{"status":"available","doknr":"OLD240356","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0527.12A2944.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-27","aktenzeichen":"12 A 2944/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nEs spricht bereits viel dafür, dass die Begründung des Zulassungsantrags schon \nformell - mit der Folge schon dessen Unzulässigkeit - der Darlegungsobliegenheit \ndes § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt, weil der Begründung nicht \nentnommen werden kann, ob sie allen eingangs der Zulassungsbegründung isoliert \naufgelisteten und in ihren Voraussetzungen völlig unterschiedlichen \nZulassungsgründen (ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung und \nVerfahrensmangel wegen der Versagung rechtlichen Gehörs) zuzuordnen sein soll, \noder ob nur ein Teil (ggf. welcher Teil?) von ihr zur Begründung eines (welchen?) \nZulassungsgrundes dienen soll. \n\n3\n\nVgl. zum grundsätzlichen Erfordernis, für jeden Zulassungsgrund gesondert \nauszuführen, mit welcher Begründung die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen für \ngegeben angesehen werden: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § \n124a Rn. 75 m.w.N.\n\n4\n\nGeht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass sich die gesamte Begründung \nauf jeden der aufgelisteten Zulassungsgründe bezieht, ist der Antrag auf Zulassung \nder Berufung jedenfalls unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten \nunbegründet.\n\n5\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, dass die Ordnungsverfügung des \nBeklagten von 12. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. \nJuni 2002 in Bezug auf die noch streitige Untersagung der Fortführung des Betriebs \ndes Alten- und Pflegeheims Haus M. -X. und des Pflegeheims Haus M. -\nL. mit Wirkung zum Ablauf des 30. April 2001 (Nr. 1 des Bescheides), das \nVerbot der Aufnahme neuer Heimbewohner ab der Zustellung der \nOrdnungsverfügung am 14. Februar 2001 (Nr. 2 des Bescheides) und das Verbot, ab \ndem 1. Mai 2001 Unterbringungs- und Betreuungsleistungen im Sinne des \nHeimgesetzes zu erbringen (Nr. 4 des Bescheides), rechtmäßig ist und die Klägerin \nnicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n6\n\nSoweit die Klägerin pauschal geltend macht, es gehe nicht an, \"sich auf die \nBehauptungen im Prüfbericht des Verbandes der B. -Krankenkassen e.V./ -\nB1. -F1. -Verbandes vom 30.01./05.03.2001 zu berufen\", \"im einzelnen ist \nvorgetragen, dass die Angaben, auf die sich auch das Verwaltungsgericht bezieht, \nunzutreffend waren\", genügt dies inhaltlich - auch unter Berücksichtigung der \npauschalen Bezugnahmen eingangs der Zulassungsbegründung,\n\n7\n\n\"Zunächst wiederholen wir das gesamte Vorbringen aus der ersten Instanz \neinschließlich aller Beweiserbieten (insbesondere auch Bl. 3 der Klageschrift sowie \nSeite 4 bis 21 des Schriftsatzes vom 19.02.2001, Seite 2 des Schriftsatzes vom \n11.11.2002 sowie Seite 1 des Schriftsatzes vom 13.11.2002 sowie zu den gesamten \nAngaben im Schriftsatz vom 29.05.2006 - Zeugnis Dr. I. und Einholung eines \nSachverständigengutachtens). Nicht ausdrücklich zugestandene Behauptungen des \nBeklagten bleiben bestritten\" -\n\n8\n\nnicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil es \ninsoweit an einer fallbezogenen Darlegung unter konkreter Auseinandersetzung mit \nder Begründung des angefochtenen Urteils fehlt. \n\n9\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124a Rn. 74 \nm.w.N.