{"status":"available","doknr":"OLD239880","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0529.19A1367.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-29","aktenzeichen":"19 A 1367/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung\nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist promovierter Diplom-Chemiker. Nachdem er seit Oktober 1990 Chemie im\nDiplom-Studiengang und ab Oktober 1995 zusätzlich Chemie und Sport im Studiengang\nLehramt für die Sekundarstufe II studiert hatte, legte er am 19. Januar 1998 die\nDiplomprüfung im Fach Chemie mit dem Gesamturteil \"gut\" ab. \n\n3\n\nAm 1. März 2002 stellte ihn das U. -Gymnasium in H. als hauptberuflichen Lehrer\nfür das Fach Chemie ein. Hierbei handelt es sich um ein als Ersatzschule anerkanntes\nGymnasium für hochbegabte Schülerinnen und Schüler in der Trägerschaft der U. GmbH\n& Co. KG. Dieser erteilte die Bezirksregierung B. am 9. Mai 2003 eine bis zum\n28. Februar 2005 befristete Unterrichtsgenehmigung für den Kläger in dem Fach Chemie.\nNeben seiner Unterrichtstätigkeit besuchte der Kläger diverse Fortbildungsveranstaltungen\nund belegte unter Erwerb der zugehörigen Leistungsnachweise in den Jahren 2002/2003 zwei\nSemester Lehrveranstaltungen im Fach \"Erziehungswissenschaftliches Studium für das\nLehramt (ESL)\" an der Universität C. .\n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. Januar 2005 erkannte die Bezirksregierung B. die\nDiplomprüfung des Klägers im Studiengang Chemie in Verbindung mit seiner Promotion als\nErste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern\nChemie und Physik mit der Note \"gut\" (1,7) an. Auf Antrag der U. GmbH & Co. KG hin\nließ die Bezirksregierung B. den Kläger mit Bescheid vom 20. Oktober 2004 zum\nFeststellungsverfahren nach § 5 ESchVO NRW für das Unterrichtsfach Chemie im Bereich\nder Sekundarstufe I und mit Änderungsbescheid vom 13. April 2005 auch für das Fach Physik\nzu. Der Kläger hatte, wie die U. GmbH & Co. KG gegenüber der Bezirksregierung\nbestätigt hatte, am U. -Gymnasium auch mindestens drei Jahre lang Physik in den\nKlassen 6 bis 9 unterrichtet.\n\n5\n\nAm 14. Juni 2005 nahmen die Leitenden Regierungsschuldirektoren L. (Chemie) und\nB1. (Physik) die Unterrichtsproben für das Feststellungsverfahren ab und führten mit dem\nKläger eine Unterrichtsbesprechung sowie ein Kolloquium durch. Außerdem erstellte der\nKläger den Entwurf einer Lehrprobe im Fach Chemie der Jahrgangsstufe 10.\n\n6\n\nUnter dem 17. Juni 2005 bescheinigte die Bezirksregierung B. , dass der Kläger in\nder Zeit vom 1. März 2002 bis um 15. Mai 2005 dem Lehramt an Gymnasien und\nGesamtschulen entsprechende Anforderungen in den Fächern Chemie und Physik durch\ngleichwertige freie Leistungen erfüllt und damit die wissenschaftliche und pädagogische\nEignung im Sinne des § 37 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 SchOG (heute § 102 Abs. 2 Satz 2\nSchulG) NRW nachgewiesen habe. Die Bezirksregierung B. wies außerdem darauf hin,\ndass die Feststellung nicht zum Erwerb einer Befähigung für ein Lehramt nach den\nBestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes führe.\n\n7\n\nDer Kläger hatte bereits unter dem 10. März 2005 die Anerkennung der von ihm\nerbrachten Leistungen als Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in\nden Fächern Chemie und Physik nach § 44 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der\nZweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP NRW) beantragt. Im Rahmen dieses\nAntragsverfahrens wies er die Beklagte mit Schreiben vom 20. Juni 2005 darauf hin, dass er\ndas Feststellungsverfahren erfolgreich abgeschlossen habe. In Kenntnis dieses Schreibens\nlehnte die Beklagte den Antrag mit einem auf den \"15. Juni 2005\" datierten\nAblehnungsbescheid ab. Sie führte zur Begründung aus, das vom Kläger absolvierte\nFeststellungsverfahren sei keine andere geeignete Prüfung, wie sie § 20 Abs. 4 Satz 2\nLABG NRW 2002 und § 44 OVP NRW meinten.