{"status":"available","doknr":"OLD239877","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0529.7D50.08NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-29","aktenzeichen":"7 D 50/08.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan \"Südwestumgehung K-\n9n\" der Antragsgegnerin, der die Trasse für eine Umgehungsstraße festsetzt und \ndabei eine Teilfläche des Grundeigentums des Antragstellers überplant.\n\n3\n\nDas klassifizierte Straßennetz im Umfeld der Antragsgegnerin stellt sich derzeit \nwie folgt dar:\n\n4\n\nVon Süden aus E. kommend führt die B 235 nach P. . Sie umgeht P. im \nSüdosten und Osten und verläuft dann weiter in Richtung Nordosten nach M. , \nwobei im Bereich der Verschwenkung der B 235 nach Osten die nach Norden \nverlaufende K 8 in die Stadt hinein führt. Nordöstlich von P. zweigt von der B 235 \ndie in Richtung Norden nach T. und sodann in Richtung Nordwesten weiter \nnach E1. führende B 474 ab. Aus der Ortslage P. heraus führen die K 9 in \nRichtung Westen nach B. und die K 8 in Richtung Nordwesten zur B 58, die von \nM. im Osten nach I. im Westen verläuft.\n\n5\n\nIn der Bedarfsplanung für die Bundesfernstraßen war ursprünglich die \ndurchgehende Trassierung einer neuen Bundesstraße (B 474n) vorgesehen. Diese \nsollte als Verlängerung der von Süden kommenden A 45, die im Autobahnkreuz \nE2. -Nordwest an der A 2 endet, zunächst zwischen E. und X. sowie \nwestlich an P. vorbei nach Norden führen und sodann in einen in Richtung \nWesten nach E1. führenden Verlauf abschwenken, wo sie im Kreuz E1. -Nord \nauf die Bundesautobahn A 43 treffen sollte. Abschnitte dieses durchgehenden \nVerkehrsbands der B 474n sind zwischenzeitlich in der Bedarfsplanung des Bundes \ngestrichen worden. Im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in der Fassung des \nFünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober \n2004 (Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 54 vom 15. Oktober 2004) sind \nnur noch folgende hier interessierende Abschnitte der B 474 enthalten: \nOrtsumgehung X. , Ortsumgehung E. , Ortsumgehung E1. (Südabschnitt) \nund Ortsumgehung E1. (Nordabschnitt).\n\n6\n\nDer Wegfall der Bundesfernstraßenplanung für die B 474n von E. bis E1. \nwar für die Antragsgegnerin - in Abstimmung mit dem Kreis D. und weiteren \nGemeinden - Anlass, in Ablehnung an die ursprünglich erwogene Trassierung der \nB 474n westlich von P. ihrerseits eine Westumgehung P. von der B 235 im \nSüden bis zur K 8 im Nordwesten zu planen. Der strittige Bebauungsplan erfasst \neinen rd. 1,8 km langen Abschnitt, der als Südwestumgehung von der B 235 im \nSüden von P. nach Nordwesten bis zur K 9 westlich von P. führen soll. Im \nweiteren, von einer künftigen Planfeststellung zu regelnden Verlauf soll die neue \nTrasse von der K 9 in Richtung Norden weiter zur K 8 führen.\n\n7\n\nDer nachfolgende Übersichtsplan gibt den Geltungsbereich des strittigen \nBebauungsplans wieder.\n\n8\n\nKarte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt\n\n9\n\nDer Bebauungsplan setzt im Wesentlichen die Verkehrsflächen der \nSüdwestumgehung fest. Die neue Trasse soll im Osten mit der B 235 und der in die \nStadt hinein führenden K 8 in Form eines Kreisverkehrs verknüpft werden. Eine \nweitere Verknüpfung ist mit dem rd. 600 m weiter westlich gelegenen T1.-----------weg \nvorgesehen. Schließlich soll die neue Trasse im Westen dergestalt mit der \nvorhandenen K 9 verknüpft werden, dass diese unter Verschwenkung nach Süden \nrechtwinklig auf die Südwestumgehung zugeführt wird und die Südwestumgehung \nsodann in Richtung Westen in den vorhandenen Verlauf der K 9 einschwenkt. Infolge \ndieser teilweisen Verlegung der K 9 wird ein im Mittel rd. 130 m langer Abschnitt der \nK 9 verlassen und kann rekultiviert werden.\n\n10\n\nDer Bebauungsplan setzt ferner entlang der Nordseite der Südwestumgehung \nvon der B 235 bis etwas über den T1.-----------weg hinaus die Fläche für einen \nLärmschutzwall mit einer Höhe von 5 m über der Gradiente sowie etwa in der Mitte \nzwischen der B 235 und dem T1.-----------weg eine gleichfalls von einem \nLärmschutzwall umgebene öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung \n\"Bolzplatz\" fest. Südöstlich der Verknüpfung der Südwestumgehung mit dem T1.------\n-----weg ist eine kleinere Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Ferner wird die \nSüdseite der Südwestumgehung auf rd. 700 m Länge von einer Fläche für die \nRegelung des Wasserabflusses und einer kleineren Fläche für Maßnahmen zum \nSchutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft begleitet. \nSchließlich sind im Bereich der Verknüpfung der Südwestumgehung mit der K 9 eine \nFläche für Wald (unter Einbeziehung der Rekultivierung eines Abschnitts des \nvorhandenen Wegs Hohe M1. ) sowie eine öffentliche Grünfläche (unter \nEinbeziehung der Rekultivierung des zu verlassenden Teilabschnitts der K 9) \nausgewiesen.\n\n11\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fehlgang 31 (Gemarkung P. \n-Stadt, Flur 1, Flurstücke 566 und 579, früher Flurstück 5). Dieses liegt rd. 150 m \nwestlich des T2.-----------wegs an der Nordseite der vorgesehenen Trasse der \nSüdwestumgehung. Eine südliche Teilfläche dieses Grundstücks ist mit der \nVerkehrsfläche der Südwestumgehung überplant. Das Wohnhaus des Antragstellers \nist knapp 90 m von der vorgesehenen Trasse der Südwestumgehung entfernt, neben \nder hier kein Lärmschutzwall ausgewiesen ist.\n\n12\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden \nVerlauf:\n\n13\n\nDie Planung der Südwestumgehung knüpft an die Untersuchung verschiedener \nVarianten an, die 1993 im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie für die B 474n \ngeprüft worden waren und übernimmt die dort ermittelte Vorzugsvariante. Am 11. Mai \n2004 beschloss der Bau- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung \neines Bebauungsplans als Schaffung einer Planungsgrundlage zur Realisierung der \nK 9n. Am 24. Juni 2004 fand eine frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer \nBürgerversammlung in der Stadthalle statt. Träger öffentlicher Belange wurden mit \nAnschreiben vom 2. August 2004 erstmals beteiligt. Es gingen diverse \nStellungnahmen ein.