{"status":"available","doknr":"OLD240358","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0527.13A.F13.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-27","aktenzeichen":"13a F 13/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die von der Beklagten beabsichtigte \nungeschwärzte Vorlage der die Antragstellerinnen/Beigeladenen betreffenden \nUnterlagen im Verfahren 13 K 3259/06 VG Köln rechtmäßig ist.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten dieses Zwischenverfahrens. Die \naußergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert für das Zwischenverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger erhob im Juli 2006 bei dem Verwaltungsgericht Köln - 13 K 3259/06 - \nKlage gegen die Beklagte auf Erteilung von Informationen im Zusammenhang mit der \n(behaupteten) Kontamination von Obst- und Gemüsesäften aus Kartonverpackungen \nmit der Druckchemikalie Isopropylthioxanthon (ITX). Nach der auf Bestimmungen des \nUmweltinformationsgesetzes - UIG - und des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG - \ngestützten Entscheidung der Beklagten, die entsprechenden Verwaltungsvorgänge \nnur mit teilweisen Schwärzungen vorzulegen, stellte der Kläger einen Antrag nach \n§ 99 Abs. 2 VwGO mit dem Begehren, dass die Verwaltungsvorgänge ungeschwärzt \nvorgelegt werden müssten. Mit Beschluss vom 7. Januar 2008 - 13a F 30/07 - stellte \ndaraufhin der beschließende Senat fest, dass die Verweigerung der Vorlage \nungeschwärzter Verwaltungsvorgänge durch die Beklagte wegen fehlerhafter \nInteressenabwägung im Rahmen des § 99 VwGO rechtswidrig sei. Die Beschwerde \nder Beklagten wies das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 15. Oktober \n2008 - 20 F 2.08 -, juris, zurück.\n\n4\n\nNach vorheriger Anhörung teilte die Beklagte den Antragstellerinnen \n(Beigeladene im Verfahren 13 K 3259/06 VG Köln) am 25. Februar 2009 unter \nDarlegung der insoweit maßgebenden Erwägungen mit, dass eine neue \nSperrerklärung beabsichtigt sei und Ende März 2009 auch die die Antragstellerinnen \nbetreffenden Daten dem Verwaltungsgericht ungeschwärzt vorgelegt werden sollten. \nDie Antragstellerinnen suchten daraufhin um Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes nach, um die ungeschwärzte Vorlage der sie betreffenden \nVerwaltungsvorgänge in Bezug auf ITX zu verhindern. Das VG Köln lehnte den \nAntrag mit Beschluss vom 12. Februar 2009 - 13 L 182/09 - ab. Die Beschwerde der \nAntragstellerinnen wies das OVG NRW durch Beschluss vom 23. März 2009 - 8 B \n236/09 - zurück. Nach der am 9. März 2009 erfolgten Beiladung der \nAntragstellerinnen im Verfahren 13 K 3259/06 VG Köln, die ihnen die Möglichkeit \neines Antrags nach § 99 Abs. 2 VwGO eröffnet habe, sei ein Rechtsschutzbedürfnis \nfür den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der Aktenvorlage \nnicht mehr gegeben.\n\n5\n\nDie Beigeladenen/Antragstellerinnen wiederholen mit ihrem Antrag nach § 99 \nAbs. 2 VwGO vom 17. März 2009 - auch antragsmäßig - ihr Begehren aus dem \nEilverfahren 13 L 182/09 VG Köln/ 8 B 236/09 OVG NRW. Das der Beklagten \nvorliegende Gutachten des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes - CVUA - \nStuttgart vom 27. Oktober 2005 zu einer Probe \"O. P. F. \", von dem sie \nseinerzeit keine Kenntnis erhalten hätten, sei nicht an allen sie betreffenden Stellen \ngeschwärzt. Daten in Excel-Tabellen, die vorgelegt werden sollen, seien \nwidersprüchlich. Die Unterlagen unterlägen nach dem inzwischen erlassenen \nVerbraucherinformationsgesetz -VIG - und nach europarechtlichen Bestimmungen \nder Geheimhaltung. \n\n6\n\nDie Beklagte/Antragsgegnerin und der Kläger haben zu dem Antrag der \nAntragstellerinnen Stellung genommen.