{"status":"available","doknr":"OLD239879","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0529.19A1347.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-29","aktenzeichen":"19 A 1347/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin war bis zum 8. Juli 2003 Inhaberin des Grabnutzungsrechts an dem \nvierstelligen Wahlgrab Nrn. 278 bis 281 auf dem Friedhof C. -Q. , Abteilung XXVIII. \nIhr Großvater hatte es am 9. Juli 1923 erstmalig für fünfzig Jahre erworben. Anlässlich der \nBestattung ihrer Mutter war es am 14. Juni 1973 um dreißig Jahre verlängert und auf die \nKlägerin übertragen worden.\n\n3\n\nMit Formblatt vom 22. April 2003 bot die Beklagte der Klägerin an, das Nutzungsrecht \nfür weitere 5 bis 30 Jahre zu verlängern. Die Klägerin teilte unter dem 8. Mai 2003 mit, sie sei \nzu einer Verlängerung „unter der Voraussetzung\" bereit, dass die Beklagte den hinter dem \nGrab befindlichen Baum entferne. Dessen Wurzel drücke in das Grab hinein und habe bereits \ndie Einfassung beschädigt. Auch habe der Grabstein gerichtet werden müssen, weil er sich \nnach vorn geneigt habe. Die Beklagte antwortete unter dem 15. Mai 2003, ihre inzwischen \nerfolgte Prüfung habe ergeben, dass die zwei unmittelbar am Grab stehenden Bäume, zwei \nThujen, nicht entfernt werden könnten, weil sie sehr groß seien und das Friedhofsbild \nentscheidend prägten. Urnen könnten in der Grabstätte problemlos bestattet werden. Sie bot \nder Klägerin eine ebenfalls vierstellige Grabstätte in der Nähe zum Tausch an. Daraufhin \nbeantragte die Klägerin mit Schreiben vom 1. Juli und 7. August 2003 die Verlängerung ihres \nNutzungsrechts zunächst um fünf und dann um zehn Jahre mit der Klarstellung, dass die \nVerlängerung auch das Recht zur Körperbestattung umfassen solle.\n\n4\n\nDiesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 2003 ab. Sie gab an, \nsie sei zu einer Verlängerung des Nutzungsrechts bereit, wenn nur Urnenbestattungen \nstattfänden, und führte zur Begründung ergänzend aus, weder besitze die Klägerin aktuell ein \nNutzungsrecht an dem Grab, noch habe sie einen Anspruch auf Entfernung der in Grabnähe \nbefindlichen Bäume. Aus der Friedhofssatzung ergebe sich, dass kein Anspruch auf \nZuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der \nUmgebung der Grabstätte bestehe.\n\n5\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend, sie habe den Verlängerungsantrag \nrechtzeitig vor dem Ablauf des seit 80 Jahren bestehenden Nutzungsrechts gestellt. Die \nBeklagte berufe sich unzulässigerweise auf den Baumschutz, da sie keine Vorkehrungen \ngetroffen habe, um zu engen Baumbestand auf dem Friedhof zu vermeiden. Die Beklagte wies \nden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2003 zurück und führte zur \nBegründung im wesentlichen aus, für die im Ermessen des Friedhofsträgers stehende \nVerlängerungsentscheidung sei maßgeblich, dass die beiden Thujen, die erhalten werden \nsollten, das Friedhofsbild erheblich prägten und bei einer Körperbestattung das Wurzelwerk \nabgegraben werde und die Standfestigkeit der Bäume nicht mehr gewährleistet sei. Bei der \nVerlängerung anlässlich des letzten Sterbefalls im Jahre 1973 seien die Thujen erheblich \nkleiner gewesen; es sei davon auszugehen, dass bei der Öffnung des Grabs vor 30 Jahren \nkeine Wurzeln verletzt worden seien, die zur Standsicherheit der Bäume beigetragen hätten. \nAußerdem habe zur Zeit der letzten Beisetzung im Gegensatz zu 2003 noch ein Nutzungsrecht \nan dem Grab bestanden, so dass sie, die Beklagte, damals das Recht an der Bestattung \ngegenüber dem Schutz der Bäume stärker gewichtet habe. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 21. November 2003 Klage erhoben und geltend gemacht, sie habe \neinen Anspruch auf Verlängerung des uneingeschränkten Nutzungsrechts an der Grabstätte. \nAufgrund des Friedhofsbenutzungsrechts sowie allgemeiner Obhuts- und \nÜberwachungspflichten der Beklagten habe sie einen Anspruch darauf, dass die Wurzeln der \nThujen im Bereich der Grabstätte entfernt würden, soweit dadurch die bestimmungsgemäße \nNutzung der Grabstätte (Bestattung von Familienangehörigen) beeinträchtigt werde. Soweit \nein Zurückschneiden der Bäume nicht mehr möglich sei, seien diese zu fällen. Die \nAufrechterhaltung des Friedhofsbilds dürfe nicht zu Lasten des Hauptzwecks des Friedhofs \ngehen, einer angemessenen Leichenbestattung und dem pietätvollen Gedenken an die \nVerstorbenen zu dienen. Ihr Interesse, in der Grabstätte auch weiterhin Körperbestattungen \nvorzunehmen, beruhe auf einer achtzigjährigen Familientradition. Der von der Beklagten \nangebotene Gräbertausch sei nicht möglich, weil der Friedhof in seiner Gesamtheit in die \nDenkmalliste eingetragen sei und eine Umbettung die Öffnung des Grabes erfordere und \ndamit möglicherweise die Wurzeln der Thujen beschädige.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. September 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Oktober 2003 zu verpflichten, das Nutzungsrecht am \nWahlgrab Nrn. 278 bis 281 auf dem Friedhof C. -Q. , Abteilung XXVIII, für die \nDauer von 10 Jahren zu verlängern.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat ergänzend ausgeführt, da die Grabstätte der Familie der Klägerin bereits achtzig \nJahre für Körperbestattungen zur Verfügung gestanden habe, sei der Friedhofszweck damit \nerfüllt. Bei der Entscheidung über die weitere Nutzung der Grabstätte seien nach der \nFriedhofssatzung auch die Auswirkungen auf erhaltenswerte Bäume zu berücksichtigen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, aus der \nFriedhofssatzung folge ein Anspruch der Klägerin auf Verlängerung ihres Nutzungsrechts, \nweil das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert sei. Da die Beklagte den Einwuchs des \nWurzelwerks der Bäume in die Grabstätte während des Bestehens des Nutzungsrechts der \nKlägerin selbst rechtswidrig herbeigeführt habe, erscheine es treuwidrig, deshalb die \nFortführung des Grabnutzungsrechts zu verhindern. Es sei für die Beklagte absehbar gewesen, \ndass es mit der Zeit durch die eindringenden Wurzeln zu einem Konflikt mit dem \nGrabnutzungsrecht kommen werde; sie hätte insofern Vorsorge treffen müssen.\n\n13\n\nZur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte nunmehr \nergänzend vor, neben der Bestattung von Toten diene gerade der Friedhof in C. -Q. \nauch dem Stadtklima und der Stadtökologie. Diesem Zweck räume die Friedhofssatzung \nsogar in einem bestimmten Maße den Vorrang gegenüber dem Bestattungsinteresse der \nNutzungsberechtigten ein. Den Interessen der Klägerin habe sie, die Beklagte, durch die \nMöglichkeit der Urnenbestattung sowie das Angebot eines Gräbertauschs hinreichend \nRechnung getragen. Die Klägerin könne sich ferner nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Der \nSchutz dieses Grundrechts beziehe sich nur auf den Eingriff in bestehende \nGrabnutzungsrechte und nicht auf den Erwerb künftiger Nutzungsrechte. Schließlich folge \neine Ermessensreduzierung auf Null nicht aus dem Verhalten der Friedhofsverwaltung, die \ngegen den Wuchs der Bäume und ihrer Wurzeln nicht eingeschritten sei. Die Klägerin habe zu \nkeinem Zeitpunkt die Entfernung der Bäume oder andere Maßnahme zur Verhinderung des \nWurzeleinwuchses verlangt, obwohl ihr diese Problematik nicht verborgen geblieben sein \nkönne. Das ihr, der Beklagten, somit eröffnete Ermessen habe sie ordnungsgemäß ausgeübt. \nIn ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2009 führt sie aus, die Annahme, die Klägerin habe im \nJahre 2003 im Gegensatz zur Verlängerung im Jahre 1973 kein Nutzungsrecht mehr an der \nGrabstätte gehabt, habe für die ablehnende Entscheidung keine tragende Rolle gespielt. Der \nUnterschied zur Verlängerung im Jahre 1973 habe vielmehr darin bestanden, dass 1973 das \nNutzungsrecht anlässlich einer konkreten Körperbestattung verlängert worden sei und 2003 \nsich die Sachlage aufgrund des Wachstums der Bäume verändert habe. Der Aspekt des \nSchutzes der Thujen habe von Anfang an im Vordergrund gestanden. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie trägt ergänzend vor, auch wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Thujen \nin die Entscheidung eingestellt werden könne, sei das Ermessen der Beklagten auf Null \nreduziert. Die Belange des Baumschutzes genössen insbesondere nach der Änderung der \nFriedhofssatzung vom 31. Mai 2005 keinen grundsätzlichen Vorrang vor den Interessen der \nGrabnutzungsberechtigten. Die Option, das Nutzungsrecht verlängern zu lassen, sei gerade \nbei einer 80 Jahre lang genutzten Familiengrabstätte mit vier Grabstellen von größerer \nBedeutung als das Interesse am erstmaligen Erwerb der Grabstätte und stehe unter dem \nSchutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Urnenbestattung komme für sie aus Gründen ihrer \npersönlichen religiösen Überzeugung nicht in Betracht, und die Zuweisung einer anderen \nGrabstätte widerspreche ihrem Interesse, gerade alle Familienangehörigen am selben Ort \nbestatten zu lassen. Für den Fall des Nichtbestehens des Verlängerungsanspruchs habe sie \njedenfalls einen Anspruch auf Neubescheidung. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft \nausgeübt, indem sie zugrundegelegt habe, dass ihr, der Klägerin, bei der \nVerlängerungsentscheidung im Jahre 2003 anders als im Jahre 1973 kein Nutzungsrecht mehr \nan der Grabstätte zugestanden habe, was nach Ansicht der Beklagten eine unterschiedliche \nGewichtung gerechtfertigt habe. Dieser Aspekt sei für die Beklagte von maßgeblicher \nBedeutung und nicht nur eine Hilfserwägung gewesen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. \n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als \nVerpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom \n9. September 2003 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2003 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch \nauf bedingungs- und auflagenfreie Verlängerung des mit Ablauf des 8. Juli 2003 erloschenen \nGrabnutzungsrechts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, A.) noch auf ermessensfehlerfreie \nNeubescheidung ihres darauf gerichteten Antrags vom 1. Juli 2003 (§ 113 Abs. 5 Satz 2 \nVwGO, B.).\n\n23\n\nA. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur \nantragsgemäßen gegenständlich unbeschränkten Verlängerung des Grabnutzungsrechts. \nEinzige Anspruchsgrundlage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats \nnunmehr § 16 Abs. 5 Satz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der \nC. vom 31. Mai 2005 (FS 2005). Die im Zeitpunkt der Antragstellung noch geltende \nFriedhofssatzung vom 10. Februar 1998 (FS 1998) war schon im Zeitpunkt der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar, weil sie zum \nZeitpunkt des Inkrafttretens der FS 2005 außer Kraft getreten ist (§ 37 Satz 2 FS 2005). § 37 \nSatz 2 FS 2005 ordnet auch nicht eine übergangsweise weitere Anwendung der FS 1998 auf \nlaufende Verfahren an.\n\n24\n\nNach § 16 Abs. 5 Satz 3 FS 2005 kann die Beklagte das Nutzungsrecht an einem \nWahlgrab jederzeit einmal oder mehrmals um mindestens 5 volle Jahre, maximal 30 volle \nJahre verlängern. Hiernach steht die Entscheidung über die Verlängerung des \nGrabnutzungsrechts im Ermessen der Beklagten. Ob sie dieses Ermessen im Fall der Klägerin \nrechtmäßig ausgeübt hat, spielt nur für den Neubescheidungs-, nicht aber für den hier in Rede \nstehenden Verlängerungsanspruch eine Rolle. Dieser Anspruch besteht nicht, weil das der \nBeklagten grundsätzlich eröffnete Ermessen nicht auf eine Entscheidung zugunsten der \nKlägerin reduziert ist.\n\n25\n\nBei der Ermessensentscheidung über die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts hat der \nFriedhofsträger die öffentlichen Belange, die im Rahmen des Friedhofszwecks im Einzelfall \nunter Umständen eine Beendigung oder Einschränkung der Grabnutzung erfordern, gegen das \nprivate Verlängerungsinteresse des Nutzungsberechtigten abzuwägen.