\n\n14\n\nAm 10. Februar 2005 fasste der Rat der Antragsgegnerin den \nAufstellungsbeschluss für den strittigen Bebauungsplan in seinen der letztlich \nbeschlossenen Planung entsprechenden Grenzen und beschloss die Offenlegung \ndes Planentwurfs sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 \nBauGB. Letztere wurden mit Anschreiben vom 17. November 2005 erneut beteiligt. \nDie Offenlegung des Planentwurfs nebst Entwurf der Begründung einschließlich \nUmweltbericht und Entwurf des Grünordnungsplans fand gemäß Bekanntmachung \nim Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 24. November 2005 gleichzeitig mit der \nAuslegung des Entwurfs der 8. Änderung des Flächennutzungsplans in der Zeit vom \n12. Dezember 2005 bis 13. Januar 2006 statt.\n\n15\n\nSeitens der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden keine \nBedenken geltend gemacht. Der BUND Ortsgruppe P. sprach sich mit Schreiben \nvom 4. Januar 2006 gegen die Planung aus. Der Antragsteller regte mit Schreiben \nvom 12. Januar 2006 an, den geplanten Lärmschutzwall nach Westen im Bereich \nseines Grundstücks mit mindestens 3 m Höhe zu verlängern. Am 22. Juni 2006 \nbefasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen \nund folgte hierzu der ihm vorgelegten Sitzungsvorlage VO/316/2006. Hierin heißt es \nbezüglich der Anregung des Antragstellers, der geplante Lärmschutzwall stelle eine \nreine Vorsorgemaßnahme für später geplante Siedlungsentwicklungen nördlich der \nK 9n dar; für die derzeit anliegenden Wohnstandorte bestehe nachgewiesenermaßen \nkein Anspruch auf Lärmschutz dem Grunde nach. Anschließend beschloss der Rat \ndie Aufstellung des Bebauungsplans nebst Begründung und Grünordnungsplan. Die \nerste Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte mit der \nBekanntmachung der Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplans im \nAmtsblatt der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2006.\n\n16\n\nIm Hinblick auf Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Ausfertigung des \nBebauungsplans - Datum des Ausfertigungsvermerks (2. November 2006) nach dem \nDatum der Bekanntmachung (19. Oktober 2006) - wurde der Bebauungsplan im \nAmtsblatt der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2008 erneut bekannt gemacht.\n\n17\n\nAm 22. Juni 2007 waren Normenkontrollanträge von zwei Antragstellern gegen \nden strittigen Bebauungsplan gestellt worden, die zwischenzeitlich - nach Trennung \nder Verfahren - durch Rücknahme (7 D 42/08.NE) bzw. übereinstimmende \nErledigungserklärungen (7 D 60/07.NE) beendet worden sind.\n\n18\n\nAm 23. Mai 2008 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor:\n\n19\n\nBei dem strittigen Bebauungsplan handele es sich um nichts anderes als eine \nErsatzplanung für die B 474n. Die Streichung des Abschnitts der B 474n im Bereich \nP. habe ihre Ursache darin gehabt, dass diesem Abschnitt in der \nRaumwirksamkeitsanalyse nur ein geringer Kosten - Nutzen - Faktor zugeordnet \nworden und die Umweltrisikoeinschätzung hoch gewesen sei. Auch habe das \nprognostizierte Verkehrsaufkommen immer wieder nach unten korrigiert werden \nmüssen. Da die Bemühungen der Antragsgegnerin, gleichwohl zumindest für den \nAbschnitt bis zur F. Straße (K 9) auf eine Einstufung als vordringlicher Bedarf \nhinzuwirken, erfolglos geblieben sein, habe sie die Planung einer Ortsumgehung \n\"West\" auf der Trasse der bisherigen Bundesstraße auf den Weg gebracht. Jede \nAlternativenprüfung einer anderweitigen Trassenführung sei unterblieben. Zudem \nmüsse bei einem Abstellen auf den Prognosehorizont des Jahres 2015 von einer \nRealisierbarkeit der zugrunde gelegten Planungen ausgegangen werden \nkönnen.\n\n20\n\nDie Planung verstoße gegen die Anforderungen des Abwägungsgebots. Sie \nberuhe auf dem IVV-Gutachten von 2003 - im Nachfolgenden \"IVV-Gutachten\" \ngenannt -, dem die Realisierung verschiedener Abschnitte der B 474n im Bereich \nX. und E1. zugrunde gelegen habe. Ob es zum Bau dieser Abschnitte \nkomme, stehe bis heute nicht fest; planungsrechtlich seien sie nicht abgesichert. Bei \nder hier strittigen Planung habe daher auch die Situation bedacht werden müssen, \nwenn die Planungen in den Bereichen X. und E. nicht weiter verfolgt \nwürden.\n\n21\n\nAls Planrechtfertigung für die Südwestumgehung werde insbesondere eine \nEntlastung der Innenstadt von P. angeführt. Insoweit mache es einen erheblichen \nUnterschied aus, welche Verkehre dem Stadtgebiet zugeführt würden. Aus dem IVV-\nGutachten ergebe sich, dass die Entlastung der Innenstadt bei Realisierung der \nB 474n im Vergleich zum Prognose-Null-Fall deutlich geringer sei. Im vorliegenden \nBauleitplanverfahren habe daher ermittelt werden müssen, welche \nVerkehrsbelastung bei einer Nichtrealisierung der B 474n entstehen würde. Erst \ndurch den fiktiven Ansatz der Realisierung dieser Straße ergebe sich ein solcher \nAnstieg des Verkehrs, dass Anlass zu der Bauleitplanung für die Südwestumgehung \nbestehe. Der Verkehr, der von der Umgehung bewältigt und von der Innenstadt \nferngehalten werden solle, sei letztlich ein fiktiver Verkehr. Ziehe man diesen von den \nprognostizierten Belastungszahlen ab, ergebe sich statt einer Entlastung von 1.900 \nbis 2.500 Kfz nur eine solche von 400 Kfz. Die fehlerhafte Einschätzung der \nEntlastungswirkung sei auch wesentlich für die planerische Abwägung, da eine \ngeringe Entlastung den für die Planung angeführten Aspekten auch nur ein geringes \nGewicht zukommen lasse.