\n\n7\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze. \n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDer Senat entscheidet über das Antragsbegehren und sieht von einer denkbaren \nAussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO) im Hinblick auf einen möglicherweise \nkurzfristig zu erwartenden förmlichen Bescheid der Antragsgegnerin zur konkreten \nAktenvorlage an das Verwaltungsgericht ab, auch wenn es je nach dessen \nRegelungsgehalt nicht ausgeschlossen erscheint, dass einer der Beteiligten danach \n(erneut) einen Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO stellen könnte und eine einmalige \numfassende Prüfung im Rahmen dieser Bestimmung verfahrensökonomischer wäre \nals mehrere aufeinanderfolgende Verfahren. \n\n10\n\nDas Antragsbegehren der Antragstellerinnen ist unter Berücksichtigung der \nEntscheidungsmöglichkeit nach § 99 Abs. 2 VwGO als Antrag auf Feststellung, dass \ndie von der Beklagten beabsichtigte ungeschwärzte Vorlage der sie betreffenden \nUnterlagen rechtswidrig ist, zu verstehen.\n\n11\n\nDer in diesem Sinne zu verstehende Antrag hat keinen Erfolg.\n\n12\n\nDer Zulässigkeit des Antrags der Antragstellerinnen steht nicht entgegen, dass \ndie Beklagte nach den o. a. Entscheidungen des beschließenden Senats und des \nBundesverwaltungsgerichts zu dem früheren Antrag des Klägers nach § 99 Abs. 2 \nVwGO noch keine erneute formelle Sperrentscheidung getroffen hat und mit dem \njetzigen Antrag die beabsichtigte (ungeschwärzte) Vorlage der Unterlagen, die nach \nAnsicht der Antragstellerinnen in Bezug auf sie betreffende Angaben \ngeheimhaltungsbedürftig seien, verhindert werden soll. Es ist anerkannt, dass § 99 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO das Antragsrecht nicht auf die Verweigerung der Vorlage von \nUrkunden oder Akten durch die zuständige Behörde im Verwaltungsstreitverfahren \nbeschränkt, sondern auch die behördlich angeordnete Offenlegung von Akten \nerfasst.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 20 F 3.06 -, juris, (der im Antrag \nund im Beschluss des OVG NRW vom 23. März 2009 - 8 B 236/09 - genannte \nBeschluss des BVerwG vom 14. August 2003 - 20 F 1.03 -, DÖV 2004, 77, wurde \ndurch Beschluss des BVerfG vom 14. März 2006 - 1 BvR 2111/03 u.a.-, BVerfGE \n115, 205, NVwZ 2006, 1041 aufgehoben).\n\n14\n\nEine solche Entscheidung der Beklagten/Antragsgegnerin steht auch hier in \nFrage. Zwar hat diese derzeit noch keinen förmlichen Bescheid erlassen, in welcher \nkonkreten Form die Aktenvorlage im Verfahren 13 K 3259/06 VG Köln erfolgen wird. \nMangels fehlender Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall sein wird, ist aber \ndavon auszugehen, dass der anstehende Bescheid im Kern auf der Grundlage der \nErwägungen der Antragsgegnerin im Informationsschreiben an die Antragstellerinnen \nvom 25. Februar 2009 und mit dem dort angedeuteten Ergebnis einer \nungeschwärzten Vorlage der die Antragstellerinnen betreffenden Daten ergehen \nwird, so dass diese erkennbaren Erwägungen auch zum Maßstab der gerichtlichen \nPrüfung gemacht werden können.\n\n15\n\nDer Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nicht begründet.\n\n16\n\nBei der anstehenden Entscheidung der Antragsgegnerin handelt es sich um eine \nsolche nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Bei dieser Entscheidung sind - auch in den \nFällen, in denen die Vorlage der Akten selbst Gegenstand des Rechtsstreits ist - auf \nGrund einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung einerseits die für \neine Geheimhaltung sprechenden öffentlichen und privaten Belange und \nandererseits das individuelle Interesse Prozessbeteiligter an der Wahrheitsfindung \nmit einer damit regelmäßig einhergehenden lückenlosen Sachverhaltsaufklärung in \ndie Abwägung einzustellen. Dabei müssen vor allem in einer - wie hier -, \nverfahrensrechtlichen Dreieckskonstellation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass \nneben dem Kläger und dem beklagten Staat auch private Dritte am Verfahren \nbeteiligt sind, deren Interessen denen des Klägers entgegengesetzt sind, alle \nbetroffenen Interessen berücksichtigt und am Maßstab ihres - evtl. grundrechtlich \nbestimmten - Schutzbereichs und am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bewertet \nwerden. Das Ergebnis der nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderten Abwägung \nkann dabei auch durch hervorgehobene Allgemeininteressen - wie ein nicht auf ein \nbesonderes Interesse abstellender gesetzlich vorgesehener Informationsanspruch - \nvorgezeichnet sein. Bei einen Geheimnisschutz deklarierenden Fachgesetzen \ngenügt es im Rahmen dieser Bestimmung aber grundsätzlich nicht, lediglich auf die \ndie Sachentscheidung tragenden Gründe des im jeweiligen Fachgesetz im Einzelnen \nnormierten Geheimnisschutzes zu verweisen. Auch wenn das Fachgesetz der \nzuständigen Fachbehörde kein Ermessen einräumt, steht bei § 99 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO eine Ermessensentscheidung der obersten Aufsichtsbehörde an, bei der in \nnachvollziehbarer Weise erkennbar sein muss, dass gemessen an den vorgenannten \nKriterien die Folgen einer möglichen Aktenverweigerung mit Blick auf den Ausgang \ndes gerichtlichen Verfahrens gewichtet wurden. \n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2111/03 -, a. a. O.; BVerwG, \nBeschlüsse vom 15. Oktober 2008 - 20 F 2.08 -, juris, und vom 21. Februar 2008 - 20 \nF 2.07-, DVBl. 2008, 655; OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 13a F \n12/08 -, NVwZ 2009, 275.\n\n18\n\nAuch wenn die Regelungen dieser Gesetze gegenüber dem § 99 VwGO nicht als \nSpezialbestimmungen anzusehen sind, sind Ansprüche nach dem \nUmweltinformationsgesetz und dem Informationsfreiheitsgesetz als Interessen der \nAllgemeinheit anerkannt. Dies muss wegen der ähnlichen Zielrichtung des Gesetzes, \ndas ein umfassendes Informationsbedürfnis des Verbrauchers begründet, in gleicher \nWeise aber auch gelten für das am 1. Mai 2008 in Kraft getretene \nVerbraucherinformationsgesetz, auf das der Kläger nunmehr den geltend gemachten \nInformationsanspruch stützt und das auch den Entscheidungserwägungen der \nAntragsgegnerin zu Grunde liegt. \n\n19\n\nNach § 1 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz - VIG - hat jeder nach Maßgabe \ndes Gesetzes Anspruch auf Informationen über Verstöße und Risiken im \nLebensmittel- und Futtermittelbereich und über Vorgänge der Beschaffenheit von \nErzeugnissen, der Ausgangsstoffe und der Überwachungsmaßnahmen. Nach den \nGesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 16/5723, 16/5404) und den Darstellungen im \nInternet (http://www.vig-wirkt.de) soll danach über marktrelevante Vorkommnisse \ninformiert werden auch unter Namensnennung betroffener Firmen. Mit diesem \nGesetzesansatz steht die namentliche Benennung der Antragstellerinnen, die sich \ndurch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte ungeschwärzte Vorlage der sie \nbetreffenden Daten im Verfahren 13 K 3259/06 VG Köln ergibt, grundsätzlich in \nEinklang.\n\n20\n\nPrivate Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerinnen, die gegenüber dem \ndurch das Verbraucherinformationsgesetz geschützten Allgemeininteresse an einer \numfassenden Information des Verbrauchers vorrangig sind und als deren Folge eine \nungeschwärzte Vorlage der sie betreffenden Daten beim Verwaltungsgericht nicht \nerfolgen dürfte, bestehen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob sich die \nAntragstellerinnen schon dadurch ihres Geheimhaltungsschutzes begeben haben, \ndass sie in der Beschwerdebegründung vom 5. März 2009 in dem Eilverfahren 13 L \n182/09 VG Köln, 8 B 236/09 OVG NRW auf Anlagen einschließlich des Schriftsatzes \ndes Ministeriums vom 25. Februar 2009, der