{"status":"available","doknr":"OLD239913","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0528.10D33.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-28","aktenzeichen":"10 D 33/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. M 79, 15. Änderung und Ergänzung \"K. \"\nder Antragsgegnerin ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin\nkann die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Antragsteller nicht vor der\nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 79 \"K1. \" -\n15. Änderung - der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer der im Plangebiet gelegenen\nFlurstücke 31, 147 und 545 der Gemarkung N. , Flur 9. Sie gehören zu seinem\ngewerblichen Gartenbaubetrieb und sind teilweise mit Gewächshäusern bebaut,\nteilweise in anderer Weise gewerblich genutzt. \n\n3\n\nDas Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans hat die Form eines Dreiecks\nund wird durch die E. -S. -Straße, die B. C.------straße sowie die I.--------\nstraße begrenzt. Der Plan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Die\nGrundstücke entlang der Alten C.------straße sind als Besonderes Wohngebiet, die\nan die E. -S. -Straße sowie an die I.--------straße angrenzenden Flächen - u.a.\ndas Betriebsgelände des Antragstellers - als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.\nTextlich ist zudem u.a. festgesetzt, dass im WA-Gebiet Einzelhandelsbetriebe nur\nausnahmsweise zulässig sind (Textliche Festsetzung Nr. 4) und dass Erweiterungen\nund Änderungen des vorhandenen Gartenbaubetriebes innerhalb der bestehenden\nBetriebsgrenzen allgemein zulässig sind (Textliche Festsetzung Nr. 3). An das\nPlangebiet des angegriffenen Bebauungsplans grenzt östlich und nördlich das\nPlangebiet des seit 1984 in Kraft befindlichen Bebauungsplans M 79 \"K2. \"\nan, der im Wesentlichen den Ortskern von S1. -N. überplant.\n\n4\n\nDas Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:\n\n5\n\nAnlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war das Vorhaben, auf dem\nGrundstück der Gärtnerei des Antragstellers einen Lebensmitteldiscountmarkt zu\nerrichten; ein entsprechender Bauantrag war gestellt. Am 9. Februar 2005 - öffentlich\nbekanntgemacht am 4. März 2005 - fasste der Stadtentwicklungsausschuss der\nAntragsgegnerin den Beschluss, den Bebauungsplan Nr. 79 zu ändern und zu\nergänzen. Zugleich wurde eine Veränderungssperre erlassen. Das Plangebiet des\naufzustellenden Plans umfasste zu diesem Zeitpunkt zusätzlich zum Plangebiet des\nstreitgegenständlichen Bebauungsplans eine im Plangebiet des Bebauungsplans Nr.\n79 liegende Fläche, die ebenfalls im Eigentum des Antragstellers steht und teilweise\nfür seinen Gartenbaubetrieb, teilweise zu Wohnzwecken genutzt wird. Die frühzeitige\nÖffentlichkeitsbeteiligung fand in der Zeit vom 15. Dezember 2005 bis zum 13.\nJanuar 2006 statt; der Geltungsbereich des Planentwurfs war vor Beginn dieses\nZeitraums um die im Bereich des Bebauungsplans Nr. M 79 liegenden Grundstücke\nverkleinert worden. Der Antragsteller wandte sich durch Schreiben vom 5. Januar\n2006 an die Antragsgegnerin und rügte, die Planung habe ausschließlich das Ziel,\ndie Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes auf seinem Betriebsgrundstück zu\nverhindern. Der Stadtentwicklungsausschuss setzte sich auf seiner Sitzung am 8.\nMärz 2006 mit dieser Einwendung auseinander; in der Debatte führte ein\nAusschussmitglied aus, der Antragsteller habe es in der Hand, durch Rücknahme\ndes Bauantrags für den Einzelhandelsbetrieb das Bauleitplanverfahren jederzeit zu\nstoppen. Die Offenlegung fand in der Zeit vom 27. März bis zum 27. April 2006 statt.