{"status":"available","doknr":"OLD239878","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0529.7D51.08NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-29","aktenzeichen":"7 D 51/08.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 34 \"Sondergebietsfläche für \nden großflächigen Einzelhandel - E. \" der Antragsgegnerin, weil dieser neben ihrem \nWohngrundstück Sondergebiete mit umfangreichen Stellplätzen ausweist.\n\n3\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst ein in der Nähe des Zentrums der Antragsgegnerin \ngelegenes, derzeit unbebautes Gelände, das nördlich der in West-Ost-Richtung verlaufenden \nL 561 (Q. Straße benannt) liegt. Der als Sondergebiet ausgewiesene Bereich des \nPlangebiets grenzt auf rd. 190 m Länge an die L 561 und erstreckt sich von hier zwischen 40 \nund 90 m nach Norden. Südwestlich des Plangebiets kreuzt der Straßenzug O. Weg / \nW. Straße (L 707) die L 561. Das Sondergebiet soll an diesen zu einem Kreisverkehr \nauszugestaltenden Knotenpunkt angebunden werden.\n\n4\n\nIm Einzelnen trifft der strittige Bebauungsplan folgende Festsetzungen:\n\n5\n\nFür den Bereich nördlich der L 561 sind zwei Sondergebiete ausgewiesen. Im westlichen, \nnahe dem Knotenpunkt O. Weg / L 561 / W. Weg gelegenen Bereich ist ein SO1 mit \nder Zweckbestimmung \"SB-Lebensmittelmarkt (Discounter)\" festgesetzt. Die textlichen \nFestsetzungen hierzu lauten:\n\n6\n\n\"Die Gesamtverkaufsfläche innerhalb dieses Teiles des Sondergebiets darf 800 qm nicht \nüberschreiten.\n\n7\n\nZulässige Sortimente:\n\n8\n\n1. max. 740 qm Verkaufsfläche des Kernsortiments Nahversorgung\n\n9\n\nWB 00 - 13.96\n\n10\n\nLebensmittel, Süßwaren, Spirituosen (einschl. Milchprodukte, Tiefkühl-, Fleischwaren, \nGemüse, Getränke, Hunde- und Katzenfutter)\n\n11\n\nWB 15 - 18\n\n12\n\nWasch-, Putz-, Reinigungs- und Körperpflegemittel, Kosmetika\n\n13\n\n2. max. 60 qm Verkaufsfläche WB 66\n\n14\n\nnichtelektrische Haushaltswaren / Aktionsartikel\"\n\n15\n\nÖstlich anschließend an das SO1 ist ein SO2 mit der Zweckbestimmung \"großflächiger \nEinzelhandel\" festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen hierzu lauten:\n\n16\n\n\"Die Gesamtverkaufsfläche innerhalb dieses Teiles des Sondergebiets darf 1400 qm nicht \nüberschreiten.\n\n17\n\nZulässige Sortimente:\n\n18\n\n450 qm Textilien im Niedrigpreissegment, vornehmlich Kinder-, Damen- und \nHerrenunterwäsche etc.\n\n19\n\n450 qm Drogerieartikel\n\n20\n\n500 qm Getränke\n\n21\n\nDer Flächenanteil der Rand- und Ergänzungssortimente darf je Betrieb maximal 10 % der \nGesamtverkaufsfläche betragen\"\n\n22\n\nDie überbaubaren Grundstücksflächen der beiden Sondergebiete sind durch Baugrenzen \ndergestalt festgelegt, dass im SO1 ein im Norden dieses Gebiets gelegener Baukörper und im \nSO2 ein im Osten dieses Gebiets gelegener Baukörper entstehen kann. Die zugehörigen \nStellpatzflächen sind südlich des Baukörpers des SO1 und westlich des Baukörpers des SO2 \nausgewiesen. Sie sind \n\n23\n\n- wie die überbaubaren Grundstücksflächen - zum Rand des Plangebiets weitgehend von \nunterschiedlich breiten privaten Grünflächen mit einzelnen Vorgaben von anzupflanzenden \nBäumen (Bergahorn bzw. Säulen-Hainbuche) eingerahmt. Eine entsprechende Festsetzung \ntrennt auch weitgehend die nur im Süden miteinander verknüpften Stellplatzbereiche des SO1 \nund des SO2, wobei für diese Stellplatzbereiche gleichfalls Standorte von anzupflanzenden \nBäumen vorgegeben sind. Nördlich der Stellplatzanlage und der überbaubaren \nGrundstücksfläche des SO2 ist entlang des Nordrands des Plangebiets bis zu dessen \nNordostecke eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung \"Fußgänger-/Radfahrerbe-\nreich\" ausgewiesen; ein weiterer solcher Bereich führt westlich der überbaubaren \nGrundstücksfläche des SO1 von dem Stellplatzbereich bis zur Nordwestecke des \nPlangebiets.\n\n24\n\nDer Bebauungsplan setzt ferner in seinem südwestlichen Bereich Straßenverkehrsflächen \nfest. Diese sind so ausgestaltet, dass für den Knotenpunkt O. Weg / L 561 / W. Weg \nunter Einbeziehung der neu anzulegenden Anbindung des Stellplatzgeländes beider \nSondergebiete ein Kreisverkehr mit Anpassung der an diesen Kreisverkehr anzubindenden \nStraßen angelegt werden kann.\n\n25\n\nDer Bebauungsplan enthält für die Sondergebiete schließlich Vorgaben der \nGrundflächenzahl, der maximalen Firsthöhe und der zulässigen Dachform sowie örtliche \nBauvorschriften (Gestaltung). Der Grünstreifen zwischen dem Stellplatzgelände und der \nL 561 ist ferner als Fläche für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und \nsonstigen Bepflanzungen mit einzelnen Detailvorgaben ausgewiesen. Zugleich ist er als \nBereich ohne Ein- und Ausfahrt mit der Vorgabe festgesetzt, dass entlang der Grenze zur \nL 561 eine lückenlose Einfriedung ohne Tür und Tor herzustellen ist.