die entscheidende - und bis dahin nicht \nallen Verfahrensbeteiligten bekannte - Argumentation der Antragsgegnerin für die \nungeschwärzte Vorlage der Akten enthält, Bezug genommen haben. Die in Bezug \ngenommenen Schriftsätze waren zwar seinerzeit tatsächlich der \nBeschwerdebegründung nicht beigefügt und lagen - da sie zunächst (auch) von der \nAntragsgegnerin übersandt, aber fast gleichzeitig von ihr wieder vom Gericht \nzurückgefordert worden waren - auch sonst nicht vor. Bei ordnungsgemäßem Verlauf \nin Form der Mitübersendung der in der Beschwerdebegründung angeführten Anlagen \ndurch die Bevollmächtigten der Antragstellerinnen wären diese und damit auch der \nentscheidende Schriftsatz des Ministeriums Bestandteil der Gerichtsakten geworden \nund hätten damit auch von den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis \ngenommen werden können. \n\n21\n\nDenn die Antragstellerinnen können sich nicht mit Erfolg auf einem umfassenden \nInformationsanspruch entgegenstehende Ausschluss- und Beschränkungsgründe \nnach § 2 Satz 1 VIG berufen.\n\n22\n\nDa die fraglichen Unterlagen, deren Geheimhaltungsbedürftigkeit von den \nBeteiligten unterschiedlich beurteilt wird und die der Senat nach deren Übersendung \neingesehen hat, aus den Jahren 2005 und 2006 stammen, war der zeitliche \nAusschlussgrund des § 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) VIG, wonach ein \nInformationsanspruch in der Regel bei mehr als fünf Jahre vor der Antragstellung \nentstandenen Informationen ausgeschlossen ist, weder zum Zeitpunkt der Einleitung \ndes Verwaltungsverfahrens im Februar 2006 noch dem der Klageerhebung im Juli \n2006 überschritten und ist diese Fünf-Jahres-Frist auch jetzt nicht relevant. Die \nAntragstellerinnen können auch nicht den Ausschlussgrund des § 2 Satz 1 Nr. 1 \nBuchst. b) VIG für sich in Anspruch nehmen, wonach ein Informationsanspruch nicht \nbesteht während der Dauer eines Verwaltungs-, Gerichts-, strafrechtlichen \nErmittlungsverfahrens oder anderen Verfahrens hinsichtlich der in Frage stehenden \nInformationen. Dass ein derartiges Verfahren gegen irgendeine der in den fraglichen \nUnterlagen genannten Firmen und insbesondere gegen den/die Hersteller der \nVerpackung anhängig ist, ist nicht erkennbar. Ebenso ist, auch wenn sich das \nVerbraucherinformationsgesetz auch auf Verstöße erstreckt, die vor seinem \nInkrafttreten begangen wurden,\n\n23\n\nvgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2009 \n\n24\n\n- 4 K 4605/08 -, juris,\n\n25\n\nnicht ersichtlich, dass speziell die Antragstellerinnen auf Grund der in den \nfraglichen Unterlagen dokumentierten Vorfälle von 2005 noch mit \n(ordnungsrechtlichen) Maßnahmen rechnen müssen.\n\n26\n\nDer Herausgabe der die Antragstellerinnen betreffenden Daten und der \nungeschwärzten Übersendung der entsprechenden Verwaltungsvorgänge steht, \nanders als die Antragstellerinnen meinen, auch nicht § 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) VIG \nentgegen. Danach besteht ein Informationsanspruch nach § 1 VIG nicht, soweit \ndurch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder \nsonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb \nmit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind, offenbart würden. \nDerartige schutzwürdige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder mit diesen \nvergleichbare wettbewerbsrelevante Informationen stehen hier nicht an.\n\n27\n\nAls dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfallende Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, \nUmstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem \nbegrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der \nRechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im \nWesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse \nbetreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden \netwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, \nKonditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, \nKalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und \nForschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines \nBetriebes maßgeblich bestimmt werden können.