\n\n22\n\nEin Vergleich der Verkehrsuntersuchungen für den Landesbetrieb Straßenbau \nNRW - im Nachfolgenden \"Straßen-NRW-Untersuchung\" genannt - mit dem IVV-\nGutachten weise bei etwa gleichen Ergebnissen unterschiedliche Prognosehorizonte \n(2020 bzw. 2015) auf, so dass sich aus dem der Planung zugrunde gelegten IVV-\nGutachten ein deutlich zwingenderer Bedarf für den Bau der Straße ergebe. Auffällig \nsei ferner, dass für die Zeit von 2015 bis 2020 von einem weiteren Anstieg des \nVerkehrsaufkommens auszugehen sei. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass für die \nSüdumgehung nach der Straßen-NRW-Untersuchung für das Jahr 2020 eine \nBelastung von 7.900 Fahrzeugen prognostiziert werde, nach dem IVV-Gutachten für \ndas Jahr 2015 hingegen eine solche von 8.900 Fahrzeugen. Ebenso wenig seien die \nunterschiedlichen Prognosen für die Varianten P 2 und P 3 im IVV-Gutachten \nnachvollziehbar. Sie unterschieden sich nur darin, dass vom südlichen \nAnschlusspunkt der Wohnsammelstraßen oder Erschließungsstraßen die geplante \nK 9n auf ca. 900 m weitgehend parallel zur bestehenden K 9 geführt werde. Eine \nDifferenz von 3.000 Fahrzeugen sei angesichts dessen nicht nachvollziehbar.\n\n23\n\nEin Mangel der Planung liege ferner darin, dass die konkrete Trassenführung der \nK 9n niemals zur Disposition gestanden habe. Eine alternative Trassenführung habe \nsich vor dem Hintergrund eines alleinigen Baus der K 9n jedoch angeboten. So sei \ndie Anschlussstelle an der F. Straße keineswegs zwingend, vielmehr hätten \nweiter östlich gelegene Flächen genutzt werden können, die ökologisch nicht in \ngleicher Weise hochwertig seien.\n\n24\n\nEine bereits 1988 im Zusammenhang mit bergbaulichen Abbauplanungen der \nS. AG durchgeführte Untersuchung weise dem Korridor der K 9n eine hohe bis \naußerordentlich hohe ornithologische Bedeutung zu. Aus dieser Untersuchung folge, \ndass die K 9n mehrere Rasterfelder tangiere, beeinflusse bzw. zerschneide, in denen \nzwischen 28 bis 34 Brutvogelarten registriert seien. Hierbei handele es sich um \nzahlreiche so genannte Rote-Liste-Arten. Trotz der vergleichsweise alten \nDatenerhebung sei davon auszugehen, dass der Bereich nach wie vor sehr \nhochwertig sei. Entsprechende neuere Untersuchungen seien im Rahmen der \nvorliegenden Bauleitplanung nicht durchgeführt worden. In Höhe der Hofstelle \nT3. - nahe dem westlichen Ende des Plangebiets - werde die K 9n zunächst \ndurch eine natürliche und ökologisch hochwertige Feuchtwiese geführt sowie \nanschließend in einem Waldbereich mit der K 9 verknüpft, ohne dass hierfür eine \nverkehrliche Relevanz bestehe. Über die Ortsgruppe des BUND sei ferner eine \nartenreiche Fledermauspopulation im Bereich der Wohnhäuser entlang der Straßen \nG. und Hohe M1. sowie im Bereich der Feuchtwiese/Waldrand südlich der \nK 9 gegenüber der Hofstelle T3. bekannt. Auch diese Fakten seien im Zuge der \nPlanung nicht erhoben worden.\n\n25\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n26\n\nden Bebauungsplan \"Südwestumgehung K-9n\" der Antragsgegnerin für \nunwirksam zu erklären.\n\n27\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n28\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n29\n\nSie trägt insbesondere vor:\n\n30\n\nSoweit der Antragsteller die dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Prognosen \nim IVV-Gutachten als fehlerhaft und das prognostizierte Verkehrsaufkommen als \nüberhöht ansehe, greife er der Sache nach den Bedarf für die Planung und damit die \nstädtebauliche Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an. Die \ndiesbezüglichen Einwände träfen jedoch nicht zu. Die Erkenntnisse des IVV-\nGutachtens hätten der Planung durchaus zugrunde gelegt werden können, wie aus \neiner ergänzenden Stellungnahme der IVV zu den Kritikpunkten des Antragstellers \nfolge.\n\n31\n\nEs sei nicht zu beanstanden, dass auch solche Straßenbauprojekte \nberücksichtigt worden seien, die noch nicht planfestgestellt seien. Maßgeblich sei, ob \nmit ihrer Verwirklichung realistischerweise zu rechnen sei. Dies treffe für die weiterhin \nals vordringlicher Bedarf festgelegten Projekte zu. Es sei ferner nicht damit zu \nrechnen, dass sich das Verkehrsaufkommen von 2015 bis 2020 noch deutlich \nerhöhen werde, vielmehr könne sogar von einem geringfügigen Rückgang der \nGesamtfahrleistung ausgegangen werden; eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens \nsei nur für den Fahrverkehr auf den Bundesfernstraßen zu erwarten.\n\n32\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung der strittigen Planung folge daraus, dass diese \n- wie in der Planbegründung ausgeführt - zu wesentlichen Entlastungen der hoch \nbelasteten innerstädtischen Hauptverkehrsstraßen und einem verminderten Lärm- \nund Schadstoffausstoß innerhalb der Ortslage führen werde. Gerade die geplante \nVerkehrsberuhigung eines Ortskerns könne als Rechtfertigung einer \nStraßenbaumaßnahme herangezogen werden. Wenn die Planung einer \nBundesstraße - wie hier - nicht mehr verfolgt werde, könne sich die Gemeinde \nzulässigerweise um eine alternative Möglichkeit der verkehrlichen Entlastung ihrer \nOrtslage bemühen.\n\n33\n\nEs treffe auch nicht zu, dass alternative Trassenführungen nicht erwogen worden \nseien. Sie - die Antragsgegnerin - habe sich nach intensiver tatsächlicher und \nrechtlicher Prüfung letztlich die vorgängigen Überlegungen zur Linienführung der \nB 474n zu eigen gemacht. Die vom Antragsteller kritisierte Anbindung der Trasse an \ndas Straßennetz basiere hiernach auf plausiblen und nachvollziehbaren \nErwägungen.\n\n34\n\nDie auf einer Untersuchung aus dem Jahr 1988 basierenden Einwände des \nAntragstellers, insbesondere die Avifauna sei nicht hinreichend ermittelt worden, \nträfen ebenso wenig zu wie der Hinweis auf eine angeblich artenreiche \nFledermauspopulation. Insoweit sei auf die ausführliche Darstellung dieses \nProblembereichs im Umweltbericht zu verweisen; es habe 2002 auch eine \nBrutvogelerfassung stattgefunden.