\nDurch Schreiben vom 24. April 2006 wiederholte der Antragsteller seine Bedenken\ngegen die Planung. Der Stadtentwicklungsausschuss fasste am 14. Juni 2006 den\nBeschluss, an der Planung festzuhalten und die Einwendungen des Antragstellers\nzurückzuweisen.\n\n6\n\nIn seiner Sitzung am 21. Juni 2006 bestätigte der Rat der Antragsgegnerin den\nBeschluss des Stadtentwicklungsausschusses zu den Einwendungen des\nAntragstellers und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Außerdem beschloss\ner die Ergänzung der textlichen Festsetzungen um eine Regelung nach\n§ 1 Abs. 10 BauNVO, wonach eine Erweiterung und Änderung des\nGärtnereibetriebes des Antragstellers innerhalb der Betriebsgrenzen allgemein\nzulässig sei. Der Bebauungsplan wurde am 17. Juli 2006 amtlich\nbekanntgemacht.\n\n7\n\nIn der Begründung zum Bebauungsplan heißt es u.a., Anlass und Ziel der\nPlanung sei die Abwehr eines zentrenschädigenden Discount-Marktes außerhalb der\nHaupteinkaufs-Achse von S1. -N. , weil ein Markt auf dem Gelände des\nAntragstellers zu einer Schädigung der im Zentrenkonzept der Antragsgegnerin\nfestgelegten zentralen Versorgungsbereiche führen werde. Eine reine\nNegativplanung sei nach geltendem Recht nicht zulässig. Unzulässig sei es auch, für\ndas Gärtnereigelände ein Gewerbegebiet festzusetzen, und auch die Ausweisung als\nMischgebiet scheide aus, weil eine Mischung von wohnbaulicher und gewerblicher\nNutzung nicht anstehe. So verbleibe als Möglichkeit zur Festsetzung einer\nGebietskategorie nur das allgemeine Wohngebiet. Die Antragsgegnerin sei zwar der\nMeinung, ein Lebensmittelmarkt sei auf dem Gärtnereigelände im Hinblick auf § 34\nAbs. 3 BauGB ohnehin unzulässig. Die vorliegende Abwehrplanung sei \"nur rein\nvorsorglich\" für den Fall in Angriff genommen worden, dass die Rechtsprechung die\nmaßgeblichen Kriterien ... des § 34 Abs. 3 BauGB anders auslegen\" und den\nDiscountmarkt als einen Gebietsversorger ansehen sollte. Weiter wird\nausgeführt:\n\n8\n\n\"Würde dieser Bauantrag <für einen Lebensmitteldiscountmarkt> zurückgezogen\nund der Gartenbaubetrieb fortgeführt, würde das hier in Rede stehende\nBebauungsplanverfahren sofort eingestellt. ... Die vorliegende Planung ist vielmehr\neine Abwehrplanung, die sich ausschließlich gegen die Ansiedlung eines\nzentrenschädigenden Lebensmitteldiscountmarktes richtet.\"\n\n9\n\nDer Antragsteller hat am 21. März 2007 die Normenkontrollklage erhoben und\nrügt formelle und materielle Mängel. Die Bekanntmachung des\nAufstellungsbeschlusses sei fehlerhaft gewesen, weil sich das dargestellte\nPlangebiet nicht mit dem vom Aufstellungsbeschluss erfassten Gebiet decke; auch\nhabe es an Angaben zu umweltbezogenen Informationen gefehlt. Die späte\nEinfügung der Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO sei unter Verstoß\ngegen § 4a Abs. 3 BauGB erfolgt. Städtebaulich sei der Plan nicht erforderlich, weil\ner sich auf eine bloße Verhinderungsplanung beschränke; die Verwirklichung des\nfestgesetzten Allgemeinen Wohngebiets sei ausgeschlossen. Die Beschränkung der\nZulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit sei\nebenso fehlerhaft wie die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO;\nzudem weise der Plan Abwägungsdefizite auf.\n\n10\n\nDer Antragsteller hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung\nverzichtet. Er beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\nden Bebauungsplan Nr. M 79, 15. Änderung und Ergänzung \"K2. \" der\nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin hat ebenfalls auf mündliche Verhandlung verzichtet und\nbeantragt schriftsätzlich,\n\n13\n\nden Normenkontrollantrag abzulehnen.