\n\n26\n\nDas Grundstück der Antragsteller liegt unmittelbar nördlich des SO2 und des entlang der \nPlangebietsgrenze festgesetzten Fußgänger-/Radfahrerbereichs. Es wird von Norden über \neinen Stichweg erschlossen, der von der weiter nördlich gelegenen, gleichfalls Q. \nStraße benannten Straße abzweigt, die von Südosten nach Westen in den Ort hineinführt. Das \nGrundstück der Antragsteller ist wie die westlich und östlich gelegenen Bereiche bis zur \nnördlich gelegenen Q. Straße im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin \nentsprechend der dort vorhandenen Wohnnutzung als Wohnbaufläche dargestellt. Das \nPlangebiet des strittigen Bebauungsplans war im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin \nals Grünfläche dargestellt. Diese Darstellung ist im Zuge der parallel zum strittigen \nBebauungsplan aufgestellten 19. Änderung des Flächennutzungsplans nunmehr in \nSonderbaufläche \"Lebensmittel-Discounter, Textil-, Drogerie- und Getränkemarkt\" geändert \nworden. Der nördlich der L 561 und westlich des Plangebiets gelegene Bereich, in dem sich \nu.a. zwischen dem Plangebiet und dem O1. Weg bereits ein Verbrauchermarkt befindet, ist \nim Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt.\n\n27\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden \nVerlauf:\n\n28\n\nAm 19. Dezember 2005 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für \nden Bebauungsplan und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und Träger \nöffentlicher Belange. Letztere wurden mit Anschreiben vom 11. Dezember 2006 beteiligt. Die \nfrühzeitige Bürgerversammlung fand in Form einer Bürgerversammlung am 27. Februar 2007 \nstatt. Es wurde ferner ein schalltechnisches Gutachten vom 16. Mai 2006 - im Nachfolgenden \n\"Schallgutachten 2006\" genannt - eingeholt. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass bei Errichtung \nder vorgesehenen Einzelhandelsbetriebe nebst Stellplätzen am Wohnhaus der Antragsteller \n(IP 1) ein Beurteilungspegel von 54,3 dB (A) tags und Spitzenpegel von max. 64,9 dB (A) \ntags zu erwarten seien, so dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für allgemeine \nWohngebiete eingehalten würden.\n\n29\n\nAm 27. August 2007 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Offenlegung des \nPlanentwurfs. Diese fand gemäß der durch Aushang vom 31. August 2007 bis 16. September \n2007 erfolgten Bekanntmachung in der Zeit vom 17. September bis 16. Oktober 2007 statt. \nDie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom \n6. September 2007 beteiligt. Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 wandten sich die \nBevollmächtigten der Antragsteller insbesondere gegen die vom Planvorhaben ausgehenden \nLärmbeeinträchtigungen. Am 17. Dezember 2007 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin \nmit den eingegangenen Stellungnahmen. Er beschloss die Aufnahme zusätzlicher örtlicher \nBauvorschriften in den Bebauungsplan und diesen sodann als Satzung. Die \nSchlussbekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte durch Aushang vom 24. Januar bis 15. \nFebruar 2008.\n\n30\n\nDie Antragsteller haben am 26. Mai 2008 den vorliegenden Normenkontrollantrag und \nam 19. September 2008 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 \nAbs. 6 VwGO gestellt.\n\n31\n\nMit Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 7 B 1443/08 - setzte der Senat den Vollzug des \nBebauungsplans Nr. 34 aus. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das \nSchallgutachten 2006 gehe davon aus, dass ein Betrieb der Einzelhandelsunternehmen in den \nRuhezeiten von 6.00 bis 7.00 Uhr und von 20.00 bis 22.00 Uhr nicht beabsichtigt sei. Dies \nwiderspreche den bei Erlass des Bebauungsplans bereits weitgehend üblichen \nGepflogenheiten im Einzelhandelssektor. Bei einem üblichen Betrieb der zugelassenen \nMärkte sei mit betriebsbedingten Nutzungen des Stellplatzareals auch in der Ruhezeit von \n20.00 bis 22.00 Uhr zu rechnen; so enthalte auch die zwischenzeitlich erteilte \nBaugenehmigung nur die Nebenbestimmung, laut Antragsunterlagen sei ein Nachtbetrieb \nausgeschlossen.\n\n32\n\nIm Hinblick auf diese Bedenken führte die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren \ndurch, das folgenden Verlauf nahm:\n\n33\n\nAm 20. Januar 2009 beschloss der Planungs- und Bauausschuss der Antragsgegnerin, ein \nergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Es wurde ein neues \nschalltechnisches Gutachten vom 31. Januar 2009 - im Nachfolgenden \"Schallgutachten \n2009\" genannt - eingeholt. Dieses kam unter Berücksichtigung einer gegenüber dem \nSchallgutachten 2006 anderweitigen, den im Bebauungsplan Nr. 43 festgesetzten Baugrenzen \nentsprechenden Anordnung des Baukörpers im SO2 und eines Betriebs der Märkte von 7.00 \nbis 22.00 Uhr zu dem Ergebnis, dass am Wohnhaus der Antragsteller (IP 1) mit einem \nBeurteilungspegel von 54 dB (A) tags und Spitzenpegeln von bis zu 69,2 dB (A) die \nmaßgeblichen Richtwerte weiterhin eingehalten würden. Gemäß Bekanntmachung im \nAmtsblatt des N. Kreises vom 21. Januar 2009 fand eine erneute - verkürzte - \nOffenlegung des Planentwurfs vom 29. Januar bis 11. Februar 2009 statt. Der N1. Kreis \nwurde mit Anschreiben vom 21. Januar 2009 beteiligt. Die Bevollmächtigten der \nAntragsteller wurden unter dem 26. Januar 2009 gesondert angeschrieben. Sie machten mit \nSchreiben vom 9. Februar 2009 geltend, das Schallgutachten 2009 sei weiterhin fehlerhaft. \nDie Antragsgegnerin holte eine Stellungnahme des Schallgutachters zu diesen Einwendungen \n- im Nachfolgenden \"Schallgutachter-Stellungnahme Februar 2009\" genannt - ein. Am \n16. Februar 2009 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den Einwendungen der \nBevollmächtigten der Antragsteller, die er zurückwies, und beschloss sodann den \nBebauungsplan rückwirkend zum 24. Januar 2008 als Satzung. Die Bekanntmachung dieses \nSatzungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt des N. Kreises vom 18. Februar 2009. Im \nHinblick auf dieses ergänzende Verfahren hat die Antragsgegnerin beim Senat am 26. Februar \n2009 beantragt, den Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2008 im Verfahren \n7 B 1443/08.NE zu ändern und den Eilantrag abzuweisen; über diesen Antrag \n(7 B 262/09.NE) ist bislang nicht entschieden.