\n\n35\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 7 D 69/07.NE und \n7 D 42/08.NE sowie der von der Antragsgegnerin im vorliegenden und den \ngenannten weiteren Verfahren vorgelegten Aufstellungsvorgänge und sonstigen \nUnterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n38\n\nDie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis des \nAntragstellers steht außer Streit. Sie folgt im Übrigen bereits daraus, dass der \nAntragsteller sich dagegen wendet, eine Teilfläche seines Grundeigentums werde mit \nder - nach seiner Auffassung rechtswidrigen - Festsetzung einer \nStraßenverkehrsfläche für die Südwestumgehung überplant.\n\n39\n\nDie Frist für den Normenkontrollantrag ist gleichfalls gewahrt. Geht man davon \naus, dass auf die zur Behebung eines Ausfertigungsmangels im ergänzenden \nVerfahren am 2. Juli 2008 (erneut) erfolgte Bekanntmachung abzustellen ist, \nbestehen gegen die Wahrung der Frist keine Bedenken. Nichts anders ergäbe sich \nauch dann, wenn auf die (fehlgeschlagene) erste Bekanntmachung des \nBebauungsplans vom 19. Oktober 2006 abzustellen wäre. In diesem Falle wäre \n§ 195 Abs. 7 VwGO einschlägig, wonach bei Bebauungsplänen und anderen, der \nNormenkontrolle nach § 47 VwGO unterliegenden Satzungen und Rechtsvorschriften \nim Sinne von § 47 Abs. 1 VwGO, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht \nworden sind, die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum Ablauf des \n31. Dezember 2006 geltenden Fassung - mithin eine Frist von zwei Jahren nach \nBekanntmachung des Bebauungsplans - gilt. Die Einlegung des \nNormenkontrollantrags am 23. Mai 2008 liegt noch innerhalb dieser Frist.\n\n40\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der strittige Bebauungsplan \nleidet nicht an Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit führen, so dass er gemäß § 47 \nAbs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären wäre.\n\n41\n\nAllerdings litt der Plan ursprünglich an einem Ausfertigungsmangel, weil das \nDatum des Ausfertigungsvermerks (2. November 2006) nach dem Datum der ersten \nBekanntmachung (19. Oktober 2006) lag.\n\n42\n\nZur Anforderung, dass die Ausfertigung zeitlich nach dem Satzungsbeschluss, \naber vor der Bekanntmachung erfolgen muss, vgl.: BVerwG, Beschluss vom \n27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29.\n\n43\n\nDieser Mangel konnte hier jedoch dadurch behoben werden, dass der \nBebauungsplan am 2. Juli 2008 erneut bekannt gemacht wurde, so dass das \nAusfertigungsdatum nunmehr vor dem der Bekanntmachung liegt.\n\n44\n\nRügepflichtige Form- oder Verfahrensmängel sind nicht gerügt. Für sonstige \nauch ohne Rüge beachtliche Mängel ist nichts ersichtlich.\n\n45\n\nDer Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n46\n\nDie nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung \nder Planung der Südwestumgehung unterliegt keinen Bedenken.\n\n47\n\nDiese neue Straßentrasse ist nach den Ausführungen in Abschnitt 1.1 und 1.2 \n(S. 3) der Begründung des Bebauungsplans im Wesentlichen folgendermaßen \nmotiviert worden:\n\n48\n\n\"Ziel des vorliegenden Verfahrens ist es, für die geplante Südwestumgehung K-\n9n der Ortslage P. Baurecht über ein Bebauungsplanverfahren zu schaffen...\n\n49\n\nDie Realisierung der K-9n führt zu wesentlichen Entlastungen der \ninnerstädtischen Hauptverkehrsstraßen und bedeutet damit verminderten Lärm- und \nSchadstoffausstoß innerhalb der Ortslage.\n\n50\n\nDurch die Verkehrsentlastung vermindert sich die Trennwirkung der Straßenzüge \ninnerhalb P1. und verbessert so nachhaltig die Sicherheit von Radfahrern und \nFußgängern, die Umsetzung ökologischer Gestaltungsmaßnahmen innerhalb des \nStadtzentrums wird durch Rücknahme der Verkehrsbelastungen begünstigt.\"\n\n51\n\nHiermit verfolgt die Antragsgegnerin legitime städtebauliche Ziele, die geeignet \nsind, gegenläufige - auch private - Belange zurückzusetzen und ggf. sogar auf \nprivates Eigentum mit einer fremdnützigen Überplanung zuzugreifen (vgl. \ninsbesondere § 1 Abs. 6 Nrn. 1, 4, 7 Buchst. c) und 9 BauGB).\n\n52\n\nDer Einwand des Antragstellers, bei der hier strittigen Straßenplanung handele \nes sich um nichts anderes als eine Ersatzplanung für die im Bereich P. \naufgegebene Planung der B 474n, gebietet keine andere Beurteilung.\n\n53\n\nAllerdings trifft es zu, dass die Antragsgegnerin die Streichung der \nOrtsumgehung P. im Zuge der B 474n im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen \nzum Anlass genommen hat, in Abstimmung mit dem zuständigen Baulastträger - hier \ndem Kreis D. - ihrerseits eine Südwestumgehung P. als Kreisstraße zu \nplanen und durch einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan (vgl. § 38 \nAbs. 1 und 4 Satz 1 StrWG NRW) abzusichern, die durch eine im Wege der \nPlanfeststellung nach dem StrWG NRW abzusichernde Weiterführung nach Norden \nbis zur K 8 ergänzt werden soll. Eine solche Vorgehensweise unterliegt jedoch \nkeinen rechtlichen Bedenken. Wenn wie im vorliegenden Fall der \nBundesgesetzgeber bei der normativen Vorgabe des Bedarfs für Bundesfernstraßen \ndurch den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 \ndes Fernstraßenausbaugesetzes) die - bundespolitische - Entscheidung trifft, eine \nbestimmte neue Straße bzw. bestimmte Streckenabschnitte hiervon aus dem \nBedarfsplan herauszunehmen, mag dies zur Folge haben, dass zugleich auch der \nPlanung einer entsprechenden Bundesfernstraße im Rahmen eines \nplanfeststellungsersetzenden Bebauungsplans die erforderliche Planrechtfertigung \ngenommen wird.\n\n54\n\nZur Bedeutung des Bedarfsplans für die Planrechtfertigung von \nBundesfernstraßen vgl.: BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, NVwZ 1996, \n381.