\n\n8\n\nUnter Hinweis auf die widersprüchliche Datierung des Ablehnungsbescheides erhob der\nKläger am 15. Juli 2005 Widerspruch und führte zur Begründung aus, die abgelegte Prüfung\nim Feststellungsverfahren entspreche exakt den Anforderungen und dem Ablauf, der für das\nZweite Staatsexamen in der OVP NRW beschrieben sei. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil\ndie Beklagte ihr Ermessen - das im Übrigen auf Null reduziert sei - nicht ausgeübt habe. Er,\nder Kläger, verfüge auch mit Blick auf seine lange Unterrichtspraxis und die von ihm belegten\nFortbildungsveranstaltungen über eine gegenüber anderen Kandidaten jedenfalls\ngleichwertige Eignung sowohl in fachlicher als auch in pädagogischer Hinsicht.\n\n9\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom\n2. September 2005, zugestellt am 6. September 2005, im Wesentlichen aus den Gründen des\nAusgangsbescheids zurück.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 6. Oktober 2005 Klage erhoben. Neben der Wiederholung seiner\nAusführungen aus dem Widerspruchsverfahren hat er geltend gemacht, die Beklagte habe\nErlasse angewendet, die entweder auf die Anerkennung als Zweite Staatsprüfung nicht\nanwendbar oder veraltet seien. Im Rahmen des Ermessens müsse schließlich auch\nberücksichtigt werden, dass er über Unterrichtserfahrungen in drei Mangelfächern\n(Mathematik, Physik und Informatik) verfüge, in denen weiterhin nach Lehrern gesucht werde\nund für die Lehrer anderer Fächer kurzfristig berufsbegleitend qualifiziert würden.\n\n11\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres auf den 15. Juni 2005 datierten\nAblehnungsbescheides und des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2005 zu\nverpflichten,\n\n13\n\nseinen erfolgreichen Abschluss des Feststellungsverfahrens nach § 5 ESchVO NRW als\nBefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Chemie und\nPhysik anzuerkennen,\n\n14\n\nhilfsweise,\n\n15\n\nseinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu\nbescheiden.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie hat geltend gemacht, auch wenn es sich bei der Feststellungsprüfung grundsätzlich um\neine geeignete Prüfung im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002 i. V. m. § 44 OVP\nNRW handele, habe sie bei ihrer Ermessensausübung die jeweils gültigen\nAnerkennungserlasse zu berücksichtigen, die die gewünschte Anerkennung nicht vorsähen.\nDas werde durch den Erlass vom 29. April 1996 bestätigt, in dem das Ministerium darauf\nhinweise, dass eine Feststellungsprüfung gemäß § 5 ESchVO NRW nicht zum Erwerb der\nBefähigung für ein Lehramt nach den Bestimmungen des LABG NRW führe. Eine\nErmessensreduzierung auf Null könne nicht angenommen werden.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Der\nAnerkennungsanspruch ergebe sich aus § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002. Die im\nRahmen des Feststellungsverfahrens abgelegte Prüfung sei eine für ein Lehramt geeignete\nPrüfung im Sinne dieser Vorschrift. Die Gleichwertigkeit mit den Anforderungen des\nLehramts an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Chemie und Physik ergebe sich\naus der Bescheinigung der Bezirksregierung B. vom 17. Juni 2005. § 20 Abs. 4 Satz 2\nLABG NRW 2002 sei entgegen der Auffassung der Beklagten und trotz Gebrauch des Wortes\n\"kann\" keine Ermessensermächtigung, sondern lediglich eine Kompetenzzuweisung.\n\n20\n\nAuf Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung\nder Rechtssache zugelassen. Im Berufungsverfahren macht die Beklagte geltend, mit der\nNeuregelung des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009, mit der § 20 Abs. 4 Satz 2\nLABG NRW 2002 am 26. Mai 2009 außer Kraft getreten sei, fehle dem Kläger bereits die\nAnspruchsgrundlage für die begehrte Anerkennung. Aber auch nach alter Rechtslage sei der\nAbschluss des Feststellungsverfahrens keine geeignete Prüfung im Sinne des § 20 Abs. 4\nSatz 2 LABG NRW 2002. In § 5 Abs. 8 Satz 4 ESchVO NRW sei nunmehr ausdrücklich\ngeregelt, dass der erfolgreiche Abschluss des Feststellungsverfahrens nicht zum Erwerb einer\nLehramtsbefähigung führe. Wenn das Feststellungsverfahren als Zweite Staatsprüfung\nanerkannt werden könne, hätten