\n\n34\n\nZur Begründung ihres vorliegenden Normenkontrollantrags führen die Antragsteller unter \nEinbeziehung ihres Vortrags in den beiden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \n(7 B 1443/08.NE und 7 B 262/09.NE) insbesondere aus:\n\n35\n\nIhr Normenkontrollantrag sei zulässig, denn das Recht auf Abwägung der eigenen \nBelange sei weit zu fassen. So seien ihre - der Antragsteller - Belange in die Abwägung \neinzustellen gewesen.\n\n36\n\nDer Normenkontrollantrag sei auch begründet.\n\n37\n\nDer strittige Bebauungsplan verstoße gegen § 12 BauGB. Der Vorhabenträger sei zu \nseiner Umsetzung - namentlich bezüglich des vorgesehenen Kreisverkehrs - nicht in der Lage. \nDies sei bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bekannt gewesen. So sei in den \nAkten vermerkt, dass vor Satzungsbeschluss eine entsprechende Durchführungsverpflichtung \nunterzeichnet sein müsse. Die Baugenehmigung sei jedoch unter Erteilung einer Befreiung für \neine kurzfristige provisorische Anbindung mittels einer Abbiegespur an die L 561 statt des \nKreisverkehrs erteilt worden.\n\n38\n\nDie der Planung zugrunde gelegten Gutachten seien fehlerhaft. So gehe der Gutachter zu \nUnrecht von einer gleichmäßigen Nutzung der Stellplätze aus. Hinsichtlich des \nSchallgutachtens 2009 sei nicht nachvollziehbar, dass eine Überprüfung der \nGeräuschimmissionen auf Grund der veränderten Ausführung der Baukörper durchgeführt \nwerden müsse. Es sei auch damit zu rechnen, dass noch nach 22.00 Uhr - bis ca. 22.30 Uhr - \nmit abfahrenden Kunden und Mitarbeitern zu rechnen sei. Ferner sei es lebensfremd, wenn für \ndas SO2-Gebiet nur von jeweils einer Anlieferung je Fachmarkt ausgegangen werde.\n\n39\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n40\n\nden Bebauungsplan Nr. 34 \"Großflächiger Einzelhandel - E. \" der Antragsgegnerin \nfür unwirksam zu erklären.\n\n41\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n42\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n43\n\nSie trägt gleichfalls unter Einbeziehung ihres Vortrags in den beiden Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes (7 B 1443/08.NE und 7 B 262/09.NE) insbesondere vor:\n\n44\n\nDer strittige Bebauungsplan sei kein vorhabenbezogener Bebauungsplan iSv § 12 BauGB, \nsondern eine (normale) Angebotsplanung. Zwar treffe es zu, dass die Baugenehmigung mit \neiner Befreiung erteilt worden sei; dies beruhe jedoch darauf, dass ein Grundeigentümer \nderzeit nicht bereit sei zur Landabgabe für den Kreisverkehr.\n\n45\n\nDie Festsetzungen für die Sondergebiete unterlägen keinen Bedenken. Es gebe keinen \nGrundsatz, dass ein Sondergebiet für solche Nutzungen, die typischerweise der Versorgung \nder Wohngebiete dienten, nicht neben einem Wohngebiet ausgewiesen werden könnten. Auch \ndie Vorgaben der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur \nVerkaufsflächenbegrenzung in Sondergebieten würden eingehalten. Eine Konkurrenz \nzwischen verschiedenen Vorhaben in unterschiedlichen Teilen des Plangebiets könne hier \nnicht auftreten.\n\n46\n\nDie Schallgutachten unterlägen gleichfalls keinen Bedenken. Für eine über den Parkplatz \ngleichmäßige Verteilung der Fahrzeuge spreche, dass es sich um zwei Marktkomplexe \n(Lebensmittel und Fachmärkte) handele, die erfahrungsgemäß zu einer räumlichen Aufteilung \nin der Nutzung des Parkplatzangebots führten. Im Schallgutachten 2009 habe berücksichtigt \nwerden können, dass das Schallgutachten 2006 noch von einer für die Antragsteller \nungünstigeren Gebäudestellung ausgegangen sei. Auch längere Öffnungszeiten führten \nangesichts der Reserveoptionen nicht zu einer Überschreitung der einzuhaltenden Lärmwerte. \nIn den Zeiten nach 20.00 Uhr erfolgten keine besonders intensiven Nutzungen des Parkplatzes \nund auch keine Anlieferungen. Einzelne Fahrzeugbewegungen nach 22.00 Uhr seien nach der \nSchallgutachter-Stellungnahme Februar 2009 berücksichtigt und führten nicht zu einer \nÜberschreitung der zulässigen Richtwerte. Schließlich liege auch für unzumutbare \nSchadstoffbelastungen kein Anhalt vor.\n\n47\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 7 B 1443/08.NE und \n7 B 262/09.NE, der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne \nsowie der von den Antragstellern vorgelegten weiteren Unterlagen ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n48\n\nEntscheidungsgründe:\n\n49\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n50\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis der Antragsteller steht \naußer Streit. Sie folgt im Übrigen bereits daraus, dass das Interesse der Antragsteller, vor ihrer \nAnsicht nach unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch die Planvorhaben, insbesondere \ninfolge des Verkehrsgeschehens auf der bis nahezu unmittelbar an ihr Wohngrundstück \nheranreichenden Stellplatzanlage, geschützt zu werden, im vorliegenden Fall \nabwägungsrelevant war.