\n\n14\n\nSie ist der Meinung, der angegriffene Bebauungsplan weise keine Fehler auf. Die\nVerkleinerung des Plangebiets sei so rechtzeitig erfolgt, dass schon die frühzeitige\nÖffentlichkeitsbeteiligung auf der Grundlage des geänderten Entwurfs durchgeführt\nworden sei. Ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB liege nicht vor, da die Einfügung\nder Fremdkörperfestsetzung nach Anhörung des Antragstellers erfolgt sei. Der Plan\nstelle auch keine unzulässige Verhinderungsplanung dar; vielmehr gehe es um den\nSchutz des zentralen Versorgungsbereichs von S1. -N. . Damit liege zwar eine\nAbwehrplanung vor, jedoch eine solche, die durch ein positives Konzept begründet\nsei. Die Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO sei nicht zu\nbeanstanden. Zwar umfasse der Betrieb des Antragstellers den überwiegenden Teil\ndes festgesetzten Allgemeinen Wohngebiets. Bezugsgröße für § 1 Abs. 10 BauNVO\nsei jedoch der gesamte Planbereich des Bebauungsplans Nr. M 79, der durch den\nstreitgegenständlichen Plan geändert werde. Abwägungsfehler seien nicht\nerkennbar.\n\n15\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 5. Februar 2009 in\nAugenschein genommen; auf die Niederschrift von demselben Tag wird\nhingewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird\nauf den Inhalt der Gerichtsakten und der Planaufstellungsvorgänge Bezug\ngenommen. \n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDer Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten\nsich damit einverstanden erklärt haben. Der Bitte der Antragsgegnerin, nicht vor dem\n10. April 2009 zu entscheiden, hat der Senat entsprochen.\n\n18\n\nDer zulässige Antrag hat Erfolg. Der Bebauungsplan ist materiell fehlerhaft und\nunwirksam. \n\n19\n\nDer Plan ist städtebaulich nicht erforderlich. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die\nGemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche\nEntwicklung und Ordnung erforderlich ist. Allerdings verfügt die planende Gemeinde\nüber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung, ob und in welcher\nWeise sie die bauliche Nutzung im Gemeindegebiet planerisch steuern will; das\nKriterium der städtebaulichen Erforderlichkeit begrenzt die gemeindliche\nPlanungsbefugnis nur in Fällen grober planerischer Missgriffe. Ein Bebauungsplan\nkann etwa dann an § 1 Abs. 3 BauGB scheitern, wenn er aus tatsächlichen oder\nrechtlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung hat, aber auch dann, wenn\nihm kein an den Erfordernissen der städtebaulichen Ordnung orientiertes\nplanerisches Konzept zu Grunde liegt. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die\nPlanung lediglich auf die Verhinderung eines von einem Eigentümer im Plangebiet\nbeantragten Vorhabens zielt, ohne zugleich ein plausibles planerisches Konzept für\ndie künftige städtebaulich gewünschte Nutzung des Plangebiets zu verfolgen.\nDemgegenüber ist eine \"Negativplanung\", die den Ausschluss bestimmter Nutzungen\nim Plangebiet auf der Grundlage eines planerischen Konzepts für die künftige\nNutzung des Plangebiets erreichen will, nicht von vornherein unzulässig, selbst wenn\nsie aus Anlass konkreter Genehmigungswünsche formuliert wird und damit\nnotwendig auf die Verhinderung bestimmter Einzelvorhaben zielt. \n\n20\n\nNach diesen Grundsätzen ist der streitgegenständliche Bebauungsplan\nstädtebaulich nicht erforderlich. Aus der Planbegründung ergibt sich zweifelsfrei,\ndass der Plangeber mit der Planung lediglich die Errichtung eines\nLebensmitteldiscountmarkts auf den Grundstücken des Antragstellers verhindern\nwollte, ohne zugleich eine städtebaulich nachvollziehbare Vorstellung davon zu\nhaben, wie die überplante Fläche genutzt werden soll. Dies folgt schon aus dem in\ndie Planbegründung eingefügten Hinweis, der Plangeber wäre bereit gewesen, das\nBauleitplanverfahren einzustellen, falls und sobald der Antragsteller seinen\nBauantrag für einen Lebensmitteldiscountmarkt im Plangebiet zurücknehmen sollte.