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 -1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 -, \na.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2009 - 13a F 31/07 -, NuR 2009, 289 \nund vom 23. Oktober 2008 - 13a F 12/08 -, NVwZ 2009, 475.\n\n29\n\nDie Qualität von einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbaren \nInformationen kommt den in Frage stehenden Unterlagen nicht zu. Gerade im \nHinblick auf den Schutz der Berufsfreiheit durch Art. 12 Abs. 1 GG kann diesem \nBegriff nur die Bedeutung zuerkannt werden, dass im Markt befindliche Produkte nur \ndann und nur in dem Umfang dem Schutzbereich unterfallen, der durch einschlägige \nNormwerte und -vorgaben bestimmt wird. Sachverhalten, denen eine strafrechtliche \nRelevanz zukommt, sind beispielsweise dementsprechend keine \nGeschäftsgeheimnisse.\n\n30\n\nVgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 21. Januar 2009 - 4 K 4605/08 -, a. a. O.\n\n31\n\nEin berechtigtes Geheimhaltungsinteresse kann demzufolge auch nicht bestehen \nhinsichtlich von Produkten, bei denen Normvorgaben, hier in Bezug auf das \nVorhandensein von ITX in Verpackungsmaterialien, nicht beachtet worden sind. Zwar \nkann das Bekanntwerden einer ein solches Produkt vertreibenden Firma oder der \nVerkaufsort eines solchen Produkts Einfluss auf das Kaufverhalten von Verbrauchern \nhaben, mögliche damit verbundene Absatzeinbußen der betreffenden Firmen sind \naber im Falle der Überschreitung dem Verbraucherschutz dienender Normwerte nicht \nschutzwürdig. Im Hinblick auf das in den fraglichen Unterlagen enthaltene Gutachten \ndes CVUA Stuttgart vom 27. Oktober 2005 ist des Weiteren darauf hinzuweisen, \ndass darin außer den Antragstellerinnen auch der Hersteller genannt wird und das \nVorhandensein erhöhter ITX-Werte in Verpackungsmaterialien deutlich eher dem \nHersteller \"zugeschrieben\" wird als den Firmen, die das Produkt vertreiben oder in \nderen Verkaufsmärkten es angeboten wird.\n\n32\n\nSoweit die Antragstellerinnen gelten machen, in den vorzulegenden Akten seien \nin einer Excel-Tabelle widersprüchliche Angaben enthalten, begründet das nicht den \nErfolg des Antragsbegehrens. Dies gilt unabhängig davon, dass die \nAntragstellerinnen nicht dargelegt haben, welche konkreten Angaben gemeint sind. \nDer Senat geht aber insoweit davon aus, dass sich dieses Vorbringen auf eine \nlaufende Nummer im letzten Teil einer in den fraglichen Unterlagen vorhandenen \nListe vom 23. Januar 2006 bezieht, der nach den zugehörigen Anmerkungen zu der \nListe durch farbliche Unterlegung als \"Beanstandung, Hersteller aus C. -X. \" \ngekennzeichnet ist, in der Liste aber in der Spalte \"ITX in der Verpackung\" die \nAngabe \"n.n.\" enthalten ist und dies nach der Anmerkung \"nicht nachweisbar\" \nbedeutet. Bei objektiv-neutraler Wertung der Angaben in der Liste unterfällt diese \nWidersprüchlichkeit angesichts dessen, dass eine Beanstandung offenbar tatsächlich \nnicht erfolgt ist und ein ausdrücklicher Hinweis enthalten ist, dass ITX in der \nVerpackung des betreffenden Produkts nicht nachgewiesen sei, nicht dem Begriff \neines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses. Ohnehin kommt den Tabellenangaben, \ndass ITX in der Verpackung nicht nachweisbar sei, eine für die in den Tabellen \ngenannten Firmen positive Aussage zu. Überdies hat die Antragsgegnerin im \nSchriftsatz vom 25. Februar 2009 an die Antragstellerinnen ausgeführt, dass bei der \nÜbersendung der Aktenunterlagen an