\n\n51\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der strittige Bebauungsplan leidet - \njedenfalls unter Berücksichtigung des im ergänzenden Verfahren neu gefassten \nSatzungsbeschlusses - nicht an Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen, so dass er gemäß \n§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären wäre.\n\n52\n\nDas ergänzende Verfahren unterliegt keinen Bedenken. Im ergänzenden Verfahren \nbehebbar sind solche Mängel, die die Grundzüge der Planung nicht berühren; insbesondere \ndarf der Fehler, der behoben werden soll, nicht den Kern der Abwägungsentscheidung \nbetreffen.\n\n53\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 \n\n54\n\n- 4 CN 7.97 -, BRS 60 Nr. 92 und Beschluss vom 11. November 1998 - 4 BN 50.98 -, \nBRS 60 Nr. 58.\n\n55\n\nGemessen hieran konnte die Antragsgegnerin auf der Grundlage des gegenüber dem \nSchallgutachten 2006 in einigen Ansätzen korrigierten Schallgutachtens 2009 einen neuen \nSatzungsbeschluss fassen, durch den der Plan mit gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss \nvom 17. Dezember 2007 unverändertem Inhalt erneut als Satzung beschlossen wurde. An der \ndem ersten Satzungsbeschluss zugrunde liegenden Einschätzung, dass die von den nach den \nPlanfestsetzungen zulässigen Vorhaben ausgehenden Lärmmimmissionen - nach \nEinschätzung der Antragsgegnerin - der Nachbarschaft, insbesondere den Antragstellern, \nzumutbar seien, hat sich nichts geändert.\n\n56\n\nFehlgeschlagen ist allerdings die mit der erneuten Bekanntmachung vom 18. Februar \n2009 verbundene Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens des Bebauungsplans zum \n24. Januar 2008.\n\n57\n\nNach § 214 Abs. 4 BauGB können u.a. Satzungen nach dem BauGB - mithin auch \nBebauungspläne - durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern rückwirkend \nin Kraft gesetzt werden. Die Möglichkeit zur rückwirkenden Inkraftsetzung von \nBebauungsplänen nach einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren gestattet eine \nAbweichung von dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, wonach ein Bebauungsplan \nerst mit der Bekanntmachung in Kraft tritt. Sie lässt es zu, einen - zunächst fehlerhaft \ngewesenen - Bebauungsplan jedenfalls für den Zeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem er bei \nfehlerfreiem Verfahren in Kraft getreten wäre.\n\n58\n\nSo bereits zu § 155a Abs. 5 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 -\n, BRS 46 Nr. 13.\n\n59\n\nMit der rückwirkenden Inkraftsetzung soll dem bereits im Satzungsbeschluss geäußerten \nWillen der Gemeinde Rechnung getragen und ein Rechtszustand hergestellt werden, wie er \nnach der ursprünglichen - abwägenden - Entscheidung hergestellt werden sollte und wie er - \nwenn auch fälschlich - durch die im ursprünglichen Verfahren geschehene ortsübliche \nBekanntmachung als schon gegeben verlautbart worden ist.\n\n60\n\nVgl.: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juli 2005, RdNrn. 92 ff. zu \n§ 214 BauGB.\n\n61\n\nHiervon ausgehend ist die durch die erneute Bekanntmachung erfolgte rückwirkende \nInkraftsetzung des strittigen Bebauungsplans zum 24. Januar 2008 deshalb fehlerhaft, weil sie \nauf ein Datum bezogen wurde, zu dem der strittige Bebauungsplan bei fehlerfreiem Verfahren \nnoch gar nicht hätte in Kraft treten können.\n\n62\n\nDie ursprüngliche Bekanntmachung ist durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel \nvom 24. Januar bis 15. Februar 2008 erfolgt. Wann die Bekanntmachung durch einen solchen \nAnschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 vollzogen ist und der Bebauungsplan \ndaher gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB \"mit der Bekanntmachung\" in Kraft tritt, regelt die \nBekanntmVO 1999 nicht. § 6 Abs. 1 BekanntmVO 1999 erfasst nur den Vollzug der \nBekanntmachung im Amtsblatt und in den Zeitungen, mithin die Fälle der Bekanntmachung \nnach § 4 Abs. 1 Buchst. a) und b), nicht aber nach Buchst. c) der genannten Vorschrift. Die \nRegelungen des § 6 Abs. 2 BekanntmVO 1999 erfassen lediglich die Fälle der \nBekanntmachung von Ratssitzungen nach § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999. Die dortige \nRegelung, diese Bekanntmachung sei mit Ablauf des ersten Tags des Aushangs vollzogen, \nlässt sich schon deshalb nicht auf die Bekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen \ndurch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 übertragen, weil der Anschlag \nnach dieser Vorschrift mindestens eine Woche dauern muss, während der Aushang \n(Anschlag) nach § 4 Abs. 3 BekanntmVO 1999 nicht an eine bestimmte (Mindest-)Frist \ngebunden ist. Aus dem letztgenannten Grund lässt sich auch die Regelung des § 6 Abs. 3 \nBekanntmVO 1999 für den Vollzug der Bekanntmachung durch Aushang (Anschlag) nach \n§ 4 Abs. 4 BekanntmVO 1999 - Bekanntmachung in den Fällen, in denen die in der \nHauptsatzung festgelegte Bekanntmachungsform infolge höherer Gewalt oder sonstiger \nunabwendbarer Ereignisse nicht möglich ist - nicht auf die Bekanntmachung von \nortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 \nübertragen.