Inhaber einer Ersten Staatsprüfung an Ersatzschulen eine\nWahlmöglichkeit, ob sie an einem Vorbereitungsdienst mit Zweitem Staatsexamen\nteilnähmen oder über die Bewährung an der Ersatzschule und dem Durchlaufen des\nFeststellungsverfahrens die volle Laufbahnbefähigung auch für den staatlichen Schuldienst\nerwürben. Das Feststellungsverfahren ziele aber darauf, die Gleichwertigkeit der\nUnterrichtsqualität an Ersatzschulen zu gewährleisten, ohne dabei Gleichartigkeit zu\nverlangen. Des weiteren entspreche das Feststellungsverfahren nach Anforderungen und\nAblauf nicht dem Zweiten Staatsexamen. Im Gegensatz zum Zweiten Staatsexamen fehle es\nan einem Prüferkollegium, der Abnahme der Prüfung durch das standardsichernde\nLandesprüfungsamt, der notenmäßigen Bewertung der Prüfung und der Anfertigung einer\nHausarbeit auf wissenschaftlichem Niveau. Außerdem fehle die entsprechende Ausbildung im\nStudienseminar.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen,\n\n25\n\nhilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nach der Rechtslage vor dem 26. Mai 2009\nverpflichtet war, die vom Kläger absolvierte Feststellungsprüfung unter Aufhebung des\nBescheides vom 15. Juni 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2005 als\nLehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern\nChemie und Physik anzuerkennen.\n\n26\n\nEr hält die Berufung für unzulässig, weil die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß begründet\nhabe. Ihre Bezugnahme auf den Antrag auf Zulassung der Berufung reiche nicht aus, um die\nBerufungsgründe darzulegen. Soweit die Beklagte nunmehr das Vorliegen einer geeigneten\nPrüfung im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002 verneine, sei sie hiermit gemäß\n§ 128a VwGO ausgeschlossen, da sie im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich bestätigt\nhabe, dass es sich um eine geeignete Prüfung handele. Jedenfalls stehe ihm der Anerken-\nnungsanspruch aus § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002 zu. Diese Vorschrift sei auch nach\ndem 26. Mai 2009 auf ihn anwendbar, um ihm den notwendigen Grundrechtsschutz aus\nArt. 12 Abs. 1 GG zu gewähren. Die Feststellungsprüfung sei eine geeignete Prüfung im\nSinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002, da sie sich nur hinsichtlich der Art und\nWeise des Nachweises, nicht jedoch im Hinblick auf die Qualität und Befähigung der Lehrer\nvon der Zweiten Staatsprüfung unterscheide. An die Qualität der Leistungen der Lehrer an\nErsatzschulen würden keine verringerten Anforderungen gestellt. Ansonsten wäre das\nFeststellungsverfahren nicht in der Lage, den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen\nfür die Tätigkeit an einer Ersatzschule zu erbringen. Die Feststellungsprüfung sei darauf\nausgerichtet, eine gleichwertige Befähigung der Lehrer an Ersatzschulen gegenüber Lehrern\nan öffentlichen Schulen sicherzustellen. Soweit § 5 Abs. 8 Satz 4 ESchVO NRW nunmehr\nden Erwerb einer Lehramtsbefähigung durch das Feststellungsverfahren ausdrücklich\nausschließe, sei diese Vorschrift auf den Kläger nicht anwendbar, weil er die\nFeststellungsprüfung noch nach der früheren Verordnung abgelegt habe. Außerdem könne die\nErsatzschulverordnung als untergesetzliche Rechtsverordnung einen gesetzlichen Anspruch\nnicht ausschließen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der\nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\n30\n\nDie Beklagte hat sie ordnungsgemäß im Sinne des § 124a Abs. 6 Sätze 1 und 3 i. V. m.\nAbs. 3 Satz 4 VwGO begründet. Nach diesen Vorschriften muss die Berufungsbegründung\neinen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung\nenthalten. Nach dem Zweck der Vorschrift soll der Berufungskläger damit eindeutig zu\nerkennen geben, dass er nach wie vor die Durchführung des Berufungsverfahrens erstrebt.\nDen genannten Anforderungen hat die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 25. Juni 2008\nentgegen der Ansicht des Klägers auch mit der Bezugnahme auf ihren Zulassungsantrag\ngenügt. Es reicht grundsätzlich aus, wenn der Berufungsführer in dem Begründungsschriftsatz\nauf das Vorbringen im Zulassungsverfahren Bezug nimmt, sofern er hinreichend deutlich zum\nAusdruck bringt, warum das Urteil aus seiner Sicht keinen Bestand haben kann.