\nDenn damit hat der Plangeber zum Ausdruck gebracht, dass er kein über die\nVerhinderung dieses Vorhabens hinausgehendes Interesse an einer Überplanung\nder bisher unbeplanten Fläche hat, dass also eine über den bestehenden, durch § 34\nBauGB offenbar hinreichend geordneten Zustand hinausgehende Erforderlichkeit\nstädtebaulicher Planung nicht besteht. \n\n21\n\nDiese Einschätzung wird durch die Planbegründung bestätigt. So ergibt sich aus\nZiffer 6.1 (Seite 7) der Begründung, dass der Plangeber eine Baugebietsfestsetzung\noffenbar nur vorgenommen hat, um dem Vorwurf der unzulässigen - weil\nkonzeptlosen - Negativplanung zu entgehen. Die Festsetzung eines Allgemeinen\nWohngebiets, in dem Gartenbaubetriebe wenigstens ausnahmsweise zulässig sind\n(§ 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO), dürfte darauf zurückzuführen sein, dass der Plangeber\nsich nicht in der Lage sah, eine den vorhandenen Betrieb des Antragstellers als\nregelmäßig zulässig erfassende Gebietskategorie - Gewerbe- oder Mischgebiet (§§ 6\nAbs. 2 Nr. 6, 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) - zu wählen. Dass die Antragsgegnerin selbst\nnicht davon ausgeht, dass dieses Allgemeine Wohngebiet in absehbarer Zeit\nverwirklicht werden könnte, folgt aus der Fremdkörperfestsetzung nach § 1 Abs. 10\nBauNVO, die den weit überwiegenden Teil des festgesetzten WA-Gebiets von der\nNotwendigkeit einer plankonformen Nutzung dauerhaft freistellt. Damit ist davon\nauszugehen, dass der Plangeber den Fortbestand des Gärtnereibetriebs ebenso\nakzeptieren würde wie eine Nutzung der Fläche zu Wohnzwecken oder, wie sich aus\nder textlichen Festsetzung Nr. 4 ergibt, zu Einzelhandelszwecken, wenn nur die\nAnsiedlung des geplanten Discounters verhindert werden kann. Dies stellt kein\nplausibles städtebauliches Konzept dar. \n\n22\n\nAus den Formulierungen der Planbegründung im Übrigen folgt vielmehr, dass der\nstreitgegenständliche Plan eine reine \"Abwehrplanung\" darstellt, die \"rein vorsorglich\nfür den Fall in Angriff genommen worden ist, dass die Rechtsprechung die\nmaßgeblichen Kriterien dieser neuen Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB anders\nauslegen und den Lebensmitteldisountmarkt als einen der Versorgung des Gebiets\ndienenden Laden ... ansehen sollte\" (so etwa Ziffer 6.1, Seite 9). \n\n23\n\nVgl. auch S. 9 der Planbegründung: \"Mit der vorliegenden Planung geht es der\nStadt allein darum, auf diesem Gärtnereigelände die Ansiedlung eines\nzentrenschädigenden Lebensmitteldiscountmarktes zu verhindern, nicht aber darum,\ndie gartenbauliche Nutzung gegenüber dem bislang nach § 34 BauGB zulässigen\nRahmen einzuschränken oder aber Herrn H. gar zu unwirtschaftlichen und\nsteuerlich nachteiligen Wohnbaunutzungen zu veranlassen\" (Hervorhebung nicht im\nOriginal).