\n\n63\n\nSchließlich lässt sich aus dem Umstand, dass auf die Bekanntmachung von \nortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO 1999 \ngleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung (oder das Internet) hinzuweisen ist, nicht \nableiten, dass die Bekanntmachung entsprechend § 6 Abs. 1 Satz 1 BekanntmVO 1999 mit \nAblauf des Erscheinungstags des Amtsblatts oder der Zeitung, die den entsprechenden \nHinweis auf die Bekanntmachung enthält, bereits vollzogen ist und nicht erst mit Ablauf der \nWochenfrist für den Anschlag (Aushang). An der gegenteiligen Sicht\n\n64\n\n- vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007 \n\n65\n\n- 7 A 3851/06 -, JURIS-Dokumentation - \n\n66\n\nhat der Senat nach Überprüfung nicht festgehalten.\n\n67\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, \nBauR 2008, 2014 = ZfBR 2008, 802.\n\n68\n\nMaßgeblich hierfür ist insbesondere, dass die Bekanntmachungsform des § 4 Abs. 1 \nBuchst. c) BekanntmVO 1999 erfordert, dass der Anschlag mindestens eine Woche andauert. \nErst wenn dieser Zeitraum verstrichen ist, kann die Bekanntmachung vollzogen und damit \nGrundlage für ein Inkrafttreten des betreffenden Ortsrechts sein.\n\n69\n\nIst nach alledem die Bekanntmachung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchst. c) \nBekanntmVO 1999 erst mit Ablauf der Mindestfrist für den Anschlag vollzogen und damit \nwirksam, tritt das Ortsrecht (hier: der Bebauungsplan) erst zu diesem Datum in Kraft. Da bei \nder ersten Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans der Anschlag erst am 14. Januar \n2008 begann, konnte der Bebauungsplan nicht bereits zu diesem Datum in Kraft treten. Die \ndurch die erneute Bekanntmachung angeordnete rückwirkende Inkraftsetzung des \nBebauungsplans zum 14. Januar 2008 ist damit fehlgeschlagen.\n\n70\n\nAus dem Fehlschlagen der angeordneten Rückwirkung des Inkrafttretens des strittigen \nBebauungsplans folgt jedoch nicht, dass die erneute Bekanntmachung damit insgesamt \nunwirksam wäre. Städtebauliche Satzungen sind hinsichtlich ihres zeitlichen \nGeltungsanspruchs objektiv teilbar und im Regelfall ist anzunehmen, dass die Gemeinde, \nwenn sie die Unzulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung - oder wie hier die \nUnzulässigkeit des angenommenen Zeitpunkts der Rückwirkung - erkannt hätte, jedenfalls \neine Inkraftsetzung für die Zukunft gewollt hätte. Damit führt der Fehler nur zur \nTeilunwirksamkeit des Plans, soweit die Rückwirkung angeordnet wurde; mit Wirkung vom \nZeitpunkt der (Wirksamkeit der) Bekanntmachung an - mithin ex nunc - ist der Plan hingegen \nwirksam.\n\n71\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008 \n\n72\n\n- 7 D 120/07.NE -, BauR 2008, 2014 = ZfBR 2008, 802 unter Bezugnahme auf BVerwG, \nBeschluss vom 1. August 2001 - 4 B 23.01 -, BRS 64 Nr. 110 m.w.N..\n\n73\n\nFür die von den Antragstellern nunmehr begehrte Unwirksamkeitserklärung ist wegen der \nfehlgeschlagenen Rückwirkung der erneuten Bekanntmachung daher kein Raum.\n\n74\n\nRügepflichtige Form- oder Verfahrensmängel sind nicht gerügt. Für sonstige auch ohne \nRüge beachtliche Mängel ist nichts ersichtlich.\n\n75\n\nDer Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n76\n\nDem Einwand der Antragsteller, der strittige Bebauungsplan verstoße gegen § 12 BauGB, \nist der Senat in seinem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (7 B 1443/08.NE) \nergangenen Beschluss vom 23. Dezember 2008 bereits mit folgenden Erwägungen \nentgegengetreten:\n\n77\n\n\"Allerdings ist der angegriffene Bebauungsplan nicht, wie die Antragsteller meinen, \nbereits deshalb unwirksam, weil er mit § 12 BauGB nicht vereinbar ist. Insoweit lassen die \nAntragsteller unberücksichtigt, dass die Antragsgegnerin keinen vorhabenbezogenen \nBebauungsplan im Sinne der genannten Vorschrift beschlossen hat. Das Verfahren zur \nAufstellung eines solchen Bebauungsplans wird gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB dadurch \neingeleitet, dass die Gemeinde 'auf Antrag des Vorhabenträgers' über die Einleitung des \nBebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßen Ermessen entscheidet. Das ist hier nicht \ngeschehen. Mit seinem Beschluss vom 19. Dezember 2005 hat der Rat der Antragsgegnerin \neinen Aufstellungsbeschluss für einen 'normalen' (Angebots-)Bebauungsplan gefasst. Auch \ndas weitere Aufstellungsverfahren ist nach den für einen solchen Bebauungsplan \nmaßgeblichen Regelungen abgewickelt worden. Dass die Antragsgegnerin hier von den \nSonderregelungen des § 12 BauGB Gebrauch machen wollte, ist an keiner Stelle des \nAufstellungsverfahrens verlautbart worden, namentlich ist auch der Satzungsbeschluss vom \n17. Dezember 2007 nicht als ein solcher für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß \n§ 12 BauGB ergangen. Auf den Vortrag, der Investor sei zur Durchführung der plangemäßen \nErschließung nicht 'in der Lage', kommt es hiernach nicht an.