\n\n26\n\nDie legitimen öffentlichen Belange, die einer Verlängerung des Grabnutzungsrechts \nentgegengehalten werden können, ergeben sich aus dem Anstaltszweck des Friedhofs. \nFriedhöfe dienen nach dem in § 2 Abs. 1 FS 2005 in Einklang mit § 1 Abs. 1 des \nBestattungsgesetzes (BestG NRW) niedergelegten Friedhofszweck der Bestattung der Toten \nbzw. der Beisetzung ihrer Aschenreste. Sie sollen hierzu, wie allgemein anerkannt ist, in ihrer \nGestaltung eine der Totenwürde (vgl. § 7 Abs. 1 BestG NRW) entsprechende geordnete \nBestattung der sterblichen Überreste ermöglichen und dem pietätvollen Gedenken der \nVerstorbenen dienen. „Darüber hinaus\" sind nach § 2 Abs. 5 FS 2005 die Friedhöfe (der Stadt \nC. ) für das Stadtklima und für die Stadtökologie bedeutsame Flächen, die Fauna und Flora \nwichtige Refugien und dem Besucher Ruhe und Erholung bieten. Diesen zusätzlichen \nAnstaltszweck hat der Friedhofsträger kraft der ihm nach ständiger Rechtsprechung \nzukommenden und in § 4 Abs. 1 BestG NRW ausdrücklich eingeräumten Anstalts- und \nSatzungsautonomie festgelegt. Durch diese ist er ermächtigt, durch Satzung Art, Umfang und \nZeitraum der Nutzung und Gestaltung des Friedhofs zu regeln. Im Rahmen des primären \nAnstaltszwecks verfolgt er auch mit § 2 Abs. 5 FS 2005 legitime öffentliche Belange. Er trägt \nder seit langem und verbreitet - vor allem in städtischen Bereichen - anerkannten zusätzlichen \nsozialen und ökologischen Funktion von Friedhöfen Rechnung, Begegnungs- und \nErholungsraum für Menschen sowie Lebens- und Rückzugsraum für Pflanzen und Tiere zu \nsein, der Klima- und Umweltverbesserung zu dienen und als Teil der innerstädtischen \nGrünbereiche die Stadtlandschaft zu prägen.\n\n27\n\nVgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Auflage, 2004, \nS. 39 f.\n\n28\n\nDiesen Anstaltszweck hat die Beklagte für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts \nauf ihren Friedhöfen dahin konkretisiert, dass nach § 16 Abs. 6 Satz 7 und 8 FS 2005 (auch) \nbei der Entscheidung über die Nutzungsverlängerung eine Körperbestattung untersagt werden \nkann, wenn zu befürchten ist, dass dabei u. a. erhaltenswerte Bäume in Mitleidenschaft \ngezogen werden. In diesen Grabstätten sind dann nur noch Urnenbeisetzungen möglich oder \nes wird ein anderes Wahlgrab zur Verfügung gestellt. Nach der Wertung des Satzungsgebers \nhat der Schutz erhaltenswerter Bäume im Falle der Interessenkollision anlässlich einer \nBestattung im Einzelfall Vorrang vor dem rechtlich geschützten Interesse eines \nGrabnutzungsberechtigten an der Wiederbelegung eines Grabs. § 12 Abs. 3 Satz 1 \nBuchstabe b FS 2005 sieht vor, dass eine Bestattung nicht durchgeführt werden darf, wenn bei \nÖffnung des Grabes festgestellt wird, dass die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines \nerhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerks nicht mehr gewährleistet ist. In \ndiesem Fall stellt die Friedhofsverwaltung zum Ausgleich eine andere Grabstätte gleicher Art \nzur Verfügung. Mit diesen Bestimmungen hat der Friedhofsträger kraft seiner \nAnstaltsautonomie von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, den Inhalt des Nutzungsrechts als \neines subjektiv-öffentlichen Sondernutzungsrechts im Rahmen des Anstaltszwecks \neinschließlich des besonderen Zwecks der Wahlgrabstätte und im Rahmen des materiellen \nRechts jederzeit für die Zukunft einseitig zu ändern, insbesondere das Nutzungsrecht zeitlich \nzu begrenzen und seine Verlängerung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. \nDenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der öffentlichen Anstalt Friedhof und den \nBenutzern ist im Rahmen des Anstaltszwecks durch in die Autonomie des Trägers fallende \nSatzungen geregelt, und Rechte auf Benutzung von Grabstellen gelangen nur mit den \nEinschränkungen zur Entstehung und gelten mit den Einschränkungen fort, die sich aus der \njeweils geltenden Friedhofssatzung ergeben.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2006 - 19 A 4950/06 -, m. w. N.