\n\n31\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 B 44.08 -, juris, Rdn. 2, m. w. N.;\nKopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124a, Rdn. 68.\n\n32\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Beklagte mit ihrem Schriftsatz. Sie hat in der\nBerufungsbegründung deutlich gemacht, mit welchem Ziel und aus welchem Grund sie das\nBerufungsverfahren fortführen will. Sie hat die streitige Frage, ob eine geeignete Prüfung\nvorliegt, in der Berufungsbegründung genau bezeichnet, auf den Beschluss des\nVerwaltungsgerichts Düsseldorf hingewiesen und zur weiteren, detaillierteren Begründung\nihrer Rechtsauffassung auf den Zulassungsantrag Bezug genommen. Dort hat sie ausgeführt,\ndass und warum das angefochtene Urteil von der divergierenden Entscheidung des\nVerwaltungsgerichts Düsseldorf abweicht, und die Einzelheiten zu der in der\nBegründungsschrift bereits genannten Rechtsfrage dargelegt.\n\n33\n\nDie Berufung der Beklagten ist auch begründet.\n\n34\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgeben. Sie ist als\nVerpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der auf den 15. Juni 2005 datierte\nAblehnungsbescheid der Beklagten ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom\n2. September 2005 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder\neinen Anspruch auf Anerkennung der von ihm absolvierten Feststellungsprüfung als\nBefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Chemie und\nPhysik (§ 113 Abs 5 Satz 1 VwGO) noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie\nEntscheidung über seinen Anerkennungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n35\n\nDer Senat lässt offen, ob für die Beurteilung der mit den Klageanträgen erster Instanz\ngeltend gemachten Ansprüche auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen\nVerhandlung abzustellen ist oder auf den Zeitpunkt der Antragstellung im\nVerwaltungsverfahren. Ferner lässt der Senat offen, ob es sich bei der Aufhebung des § 20\nAbs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002 durch den am 26. Mai 2009 in Kraft getretenen § 20 Abs. 1\nSatz 3 und 4 LABG NRW 2009 auch für noch laufende Anerkennungsverfahren um eine\nunzulässige Rückwirkung des Gesetzes handelt. Der Kläger kann weder nach der geltenden\nnoch nach der alten Rechtslage die begehrte Anerkennung verlangen.\n\n36\n\nNach der geltenden Gesetzeslage ist die Anerkennung einer anderen innerhalb und\naußerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegten für ein Lehramt geeigneten Prüfung\nals Befähigung für ein Lehramt nicht mehr vorgesehen. Die dahingehende Regelung in § 20\nAbs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002 ist mit dem am 26. Mai 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur\nReform der Lehrerausbildung vom 12. Mai 2009, GV. NRW. S. 308, das in Art. 1 das LABG\nNRW 2009 enthält, außer Kraft getreten. Denn nach § 20 Abs. 1 Satz 4 LABG NRW 2009\nbleibt § 20 LABG NRW 2002 nur mit Ausnahme des Absatzes 4 Satz 2 bis zum 30. Sep-\ntember 2011 in Kraft. Am 1. Oktober 2011 tritt § 20 LABG NRW 2002 insgesamt außer Kraft\nund § 14 LABG NRW 2009, der ebenfalls keine Anerkennung einer anderen innerhalb und\naußerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegten für ein Lehramt geeigneten Prüfung\nals Befähigung zu einem Lehramt vorsieht, in Kraft. Der Gesetzgeber hat für eine\nNachfolgeregelung für § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002 kein Bedürfnis gesehen, da\nentsprechende Antragsteller auf die Ableistung eines berufsbegleitenden\nVorbereitungsdienstes nach § 13 LABG NRW 2009 verwiesen werden sollen.\n\n37\n\nVgl. LT-Drucksache 14/7961, S. 36.