\n\n24\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 3 des streitgegenständlichen Plans, wonach\n\n25\n\ngemäß § 1 Abs. 10 BauNVO \"im WA-Gebiet Erweiterungen und Änderungen der\nvorhandenen Anlagen des Gartenbaubetriebes innerhalb der Grenzen der heutigen\nBetriebsflächen sowie die Erneuerung von Betriebsanlagen auf den heutigen\nBetriebsgrundstücken allgemein zulässig\" sind, \n\n26\n\nist rechtswidrig. Denn nach § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO muss bei Festsetzungen\ndieser Art die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets in seinen übrigen Teilen\ngewahrt bleiben. Dies ist vorliegend ausgeschlossen, da die für den\nGartenbaubetrieb genutzten Flächen des Antragstellers den weit überwiegenden Teil\ndes als WA festgesetzten Baugebiets ausmachen. Die Annahme der\nAntragsgegnerin, § 1 Abs. 10 Satz 3 BauNVO beziehe sich auf das Plangebiet des\nBebauungsplans Nr. M 79 insgesamt, ist abwegig. Zum einen stellt der\nstreitgegenständliche Bebauungsplan entgegen seiner Bezeichnung keinen Plan zur\nÄnderung oder Ergänzung (Erweiterung) des vorgenannten Bebauungsplans dar,\nweil er ausschließlich bisher unbeplante Flächen erstmalig überplant, sein gesamtes\nPlangebiet also außerhalb des Plangebiets des Plans Nr. M 79 liegt. Zum anderen\nwiderspräche eine solche Annahme dem inneren Grund der Vorschrift. § 1 Abs. 10\nSatz 3 BauNVO dient dazu, die dem Plangeber aus Gründen des\neigentumsrechtlichen Bestandsschutzes in die Hand gegebene Möglichkeit einer\nDurchbrechung des der BauNVO eigenen Typenzwangs zu begrenzen, um eine\nUmgehung dieses Rechtsinstituts zu verhindern. Dem widerspräche es, wenn ein\nBaugebiet mehr oder weniger vollständig einer abweichenden Nutzung geöffnet\nwerden könnte mit der Begründung, in den übrigen Baugebieten des Plangebiets\noder gar in angrenzenden Plangebiete werde die Zweckbestimmung der (dort\ngetroffenen) Festsetzungen beibehalten.\n\n27\n\nDer Bebauungsplan ist schließlich abwägungsfehlerhaft. Das Abwägungsgebot\ndes § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt\nnicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach\nLage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen\nBelange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten\nBelangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit\neinzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist\ndem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde\nim Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit\nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Um den\nAnforderungen des Abwägungsgebots gerecht zu werden, muss der Satzungsgeber\n- genau - erfassen, welche Auswirkungen seine Planung auf die Rechtspositionen\nBetroffener haben wird. Er muss deshalb in einem ersten Schritt eine\nBestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Nutzungen und der von der\nPlanung berührten Rechtspositionen vornehmen; diese Bestandsaufnahme ist ggf.\nauf Belange von Betroffenen außerhalb des Plangebiets zu erstrecken. Nur auf der\nGrundlage einer solchen Bestandsaufnahme kann im Anschluss daran eine\nzutreffende Gewichtung der betroffenen Belange erfolgen, die wiederum\nVoraussetzung für die Abwägungsgerechtigkeit der vom Plangeber gewollten\nplanerischen Lösung ist.\n\n28\n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall. Weder der Planbegründung noch den\nAufstellungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass dem Satzunggeber bewusst war,\ndass er eine bisher unbeplante Fläche mit dem streitgegenständlichen Plan erstmalig\nüberplant hat. Der Planbezeichnung lässt sich vielmehr entnehmen, dass der\nPlangeber davon ausging, einen bestehenden Plan zu ändern und zu ergänzen, also\neine Fläche zu überplanen, in der Inhalt und Schranken des Eigentums bereits durch\ngemeindlich-planerische Entscheidungen bestimmt waren. Den\nAufstellungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Bestandsaufnahme der\nnach § 34 BauGB im künftigen Plangebiet zulässigen baulichen Nutzungen\nstattgefunden