\n\n10\n\nSoweit unter Nr. I. 2 der Zulassungsbegründung ausgeführt wird, unter anderem \nsei auf Seite 4 und 5 des Schriftsatzes vom 19.02.2001 zu Beweis durch \"Zeugen \nT. und Dr. T1. \" gestellt worden, \"dass die behaupteten Mängel nicht \nvorhanden waren\", lässt sich den in Bezug genommenen Seiten des genannten \nSchriftsatzes im wesentlichen nur die pauschale Behauptung entnehmen, dass die \nPrüfberichte zwar \"die bereits erwähnten Mängel insbesondere im organisatorischen \nBereich\" feststellten, jedoch seien \"die von dem Antragsgegner behaupteten \nschwerwiegenden Mängel, insbesondere eine Gefährdung der Heimbewohner\", mit \nder die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet worden sei, nicht festgestellt \nworden. Ansonsten, so die weiteren Ausführungen auf Seite 4 des Schriftsatzes vom \n19.02.2001, hätten die Versorgungsverträge ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist \ngekündigt werden müssen. Dies sei jedoch nach Mitteilung des Sachgebietsleiters \ndes Referats Pflege des W. /F. , Herrn X1. T. , sowie des Vorsitzenden des \nN. O. , Herrn Dr. T1. , weder beabsichtigt gewesen noch würden die \nbehaupteten pflegerischen Defizite von diesen, die die Einrichtungen der Klägerin \nseit Jahren aufgrund von persönlichen Besuchen kennten, bestätigt. Diese \nAusführungen lassen nicht einmal ansatzweise einen konkreten Bezug zu den vom \nVerwaltungsgericht für die Entscheidung als maßgebend erachteten und im \nEinzelnen begründeten Gesichtspunkten, \n\n11\n\nnicht ordnungsgemäß geführte Dienstpläne (keine Differenzierungen zwischen \nSoll-, Ist- und Ausfallzeiten, Überschreibungen, Überklebungen, Retuschierungen, \nverschiedene Versionen), \n\n12\n\ndas Führen von zwei Personen in Personalbestandsblättern und Dienstplänen \nmit 40 Std./vollschichtig (Frau P. ) bzw. mit 20 Std./ Schicht bzw. Notdienst (Frau \nO1. ) für die Monate Juli und August 2000, die bereits am 6. bzw. am 28. Juni \n2000 gekündigt hatten,\n\n13\n\ndie Beschäftigung des Pflegers D. als Vollzeitkraft mit 40 Stunden/ Woche, der \ngleichzeitig ein Arbeitsverhältnis sowohl bei der Klägerin als auch am Klinikum in \nB2. hatte,\n\n14\n\nmangelhafte Pflegedokumentationen (z.B. Prüfbericht Einrichtung M. -X. \n, Seite 6: \n\n15\n\n\"Die fachliche Überprüfung der Pflege durch Pflegefachkräfte lässt sich anhand \nder gesehenen Pflegedokumentationen durchgängig nicht beweisen. Keine der \ngesehenen Pflegeanamnesen ist datiert und unterschrieben. Gleiches gilt für die \nPflegeplanungen, die ebenfalls nicht datiert und unterschrieben sind. Zusätzlich kann \njetzt schon an dieser Stelle festgehalten werden, dass ein Arbeiten nach dem \nPflegeprozess grundsätzlich nicht erfolgt, da der wichtigste Aspekt, nämlich die \nÜberprüfung der Pflege, überhaupt nicht vorgesehen ist und durchgeführt wird. Es \nexistiert ebenfalls kein schriftlicher Nachweis über durchgeführte Pflegevisiten\" \n...Seite 9: \"Die gesehenen Pflegeberichte sind nicht geeignet, ein Bild des \nBewohners zu vermitteln bzw. einen Pflegeverlauf darzustellen\";\n\n16\n\nsowie Prüfbericht Einrichtung M. -L. , Seite 4: \n\n17\n\n\"Grundsätzlich fehlen Angaben zu den Stammdaten der Versicherten ... \nHilfsmittel sind durchgängig nicht vollständig verzeichnet. Die gefundenen Diagnosen \nsind ebenfalls unvollständig bzw. ungenau, eine Chronologie der Erkrankungen bzw. \nderen Pflegerelevanz wird nicht dargestellt. ... Die Pflegeanamnese entspricht nicht \ndem zuvor postulierten Pflegemodell nach Liliane Juchli (ATL), sie ist grundsätzlich \nunvollständig, stichpunktartig geführt und informationsarm. Biographische Angaben \nfehlen grundsätzlich. Angaben zu Problemen und Fähigkeiten, Zielen und geplanten \nMaßnahmen sowie der Evaluation der Ergebnisse finden sich in den gefundenen \nPflegeplanungsformularen in keinem Fall. Die vorhandenen Pflegeplanungen der \nbesuchten Versicherten weisen globale Formulierungen aus und spiegeln nicht den \ndahinterstehenden Versicherten wieder\"...)\n\n18\n\nund Mängel im System der Medikamentenvergabe (in verschiedenen \nMedikamentenboxen der laufenden Woche befanden sich in den Abteilungen der \nVortage noch Medikamente)\n\n19\n\nerkennen.\n\n20\n\nDementsprechend gehen auch der weitere Hinweis unter Nr. I. 2 und Nr. I. 3 der \nZulassungsbegründung, bei allen unangekündigten Überprüfungen habe die \nerforderliche Fachkraft nicht gefehlt bzw. die notwendigen Fachkräfte seien \nanwesend gewesen, und die unter Nr. I. 2 der Zulassungsbegründung erfolgten \nAusführungen zur angeblichen Fehlbelegung sowie zur Unterbringung der Frau S. an \nder entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei.\n\n21\n\nSoweit unter Nr. I. 3 der Zulassungsbegründung ausgeführt wird, \"zu angeblichen \nUnrichtigkeiten in der Dokumentation\" sei \"in jenem Schriftsatz\" (offenbar der \nSchriftsatz vom 19.02.2001) ebenfalls Stellung genommen worden, trifft dies nicht zu. \nZu den vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Prüfberichte aufgeführten \nMängeln der Pflegedokumentation verhält sich der Schriftsatz an keiner Stelle. \n\n22\n\nDer weitere Einwand der Klägerin, wie Dienstpläne auszusehen hätten, sei \nnirgendwo festgelegt und wenn etwas zu rügen sei, möge man diese Rüge zum \nAnlass nehmen, konkretere Vorschriften für die Zukunft zu machen, verkennt schon, \ndass es hier nicht allein um die äußere Gestaltung von Dienstplanformularen geht, \nwobei im vorliegenden Fall die von der Klägerin selbst verwendeten \nDienstplanformulare neben der Rubrik \"regelmäßig zu erbringende Arbeitszeit\" eine \nweitere Rubrik \"tatsächlich erbrachte Arbeitszeit\" und eine dritte Rubrik \"+/- für die \njeweils festzustellende Differenz ausweisen; die bereits vorhandenen Formulare \nhätten demnach nur vollständig und nachvollziehbar ausgefüllt werden müssen.\n\n23\n\nUnabhängig davon wird durch \"Dienstpläne\", aus denen sich - wie hier - aufgrund \nder fehlenden Differenzierungen zwischen Soll-, Ist- und Ausfallzeiten, der \nÜberschreibungen, der Überklebungen, der Retuschierungen und der verschiedenen \nVersionen der tatsächliche zeitliche Umfang des Einsatzes des Fachpersonals - nicht \nzuletzt auch des über die wahrzunehmende Leitungsfunktion hinausgehenden, \noffenbar erheblichen Einsatzes der Klägerin - sowie des sonstigen Personals in dem \näußerst sensiblen Pflegebereich über einen längeren Zeitraum nicht hinreichend \ngenau feststellen lässt, ein strukturelles Organisationsdefizit (nicht ausreichender \nPersonalbestand und/oder Fehlen einer nachvollziehbaren, nachhaltigen \nPersonalplanung und Personalführung) deutlich nach außen dokumentiert und damit \neine die Unzuverlässigkeit indizierende Mangelsituation plakativ deutlich gemacht. Es \nist zudem nicht Aufgabe des Beklagten, durch entsprechende verbindliche Anleitung \nder Heimträger die diesen obliegende Organisation und Personalführung \nheimrechtskonform im Einzelnen auszugestalten.\n\n24\n\nDer weitere - wiederholte - Einwand der Klägerin, mit den Mitarbeiterinnen P. \nund O1. , die ihr Arbeitsverhältnis gekündigt gehabt hätten, seien Gespräche \ngeführt worden, die den Eindruck ergeben hätten, dass beide weiterarbeiten würden, \nso dass deren Benennung in den Dienstplänen auf zutreffender Einschätzung beruht \nhabe, wird außer acht gelassen, dass bereits das Verwaltungsgericht diese \nBehauptung mit der Begründung zurückgewiesen hat, dieses Vorbringen sei nicht \ndeutlich gemacht worden. Die insoweit - zu Recht - gerügte Konkretisierung dieser \nGespräche in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ist auch im Zulassungsverfahren \nnicht erfolgt. \n\n25\n\nAuch der - ebenfalls wiederholte - Einwand der Klägerin, der Pfleger D. habe \nseine anderweitige Beschäftigung nicht genannt, ist nicht geeignet, den (auch) an die \ngleichwohl erfolgte Führung des Pflegers als Vollzeitkraft mit 40 Stunden/Woche im \nPersonaltableau anknüpfenden Vorwurf mangelhafter Personalführung und hieraus \nresultierender Unzuverlässigkeit zu entkräften. So ist noch nicht einmal ansatzweise \nerläutert worden, dass der im Personaltableau als Vollzeitkraft mit 40 Stunden/Wo-\nche geführte Pfleger D. trotz seiner weiteren Beschäftigung im Klinikum B2. und \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seinen arbeitsvertraglichen \nVerpflichtungen als Vollzeitkraft tatsächlich vollständig genügt und er der Klägerin \nuneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. \n\n26\n\nDer weitere Vorhalt des Verwaltungsgerichts, spätestens bei der Vorlage der von \ndem Einzustellenden vorzulegenden Papiere (Steuerkarte, \nSozialversicherungsunterlagen, etc.) hätte das weitere Arbeitsverhältnis auffallen \nmüssen, ist ebenfalls nicht ausgeräumt worden. Die insoweit von der Klägerin hierzu \nlediglich aufgeworfenen Fragen \"Wenn ein Arbeitnehmer die erforderlichen Papiere \nbei der Einstellung noch nicht vorlegt, muss er dann abgelehnt werden? Ist es dann \nfehlende Personalführung, wenn er erst zwei Tage später die Unterlagen beibringt?