\n\n55\n\nDies bedeutet, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, jedoch nicht, dass \ndie betroffene Gemeinde deshalb gehindert wäre, nunmehr ihrerseits im Wege des \nplanfeststellungsersetzenden Bebauungsplans eine überörtliche Straße geringer \nKlassifizierung (hier als Kreisstraße) zu planen, die jedenfalls hinsichtlich der \nörtlichen städtebaulichen Belange die städtebaulichen Zielsetzungen - zumindest \nteilweise - erfüllen kann, die von der Bundesfernstraße (auch) abgedeckt werden \nsollten. Inwieweit das betreffende Straßenbauvorhaben konkret geeignet ist, die \nlegitime städtebauliche Zielsetzung etwa einer verkehrlichen Entlastung der Ortslage \nzu erfüllen, und dafür gegenläufige öffentliche und private Belange zurückgesetzt \nwerden können, ist keine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung des \nBebauungsplans mehr, sondern von der planenden Gemeinde nach Maßgabe der \nAnforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB zu prüfen.\n\n56\n\nDiesen Anforderungen genügt der strittige Bebauungsplan. Entgegen der \nAuffassung des Antragstellers sind der Antragsgegnerin nicht etwa bereits bei der \nErmittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange, mithin des \nAbwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), beachtliche Fehler unterlaufen.\n\n57\n\nDie Ermittlung der abwägungsbeachtlichen Belange durch die Antragsgegnerin \nist nicht schon deshalb defizitär, weil alternative Trassenführungen der K 9n nicht \nnäher erwogen worden wären. Davon, dass die konkrete Trassenführung niemals zur \nDisposition gestanden hätte, kann keine Rede sein.\n\n58\n\nZwar folgt die von der Antragsgegnerin festgesetzte Trassierung der K 9n \nletztlich der Linienführung, die bereits im Rahmen der für die Planung der B 474n \ndurchgeführten Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) als vorzugswürdig ermittelt \nworden war, wie aus der Wiedergabe der diesbezüglichen Erwägungen der UVS in \nAbschnitt 1.3 (S. 4/5) der Planbegründung folgt. Dies ist jedoch nicht etwa deshalb \ngeschehen, weil diese Trassierung gleichsam als vorgegeben erachtet worden wäre. \nVielmehr hat die Antragsgegnerin die für und gegen die diversen Trassenalternativen \nsprechenden Gesichtspunkte im Detail nochmals geprüft und ist zu dem Ergebnis \ngekommen, dass sie auch für die Umsetzung der K 9n \"weiterhin aktuell\" seien. Im \nEinzelnen heißt es hierzu in Abschnitt 1.2 (S. 3) der Planbegründung:\n\n59\n\n\"Durch den möglichst südlichen Einbindungspunkt an der F. Straße und \ndamit weitestmögliche Abrückung von der S1. Siedlung sowie dem mittigen \nVerlauf durch die Wohnstandorte nördlich und südlich der K 9n im Bereich Stat. 600 \nbis Stat. 1.100 wurde dem Schutzgut Mensch höchste Priorität eingeräumt.\n\n60\n\nVorliegende Linienführung berücksichtigt die Potentiale der weiteren \nStadtentwicklung.\n\n61\n\nInnerhalb des Stadtgebietes P. sind zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten \nvorrangig in südwestlicher Richtung gegeben. Nach Norden bildet die Steveraue eine \nnatürliche Grenze der Stadtentwicklung, in südöstlicher Richtung liegen bis zur \nSüdumgehung bereits gewerbliche Nutzungen an.\n\n62\n\nUm hier zukünftigem Entwicklungspotential den nötigen Spielraum zu geben und \nim Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung zusammenhängende Siedlungsgebiete \nentstehen zu lassen, ist die Trasse mit möglichst weiter südwestlicher Abrückung \nzum derzeitigen Siedlungsgebiet geplant.\n\n63\n\nVor diesem Hintergrund erwies sich die Beeinträchtigung des Waldrandes südlich \nder F. Straße als unvermeidlich.\"\n\n64\n\nDie vorstehenden Erwägungen sind an Hand der örtlichen Gegebenheiten \nnachvollziehbar und plausibel. So lässt das vorliegende Kartenmaterial die als \nschützenswert erachtete Wohnbebauung, namentlich auch der nördlich der \nvorhandenen K 9 gelegenen Siedlung S2. , deutlich erkennen. Nachvollziehbar \nund plausibel sind auch die von der Antragsgegnerin berücksichtigten Potenziale für \nihre weitere städtebauliche Entwicklung. Dass sich für diese lediglich im Westen und \nSüdwesten der Stadt noch Freiräume anbieten, wird bestätigt durch die \nAusweisungen im einschlägigen Gebietsentwicklungsplan (nunmehr: Regionalplan) \nfür den Regierungsbezirk N. , Teilabschnitt N1. . Dort sind noch nicht \ngenutzte Wohnsiedlungsbereiche in der Tat nur westlich und südwestlich von P. \ndargestellt. Zugleich lassen die Darlegungen in der Planbegründung auch erkennen, \ndass sich die Antragsgegnerin der mit der Planung verbundenen Eingriffe in \nnatürliche Gegebenheiten bewusst war. Hierzu heißt es auf S. 4 der Planbegründung \nausdrücklich:\n\n65\n\n\"Entstehende Eingriffe werden i.R. der Grünordnungsplanung zum Vorhaben \nbilanziert und entsprechend ersetzt und ausgeglichen.\"\n\n66\n\nDie Erwägungen der Antragsgegnerin hinsichtlich des für die strittige Planung \nangeführten Entlastungseffekts der Südwestumgehung sind auch nicht etwa - wie \nder Antragsteller meint - deshalb defizitär, weil nicht näher betrachtet wurde, dass die \nPlanungen für die B 474n in den Bereichen X. und E. nicht realisiert werden \nkönnten. Insoweit konnte die Antragsgegnerin in Rechnung stellen, dass nach der \naktuellen Bedarfsplanung des Bundes mit einer Realisierung der B 474n von der A 2 \nbis nördlich von E. nahe an die M2. heran sowie auch als West- und \nNordumgehung von E1. in durchaus absehbarer Zeit zu rechnen sei. So sind die \ndiesbezüglichen Streckenabschnitte der B 474n in der aktuellen Bedarfsplanung als \n\"vordringlicher Bedarf\" qualifiziert, und zwar weit überwiegend - mit Ausnahme der \nOstumgehung E. - sogar als \"laufende und fest disponierte Vorhaben\". Damit \nkonnte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung berücksichtigen, dass von \ndem ursprünglich durchgehend vorgesehenen Verkehrsband der B 474n jedenfalls \nwesentliche Abschnitte mit Ausnahme der Bereiche bei P. und T. zur \nUmsetzung anstehen. Eine Realisierung der hier strittigen K 9n - insbesondere im \nZusammenhang mit der weiter geplanten Fortsetzung nach Norden bis zu der an die \nB 58 angebundenen K 8 - würde damit weitgehend bereits ein für überörtlichen \nVerkehr attraktives Verkehrsband sicherstellen, das von seiner Funktion her der \nPlanung der B 474n zumindest nahe kommt.