\n\n78\n\nDer seitens der Antragsteller betonte Umstand, dass die Antragsgegnerin zur Umsetzung \nder vom strittigen Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben diverse Verträge mit dem Investor \nabgeschlossen hat, die nach der Mitteilung des Bürgermeisters in der Ratssitzung vom \n17. Dezember 2007 zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen sein sollen, gibt für eine \nanderweitige Beurteilung nichts her. Der Abschluss städtebaulicher Verträge zur Realisierung \ngeplanter Vorhaben besagt noch nicht, dass ein Bebauungsplan, der diese Vorhaben \nermöglicht, damit den Rechtscharakter eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne \nvon § 12 BauGB hat. Es entspricht vielmehr der Normalität, dass eine Gemeinde auch zur \nUmsetzung 'normaler' Bebauungspläne vertragliche Vereinbarungen abschließt.\"\n\n79\n\nDa die Antragsteller diesen Ausführungen nicht mehr entgegen treten, bedarf es zu \ndiesem Aspekt keiner weiteren Ausführungen mehr.\n\n80\n\nDie nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung des \nangegriffenen Bebauungsplans ist nicht strittig. Sie unterliegt auch keinen Bedenken.\n\n81\n\nDie Planung ist in Abschnitt 1 (S. 2) der Planbegründung insbesondere folgendermaßen \nmotiviert worden:\n\n82\n\n\"Durch die Planung sollen Baurechte für einen Discount-Markt sowie für den Neubau \neines Einkaufsmarkts mit drei in ihm untergebrachten Fachmärkten geschaffen werden.\n\n83\n\nDie Baumaßnahmen tragen zur Schaffung einer städtebaulich gewünschten \nAgglomerationsfläche für Einzelhandelsbetriebe im Siedlungskern bei...\n\n84\n\nDie Ansiedlung der Vorhaben an dieser Stelle aktiviert eine derzeit unbebaute städtische \nFläche in direkter Nachbarschaft zu den bestehenden Verbrauchermärkten L. und Q. \nmit der Zielsetzung einer Stärkung des Hauptortes I. im Bereich des Siedlungskerns. Die \nPlanung folgt dem Grundsatz, die Innenentwicklung einer Beanspruchung von \nAußenbereichsflächen vorzuziehen, und somit durch Inanspruchnahme innerörtlicher Flächen \nden Außenbereich in gleichem Maß zu schonen.\"\n\n85\n\nHiermit verfolgt die Antragsgegnerin legitime städtebauliche Ziele, die geeignet sind, \ngegenläufige - auch private - Belange zurückzusetzen (vgl. insbesondere § 1 Abs. 6 Nr. 4 \nBauGB).\n\n86\n\nDie im strittigen Bebauungsplan für die beiden Sondergebiete nach § 11 Abs. 2 Satz 1 \nBauNVO getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung unterliegen keinen \nBedenken.\n\n87\n\nIm Rahmen des § 11 BauNVO unterliegt die Gemeinde geringeren Beschränkungen als \nbei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an \nbestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der \nFeinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten \nBaugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen \nzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von \n§ 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck \ndie Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte \nPlanziel zu erreichen. Insbesondere darf sie in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten \nSondergebiet den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen \nselbst festsetzen; dabei kann sie auch Festsetzungen nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 \nBauNVO treffen.\n\n88\n\nNicht gestattet ist ihr jedoch, durch eine betriebsunabhängige Festsetzung von \nVerkaufsflächenobergrenzen für alle im Sondergebiet ansässigen oder zulässigen \nEinzelhandelsbetriebe das System der vorhabenbezogenen Typisierung zu verlassen, auf dem \ndie Vorschriften der Baunutzungsverordnung zur Art der baulichen Nutzung beruhen. Eine \nvorhabenunabhängige Kontingentierung von Nutzungsoptionen ist der \nBaunutzungsverordnung grundsätzlich fremd. Eine Kontingentierung der Verkaufsflächen, \ndie auf das Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. \"Windhundrennen\" \npotentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass \nGrundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung \nausgeschlossen sind. Dieses Ergebnis widerspricht dem der Baugebietstypologie (§§ 2 bis 9 \nBauNVO) zugrunde liegenden Regelungsansatz, demzufolge im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungskatalog der \njeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen soll.\n\n89\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BauR 2008, 1273 = \nNVwZ 2008, 902, m.w.N..\n\n90\n\nGemessen an diesen Maßstäben sind die auf die Art der baulichen Nutzung bezogenen \nFestsetzungen für das Sondergebiet SO1 nicht zu beanstanden.\n\n91\n\nIn diesem Gebiet mit der Zweckbestimmung \"SB-Lebensmittelmarkt (Discounter)\" ist \nlediglich ein solcher Betrieb zulässig, der eine maximale Verkaufsfläche von 800 qm nicht \nüberschreiten darf. Dabei geben die textlichen Festsetzungen zugleich vor, dass die \nVerkaufsfläche für das im Detail näher umschriebene und deshalb hinreichend bestimmte \nKernsortiment \"Nahversorgung\" 740 qm nicht überschreiten darf. Die weiteren 60 qm können \nfür die Sortimente \"nichtelektrische Haushaltswaren\" und \"Aktionsartikel\" genutzt werden. \nAuch letzteres unterliegt keinen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit. Von dem Begriff \n\"Aktionsartikel\" sind Waren aller Art erfasst, unabhängig davon, welcher allgemein üblichen \nWarenklassifikation sie zuzuordnen sind. Eine Beschränkung ergibt sich allerdings aus dem \nWortbestandteil \"Aktion\". Dieses verdeutlicht entsprechend den gerade bei Discountern, aber \nauch anderen Einzelhandelsbetrieben zwischenzeitlich üblichen Marktgepflogenheiten, dass \nes sich um Waren handeln muss, die nicht - gleichsam als \"reguläres\" Angebot - dauerhaft \nangeboten werden, sondern lediglich zeitlich begrenzt im Rahmen bestimmter, ständig \nwechselnder Aktionsangebote, die ggf. auch während eines Jahres wiederholt werden \nkönnen.