{"status":"available","doknr":"OLD239875","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0531.6B361.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-31","aktenzeichen":"6 B 361/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer \nentsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der \nAntragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Am 26. Februar \n2009 sei ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden, das seiner \nBeförderung entgegenstehe.\n\n5\n\nDas Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidung des \nVerwaltungsge-\n\n6\n\nrichts in Frage zu stellen. \n\n7\n\nDer Dienstherr ist berechtigt, einen Beamten für die Dauer einer gegen ihn \ndurchgeführten disziplinarischen Untersuchung und des gegebenenfalls \nanschließenden förmlichen Disziplinarverfahrens von einer an sich möglichen \nBeförderung auszuschließen. Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu \nseinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Beamten vor der abschließenden \nKlärung des disziplinarischen Vorwurfs befördert und damit die Eignung des \nBetreffenden für eine höherwertige Verwendung bejaht, obwohl er zuvor mit der \nEinleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass \nsieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem \nbisherigen Status zu beanstanden.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992\n\n9\n\n- 2 B 56/92 -, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1, und Urteil vom 13. Mai 1987 - 6 C \n32/85 -, NVwZ-RR 1989, 32 = ZBR 1990, 22.\n\n10\n\nEine Beförderung kann so lange unterbleiben, bis feststeht, dass der Beamte für \ndie weitere Förderung uneingeschränkt geeignet ist. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, \nwenn regelmäßig dem Beamten das daraus resultierende Risiko auferlegt wird, denn \nDisziplinarverfahren beruhen in der Regel auf Umständen, die - wie auch hier - in der \nPerson oder doch in der Sphäre des betreffenden Beamten liegen. Es ist dem \nDienstherrn nicht zuzumuten, seinerseits das Risiko einzugehen, eine Beförderung \nauszusprechen, wenn Zweifel an der uneingeschränkten Förderungswürdigkeit \naufgetreten sind.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1996\n\n12\n\n- 1 WB 20/96, 1 WB 21/96 -, Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 18.\n\n13\n\nDemnach war der Antragsgegner berechtigt, den Antragsteller vom weiteren \nAuswahl- und Beförderungsverfahren wegen Zweifeln an seiner charakterlichen \nEignung auszuschließen, die durch die Einleitung des förmlichen \nDisziplinarverfahrens zum Ausdruck gebracht worden sind.\n\n14\n\nNach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N. vom \n25. Februar 2009, die dem Polizeipräsidium B. am gleichen Tag übermittelt \nworden ist, wird dem Antragsteller zur Last gelegt, eine andere Person misshandelt \nzu haben (\"Vergehen der Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 230 StGB\"). Vor \ndiesem Hintergrund ist der Verdacht eines Dienstvergehens im Sinne des § 83 Abs. \n1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 57 Satz 3 LBG NRW gerechtfertigt, so dass die \ndienstvorgesetzte Stelle ein Disziplinarverfahren einzuleiten hatte (vgl. § 17 Abs. 1 \nSatz 1 LDG NRW). Dieser Verdacht ist auch nicht dadurch entfallen, dass die \nStaatsanwaltschaft N. zunächst beantragt hatte, das Hauptverfahren vor \ndem Amtsgericht F. zu eröffnen und nunmehr, nachdem sie zwischenzeitlich die \nAnklageschrift vom 25. Februar 2009 zurückgenommen hat, beantragt hat, das \nHauptverfahren vor dem Amtsgericht H. (vgl. Anklageschrift vom 26. März \n2009) zu eröffnen. Diesem Vorgehen der Staatsanwaltschaft liegen lediglich \nZuständigkeitserwägungen zugrunde. Ebenso wenig kommt es im vorliegenden \nVerfahren darauf an, ob die Anklage zur Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem \nAmtsgericht H. führen wird.\n\n15\n\nDer Antragsteller kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, ein \nDisziplinarverfahren sei aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW nicht einzuleiten \ngewesen. Hiernach wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet, wenn feststeht, \ndass nach § 14 oder § 15 LDG NRW eine Disziplinarmaßnahme nicht \nausgesprochen werden darf. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es kann nicht \neindeutig bejaht werden, dass für alle hier in Betracht kommenden \nDisziplinarmaßnahmen zweifelsfrei ein Disziplinarmaßnahmeverbot - etwa mit Blick \nauf § 14 Abs. 1 Nr. 1 LDG NRW - besteht. Die Einschätzung des Antragstellers, es \nstünde höchstens ein Verweis oder eine Geldbuße in Rede, stellt derzeit eine bloße \nMutmaßung dar. Davon abgesehen ist der Ausgang des Strafverfahrens, von dessen \nErgebnis ein etwaiges Maßnahmeverbot entscheidend abhängt (vgl. § 14 Abs. 1 \nHalbsatz 1 LDG NRW) zurzeit völlig ungewiss.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu \nhalbieren ist.\n\n17\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-31/6-b-361-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-31/6-b-361-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239875","retrieved":"2026-07-09 02:02:56.363121+00:00"}}