\n\n30\n\nDer in § 2 Abs. 5 FS 2005 normierte Anstaltszweck kommt in besonderem Maß für den \nhier in Rede stehende Friedhof zum Tragen. Beim Q1. Friedhof handelt es sich um \neinen historischen Friedhof (Einweihung 1800), der als Waldfriedhof angelegt ist. Dessen \nBaumbestand ist in besonderem Maße schützenswert, weil er den Charakter des Friedhofs in \nbesonderer Weise prägt. Der Friedhof zeichnet sich durch seine landschaftlich reizvolle \nHanglage aus. In seinem oberen Bereich, insbesondere um den Urnenhain, weist der Friedhof \neinen reichhaltigen Baumbestand auf. Er ist ein Erholungs- und Ruheort für (auch \ntouristische) Besucher. Der Verein für C1. Stadtgeschichte veranstaltet dort \nStadtspaziergänge. Die aufwändigen Gräber und gerade der alte Baumbestand laden Touristen \nzu einem Besuch ein; dort werden wegen des besonderen Charakters auch geführte Touren, z. \nB. Vogelstimmenexkursionen, durchgeführt.\n\n31\n\nVgl. www. -stadtwege.de/kreuzbg/ friedhof.htm; www.kultur-in-C. .de/nc/ \nveranstaltungen/termin/ -stadtspaziergang-ueber-den- -friedhof-mit-rainer- -\n761b.htm; http://de.wikipedia.org/wiki/ Q1. _Friedhof.\n\n32\n\nDas private Interesse der Klägerin besteht am Erhalt und an der nicht beschränkten \nweiteren Nutzung der 1923 erworbenen und 1973 einmal verlängerten \nFamilienwahlgrabstätte, in der bisher generationenübergreifend mehrere Familienangehörige \n- ihr Großvater, ihre Eltern, eine Schwester und ein Onkel - bestattet worden sind und die \nnach ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch für sie selbst \nsowie ihre beiden Söhne die letzte Ruhestätte werden soll, wobei für sie aus persönlichen \nreligiösen Gründen eine Urnenbestattung ausscheidet. Die Klägerin hat ihr subjektiv großes \npersönliches Interesse in der mündlichen Verhandlung anschaulich dahin umschrieben, die \nNichtverlängerung des Grabnutzungsrechts komme einer „Wegnahme eines Teils ihres \nElternhauses\" gleich.\n\n33\n\nDiesem Interesse der Klägerin an einer gegenständlich nicht beschränkten, insbesondere \ndie Körperbestattung einschließenden Verlängerung des Nutzungsrechts kann die Beklagte \nzur Verwirklichung des - nach dem Vorstehenden legitimen - Anstaltszwecks aus § 2 Abs. 5 \nFS 2005 das öffentliche Interesse am Erhalt erhaltenswerter Bäume entgegenhalten; diesem \ngegenüber besitzt das Interesse der Klägerin kein derart überragendes Gewicht, dass es ihnen \ngegenüber einen zwingenden Vorrang beanspruchen kann und jede andere Entscheidung als \ndie Verlängerung des Grabnutzungsrechts rechtswidrig wäre (Ermessensreduzierung auf \nNull). Die zwei in unmittelbarer Nähe der Grabstätte wachsenden Thujen unterfallen der \nVorschrift des § 16 Abs. 6 Sätze 7 und 8 FS 2005. Sie sind nach der Darstellung der \nBeklagten und nach den dem Senat vorliegenden Lichtbildern erhaltenswert, weil sie Teil des \nBaumbestands auf dem Friedhof C. -Q. sind und gerade den Charakter des Friedhofs \nin der Umgebung der Grabstätte der Klägerin prägen. Dafür sprechen sowohl ihr Alter als \nauch ihre Größe. Sie sind zusammen mit anderen Bäumen vor etwa 60 bis 70 Jahren \nangepflanzt worden und erreichen eine beträchtliche Höhe. Sie fügen sich in die waldartige \nUmgebung mit zahlreichen vergleichbar hohen Bäumen ein. Ihre Bedeutung als den Friedhof \nin seiner waldartigen Gestaltung mitprägende stattliche Bäume mindert sich auch nicht \ndadurch, dass sie, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ihrer Art nach solitäre Bäume \nsind, da Thujen dieser Art aus Nordamerika stammen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die \nThujen krank sind oder aus sonstigen Gründen ohnehin beseitigt werden müssten. Nach den \nfachlich erläuterten nachvollziehbaren Angaben der Vertreter der Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung befinden sich die Thujen gemessen an ihrem normalen Lebensalter \n„in der Jugend\".