\n\n67\n\nAuf einen exakt zu ermittelnden Zeitraum, innerhalb dessen die von der \nAntragsgegnerin berücksichtigten weiteren Planungen voraussichtlich umgesetzt \nwerden würden, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Zwar ist anerkannt, \ndass einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan für eine Landesstraße \ngrundsätzlich die städtebauliche Rechtfertigung fehlt, wenn die Verwirklichung dieses \nVorhabens innerhalb eines - als Orientierungshilfe maßgeblichen -Zeitraums von 10 \nJahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen ist.\n\n68\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 \n\n69\n\n- 4 CN 4.03 -, BRS 67 Nr. 2.\n\n70\n\nHier geht es jedoch nicht darum, dass die Realisierung der vom strittigen \nBebauungsplan erfassten Südwestumgehung innerhalb der nächsten zehn Jahre \nausgeschlossen erscheint. Es geht vielmehr um Frage, ob hinsichtlich des mit dieser \nStraße angestrebten Entlastungseffektes auch Straßenplanungen berücksichtigt \nwerden können, deren Umsetzung ggf. erst später als zehn Jahre nach dem \nInkrafttreten des strittigen Bebauungsplans zu erwarten ist. Diese Frage ist jedenfalls \ndann zu bejahen, wenn diese anderweitigen Straßenplanungen - wie hier - im \nBedarfsplan für die Bundesfernstraßen weiterhin als vordringlicher Bedarf, teilweise \nsogar in der Stufe höchster Priorität, enthalten sind. Auch für die Absicherung der \nWeiterführung der strittigen Südwestumgehung nach Norden im Wege der \nlandesstraßenrechtlichen Planfeststellung sind bereits maßgebliche Planungsschritte \neingeleitet worden, nämlich das der eigentlichen Planfeststellung (§§ 38 ff. StrWG \nNRW) vorgeschaltete Linienbestimmungsverfahren nach § 37 StrWG NRW.\n\n71\n\nBei einer Gesamtschau dieser durchaus realistischerweise anzusetzenden \nPlanungen ist offensichtlich, dass dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin durchaus \nbeachtliche zusätzliche Verkehre zugeführt würden, die die hier strittige K 9n westlich \num die Ortslage herum leiten kann. Hinzu kommt, dass die K 9n in Verbindung mit \nder bereits vorhandenen Südumgehung von P. im Zuge der B 235 auch solche \ndurchgehenden Verkehrsströme aufnehmen und um die Ortslage herum leiten kann, \ndie von Osten - über die B 236 - kommen und nach Westen weiter führen und \numgekehrt im West-Ost-Richtung fließen.\n\n72\n\nWenn die Antragsgegnerin in dieser Situation nach den Ausführungen auf S. 4 \nder Planbegründung darauf abgestellt hat, die verkehrlichen Entlastungen der \nOrtslage P. seien bereits durch das IVV-Gutachten nachgewiesen, ist dies nicht \nzu beanstanden. Einer erneuten Modellprognose des gesamten überörtlichen \nVerkehrsnetzes unter Betrachtung der K 9n anstelle des im IVV-Gutachten \nbetrachteten durchgehenden Verkehrsbands der B 474n bedurfte es nicht, weil die \ndiesbezüglichen Unterschiede allenfalls graduell sind, wie aus den vorstehenden \nDarlegungen folgt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der \nangenommenen Entlastungen rd. drei Viertel (1.500 von insgesamt 1.900 \nFahrzeugen) nur \"fiktiv\" wären, liegen nicht vor. Vielmehr war die Berücksichtigung \nder in der Bedarfsplanung fortbestehenden Abschnitte der B 474n sowie der strittigen \nSüdwestumgehung einschließlich ihrer noch zur Planung anstehenden nördlichen \nVerlängerung bis zur K 8 aus den bereits angeführten Gründen durchaus \ngerechtfertigt.\n\n73\n\nAngesichts dessen kommt es auf die vom Antragsteller angesprochenen Details \nder - angeblichen - Widersprüche zwischen dem IVV-Gutachten und der Straßen-\nNRW-Untersuchung letztlich nicht an. Die Antragsgegnerin hat ihre Planung nicht an \neiner konkret festgelegten Zahl des zu erwartenden Entlastungseffektes \nausgerichtet, sondern der Sache nach daran, dass jedenfalls ein beachtlicher solcher \nEfffekt zu erwarten sei, wie er durch das IVV-Gutachten auch nachgewiesen sei. Die \nPlausibilität einer solchen prognostischen Sicht begegnet angesichts der \noffensichtlichen verkehrlichen Effekte der hier strittigen Südwestumgehung und ihrer \nvorgesehenen Weiterführung nach Norden keinen Bedenken.\n\n74\n\nIn diesem Zusammenhang ist es auch nicht zu beanstanden, dass der von der \nAntragsgegnerin berücksichtigte Entlastungseffekt für die Ortslage P. in vollem \nUmfang erst dann eintreten wird, wenn zusätzlich zu der hier geplanten \nSüdwestumgehung auch deren nördliche Fortsetzung bis zur K 8 umgesetzt wird, die \n- wie bereits angesprochen wurde - im Wege der landestraßenrechtlichen \nPlanfeststellung abgesichert werden soll.\n\n75\n\nDie Südwestumgehung und ihre nördliche Fortsetzung stellen als \nKreisstraßenplanungen letztlich ein zusammenhängendes Vorhaben dar, das von \nder Antragsgegnerin mit dem strittigen Bebauungsplan in zwei planerisch gesondert \nzu bewältigende Abschnitte aufgeteilt worden ist. Eine solche Abschnittsbildung bei \nder Straßenplanung ist unter bestimmten, hier gewahrten Voraussetzungen rechtlich \nnicht zu beanstanden.\n\n76\n\nEine Planung von neuen Straßen in Abschnitten ist grundsätzlich zulässig. Das \ngilt auch für die Bauleitplanung. Die Bildung von Teilabschnitten einer Straße ist \nallerdings nur gerechtfertigt, wenn sie auf der Grundlage einer konzeptionellen \nGesamtplanung vorgenommen wird. Jeder Abschnitt, der einer eigenständigen \nPlanung unterworfen wird, muss eine Verkehrsfunktion erfüllen können. Mit diesen \nVoraussetzungen soll gewährleistet werden, dass die Teilplanung auch dann nicht \nsinnlos wird, wenn sich das Gesamtplanungskonzept nachträglich als nicht \nrealisierbar erweist oder aufgegeben wird. Dabei leidet eine Abschnittsbildung nicht \nschon deshalb an einem Fehler, weil es für die Weiterführung des Straßenvorhabens \nüber den verbindlich geregelten Abschnitt hinaus (noch) keine hinreichend verfestigte \nPlanung gibt.