hätte. Zur Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planung hat auch - wie\nbereits ausgeführt - die ausschließliche Konzentration des Plangebers auf die\nVerhinderung des beantragten Lebensmitteldiscountmarkts durch Formulierung einer\nstädtebaulich nicht erforderlichen Planung geführt. Der Plangeber hätte sich zudem\nmit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die als WA überplante Fläche - die er\nausweislich der textlichen Festsetzung Nr. 4 als nicht ungeeignet für eine Nutzung\ndurch Einzelhandelsbetriebe ansah - zu dem entlang der Alten C.------straße\nverlaufenden zentralen Versorgungsbereich von S1. -N. gehört oder - falls\nnicht - warum dennoch eine ausnahmsweise Nutzung für Einzelhandelszwecke\nzulässig sein sollte. Dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Antragsgegnerin\nlässt sich zwar entnehmen, dass die im Eigentum des Antragstellers stehenden\nGewerbegrundstücke nicht als Bestandteil des Stadtteilzentrums N. angesehen\nwurden, doch fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem Interesse des\nAntragstellers an der Errichtung eines Discounters, wie er auf der anderen Seite der\nAlten C.------straße und in derselben Entfernung zu dieser, wie sie der\nGartenbaubetrieb des Antragstellers aufweist, bereits vorhanden ist. Vor diesem\nHintergrund ist es schwer nachvollziehbar, dass die Nutzung des Grundstücks des\nAntragstellers zwar für Einzelhandel mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten\nzulässig sein sollte, nicht aber die Nutzung für zentrenrelevante Sortimente, obwohl\ndas Stadtteilzentrum N. auch nach der Vorstellung des Plangebers unmittelbar an\nsein Grundstück angrenzt. Eine abwägungsgerechte Entscheidung zu dieser Frage\nfehlt. Schließlich hätte der Plangeber zuverlässig erfassen müssen, welche\nEmissionen von dem Betrieb des Antragstellers ausgehen und ob die Nutzung der\nverbliebenen als WA festgesetzten Flächen zu Wohnzwecken vor diesem\nHintergrund problematisch sein könnte. \n\n29\n\nDer Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB, die Rechtswidrigkeit der textlichen\nFestsetzungen Nr. 3 sowie die Abwägungsmängel führen je für sich genommen zur\nUnwirksamkeit des Bebauungsplanes. Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist ein\nMangel, der nicht Gegenstand der Regelung nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB\nist, erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist.\nEin offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar\nauf einen solchen hinweisen. Das ist hier der Fall. Es hätte nach den Umständen des\nFalles die konkrete Möglichkeit bestanden, dass ohne die Mängel die Planung\nanders ausgefallen wäre bzw. dass der Plangeber von der Planung Abstand\ngenommen hätte. Hinsichtlich der textlichen Festsetzung Nr. 3 folgt die\nGesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans aus dem Umstand, dass die Planung -\nwie die Entstehungsgeschichte zeigt - ohne diese unwirksame Festsetzung nicht\nzustande gekomen wäre, da der Plangeber die vom Antragsteller bisher ausgeübte\nEigentumsnutzung nicht auf den bisherigen Bestand beschränken, sondern mit\nErweiterungs- und Änderungsmöglichkeiten versehen wollte.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des\n§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-28/10-d-33-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/239913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/239913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-28/10-d-33-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/239913","retrieved":"2026-07-09 02:02:59.344113+00:00"}}