\n\n92\n\nIm Ergebnis nichts anderes ergibt sich auch bezüglich der für das Sondergebiet SO2 \ngetroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung.\n\n93\n\nDiese Festsetzungen bedürfen allerdings insofern der Auslegung, als das Verhältnis der \ngebietsbezogenen Verkaufsflächenobergrenze von 1.400 qm einerseits und der \nbranchenbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen von 450 bzw. und 500 qm andererseits \nnäherer Betrachtung bedarf. Maßgeblich ist hierfür, dass nach der bereits angesprochenen \nZielsetzung des strittigen Bebauungsplans dieser darauf abzielt, neben dem Lebensmittel-\nDiscounter im SO1-Gebiet im SO2-Gebiet einen Einkaufsmarkt mit drei in ihm \nuntergebrachten Fachmärkten anzusiedeln. Auch in Abschnitt 5.1 (S. 3) der Planbegründung \nist ausdrücklich angeführt, dass Baurecht für zwei Marktgebäude \"mit vier darin enthaltenen \nMärkten\" geschaffen werden soll. Primäre Bedeutung für das SO2-Gebiet haben damit die für \ndie drei vorgesehenen Fachmärkte jeweils festgelegten Obergrenzen von 450 qm für das \nbranchenbezogene Sortiment \"Textilien\", von 450 qm für das branchenbezogene Sortiment \n\"Drogerieartikel\" und von 500 qm für das branchenbezogene Sortiment \"Getränke\". Damit \nsind auf die jeweiligen Fachmärkte der drei entsprechenden Branchen bezogene und damit \njeweils vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzungen festgesetzt. Der für das SO2-Gebiet \nfestgesetzten Verkaufsflächenobergrenze von 1.400 qm kommt demgegenüber keine \neigenständige baugebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung zu. Sie beinhaltet vielmehr \nlediglich die Wiedergabe der Summe der bereits festgesetzten Verkaufsflächenobergrenzen \nder drei zulässigen Fachmärkte. Von einer nach den dargelegten Grundsätzen in einem \nSondergebiet unzulässigen betriebs-unabhängigen, gebietsbezogenen Festsetzung einer \nVerkaufsflächenobergrenze kann damit keine Rede sein.\n\n94\n\nDieses Verständnis der Festsetzungen für das SO2-Gebiet hat, wie der Senat in seinem im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 7 B 1443/08.NE ergangenen Beschluss vom \n23. Dezember 2008 bereits angesprochen hat, allerdings zur Konsequenz, dass die den \nunterschiedlichen Sortimenten zugewiesenen einzelnen Verkaufsflächen von den jeweiligen \nFachmärkten strikt einzuhalten sind. Schöpft einer der drei Fachmärkte das ihm zugewiesene \nVerkaufsflächenpotenzial nicht aus, können die anderen Fachmärkte nicht etwa ihrerseits die \nDifferenz zu der Verkaufsflächensumme von 1.400 qm für das SO2-Gebiet ausnutzen und \nhöhere Verkaufsflächen beanspruchen als für ihre Branche jeweils festgesetzt ist. Auch eine \nBaugenehmigung, die beispielsweise für einen Drogeriemarkt mehr als 450 qm \nVerkaufsfläche zulässt, so dass der Getränkemarkt und/oder der Textilmarkt nach Maßgabe \nder für das gesamte Sondergebiet festgesetzten maximalen Verkaufsfläche von 1.400 qm ihr \njeweiliges Kontingent von 500 bzw. 450 qm Verkaufsfläche nicht ausschöpfen könnten, wäre \nmit den Festsetzungen des Bebauungsplans unvereinbar und damit rechtswidrig. Die \nProblematik eines \"Windhundrennens\" kann bei diesem Verständnis der hier getroffenen \nFestsetzungen nach alledem nicht eintreten.\n\n95\n\nSchließlich liegt auch kein Anhalt dafür vor, dass innerhalb der jeweiligen \nbranchenbezogenen Verkaufsflächenobergrenzen ein \"Windhundrennen\" ermöglicht ist. Das \nPlangebiet erfasst ein einheitliches Grundstück, das - entsprechend den abgeschlossenen \nstädtebaulichen Vereinbarungen - von einem Investor ausgenutzt werden soll. Dabei soll, wie \nbereits dargelegt, für die drei im SO2-Gebiet zugelassenen Branchen jeweils nur ein \nFachmarkt entstehen.\n\n96\n\nHinzu kommt, dass die Antragsgegnerin nach ihrem unwidersprochenen Vortrag in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat insbesondere Eigentümerin des Bereichs ist, in dem \ndas Stellplatzgelände der beiden Sondergebiete an den neuen Kreisverkehr angebunden \nwerden soll. Damit hat sie es in der Hand, bei der Umsetzung des Plans sicherzustellen, dass \nim SO2-Gebiet die für die dort vorgesehenen drei Fachmärkte festgesetzten Verkaufsflächen \ntatsächlich eingehalten werden, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt \nwurde.\n\n97\n\nDie Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im SO2-Gebiet unterliegen auch im \nÜbrigen keinen Bedenken. So ist auch nicht etwa die Vorgabe der Verkaufsfläche von 450 qm \nfür \"Textilien im Niedrigpreissegment\" unbestimmt. Insoweit ist davon auszugehen, dass sich \naktuell am Markt bereits diverse Textilanbieter etabliert haben und den Marktteilnehmern als \nsolche auch ohne Weiteres bekannt sind, die in der Tat nur Textilien zu niedrigen Preisen - \ngleichsam als \"Textil-Discounter\" - anbieten. Keiner Erörterung bedarf, ob eine \nentsprechende Ausweisung auch im Rahmen einer Feindifferenzierung nach § 1 Abs. 9 \nBauNVO mit dem hierfür maßgeblichen Grundsatz vereinbar wäre, dass nach der genannten \nVorschrift nur solche Nutzungs(unter)arten regelungsfähig sind, die es in der sozialen und \nökonomischen Realität bereits gibt\n\n98\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29 und \nvom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64 Nr. 28 -,\n\n99\n\nda die Gemeinde - wie dargelegt - bei Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in \nSondergebieten nach § 11 BauNVO an § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gebunden ist.