\" \nlassen jeden Bezug zu der hier vorliegenden Fallgestaltung vermissen. Weder ist \ndargelegt, dass die Klägerin überhaupt nach einer weiteren Beschäftigung gefragt \nhat, obwohl nach den von der Klägerin verwendeten Personaltableauformularen \ngenau hierzu eine Angabe in der Spalte \"Ist der Arbeitnehmer noch in ein anderes \nBeschäftigungsverhältnis eingebunden?\" vorzunehmen war, noch stand hier ein wie \nin der Fragestellung dargestellter, lediglich kurzfristiger Zeitraum von zwei Tagen \nnach der Einstellung in Rede, da der Pfleger ausweislich des Arbeitsvertrages und \nder vorliegenden Personaltableaus bereits seit dem 1. Juli 2000 als Vollzeitkraft \nbeschäftigt worden ist und daher - bei ordnungsgemäßer Personalführung - \nhinreichend Zeit für eine Korrektur der Personaltableaus (und der Dienstpläne) nach \ndem Erhalt der Papiere zur Verfügung gestanden hat. Diese Papiere mussten zudem \nzeitnah eingereicht werden, da nach Nr. 2 des Arbeitsvertrages das Arbeitsverhältnis \ngar nicht beginnen konnte, bevor nicht auf der ersten Seite der Vertragsausfertigung \ndes Arbeitnehmers vom Arbeitgeber vermerkt worden war, dass sämtliche dort \naufgeführten Arbeitspapiere und Nachweise (z.B. \"Steuerkarte Jahr/Nr.\", \n\"Versicherungsnachweisheft der Rentenvers.\", \"Nachweis über \nKrankenkassenzugehörigkeit\", \"Führungszeugnis\", \"Verkehrszentralregister\"), \nübergeben bzw. vorgelegt wurden. Der Umstand, dass der Pfleger gleichwohl noch \nim Januar 2001 unverändert als Vollzeitkraft mit 40 Stunden/Woche in dem \nPersonaltableau geführt worden ist, kennzeichnet nachdrücklich die fortgesetzte \neklatante Desorganisation in der Personalführung und -bewirtschaftung und die \n(auch) hieraus resultierende Unzuverlässigkeit. \n\n27\n\nDie - gleichfalls wiederholte - Behauptung der Klägerin, die Pflegedokumentation \nsei ausreichend gewesen, es habe zusätzliche Beobachtungsbögen, \nÜbergabebücher und sonstige Dokumentationen über ärztliche Visiten gegeben und \ndieses Bündel an Unterlagen ermögliche eindeutig die Zuweisung bestimmter \nPflegemaßnahmen für bestimmte Personen an bestimmten Tagen, greift ebenfalls \nnicht durch. § 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG normiert als unabdingbare \nBetriebsvoraussetzung, dass der Träger und die Leitung des Heims sicherstellen \nmüssen, dass für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen \naufgestellt und deren Umsetzungen aufgezeichnet werden. Die Pflichten zur \nAufstellung von Pflegeplanungen und zur Dokumentation ihrer Umsetzung sollen \nentsprechend dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG niedergelegten Zweck des Gesetzes - \ndie Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner vor Beeinträchtigungen zu \nschützen - vorrangig die gesundheitliche Betreuung der Bewohner sichern und \nbeinhalten unverzichtbare Anforderungen an ein entsprechendes \nPflegemanagement.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2004 \n\n29\n\n- 4 B 2458/03 -.\n\n30\n\nDem vom Gesetz mit der Dokumentationspflicht bezweckten vorbeugenden \nGesundheitsschutz für die Heimbewohner liegt dabei offensichtlich die auch in \nanderen Bereichen gültige Annahme zu Grunde, dass eine Pflicht zur Dokumentation \ndazu führt, dass sich der Handelnde in besonderem Maße der Richtigkeit seines \nHandelns vergewissert; die Sicherung einer qualifizierten gesundheitlichen \nBetreuung aller Bewohner eines Heims ist ohne Pflicht zur Planung und \nAufzeichnung auch kaum denkbar.\n\n31\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Juni 2004 \n\n32\n\n- 6 S 22/04 -, GewArch 2004, 423.