{"status":"available","doknr":"OLD240360","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0527.15E635.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-27","aktenzeichen":"15 E 635/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Allerdings sind gemäß § 146 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) prozessleitende Verfügungen nicht mit der \nBeschwerde anfechtbar. Die hier in Rede stehende - im Wege eines \nKammerbeschlusses ergangene - Ablehnung, den Schriftsatz des Klägers vom \n9. März 2009 zum Zwecke der Streitverkündung zuzustellen, fällt jedoch nicht unter \nden Begriff der prozessleitenden Verfügung. Dieser Begriff umfasst Entscheidungen, \ndie sich auf den Fortgang des Verfahrens beziehen. Deren Unanfechtbarkeit soll \nbewirken, dass das erstinstanzliche Verfahren nicht durch Verfahrensstreitigkeiten \ngeringerer Bedeutung gehemmt wird. Vielmehr soll entsprechend der nur dienenden \nFunktion der Verfahrensvorschriften grundsätzlich lediglich eine Ergebniskontrolle im \nForm der Überprüfung der Endentscheidung stattfinden. \n\n3\n\nVgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 146 Rn. 20 f.\n\n4\n\nUm eine derartige prozessleitendende Verfügung geht es hier nicht. Der Kläger \nwendet sich nicht gegen die Leitung des Verfahrens zur Entscheidung über sein \nKlagebegehren, sondern er will über dieses Klagebegehren hinaus die Wirkungen \nder erstrebten Entscheidung auf einen Dritten im Wege der Streitverkündung \nerstreckt wissen, was das Verwaltungsgericht ablehnt, indem es die Zustellung eines \nStreitverkündungsschriftsatzes verweigert. Eine solche Entscheidung ist daher - wie \nauch die vergleichbare Ablehnung der Beiladung (vgl. § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO) - \nnach § 146 Abs. 1 VwGO beschwerdefähig. \n\n5\n\nDie so zulässige Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \nes zu Recht abgelehnt, den Schriftsatz zum Zwecke der Streitverkündung \nzuzustellen. Denn das Institut der Streitverkündung existiert im Verwaltungsprozess \nnicht. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2009 \n\n7\n\n- 8 B 21.09 -, Juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 65 Rn. 2; Meissner, \nin: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Oktober \n2008), § 173 Rn. 122; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 64 Rn. \n1.\n\n8\n\n§ 65 VwGO regelt für den Bereich des Verwaltungsprozesses abschließend die \nEinbeziehung Dritter in ein gerichtliches Verfahren und verdrängt damit das Institut \nder Streitverkündung nach § 72 der Zivilprozessordung (ZPO). Der Umstand, dass -\n wie der Kläger geltend macht - Voraussetzungen und Wirkungen von \nStreitverkündung und Beiladung nicht identisch sind, rechtfertigt nicht, die \nStreitverkündung über § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess für zulässig zu \nhalten. Diese Vorschrift erklärt die Zivilprozessordnung für entsprechend anwendbar, \nsoweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmung über das Verfahren \nenthält und wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies \nnicht ausschließen. Die Einbeziehung Dritter in das verwaltungsgerichtliche \nVerfahren wird durch das speziell auf den Verwaltungsprozess zugeschnittene \nInstitut der Beiladung abgedeckt. Es ist gerade Ausfluss dieser spezifischen \nAnpassung, dass bei der Beiladung im Gegensatz zur Streitverkündung die \nDispositionsbefugnis der Parteien zurückgedrängt ist und die Beiladung nicht in das \nBelieben der Prozessparteien, sondern in die Entscheidung des Gerichts gestellt ist: \nIm Verwaltungsprozess geht es nicht um allein das Verhältnis zweier Privatpersonen \nbetreffende Rechte und Pflichten, vielmehr spielt regelmäßig auch das öffentliche \nInteresse an einer rechtmäßigen und effektiv handelnden Verwaltung eine Rolle. \nDeshalb ist es etwa im Zivilprozess Sache der Parteien, den Tatsachenstoff und die \nBeweise dafür dem Gericht beizubringen, während im Verwaltungsprozess dies von \nAmts wegen geschieht (§ 86 Abs. 1 VwGO). \n\n9\n\nDer Kläger kann daher nicht verlangen, dass seine Rechtsstellung im \nVerwaltungsprozess in derselben Weise ausgestaltet wird wie im Zivilprozess. Auch \nder Umstand, dass die Beiladung im Gegensatz zur Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 \nNr. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches) keine verjährungshemmende Wirkung hat, \n\n10\n\nvgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 223/02 -, NVwZ 2003, 1549 (1550 \nf.), \n\n11\n\nvermag die Zulässigkeit einer Streitverkündung im Verwaltungsprozess nicht zu \nbegründen. Es mag sein, dass die Wahrung des vom Kläger angenommenen \nAnspruchs gegen die P. durch eine verjährungshemmende Streitverkündung \nerleichtert würde. Da sich der Gesetzgeber aber aus spezifisch \nverwaltungsprozessualen Gründen für die Beiladung als Ersatz für eine \nStreitverkündung entschieden hat, muss der Kläger seinen Anspruch ohne die \nHemmungswirkung einer Streitverkündung wahren, was - wie er auch nicht in Abrede \nstellt - möglich ist.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240360","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-27/15-e-635-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240360","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240360","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-27/15-e-635-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240360","retrieved":"2026-07-09 02:03:15.468232+00:00"}}