\n\n38\n\nDas Außerkrafttreten des § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002 erfasst auch Verfahren\nder vorliegenden Art, die am 26. Mai 2009 noch nicht abgeschlossen waren. Denn das LABG\nNRW 2009 und auch die übrigen Bestimmungen des Gesetzes zur Reform der\nLehrerausbildung vom 12. Mai 2009 enthalten keine Übergangsregelung, die ein Fortgelten\ndes § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002 für am 26. Mai 2009 bereits anhängige\nAnerkennungsverfahren vorsehen. Ob dies mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen in\nEinklang steht, bedarf hier keiner näheren Erörterung, weil dem Kläger der geltend gemachte\nAnerkennungsanspruch auch nach § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002 nicht zustand.\n\n39\n\nAußerdem bedarf keiner näheren Erörterung, ob der Kläger sich auf § 44 Abs. 1 OVP\nNRW berufen kann. Danach kann - unter anderem - eine andere innerhalb und außerhalb des\nLandes Nordrhein-Westfalen abgelegte für ein Lehramt geeignete Prüfung als Befähigung für\nein Lehramt anerkannt werden. Diese Regelung, die (noch) nicht mit Blick auf das\nInkrafttreten des LABG NRW 2009 geändert worden ist, dürfte nichtig sein, weil sie gegen\ndie gesetzlichen Regelungen im LABG NRW 2009 verstößt. Darauf kommt es jedoch nicht\nan. Denn die Voraussetzungen der Anerkennung einer anderen für ein Lehramt geeigneten\nPrüfung nach § 44 Abs. 1 OVP NRW sind deckungsgleich mit den Voraussetzungen gemäß\n§ 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002, die hier aus den nachfolgenden Gründen nicht erfüllt\nsind.\n\n40\n\nDie Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002 liegen nicht vor. Das vom\nKläger erfolgreich abgeschlossene Feststellungsverfahren nach § 5 ESchVO NRW ist keine\nfür ein Lehramt geeignete Prüfung im Sinne der Vorschrift.\n\n41\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte mit ihrer dahin gehenden\nRechtsansicht nicht nach § 128a VwGO deshalb ausgeschlossen, weil sie im erstinstanzlichen\nVerfahren die Gegenauffassung vertreten habe. Diese Vorschrift hindert die Beteiligten von\nvornherein nicht, ihre Auffassung zu einzelnen entscheidungserheblichen Rechtsfragen im\nBerufungsverfahren zu ändern. Denn sie betrifft, wie sich aus dem letzten Halbsatz ihres\nSatzes 3 rückschließen lässt, ausschließlich die Mitwirkung der Beteiligten an der\nTatsachenermittlung des Berufungsgerichts. Auch ein Anerkenntnis des Beklagten kann sich,\nsoweit man es nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 307 ZPO auch im Verwaltungsprozess\nzulässt, allenfalls auf den Klageanspruch insgesamt beziehen, nicht aber auf einzelne\nTatbestandsmerkmale einer Anspruchsgrundlage.\n\n42\n\nDazu Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 107, Rdn. 6.\n\n43\n\nDas Feststellungsverfahren nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, § 5 ESchVO NRW\nist keine Prüfung im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002, auch wenn der\nVerordnungsgeber in § 5 Abs. 8 ESchVO NRW - anders als in den übrigen Absätzen des § 5\nESchVO NRW - missverständlich das Wort \"Feststellungsprüfung\" verwendet. Dabei kann\ndahinstehen, ob dem Anerkennungsbegehren des Klägers die im Zeitpunkt der Antragstellung\nim Verwaltungsverfahren noch nicht geltende Regelung in § 5 Abs. 8 Satz 4 ESchVO NRW\nentgegensteht. Danach und nach dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung\ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1996 - III C 3.30-10/37 Nr. 43/96- führt der\nerfolgreiche Abschluss des Feststellungsverfahrens nicht zum Erwerb einer\nLehramtsbefähigung.\n\n44\n\nAus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen über das Feststellungsverfahren\ngemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW i. V. m. § 5 ESchVO NRW und Art. 7 Abs. 4 Satz 3\nGG, § 101 Abs. 1 und § 102 Abs. 1 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW folgt,\ndass das Feststellungsverfahren keine Prüfung im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW\n2002 ist.\n\n45\n\nNach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG setzt die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung\nund den Betrieb einer privaten Schule unter anderem voraus, dass die Schule in der\nwissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht.\nDieses verfassungsrechtliche Gebot wird einfachgesetzlich durch §§ 101 Abs. 1, 102 Abs. 1\nund Abs. 2 SchulG NRW konkretisiert.\n\n46\n\nVgl. zu §§ 41 Abs. 2, 37 Abs. 3 Buchstabe b SchOG NRW: BVerwG, Beschluss vom\n13. April 1988 - 7 B 135/87 -, juris, Rdnr. 21; OVG NRW, Urteil vom 20. März 1992 - 19 A\n1337/91 -, juris, Rdn. 43.\n\n47\n\nDie Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer (privaten) Ersatzschule (§ 101\nAbs. 1 Satz 1 SchulG NRW) setzt unter anderem voraus, dass die Schule in der\nwissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen\nzurücksteht. Zur Sicherstellung dieses Gebots bedürfen die Lehrerinnen und Lehrer von\nErsatzschulen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der (Unterrichts-) Genehmigung durch die obere\nSchulaufsichtsbehörde (§ 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Eine Ausnahme gilt nur für\nsolche Lehrkräfte, die über eine Lehrbefähigung verfügen und ihr entsprechend im Unterricht\neingesetzt werden; in diesen Fällen genügt die Anzeige der Ausübung der Tätigkeit (§ 101\nAbs. 1 Satz 3 SchulG NRW). Die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der\nLehrerinnen und Lehrer sind erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche\nVor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor-\nund Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden\nöffentlichen Schulen im Wert gleichkommen (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). Dieser\nNachweis ist im Falle des Erwerbs einer Lehrbefähigung nach dem Lehrerausbildungsgesetz\nNRW oder der Anerkennung einer anderen für ein Lehramt geeigneten Prüfung gemäß § 20\nLABG NRW in der jeweils geltenden Fassung,\n\n48\n\nvgl. hierzu auch Overbeck, in: Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch Nordrhein-\nWestfalen, Stand: April 2009, § 102 SchulG NRW, Rdn. 5; Heckel/Avenarius,\nSchulrechtskunde, 7. Aufl., 2000, Anm. 13.523,\n\n49\n\noder des Erwerbs der Befähigung für eine Lehrerlaufbahn gemäß § 50 Abs. 2 i. V. m.\n§§ 58 bis 62 a LVO NRW geführt. Auf den Nachweis kann gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2\nSchulG NRW in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung der\nLehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird. Dieser\nNachweis wird durch das Feststellungsverfahren gemäß § 5 ESchVO NRW geführt. Ein\nanderer Nachweis kommt nicht in Betracht. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ESchVO NRW \"ist\"\nder Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung der Lehrerin oder des\nLehrers durch gleichwertige freie Leistungen in einem Feststellungsverfahren zu\nerbringen.\n\n50\n\nSystematisch ist danach das Feststellungsverfahren ein eigenständiges Verfahren, das der\nErsatzschule die Möglichkeit eröffnet, den für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung\nerforderlichen Nachweis der hinreichenden wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung\neiner Lehrkraft zu führen, die nicht die für die Einstellung im öffentlichen Schuldienst\nerforderliche Vor- und Ausbildung im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW\ndurchlaufen hat, also auch nicht eine Prüfung abgelegt hat, die Grundlage einer Anerkennung\ngemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW sein kann. Angesichts dieser Eigenständigkeit des\nFeststellungsverfahrens, die auch in der Formulierung \"in besonderen Ausnahmefällen\" in\n§ 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW zum Ausdruck kommt, ist die Feststellung, die Lehrerin\noder der Lehrer habe im Feststellungsverfahren Leistungen gezeigt, die den Anforderungen\ndes betreffenden Lehramts oder der Lehrämter in allen Teilen der Prüfung im Wert\ngleichkommen (§ 5 Abs. 8 Satz 3 ESchVO NRW), und den Nachweis der wissenschaftlichen\nund pädagogischen Eignung für das Lehramt oder die Lehrämter erbracht (§ 5 Abs. 9\nESchVO NRW), keine hinreichende Grundlage für die Anerkennung als Lehramtsbefähigung\ngemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002. Es handelt sich vielmehr um ein Verfahren, das\nneben die in § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW genannten Vor- und Ausbildungen tritt, um\nder Ersatzschule im Interesse der verfassungsrechtlich gewährleisteten Privatschulfreiheit\n(Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG) die Möglichkeit zu eröffnen, Lehrkräfte einzustellen, die keine für\ndie Einstellung im öffentlichen Schuldienst erforderliche Vor- und Ausbildung durchlaufen\nhaben und auch keine gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002 anzuerkennende Prüfung\nnachweisen können.