\n\n77\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BRS 65 \nNr. 20 m.w.N..\n\n78\n\nGemessen an diesen Maßstäben unterliegt die hier vorgenommene \nAbschnittsbildung der Südwestumgehung keinen Bedenken. Das der Planung \nzugrunde liegende Gesamtkonzept ist zwar erst vollständig realisiert, wenn sowohl \nder strittige Bebauungsplan als auch die nördliche Fortsetzung bis zur K 8 umgesetzt \nwerden. Dass letztere von vornherein an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste, \nlässt sich jedoch nicht erkennen. So mag im Rahmen der Anschlussplanung \ninsbesondere den vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren bereits \nangesprochenen ökologischen Belangen in besonderem Maß Rechnung zu tragen \nsein, weil dort erkennbar Flächen tangiert werden, die sowohl unter Aspekten des \nNatur- und Landschaftsschutzes wie - möglicherweise - auch des Artenschutzes \nempfindlich sind. Auch solche Belange sind jedoch nicht von vornherein \nunüberwindbar.\n\n79\n\nZur Berücksichtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes wie auch \ndes Artenschutzes vgl. insbesondere: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - \n7 D 11/08.NE -, JURIS, m.w.N..\n\n80\n\nIm Übrigen ist auch nicht davon auszugehen, dass - sollte die nördliche \nFortsetzung der Südwestumgehung unterbleiben - letztlich ein Planungstorso \nverbleiben würde. Die hier strittige Planung gewährleistet für den Bereich von der \nB 235 bis zur K 9 einen lückenlosen Netzschluss, der - wie schon die Bezeichnung \ndes Vorhabens verdeutlicht - jedenfalls eine vollständige Südwestumgehung von \nP. sicherstellt. Damit können ersichtlich nicht unbeachtliche Anteile des mit der \nGesamtplanung verfolgten Entlastungseffektes bereits sichergestellt werden, so \nnamentlich hinsichtlich des bereits angesprochenen, derzeit P. durchquerenden \nWest-Ost-Verkehrs. Auf diesen offensichtlichen Entlastungseffekt allein der strittigen \nSüdwestumgehung und dessen Bedeutung für das hoch belastete innerörtliche \nVerkehrsnetz von P. hat der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich hingewiesen.\n\n81\n\nDie Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin sind auch im Hinblick \nauf die vom Antragsteller betonten Belange des Natur- und Landschaftsschutzes \nnicht defizitär.\n\n82\n\nInsoweit waren von der Antragsgegnerin sowohl das Integritätsinteresse von \nNatur und Landschaft wie auch das Kompensationsinteresse abwägend zu \nprüfen.\n\n83\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.06 -, BRS 59 \nNr. 8.\n\n84\n\nLetzteres ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen bereits im \nPlanaufstellungsverfahren selbst zu prüfen. Dies hat zur Folge, dass der Ausgleich \nvorhabenbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft bei der Zulassung von \nVorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nicht mehr zu prüfen ist, weil \ndieser im Planaufstellungsverfahren bereits \"abgearbeitet\" ist. Insoweit stellt § 21 \nAbs. 2 BNatSchG ausdrücklich klar, dass die §§ 18 bis 20 BNatSchG - mithin die \nRegelungen des BNatSchG über Eingriffe in Natur und Landschaft - u.a. auf \nVorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nach § 30 BauGB nicht \nanzuwenden sind. § 21 Abs. 1 BNatSchG stellt ferner klar, dass dann, wenn auf \nGrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen - \num Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB geht es hier nicht - Eingriffe in \nNatur und Landschaft zu erwarten sind, über die Vermeidung, den Ausgleich und den \nErsatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden ist. Letztere geben in § 1a \nAbs. 3 Satz 1 BauGB vor, dass die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich \nerheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und \nFunktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB \nbezeichneten Bestandteilen \"in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 (BauGB) zu \nberücksichtigen\" sind. Das dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft \nRechnung tragende Folgenbewältigungsprogramm der Eingriffsregelung ist in der \nBauleitplanung mithin im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach den \nhierfür einschlägigen Maßstäben abzuarbeiten. Dies bedeutet bei der Aufstellung von \nBebauungsplänen auch, dass für diese Abwägungsentscheidung gemäß § 214 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung \nüber die Satzung maßgebend ist.\n\n85\n\nVgl. hierzu gleichfalls: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, \nJURIS, m.w.N..\n\n86\n\nHinsichtlich des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft folgt aus den \nvorstehenden Darlegungen zur Alternativenprüfung, dass die Antragsgegnerin \ndiesem Interesse in ihrer Abwägung durchaus - wenn auch nicht mit dem vom \nAntragsteller gewünschten Ergebnis - Rechnung getragen hat. Die Linienführung der \nSüdwestumgehung ist auch im Hinblick auf die vom Antragsteller betonte \nBeeinträchtigung der nach seiner Einschätzung ökologisch schützenswerten Flächen \nim Bereich der Verknüpfung der Südwestumgehung mit der vorhandenen K 9 geprüft \nworden. Wenn die Antragsgegnerin den dortigen Eingriff, wie dargelegt, als \n\"unvermeidlich\" bezeichnet hat, macht dies lediglich deutlich, dass sie insoweit \nnamentlich im Hinblick auf die Belange des Immissionsschutzes das Schutzgut \nMensch als vorrangig gegenüber den ihrer Auffassung nach ausgleichbaren \nEingriffen in Natur und Landschaft gewertet hat.\n\n87\n\nDas Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft ist von der \nAntragsgegnerin gleichfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise \n\"abgearbeitet\" worden. Insoweit folgt aus den umfangreichen Darlegungen im \nUmweltbericht als Bestandteil der Planbegründung, dass die Antragsgegnerin die \nvorgefundene Situation von Natur und Landschaft sowie die planbedingten Eingriffe \numfassend ermittelt und bewertet hat. Sie hat ferner in diversen, in Abschnitt 4.5 des \nUmweltberichts näher erläuterten Detailfragen auch Erwägungen zur Verringerung \nder Eingriffsintensität getroffen. Schließlich hat sie ein umfangreiches, gleichfalls im \nUmweltbericht erläutertes \"Paket\" von Maßnahmen zum Ausgleich planbedingter \nBeeinträchtigungen entwickelt, deren Umsetzung im Detail insbesondere im \nGrünordnungsplan festgelegt ist. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, \ndass gerade der vom Antragsteller angesprochene Eingriff in den Waldbereich durch \nAufforstungen östlich der Einmündung der K 9 in die Südwestumgehung unter \nEinbeziehung eines rekultivierten Streckenabschnitts des Wegs Hohe M1. \nausgeglichen werden soll.\n\n88\n\nSoweit der Antragsteller vermeintliche Defizite bei den Ermittlungen hinsichtlich \nder Avifauna anspricht, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass ihrer \nPlanung nach den Darlegungen in Abschnitt 4.2.2.1 (S. 21) des Umweltberichts eine \n2002 durchgeführte Brutvogelerfassung zugrunde liegt, die ersichtlich aktueller ist als \ndie vom Antragsteller angesprochene Untersuchung aus dem Jahr 1988. Der \nHinweis des Antragstellers auf der Ortsgruppe des BUND vorliegende Erkenntnisse \nüber eine artenreiche Fledermauspopulation lässt ebenso wenig einen beachtlichen \nMangel bei der Ermittlung der Belange erkennen. Konkrete Hinweise auf \nFledermauspopulationen im Plangebiet bzw. dessen Umfeld lagen der \nAntragsgegnerin im Planungsverfahren nicht vor. Selbst die BUND Ortsgruppe P. \nhat in ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2006, die sie anlässlich der Offenlegung \ndes Planentwurfs abgegeben hat, mit keinem Wort ihr - nach Vortrag des \nAntragstellers - vorliegende Erkenntnisse über vorhandene Fledermauspopulationen \nerwähnt; auch sonst enthält diese Stellungnahme keine Hinweise auf geschützte \nTier- oder Pflanzenarten. Die Antragsgegnerin hatte hiernach auch mit Blick auf den \nauch bei Prüfungen zum Artenschutz einschlägigen Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit\n\n89\n\n- vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 - 7 D 11/08.NE -, JURIS \nunter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, NVwZ 2009, \n302 -\n\n90\n\nkeinen Anlass, im Planaufstellungsverfahren gleichsam \"auf Verdacht\" weitere, \nggf. kostenträchtige Ermittlungen anzustellen.\n\n91\n\nSchließlich lässt sich auch nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin etwa \nBelange des Immissionsschutzes mangelhaft ermittelt und bewertet hätte.\n\n92\n\nDer Planungsentscheidung der Antragsgegnerin liegt insoweit die der \nPlanbegründung als Anlage 3 beigefügte \"Untersuchung des Straßenverkehrslärms \nim Rahmen der Südwestanbindung P. im Zuge der K 9n\" vom 16. März 2005 \nzugrunde. Diese Untersuchung kommt - ausgehend von einer künftigen \nVerkehrsbelastung der K 9n mit einem durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von \n6.400 Kfz 24/h - zu dem Ergebnis, dass an keinem bestehenden Wohngebäude im \nUmfeld des Vorhabens die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV von 64 dB (A) \ntags und 54 dB (A) nachts überschritten werden.\n\n93\n\nBedenken gegen die dieser Untersuchung zugrunde gelegten Prämissen sind \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich. So ist namentlich kein Anhalt dafür \nerkennbar, dass der angesetzte DTV-Wert etwa zu Lasten der \nImmissionsbetroffenen zu niedrig gegriffen wäre; gleiches gilt für die angesetzten \nLkw-Anteile. Auch ist nicht zu beanstanden, dass für die betroffene, nach dem \nvorliegenden Kartenmaterial ersichtlich im Außenbereich gelegene vorhandene \nWohnbebauung die Grenzwerte für Mischgebiete angesetzt wurden.\n\n94\n\nZur Richtigkeit dieses Ansatzes vgl.: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2003 - \n9 A 1.02 -, JURIS.\n\n95\n\nSoweit die Antragsgegnerin entlang der Nordseite der Südwestumgehung \nFlächen für einen Lärmschutzwall ausgewiesen hat, stellt dies nach den \nAusführungen in Abschnitt 3.3.7 (S. 10) der Planbegründung eine \nVorsorgemaßnahme gegenüber dem Wohngebiet und seiner geplanten Erweiterung \nin Richtung Süden dar; die Höhe des Lärmschutzwalls sei im Detail abhängig von der \nGebietsausweisung, der Gebäudehöhe und dem Abstand der heranrückenden \nWohnbebauung. Insoweit konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass aktuell \nnoch kein Anlass zur Realisierung des Lärmschutzwalls bestand. Wenn sie \ngleichwohl vorsorglich Flächen für eine solche Schutzanlage ausgewiesen hat, ist \ndies im Hinblick auf den auch im Rahmen der Bauleitplanung beachtlichen Aspekt \nder Lärmvorsorge\n\n96\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 -\n\n97\n\nnicht zu beanstanden.\n\n98\n\nLassen sich nach alledem beachtliche Mängel bei der Ermittlung und Bewertung \nder von der strittigen Planung betroffenen Belange nicht erkennen, liegt auch für \nMängel bei der abwägenden Gewichtung der Belange untereinander und des daraus \nfolgenden Abwägungsergebnisses kein Anhalt vor. Wenn die Antragsgegnerin in \nKenntnis der durchaus beachtlichen gegenläufigen Belange sich dafür entschieden \nhat, den städtebaulich gewichtigen Belangen einer Entlastung des Ortskerns mit \nihren positiven Folgen für die Stadtgestaltung grundsätzlich den Vorrang zu geben \nund auch bei der konkreten Ausgestaltung der Planung dem Schutzgut Mensch \nVorrang zuzugestehen, hält sich diese Entscheidung im Rahmen des der \nAntragsgegnerin nach Abwägungsgesichtspunkten zustehenden planerischen \nErmessens.\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n100\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n101\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n102","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-29/7-d-50-08-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-29/7-d-50-08-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239877","retrieved":"2026-07-09 02:02:56.522704+00:00"}}