\n\n34\n\nDie antragsgemäße Verlängerung des Grabnutzungsrechts beeinträchtigt das \nschutzwürdige Interesse am Erhalt der beiden Bäume entscheidend; sie schlösse die konkrete \nGefahr des Verlustes der Thujen ein. Bei einer dadurch rechtlich ermöglichten \nKörperbestattung (oder mehrerer) griffe die Graböffnung notwendig derart erheblich und \nangesichts ihres Standortes unmittelbar am Rand der Grabstätte in Stammnähe in das \nWurzelwerk beider Bäume ein, dass die Thujen nicht nur im Sinne von § 16 Abs. 6 Satz 7 FS \n2005 in Mitleidenschaft gezogen würden; sie würden vielmehr im Sinne von § 12 Abs. 3 \nSatz 1 Buchstabe b FS 2005 in ihrer Standsicherheit und Lebensfähigkeit durch Abgrabung \ndes Wurzelwerks so beeinträchtigt, dass sie beseitigt werden müssten. Diese Konsequenzen \ndrängen sich bei Würdigung des vorliegenden Lichtbildmaterials unter Berücksichtigung der \nLebenserfahrung sowie nach der fachlichen Stellungnahme der Vertreter der Beklagten auf \nund werden von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Berücksichtigt man im Rahmen \nder Entscheidung nach § 16 Abs. 6 Satz 7 FS 2005, dass die Gefährdung der Thujen dieses \nMaß erreicht, das bei einer Körperbestattung im Einzelfall nach dem Willen des \nSatzungsgebers eindeutig zum Vorrang des Baumschutzes führen würde, erhält das Interesse \nder Klägerin an der Verlängerung ihres Nutzungsrechts auch im Rahmen einer \nErmessensentscheidung kein die Ermessensreduzierung rechtfertigendes überragendes \nGewicht. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, der Verlust (nur) der zwei Thujen \nbeeinträchtige den Friedhofszweck aus § 2 Abs. 5 FS 2005 nicht nachhaltig und sei zu \nverkraften. Hiergegen spricht schon, dass die beiden Thujen selbst das Bild des Friedhofs im \nhier interessierenden Bereich entscheidend mitprägen, ihr Verlust seinen Charakter hier also \nnachhaltig beeinträchtigen würde. Davon abgesehen ist nach den Erörterungen in der \nmündlichen Verhandlung der Fall der Klägerin in der Praxis der Friedhofsverwaltung kein \nEinzelfall. Es habe vielmehr etliche Fälle gegeben und es gebe sie auch weiterhin, in denen es \num die Verlängerung des Grabnutzungsrechts im Konflikt um den Erhalt erhaltenswerter \nBäume gegangen sei bzw. gehe und in denen von Fall zu Fall auch durch Ablehnung der \nVerlängerung entschieden worden sei. Die antragsgemäße Verlängerung des Nutzungsrechts \nder Klägerin unter Inkaufnahme des Verlusts der Bäume ist angesichts dessen geeignet, \nVorbildwirkung für andere interessierte Nutzungsberechtigte zu entfalten und zumindest die \nam - legitimen - Friedhofszweck des Erhalts schützenswerter Bäume orientierte \nErmessenspraxis der Beklagten zu erschweren. \n\n35\n\nEin überragendes Gewicht erhält das Verlängerungsinteresse der Klägerin auch nicht aus \ndem Charakter der Grabstätte als einer langjährigen Familiengrabstätte, unabhängig von der \nFrage, ob sich die Klägerin hinsichtlich der Verlängerung ihres Grabnutzungsrechts auf den \nSchutz des Art. 14 Abs. 1 GG oder nur des Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann. \n\n36\n\nVgl. dazu, dass das Grabstättennutzungsrecht jedenfalls in seinem Kernbereich dem \nSchutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt: OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 1992 \n- 19 A 2415/90 - und Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, NVwZ 2000, 217, \n218 = juris, Rdn. 21 ff.; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Auflage, \n2004, S. 161.\n\n37\n\nBeide Grundrechte sind nicht schrankenlos gewährleistet und können durch die in der \nFriedhofssatzung niedergelegten öffentlichen Interessen als Inhalts- und \nSchrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG oder als Bestandteil der \nverfassungsmäßigen Ordnung (Art. 2 Abs. 1 GG) eingeschränkt werden. Der Charakter einer \nFamiliengrabstätte zieht keine automatische Verlängerung nach sich, die faktisch zu einem \nunbegrenzten Nutzungsrecht führen würde. Dem Nutzungsrecht sind zeitliche Grenzen \nimmanent. Je länger es existiert, desto mehr entfernt es sich von der Leistung, durch die es \neinmal geschaffen und eigentlich legitimiert ist. Dementsprechend hat auch der Satzungsgeber \nbisherige unbegrenzte Nutzungsrechte in § 25 Abs. 2 FS 2005 zeitlich begrenzt und dem \nErfordernis einer Verlängerungsentscheidung unterworfen. An Wahlgrabstätten erworbenen \nNutzungsrechten wohnt die Beschränkung inne, dass ihre Ausübung nur insoweit und so \nlange zulässig ist, als nicht dadurch die Verwirklichung des Anstaltszwecks ausgeschlossen \noder gefährdet wird. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1960 - VII C 123.59 -, BVerwGE 11, 68 (72); OVG \nLüneburg, Urteil vom 10. Juni 1988 - 8 A 34/86 -, NVwZ 1990, 94 (96); OVG NRW, \nBeschluss vom 18. Januar 2002 - 19 A 2658/00 -, juris, Rdn. 13; VG Gelsenkirchen, Urteil \nvom 18. Juli 1989 - 14 K 1954/88 -, juris, Rdn. 70 f.\n\n39\n\nDer die Nutzungsverlängerung einschränkende Anstaltszweck der Stadtökologie und des \nStadtklimas (§ 2 Abs. 5 FS 2005) ist als öffentliches Interesse, wie ausgeführt, geeignet, das \nVerlängerungsinteresse der Klägerin zu überwinden.\n\n40\n\nSchließlich führt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch die behauptete \nunzulässige Rechtsausübung der Beklagten wegen der Verletzung von Obhuts- und \nÜberwachungspflichten nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Treuwidrig wäre die \nVersagung der Verlängerung des Nutzungsrechts nur dann, wenn die Beklagte hinsichtlich \ndes Einwuchses des Wurzelwerks untätig geblieben wäre, um damit vorsätzlich einen \nVersagungsgrund zu schaffen. Dafür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat lediglich der \nWachstumsentwicklung der Bäume seit vielen Jahren ihren Lauf gelassen. Dies steht mit dem \nzusätzlichen Anstaltszweck des Friedhofs aus § 2 Abs. 5 FS 2005 in Einklang. Das \nEinwurzeln im Grabbereich und die damit verbundene latente Beeinträchtigung des \nNutzungsrechts ist bloße Nebenfolge, die der Beklagten nicht vorwerfbar ist. Diese \nBeeinträchtigung hatte sich bei der letzten Verlängerung im Jahre 1973 und danach anlässlich \neines konkreten Bestattungsfalls nicht realisiert. Bei der im Jahre 2003 beantragten, hier in \nStreit stehenden Verlängerung durfte die Beklagte der nunmehr tatsächlich und rechtlich \ngeänderten Situation Rechnung tragen und das Nutzungsrecht - wie dargestellt - durch den \nentgegenstehenden Anstaltszweck begrenzen; die frühere - latente - Beeinträchtigung des \nNutzungsrechts in Bezug auf Körperbestattung hat insofern nicht zur Folge, dass das \nNutzungsrecht zu verlängern ist.\n\n41\n\nB. \n\n42\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Die \nBeklagte hat das ihr zustehende Ermessen bei der Entscheidung über die Verlängerung des \nuneingeschränkten Nutzungsrechts entsprechend dem Zweck der Ermächtigung im Sinne des \n§ 40 VwVfG NRW ausgeübt. \n\n43\n\nDie Beklagte hat das Interesse der Klägerin am Erhalt und an der weiteren Nutzung der \nWahlgrabstätte in ihre Ermessenserwägungen eingestellt und mit dem öffentlichen Interesse \nam Erhalt der für die Gestaltung des Friedhofs bedeutsamen Bäume im Einklang mit dem \n„ökologischen Anstaltszweck\", so wie er bereits in § 2 Abs. 4 FS 1998 normiert war, \numfassend und sorgfältig abgewogen. Sie hat dabei auch den Charakter der Grabstätte als \nFamiliengrabstätte hinreichend berücksichtigt. Die Klägerin hatte bereits im Jahre 1973 eine \nVerlängerung erhalten, so dass die Familie die Grabstätte bereits insgesamt 80 Jahre nutzen \nkonn-te. Das Gewicht, das die Beklagte dem Baumschutz im konkreten Fall eingeräumt hat, \nist angesichts der inzwischen - und schon 2003 gegebenen - stärkeren Verwurzelung der \nGrabstätte nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat demgegenüber auch die Interessen der \nKlägerin hinreichend berücksichtigt, indem sie sich bereit erklärt hat, das Grabnutzungsrecht \nunter der Voraussetzung zu verlängern, dass in der Grabstätte nur noch Urnenbestattungen \nvorgenommen würden. Ferner hat sie ihr eine andere Grabstätte angeboten. Schließlich hat sie \n- auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals - auf die Möglichkeit einer \nKörperbestattung parallel zum Weg (Querlage), allerdings in weniger als vier Grabstellen, \nverwiesen, wenn diese aufgrund ggf. noch anzustellender Untersuchungen das Wurzelwerk \nnicht beeinträchtige. Davon abgesehen bleibt die bisherige Grabstätte im übrigen aus Gründen \ndes Denkmalschutzes als solche erhalten. \n\n44\n\nDer Senat lässt offen, ob die Ausführungen der Beklagten, der Unterschied zwischen den \nVerlängerungsentscheidungen im Jahre 1973 und im Jahre 2003 habe (auch) im Bestehen des \nNutzungsrechts bestanden, auf einen Ermessensfehler