{"status":"available","doknr":"OLD240359","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0527.14A588.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-27","aktenzeichen":"14 A 588/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und \n5 VwGO sind nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügenden Weise dargelegt oder liegen nicht vor. Beruht ein Urteil - wie hier \nhinsichtlich des Hauptantrags - auf alternativen, jeweils selbstständig tragenden \nErwägungen, müssen Zulassungsgründe zu jeder dieser Erwägungen dargelegt \nwerden und vorliegen.\n\n4\n\n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO, liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt \nwird.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 \n= DVBl. 2000, 1458.\n\n6\n\nDas Vorbringen des Klägers begründet solche Zweifel nicht.\n\n7\n\na) Der Kläger bemängelt, dass das Verwaltungsgericht seinen als \nAnfechtungsantrag formulierten Hauptantrag nicht entsprechend seinem \nKlagebegehren in einen Verpflichtungsantrag umgedeutet, sondern ohne Hinwirken \nauf eine sachgerechte Antragstellung oder einen sonstigen Hinweis die Klage \ninsoweit überraschend abgewiesen habe. Dies kann die Zulassung der Berufung \nnicht rechtfertigen, weil das Verwaltungsgericht einer ersten alternativen Begründung \nzugrunde gelegt hat, dass mit dem Hauptantrag die Verpflichtung der Beklagten \nbegehrt wird, seine Prüfung im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung neu zu \nbewerten.\n\n8\n\nb) Hinsichtlich dieser ersten Alternativbegründung macht der Kläger geltend, \ndass das Verwaltungsgericht zu Unrecht ohne weiteres davon ausgegangen sei, \ndass sich die Prüfer knapp fünfzehn (oder wie der Kläger an anderer Stelle formuliert \n\"gut vierzehn\") Monate nach der zu bewertenden mündlichen Prüfung nicht mehr an \nsämtliche Einzelheiten des Prüfungsgeschehens erinnern könnten und deshalb eine \nzuverlässige Grundlage für die Neubewertung nicht mehr vorhanden sei. Abgesehen \ndavon, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts nach der Lebenserfahrung \nnaheliegt, kann dies die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, weil das Urteil \nmit einer zweiten alternativen Begründung darauf gestützt ist, dass die vom Kläger \nerhobenen Einwände sich in erster Linie gegen die Art und Weise der \nPrüfungsdurchführung richteten und deshalb ohnehin allenfalls eine Wiederholung \nder Prüfung in Betracht komme.\n\n9\n\nc) Hinsichtlich dieser weiteren Alternativbegründung macht der Kläger geltend, \ndas Verwaltungsgericht missachte mit seiner Auffassung, dass Angriffe gegen das \nPrüfungsverfahren einen Angriff gegen die Prüfungsbewertung ausschlössen und \ndeshalb über das Verpflichtungsbegehren nicht entschieden werden könne, das \nprozessuale Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag. Abgesehen davon, dass damit \ndie Gründe des angefochtenen Urteils nur ungenau erfasst werden, ist nicht ohne \nweiteres ersichtlich, was der Kläger darlegen will. Falls er meint, dass die von ihm \nvorgebrachten Mängel im Prüfungsverfahren heilbar seien und deshalb eine \nordnungsgemäße Bewertung unter Vermeidung dieser Mängel nachträglich möglich \nsei, fehlen Darlegungen zur Tragfähigkeit einer solchen Einschätzung der geltend \ngemachten Mängel (u. a. unzulässiger Prüfungsstoff \"falscher Patient\", \nNichtbefassung mit \"richtigem Patienten\", Disput mit Prof. C. wegen falsch \nverstandener Antwort). Sollte der Kläger der Auffassung sein, dass trotz nicht \nheilbarer Fehler im Prüfungsverfahren ein Anspruch auf Neubewertung der \nerbrachten Prüfungsleistung besteht, hat er nicht dargelegt, woraus sich ein solcher \nAnspruch ergeben könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere das \nsogenannte Verschlechterungsverbot vermittelt einen solchen Anspruch nicht. Die \nRegeln des Prüfungsverfahrens, d. h. des Verfahrens zur Ermittlung der Kenntnisse \nund Fähigkeiten des Prüflings, dienen der Verwirklichung des verfassungsrechtlichen \nGebots der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG. Bei \nihrer Verletzung ist die misslungene Prüfung unabhängig von einer inzwischen \nerfolgten Bewertung durch sachgerechte Abhilfe, regelmäßig durch Wiederholung, \nzum Abschluss zu bringen. Dabei kann zwar im Einzelfall zu berücksichtigen sein, ob \neine sachgerechte Bewertung der Prüfungsleistung trotz des Verfahrensfehlers \nmöglich war und es deshalb unzumutbar wäre, dem Prüfling eine bereits erzielte \nPrüfungsnote abzuerkennen.\n\n10\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30.9.2003 - 2 B 10/03 -, Buchholz 237.7 § 20 \nNWLBG Nr. 1 = juris (dort Rdnrn. 3, 5).\n\n11\n\nIn einem solchen Fall kann es dem Prüfling insbesondere nicht verwehrt werden, \nauf die Rüge eines Verfahrensmangels zu verzichten.\n\n12\n\nVgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht Bd. 2 Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rdnr. \n507.\n\n13\n\nBeruft sich aber der Prüfling erfolgreich auf irreparable Verfahrensfehler, kann \nAbhilfe nur durch Wiederholung der Prüfung oder der betroffenen Prüfungsleistung \nerfolgen. Das bedarf keiner weiteren Ausführungen. Ist die Prüfungsleistung erneut \nzu erbringen, gilt das Verschlechterungsverbot nicht. Das entspricht der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n14\n\nvgl. Urteil vom 19.12.2001 - 6 C 14/01 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 400 \n= DVBl. 2002, 973 = juris (dort Rdnr. 38); vgl. auch Niehues, a.a.O., Rdnrn. 503 ff., \n\n15\n\nauf die das Verwaltungsgericht hingewiesen hat und der der Senat folgt.\n\n16\n\nHier hat der Kläger sowohl im Widerspruchs- als auch - anwaltlich vertreten - im \nKlageverfahren irreparable Verfahrensfehler und im Grundsatz reparable \nBewertungsfehler undifferenziert nebeneinander geltend gemacht mit dem Ziel der \nVerbesserung der Prüfungsnote (Hauptantrag) oder einer neuen Prüfung \n(Hilfsantrag). Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass er \ndie Verfahrensfehler nur für den Fall geltend machen wollte, dass die Klage auf \nVerbesserung der Bewertung aufgrund vorgebrachter Bewertungsmängel erfolglos \nbleibt. Eine solche Deutung seines Vortrags verbietet sich, weil der Kläger sein \nVerbesserungsziel nicht präzisiert hat und nicht davon ausgegangen werden kann, \ndass er von den von ihm ersichtlich als schwerwiegend empfundenen \nVerfahrensfehlern, die irreparabel wären, bei jeder beliebigen Verbesserung der \nBewertung auf Grund seiner Bewertungsrügen, auch bei einer lediglich marginalen, \nabsehen wollte.\n\n17\n\nd) Bezüglich des Hilfsantrags ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, \ndass der Kläger die Absolvierung eines neuen Versuchs des Dritten Abschnitts der \nÄrztlichen Prüfung nur mit der Maßgabe anstrebe, dass dieser mindestens mit der \nNote bewertet werde, die er in dem angegriffenen Prüfungsversuch erreicht habe, \nund dass er diesen Anspruch nicht habe, weil das Verschlechterungsverbot nicht für \nden Fall gelte, dass eine Prüfungsleistung erneut zu erbringen sei. Diese rechtliche \nWürdigung entspricht - wie vorstehend ausgeführt - der vom Verwaltungsgericht \nzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht,\n\n18\n\nUrteil vom 19.12.2001, a.a.O.,\n\n19\n\nder der Senat folgt. Dagegen wendet der Kläger ein, dass für ihn entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts die Möglichkeit bestehe, \"unter \nAufrechterhaltung des für ihn positiven Befundes, dass er die Prüfung bestanden hat, \nausschließlich die Prüfungsbewertung anzugreifen. Und zwar auch dann, wenn das \nPrüfungsverfahren zu wiederholen ist.