\n\n51\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 20. März 1992 - 19 A 1337/91 -, juris, Rdn. 45;\nMüller, Das Recht der Freien Schule nach dem Grundgesetz, 2. Aufl., 1981, S. 144 f.; Heckel,\nDeutsches Privatschulrecht, 1955, S. 282.\n\n52\n\nDer sich daraus auch ergebende Zweck des Feststellungsverfahrens spricht ebenfalls\ndagegen, es als eine Prüfung im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002 anzusehen.\nDas Feststellungsverfahren dient ebenso wie der Genehmigungsvorbehalt gemäß § 102 Abs. 1\nSatz 1 SchulG NRW,\n\n53\n\nvgl. zum Genehmigungsvorbehalt gemäß § 41 Abs. 2 SchOG NRW: OVG NRW,\nBeschluss vom 28. September 1999 - 19 A 70/98 -, juris, Rdn. 12, m. w. N.,\n\n54\n\nallein dem Zweck sicherzustellen, dass die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen\nund Lehrer an Ersatzschulen nicht hinter derjenigen der Lehrerinnen und Lehrer an\nöffentlichen Schulen zurücksteht. Dagegen bezweckt das Verfahren nicht, der betreffenden\nLehrkraft an einer Ersatzschule die Chance zu eröffnen, durch die erfolgreiche Teilnahme am\nFeststellungsverfahren eine Lehramtsbefähigung zu erwerben. Dies verdeutlicht insbesondere\n§ 5 Abs. 1 Satz 2 ESchVO NRW. Danach beantragt der Schulträger bei der zuständigen\noberen Schulaufsichtsbehörde die Durchführung des Feststellungsverfahrens. Ein\nAntragsrecht der Lehrerin oder des Lehrers an einer Ersatzschule ist weder in § 5 ESchVO\nNRW noch in den Vorschriften des Lehrerausbildungsgesetzes NRW vorgesehen. Dem\nFeststellungsverfahren fehlt insoweit das für eine Prüfung im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2\nLABG NRW 2002 wesentliche subjektive Recht auf Durchführung einer seiner Interessen\ndienenden Prüfung.\n\n55\n\nVgl. zum subjektiven Recht auf Prüfung: Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2,\nPrüfungsrecht, 4. Aufl., 2004, Rdn. 3 und 211.\n\n56\n\nDer fehlende subjektiv-rechtliche Charakter des Feststellungsverfahrens wird auch\ndadurch deutlich, dass der Verordnungsgeber das Verfahren bewusst nicht als\nPrüfungsverfahren ausgestaltet hat. Es fehlen den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG\ngenügende Verfahrensvorschriften, die im Prüfungsverfahren den subjektiven\nGrundrechtsschutz durch Gestaltung des Verfahrens gewährleisten.\n\n57\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 -, juris,\nRdn. 37, und - 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87-, juris, Rdn. 53.\n\n58\n\nSo fehlen Regelungen über die Zahl und die Qualifikation der Prüfer, die Folgen des\nkrankheitsbedingten Rücktritts vom Prüfungsverfahren oder des sonstigen Abbruchs des\nVerfahrens. Auch die Form der Entscheidung im Feststellungsverfahren unterscheidet sich\nvon derjenigen in einem Prüfungsverfahren. Über den Erfolg des Feststellungsverfahrens\nentscheidet nicht - wie es dem subjektiv-rechtlich ausgestalteten Prüfungsrechtsverhältnis\nzwischen Prüfling und Prüfer entsprechen würde -,\n\n59\n\nvgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 4. Auflage, 2004,\nRdnr. 340 ff.,\n\n60\n\nder die Leistungen des Lehrers beurteilende \"Prüfer\". Die Entscheidung trifft vielmehr\ngemäß § 5 Abs. 9 ESchVO NRW die obere Schulaufsichtsbehörde. Diese teilt das Ergebnis\ndes Feststellungsverfahrens auch nicht der Lehrkraft mit, sondern der Ersatzschule, die die\nDurchführung des Verfahrens gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ESchVO NRW beantragt hat. Eine\nBenotung, die wesentlicher Teil einer Prüfung ist, ist im Feststellungsverfahren ebenfalls\nnicht vorgesehen.