{"status":"available","doknr":"OLD239914","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0528.13B258.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-28","aktenzeichen":"13 B 258/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 2009 ist mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antragsteller hat mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 7. \nMai 2009 und - klarstellend - vom 27. Mai 2009 erklärt, dass er den ursprünglich \ngestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu \nverpflichten, das St. G. -Haus in den Betriebsbereich für die Notfallrettung des \nStandorts \"G1.-----straße \" einzubeziehen, nicht mehr weiterverfolgt. Damit hat er den \nEilantrag ungeachtet des rechtlichen Schicksals des nunmehr gestellten \nFeststellungsantrags wirksam zurückgenommen. Der Zustimmung des \nAntragsgegners bedurfte es nicht. § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist auf Verfahren nach § \n123 Abs. 1 VwGO nicht entsprechend anzuwenden, so dass die Rücknahme in \njedem Verfahrensstadium ohne Zustimmung des Antragsgegners erklärt werden \nkann.\n\n3\n\nVgl. Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 92 Rn. 24, mit \nweiteren Nachweisen.\n\n4\n\nDie Antragsrücknahme ist auch nicht entsprechend §§ 91, 125 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO als Antragsänderung privilegiert. Mit dem Feststellungsantrag hat der \nAntragsteller im Beschwerdeverfahren einen Streitgegenstand in den Rechtsstreit \neingeführt, der nicht Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung war. Dieses \nVorgehen ist unzulässig. Ihm stehen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \n(§§ 80, 80a, 123 VwGO) die in § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO getroffenen \nRegelungen entgegen. Hiernach müssen die Gründe dargelegt werden, aus denen \ndie Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und die Begründung muss sich \nmit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen (Satz 3). Das \nOberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe (Satz 6). Aus diesen \nVorgaben ist zu schließen, dass das Beschwerdegericht in diesen Verfahren nur zur \nÜberprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung befugt ist und insoweit \nkeine eigene, originäre Entscheidung trifft.\n\n5\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. September 2004 - 12 S \n1750/04 - VBlBW 2004, 483 = juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Oktober 2002 \n- 4 Bs 257/02 -, NVwZ 2003, 1529 = juris.\n\n6\n\nEine solche eigene, originäre Entscheidung kann der Antragsteller im Übrigen \nauch nicht über eine selbständige Anschlussbeschwerde erlangen. Dabei kann \ndahinstehen, ob sie im vorliegenden Eilverfahren überhaupt zulässigerweise hätte \neingelegt werden können. Denn jedenfalls unterliegt eine selbständige - d.h. sich \nnicht auf den Verfahrensgegenstand und den Beschlusstenor des erstinstanzlichen \nEilverfahrens beziehende - Anschlussbeschwerde den Vorschriften, die für eine \nselbständige Beschwerde gelten.\n\n7\n\nVgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2008 - 20 CS 08.2430 -, \njuris.\n\n8\n\nDeren Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der Antragsteller hat die \n(unterstellte) Anschlussbeschwerde jedenfalls nicht innerhalb von zwei Wochen nach \nBekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Wege der \nAnschlussbeschwerde eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und er hat diese auch \nnicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses begründet (§ 146 \nAbs. 4 Satz 1 VwGO).\n\n9\n\nDas Verfahren ist demnach durch den Berichterstatter einzustellen (§ 125 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO).\n\n10\n\nDer angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist im tenorierten Umfang \nwirkungslos (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 \nGKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-28/13-b-258-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-28/13-b-258-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239914","retrieved":"2026-07-09 02:02:59.422304+00:00"}}