\" Der keinem Berufungszulassungsgrund \nkonkret zugeordnete Hinweis des Klägers auf Niehues, a. a. O., Rdnr. 703, im \nAbschnitt I. der Begründung seines Zulassungsantrages ist zur Stützung der \nvorstehenden Rechtsbehauptung nicht geeignet. Denn dort geht es um das \nVerschlechterungsverbot bei der Neubewertung einer Prüfungsleistung, nicht um die \nerstmalige Bewertung einer neu zu erbringenden Prüfungsleistung.\n\n20\n\nMit seinem Vorbringen verfehlt der Kläger im übrigen die Begründung des \nVerwaltungsgerichts. Dieses hat sich nicht damit auseinander gesetzt, ob und \ngegebenenfalls welche Folgerung für das Bestehen der Ärztlichen Prüfung zu ziehen \nist, wenn der Kläger deren Dritten Abschnitt wiederholt, und brauchte dies nach der \nausdrücklichen Antragstellung des Klägers auch nicht. Ausweislich der vom Kläger \nnicht angegriffenen Urteilsgründe hat der anwaltlich vertretene Kläger \"in der \nmündlichen Verhandlung nach intensiver Überlegung\" nicht den Antrag gestellt, zur \nWiederholung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ohne Maßgabe \nbezüglich der Bewertung zugelassen zu werden. Deshalb ist davon auszugehen ist, \ndass es ihm auf dieses konkrete Verfahrensziel ankam, da nach der bereits zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gesamtnote einer Prüfung vor \neiner Verschlechterung geschützt ist, wenn ein Prüfling lediglich eine \nNotenverbesserung anstrebt. \n\n21\n\n2. Die vom Kläger als rechtlich besonders schwierig, § 124 a Abs. 2 Nr. 2 VwGO, \nbezeichneten Fragen\n\n22\n\n- der Interpretation des Antragsbegehrens,\n\n23\n\n- der vorrangigen Entscheidung über das Verpflichtungsbegehren \n(Neubewertung) vor der Entscheidung über das Begehren auf erneute \nPrüfungsdurchführung,\n\n24\n\n- des Zeitraumes, welcher seit der Prüfungsdurchführung vergangen sein muss, \ndamit allgemein davon ausgegangen werden kann, dass die Erinnerungsfähigkeit der \nPrüfer nicht mehr gegeben ist und\n\n25\n\n- des Verhältnisses der antragsgemäßen reformatio in peius bei erneuter \nPrüfungsdurchführung\n\n26\n\nstellen sich nach den vorstehenden Ausführungen entweder nicht oder sind in \nder ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.\n\n27\n\n3. Auch die als grundsätzlich aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung \nder Berufung, § 124 a Abs. 2 Nr. 3 VwGO, denn durch die zitierte Rechtsprechung ist \ngeklärt, \"ob und unter welchen Umständen eine Verbesserungsklage Erfolg haben \nkann, wenn der Prüfling ausdrücklich für die Bewertung beantragt, dass diese nicht \nhinter der Bewertung der Erstprüfung zurückbleiben darf\".\n\n28\n\n4. Schließlich könnte nach dem Vorstehenden das Urteil des Verwaltungsgerichts \nauch nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen, § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat in seiner ersten Alternativbegründung zur \nAbweisung des Hauptantrags die vom Kläger angestrebte Klageantragsfassung \nzugrunde gelegt. Es hat den Kläger demnach so gestellt, als ob er - gegebenenfalls \nauf Grund eines entsprechenden Hinweises - seinen Antrag entsprechend formuliert \nhätte. Darüber hinausgehenden Zwecken hätte der vom Kläger vermisste \nprozessuale Hinweis nicht dienen können.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n30\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-27/14-a-588-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-27/14-a-588-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240359","retrieved":"2026-07-09 02:03:15.397717+00:00"}}