das Verwaltungsgericht auf diese \nWidersprüchlichkeit hingewiesen werde. Ein Hinweis, dass es sich insoweit um einen \nEntwurf handele, wird danach ebenso bei der Aktenvorlage in Bezug auf einen \nAbdruck einer Meldung an das Europäische Schnellwarnsystem erfolgen; dieser \nHinweis bei der Aktenvorlage ist geeignet, die auf dem Abdruck fehlende \nKennzeichnung als \"Entwurf\" zu kompensieren. Die von der Antragsgegnerin \nbeabsichtigten Hinweise bei der Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht stellen \ndemnach eine sachgerechte Wertung der ungeschwärzten Vorlage der die \nAntragstellerinnen betreffenden Vorgänge durch das Verwaltungsgericht und die \nVerfahrensbeteiligten sicher.\n\n33\n\nDer Hinweis der Antragstellerinnen auf einen nach der Verordnung (EG) \n882/2004 (Verordnung über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des \nLebensmittel- und Futtermittelrechts ...) bestehenden Geheimnisschutz bedingt keine \nandere Wertung. Zwar bestimmt § 1 Abs. 4 VIG u. a., dass gesetzliche Vorschriften \nüber Geheimhaltungspflichten unberührt bleiben, und sieht Art. 7 Abs. 3 der \nVerordnung 882/2004 vor, dass die Geheimhaltungspflicht insbesondere auch bei \nder Vertraulichkeit von Voruntersuchungen besteht. Vor dem Hintergrund, dass § 2 \nVIG den generell bestehenden Anspruch auf Zugang zu Informationen begrenzt, \nsoweit dies zum Schutz wichtiger öffentlicher oder privater Belange erforderlich ist \nund dies eine Abwägung der unterschiedlichen Interessen im Einzelfall erfordert, \nkann Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 882/2004 aber keine die Interessenabwägung \ndominierende absolute Bedeutung zugemessen werden. Die Bestimmung ist \nersichtlich auf einen wirkungsvollen Kontrollmechanismus durch die Kontrollbehörden \nzugeschnitten, der nicht durch die Bekanntgabe von im Rahmen der Kontrolle \nvorgesehenen Maßnahmen (\"Voruntersuchungen\") beeinträchtigt werden soll; sie \nbegründet kein Schutzrecht zu Gunsten der von Kontrollen betroffenen Firmen oder \nPersonen. Zudem kann begrifflich von \"Voruntersuchungen\" nicht mehr gesprochen \nwerden, wenn Kontrollmaßnahmen ihren Abschluss gefunden haben und praktisch \nein Ergebnis derselben festgestellt worden ist. Dieser Charakter kommt auch den \nListen zu, in denen Daten bezüglich der Antragstellerinnen enthalten sind und die die \nAntragsgegnerin dem Verwaltungsgericht ungeschwärzt vorlegen will. Sie stellen sich \npraktisch als Ergebnis der Kontrollen dar und sind wegen dieser Wirkung nicht mehr \nals \"Voruntersuchungen\" anzusehen. Die ungeschwärzte Aktenvorlage ist deshalb \nauch nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 882/2004 nicht ausgeschlossen.\n\n34\n\nDem formell auch gestellten Antrag der Antragstellerinnen auf Akteneinsicht \nmisst der Senat keine eigenständige Bedeutung im Rahmen der Entscheidung nach \n§ 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. \nEine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers, der wegen der \nAntragstellung durch die Beigeladenen im Verfahren 13 K 3259/06 VG Köln in \ndiesem Zwischenverfahren praktisch ebenfalls Beteiligter ist und ähnlich einem \nBeigeladenen, für den bezüglich der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen \nKosten § 162 Abs. 3 VwGO gilt, angesehen werden kann, kommt mangels eigener \nformeller Antragstellung nicht in Betracht. \n\n36\n\nDie Festsetzung des Streitwerts für dieses Zwischenverfahren beruht auf § 52 \nAbs. 2 GKG. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-27/13a-f-13-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":14},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VIG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-27/13a-f-13-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240358","retrieved":"2026-07-09 02:03:15.320463+00:00"}}