\n\n100\n\nDer strittige Bebauungsplan in der Fassung, die er durch den erneuten Satzungsbeschluss \nvom 16. Februar 2009 erhalten hat, ist auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange des \nImmissionsschutzes nicht zu beanstanden. Die Bedenken, die dem Senat mit Blick auf das \nSchallgutachten 2006 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 7 B 1433/08.NE Anlass \ngegeben hatten, den Bebauungsplan mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 außer Vollzug zu \nsetzen, bestehen nach dem von der Antragsgegnerin im ergänzenden Verfahren \nberücksichtigten Schallgutachten 2009 - unter ergänzender Berücksichtigung der \nSchallgutachter-Stellungnahme 2009 - nicht mehr.\n\n101\n\nDas Schallgutachten 2009 berücksichtigt nach den Darlegungen auf S. 9 nunmehr auch \neinen Betrieb des Lebensmittel-Discounters und der Fachmärkte bis 22.00 Uhr, mithin auch in \nden nach der TA Lärm mit Zuschlägen zu berücksichtigenden Ruhezeiten. Wenn das \nSchallgutachten 2009 gleichwohl - wie das Schallgutachten 2006 - zu dem Ergebnis kommt, \ndass beim IP 1 (Wohnhaus der Antragsteller) der Immissionsrichtwert von 55 dB (A) am Tag \nfür allgemeine Wohngebiete (gerade noch) eingehalten wird, beruht dies, wie mit den \nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde, maßgeblich darauf, \ndass der Gutachter nunmehr eine den Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans zur \nüberbaubaren Grundstücksfläche entsprechende Anordnung des Baukörpers im SO2-Gebiet - \nLage der Westfront etwa in Höhe der Mitte des Wohnhauses der Antragsteller - berücksichtigt \nhat, wie aus den Anlagen 1 und 2 zum Schallgutachten 2009 folgt. Demgegenüber ging das \nSchallgutachten 2006 in der Tat davon aus, dass dieser Baukörper mit seiner Westfront nur \nbis zur Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellers reicht, wie die \nAnlagen 1 und 2 zum Schallgutachten 2006 verdeutlichen. Bei dieser unterschiedlichen \nBaukörperanordnung ist offensichtlich, dass das Schallgutachten 2006 von einer \nGebäudestellung ausging, bei der die gebäudebedingte Abschirmwirkung gegenüber dem \nWohnhaus der Antragsteller deutlich geringer ist. Des weiteren liegt das Schallgutachten 2009 \nauch insoweit eher auf der sicheren Seite, als es als IP 1 die dem Stellplatzgeschehen am \nintensivsten ausgesetzte Südwestecke des Wohnhauses der Antragsteller betrachtet und nicht - \nwie das Schallgutachten 2006 - die Mitte der Südfront dieses Wohnhauses. Insoweit ist gegen \ndie Ansätze des nunmehr vorliegenden Schallgutachtens 2009 nichts zu erinnern.\n\n102\n\nDem Einwand der Antragsteller, der Ansatz nur jeweils einer Lkw-Anlieferung je \nFachmarkt (S. 7 des Schallgutachtens) sei lebensfremd, wurde in der Schallgutachter-\nStellungnahme 2009 nachvollziehbar entgegen gehalten, dass bei Fachmärkten der Branchen \nTextilien und Drogeriewaren erfahrungsgemäß in der Tat nur eine Anlieferung je Tag erfolgt. \nHinsichtlich des Getränkemarkts verweist der Gutachter zutreffend darauf, dass die \nentsprechende Anlieferung an der Südseite des Baukörpers im SO2-Gebiet vorgesehen, \nmithin zum Grundstück der Antragsteller weitgehend abgeschirmt ist (vgl. Anlagen 1 und 2 \nzum Schallgutachten 2009), und dass die Lkw-Fahrbewegungen auf dem Stellplatzgelände \nselbst gegenüber dem übrigen Stellplatzgeschehen ersichtlich nicht nennenswert ins Gewicht \nfallen, so dass auch eine (denkbare) weitere Anlieferung keine Auswirkungen auf die auf das \nGrundstück der Antragsteller einwirkenden Lärmimmissionen hätte. Soweit es um die \nSteuerung von Anlieferungen in den Ruhezeiten von 6.00 bis 7.00 Uhr und von 20.00 bis \n22.00 Uhr geht, kommen im Übrigen entsprechende Regelungen im \nBaugenehmigungsverfahren, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, in Betracht.\n\n103\n\nHinsichtlich der Nachtzeit - nach 22.00 Uhr - ist es gleichfalls plausibel, wenn in der \nSchallgutachter-Stellungnahme 2009 davon ausgegangen wird, dass einzelne Pkw-Abfahrten \nvon Kunden und Mitarbeitern nach 22.00 Uhr im Einklang mit dem \nImmissionsschutzvorschriften möglich sind. Auch insoweit kommen im Übrigen \nentsprechende Regelungen im Baugenehmigungsverfahren, das noch nicht rechtskräftig \nabgeschlossen ist, in Betracht.\n\n104\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n105\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n106\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n107","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-29/7-d-51-08-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-29/7-d-51-08-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239878","retrieved":"2026-07-09 02:02:56.614765+00:00"}}