\n\n61\n\nDer Gesetz- und der Verordnungsgeber sind auch weder mit Blick auf Art. 12 GG noch\nauf sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften verpflichtet, das Feststellungsverfahren in\neiner Weise auszugestalten, die es der Lehrkraft an einer Ersatzschule ermöglicht, durch\nerfolgreiche Teilnahme an dem Verfahren die Anerkennung einer Lehramtsbefähigung gemäß\n§ 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002 zu erhalten. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden, dass der Gesetz- und der Verordnungsgeber im Rahmen ihres Ermessens dem\nFeststellungsverfahren allein eine ersatzschulrechtliche Bedeutung zumessen. Den Interessen\nder Lehrkraft, die sich aus eigenem Entschluss entschieden hat, nicht die in § 102 Abs. 2\nSatz 1 SchulG NRW angesprochene Vor- und Ausbildung zu durchlaufen, ist hinreichend\ndadurch Rechnung getragen, dass dem Ersatzschulträger im Falle der erfolgreichen Teilnahme\nam Feststellungsverfahren die nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW erforderliche\nGenehmigung für die Tätigkeit der Lehrkraft an der Ersatzschule erteilt wird. Ohne diese\nGenehmigung ist die Lehrkraft nicht befugt, in dem Beruf einer Lehrerin oder eines Lehrers\nan einer Ersatzschule zu unterrichten. Außerdem hat die Lehrkraft im Falle der Auflösung der\nErsatzschule die sich aus § 111 SchulG NRW ergebenden Ansprüche auf Übernahme in den\nöffentlichen Schuldienst.\n\n62\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Beklagten keine\nZweifel daran bestehen, dass der Kläger im Feststellungsverfahren Leistungen erbracht hat,\ndie, wenn das Feststellungsverfahren eine Prüfung wäre, gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG\nNRW 2002 anzuerkennen wären. Der Kläger hat im Feststellungsverfahren keine einer\nLehramtsprüfung gleichartigen Leistungen, aber Leistungen gezeigt, die nicht hinter einer\nLehramtsprüfung zurückstehen. Das ergibt sich (schon) aus den normativen Vorgaben. Der\nNachweis \"gleichwertiger\" freier Leistungen im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW\nerfordert, dass die Leistungen im Feststellungsverfahren hinter der Vor- und Ausbildung eines\nLehrers an einer öffentlichen Schule mit einem entsprechenden Lehramt nicht\nzurückstehen,\n\n63\n\nvgl. zu § 37 Abs. 3 Buchstabe b Satz 1 SchOG NRW: OVG NRW, Urteil vom 20. März\n1992 - 19 A 1337/91 -, a. a. O., Rdn. 43, m. w. N.,\n\n64\n\noder, wie in § 5 Abs. 8 Satz 3 ESchVO NRW formuliert, den Anforderungen des\nbetreffenden Lehramtes oder der Lehrämter in allen Teilen im Wert gleichkommen. Sollten,\nwie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat,\neventuell im Feststellungsverfahren geringere Anforderungen gestellt werden, wäre eine auf\nder Grundlage eines solchen Feststellungsverfahrens erteilte Unterrichtsgenehmigung\nfehlerhaft. Es ist gerade auch im Interesse der Schüler an einer Ersatzschule Sache der für die\nDurchführung des Feststellungsverfahrens zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde, auf die\nnormativen (Qualitäts-) Anforderungen im Feststellungsverfahren zu achten.\n\n65\n\nDer Kläger hat auch mit seinem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag keinen Erfolg. Er\nhat keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, da bereits die\nTatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG NRW 2002 nicht vorliegen.\n\n66\n\nSchließlich ist auch der im Berufungsverfahren gestellte zweite Hilfsantrag des Klägers\nunbegründet. Wie bereits dargestellt, hatte der Kläger auch nach der bis zum 25. Mai 2009\ngeltenden Rechtslage keinen Anspruch auf Anerkennung des Feststellungsverfahrens als\nZweite Staatsprüfung.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n68\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen\nnicht vor.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-29/19-a-1367-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 128a","ref_norm":"128a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-29/19-a-1367-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239880","retrieved":"2026-07-09 02:02:56.789859+00:00"}}