\n\n33\n\nDass die Klägerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts den sich \nhieraus ergebenden Verpflichtungen, für jeden einzelnen pflegebedürftigen \nHeimbewohner jeweils eine konkrete, auf die vorhandenen individuellen Ressourcen \nabgestimmte und die Selbstverantwortlichkeit der Heimbewohner \nwahrende/aktivierende Pflegeplanung i.S. einer den geltenden Standards \nentsprechenden, engmaschigen Maßnahmeplanung bis hin zur Bestimmung der \neinzusetzenden Pflegehilfsmittel zu erstellen, diese Pflegeplanung entsprechend den \nerzielten Pflegeergebnissen fortzuschreiben und die diesbezüglichen wesentlichen \nSchritte des Pflegeverfahrens - wie die Pflegeanamnese, die Pflegeplanung, den \ntatsächlichen Verlauf der Pflege einschließlich der Angaben über die einzelnen \ndurchgeführten Pflegeleistungen (Leistungsnachweise), den Einsatz von \nPflegehilfsmitteln und das Verhalten der gepflegten Heimbewohner - schriftlich in \ngeeigneter, nachvollziehbarer Form zu dokumentieren, \n\n34\n\nvgl. zu den insoweit in Betracht kommenden Maßstäben: VGH Bad.-Württ., \nBeschluss vom 8. Juni 2004 - 6 S 22/04 -, a.a.O. m.w.N., sowie den in Nordrhein-\nWestfalen seit Oktober 1999 geltenden Rahmenvertrag gem. § 75 Abs. 1 SGB XI zur \nKurzzeitpflege und vollstationären Pflege; dazu, dass die geltenden Standards \ngleichermaßen für große wie auch für familiär geführte Heime gelten: OVG NRW, \nBeschluss vom 6. April 2004 - 4 B 2458/03 -,\n\n35\n\ngenügt hat, ist dem schlichten Verweis im Zulassungsantrag auf weitere \nUnterlagen auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Es obliegt der Klägerin im \nZulassungsverfahren, durch einen schlüssigen Vortrag etwa die auf die \nAusführungen in den Prüfberichten gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts zu \nentkräften, wonach neben anderen - ebenfalls gravierenden - Mängeln ein Arbeiten \nnach dem Pflegeprozess grundsätzlich nicht erfolge, da der wichtigste Aspekt, \nnämlich die Überprüfung der Pflege, überhaupt nicht vorgesehen sei. Diese \nFeststellung kann nur durch einen substantiierten Vortrag entkräftet werden, der im \neinzelnen belegt, dass seinerzeit bezogen auf einen bestimmten Heimbewohner \nkonkrete Pflegemaßnahmen einschließlich der Art und Weise ihrer Ausführung \nfestgelegt und die Durchführung der festgelegten Maßnahmen in einer \nüberprüfungsfähigen Form dokumentiert worden sind. Dabei kann sich eine \nDarlegung hinsichtlich der einzelnen Pflegemaßnahme nicht ohne weiteres auf eine \ndas Postulat in § 2 Abs. 1 Nr. 1 HeimG verletzende, die individuellen Ressourcen des \njeweiligen Heimbewohners völlig vernachlässigende Pauschalbezeichnung, wie etwa \n\"Ganzkörperwäsche\" beschränken. \n\n36\n\nAn einer derartigen substantiierten Darlegung fehlt es völlig. Der pauschale \nVerweis auf weitere Unterlagen vermag die erforderliche Darlegung nicht zu \nersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen des Zulassungsverfahrens \naus einem Konvolut von Unterlagen die der Klägerin ggf. günstigen Umstände \nherauszufiltern und dadurch die allein ihr obliegende Darlegung schlüssig zu \nmachen. \n\n37\n\nVgl.: Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124a Rn. 74 m.w.N.\n\n38\n\nAbgesehen davon sind aus den in Bezug genommenen Unterlagen weder die \nFestlegung hinreichend konkreter Pflegemaßnahmen i. S. einer Pflegeplanung \nersichtlich, noch werden dadurch die übrigen seinerzeit festgestellten Mängel der \nPflegedokumentation, auf die das Verwaltungsgericht seine Auffassung auch \ngestützt hat, entkräftet.\n\n39\n\nDer Einwand, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien Mängel \nbei der Medikamentenvergabe nicht gegeben gewesen, führt ebenfalls nicht zum \nErfolg. Es sind unstreitig verschiedene Medikamentenboxen der laufenden Woche \nvorgefunden worden, in denen sich in einzelnen unterschiedlichen Fächern \nzurückliegender Tage noch Medikamente befunden haben. Die hierzu gegebenen \nunterschiedlichen Erklärungsversuche, wie die - angebliche - Notwendigkeit, eine \nangebrochene Packung vorab zu leeren, um eine neue Packung rezeptieren zu \nkönnen oder der \n\n40\n\n- angebliche - Verzicht auf die Gabe eines Schlafmittels, wenn der Patient bereits \ngeschlafen habe, kennzeichnen die sicherlich damit nicht ausgeleuchtete Bandbreite \nmöglicher Unterlassungsszenarien, ohne insoweit jedoch einen Bezug zu dem \njeweils betroffenen Heimbewohner, der konkreten Medikamentenbox und die im \nEinzelnen in den Fächern verbliebenen Medikamente in einer den Anforderungen an \neine substantiierte Darlegung i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise \nherzustellen.