führen. Selbst wenn unter \nBerücksichtigung des Empfängerhorizonts diese Passagen in den Bescheiden der Beklagten \nso verstanden werden sollten, dass auch dieser Gesichtspunkt selbstständig neben dem Anlass \neines konkreten Todesfalls sowie der Größe der Thujen und ihrer stärkeren Einwurzelung im \nGrabbereich, den Unterschied ausgemacht habe, hätte die Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung des Senats ihre dann insoweit möglicherweise fehlerhafte \nErmessensausübung gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise dadurch korrigiert, dass sie \nmit ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2009 die Passagen aus ihren Erwägungen \nherausgenommen hat. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre \nErmessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Auch die nachträgliche Konkretisierung der \nErmessensgründe und die Herausnahme einzelner unwesentlicher Gründe unterfallen dieser \nVorschrift. Ausgeschlossen ist nur das erstmalige Ausüben von Ermessen, wenn es bisher \ndaran gänzlich gefehlt hat, und wesentliche Teile der Ermessenserwägungen auszutauschen \noder nachzuschieben.\n\n45\n\nVgl. Kopp / Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, 2007, § 114, Rdn. 50. \n\n46\n\nIhre Grenzen findet diese Korrektur in den allgemeinen Grundsätzen zur Zulässigkeit des \nNachschiebens von Gründen. Danach darf der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen \nverändert werden. Das ist bei Ermessenserwägungen dann der Fall, wenn die Behörde \nwesentliche ermessensfehlerhafte Erwägungen gegen ermessensfehlerfreie austauscht. Die \nBehörde muss sich zumindest am Kern ihrer bisherigen Ermessensbetätigung festhalten \nlassen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 - 6 B 133/98 -, juris, Rdn. 10; OVG NRW, \nUrteil vom 2. Februar 2001 - 12 A 2882/99 -, juris, Rdn. 44; Bay. VGH, Urteil vom 23. März \n1999 - 10 B 98.2378 -, juris, Rdn. 24; Kopp / Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, \n2007, § 113, Rdn. 72.\n\n48\n\nDurch die Herausnahme des Aspekts des Bestehens des Nutzungsrechts zum Zeitpunkt \nder Entscheidung über den Verlängerungsantrag ist die ablehnende Ermessensentscheidung \nder Beklagten nicht in ihrem Wesen verändert worden. Kern der Ablehnung der Verlängerung \nwar nicht der Umstand, dass die Klägerin im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr \nNutzungsberechtigte war, sondern vielmehr von Beginn an eindeutig der Schutz der Thujen, \nderen Wurzelwerk bei einer weiteren Körperbestattung beeinträchtigt werden könnte. Diesen \nwesentlichen Aspekt hat die Beklagte nicht verändert. Den Aspekt des Nichtbestehens des \nNutzungsrechts hat sie nicht zum entscheidenden Grund für ihre Ablehnung gemacht. Sie hat \njetzt in ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2009 ausgeführt, der Ablauf der Nutzungsdauer an sich \nsei für die Ermessensausübung ohne Bedeutung. Maßgeblich für ihre Entscheidung, das \nGrabnutzungsrecht nur unter der Auflage der Beschränkung auf eine Urnenbestattung zu \nverlängern, seien die mittlerweile weit fortgeschrittene Verwurzelung der Grabstätte einerseits \nsowie das Alter und die hieraus resultierende Schutzwürdigkeit der Thujen andererseits \ngewesen. Dass sie, die Beklagte, bei der Entscheidung im Jahre 2003 zu einem anderen \nErgebnis gekommen sei als 1973, sei einerseits in der bis 2003 eingetretenen stärkeren \nVerwurzelung der Grabstätte durch die Thujen und andererseits in dem Umstand zu sehen, \ndass 1973 kurz vor Ablauf des Nutzungsrechts eine konkrete Bestattung angestanden habe; \nwegen der einzuhaltenden Ruhefrist habe das Nutzungsrecht 1973 deshalb verlängert werden \nmüssen. Nach dieser ausdrücklichen Klarstellung der in die Ermessensentscheidung \neingeflossenen Erwägungen ist die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n50\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-29/19-a-1347-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-29/19-a-1347-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239879","retrieved":"2026-07-09 02:02:56.705677+00:00"}}