\n\n41\n\nDass die Untersagung des Heimbetriebs zur Existenzvernichtung führen kann, \nbegründet nicht die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung. Eine Untersagung, \ndie, wie hier, ihren Grund in einer Vielzahl fortdauernder, gravierender struktureller \nMängel in der fachlichen Organisation des Heimbetriebs und einer - unabhängig von \nVerletzungen des Fachkraftpostulats oder gar Defiziten in der konkreten Pflege der \nHeimbewohner - schon allein hieraus resultierenden gewerberechtlichen \nUnzuverlässigkeit hat, und die erforderlich (gewesen) ist, weil die Mängel nicht \nzeitnah und effektiv durch weniger belastende heimrechtliche Anordnungen beseitigt \nwerden konnten, steht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung \ndes Art. 12 GG in Einklang, und zwar selbst dann, wenn sie zur Existenzvernichtung \nführt. \n\n42\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 1982 \n\n43\n\n- 1 C 124.80 -, GewArch 1982, 303, und Beschluss vom 25. März 1991 -\n 1 B 10.91 -, GewArch 1991, 226 (zu § 35 GewO). \n\n44\n\nHinsichtlich des ferner geltend gemachten Zulassungsgrundes der \ngrundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt es schon an der \nAusformulierung einer abstrakten Rechts - oder einer verallgemeinerungsfähigen \nTatsachenfrage, die die vorliegende Rechtssache aufwerfen soll.\n\n45\n\nDie Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift \nebenfalls nicht durch. Insoweit ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Die anwaltlich \nvertretene Klägerin hat ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle prozessualen \nMöglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den \nverfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls \nGebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf \nrechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines \nunbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 \nVwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden \nkann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller \nzu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen \nmuss.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 \nVwGO Nr. 21 m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 \n(930); OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. \n\n47\n\nDie Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hat die Klägerin jedoch \nnicht wahrgenommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom \n24. Mai 2006 ist seitens der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten ein \nunbedingter Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt worden. \nHinderungsgründe sind insoweit nicht geltend gemacht worden. Wer sich auf diese \nWeise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines \nrechtlichen Gehörs begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die Versagung \nrechtlichen Gehörs berufen.\n\n48\n\nIn Bezug auf die noch streitige Zwangsgeldandrohung sind eigenständige \nZulassungsgründe nicht vorgebracht worden.\n\n49\n\nSoweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Januar 2007 bislang noch nicht \nvorgetragene und damit neue Gründe geltend macht, können diese Gesichtspunkte \nwegen Versäumung der für die Darlegung geltenden Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO nicht mehr berücksichtigt werden. Das mit ordnungsgemäßer \nRechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist bereits am 12. Juli 2006 zugestellt \nworden.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n51\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-27/12-a-2944-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-27/12-a-2944-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240356","retrieved":"2026-07-09 02:03:15.155360+00:00"}}