{"status":"available","doknr":"OLD240406","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0526.14A225.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-26","aktenzeichen":"14 A 225/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und \n3 VwGO sind nicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügenden Weise dargelegt oder liegen nicht vor. \n\n4\n\n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO, liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt \nwird.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 \n= DVBl. 2000, 1458.\n\n6\n\nDas Vorbringen des Klägers begründet solche Zweifel nicht.\n\n7\n\na) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das beklagte Amt die \nVerbesserungsprüfung des Klägers im Sinne des § 18b JAG 1993, der gemäß § 66 \nAbs. 1 Satz 2 JAG 2003 für dessen Prüfung anwendbar ist, mit dem angefochtenen \nBescheid vom 16.5.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.8.2007 \ngemäß § 10 Abs. 1 lit. b) JAO für nicht bestanden erklären durfte, weil er die \nhäusliche Arbeit ohne genügende Entschuldigung nicht abgeliefert habe. § 10 Abs. 1 \nlit. b) JAO sei durch die Verordnungsermächtigung des § 34 Abs. 1 Nr. 3 JAG 1993 \ngedeckt. Die Verordnungsermächtigung genüge dem Grundsatz des \nParlamentsvorbehalts, weil der Gesetzgeber damit die Grundentscheidung getroffen \nhabe, dass an die Nichterbringung von Prüfungsleistungen negative Rechtsfolgen \ngeknüpft werden dürfen. Dem Verordnungsgeber bleibe es insoweit lediglich \nüberlassen, den dadurch vorgegebenen Rahmen konkretisierend auszufüllen. Der \nVerordnungsgeber habe mit § 10 Abs. 1 lit. b) JAO diesen Rahmen nicht \nüberschritten. § 34 Abs. 1 Nr. 3 JAG 1993 ermächtige nicht lediglich zu einer \nRegelung der Rechtsfolgen eines Rücktritts von der gesamten Prüfung. Diese seien \nin § 16 JAG 1993 umfassend geregelt. Demgegenüber betreffe die \nVerordnungsermächtigung und ihre Ausfüllung diejenigen Fälle, in denen der Prüfling \neinzelne Prüfungsleistungen nicht erbringt, ohne dass er zugleich von dem gesamten \nPrüfungsverfahren mit gegebenenfalls bereits erbrachten Prüfungsleistungen \nAbstand nehmen will. Die bei nicht genügend entschuldigter Nichtablieferung von im \nEinzelnen bestimmter Prüfungsleistungen angeordnete Rechtsfolge, dass die \ngesamte Prüfung als nicht bestanden gilt, sei verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden, insbesondere verhältnismäßig.\n\n8\n\nb) Die demgegenüber vom Kläger geltend gemachte wesentliche Änderung des \nSachverhalts ist nicht entscheidungserheblich. Prüfungsergebnisse, die er \ninzwischen erzielt hat, weil das beklagte Amt gehalten war, die Prüfung wegen der \naufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen seinen Bescheid vom \n16.5.2007 fortzusetzen, sind prüfungsrechtlich nur von Bedeutung, wenn seine Klage \ngegen diesen Bescheid Erfolg hat. Dieser Erfolg kann aus Gründen der Logik nicht \ndurch die weiteren Prüfungsergebnisse herbei geführt werden.\n\n9\n\nEs ist verfassungsrechtlich unbedenklich, an die Unvollständigkeit der Erledigung \nder Prüfungsaufgaben anzuknüpfen, so dass die nicht genügend entschuldigte \nNichterbringung der häuslichen Arbeit gemäß § 10 Abs. 1 lit. b) JAO die Rechtsfolge \ndes Nichtbestehens der Prüfung zur Folge hat.\n\n10\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 20.12.2005 - 14 E 1570/05 -. \n\n11\n\nBei der Entscheidung über diese Rechtsfolge besteht entgegen der Annahme \ndes Klägers weder aus verfassungsrechtlichen noch aus anderen Gründen ein \nAnlass, den unbestimmten Rechtsbegriff der \"genügenden Entschuldigung\" im Sinne \ndes § 10 Abs. 1 JAO weiter und weniger streng zu verstehen als den für den Rücktritt \ngemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 JAG 1993 erforderlichen \"wichtigen Grund\". Der Kläger \ngeht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Verfahrensregeln dazu \ndienen, das sich aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG ergebende Gebot der \nChancengleichheit im Prüfungsrecht zu verwirklichen. Seine daraus gezogene \nSchlussfolgerung, dass der vorgebrachte Entschuldigungsgrund nach objektiven und \nsubjektiven Kriterien zu bewerten sei und deshalb seine berufsbezogene \nSprachweiterbildung Vorrang vor der Fertigung der häuslichen Arbeit genießen \nmüsse, trägt jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend davon \nausgegangen, dass einem Prüfling auch in Bezug auf einzelne Prüfungsleistungen \nnicht ohne triftigen Grund eine zusätzliche Chance zu deren Erbringung eingeräumt \nwerden darf und dass sich dies nach dem Maßstab der Zumutbarkeit beurteilt. Dieser \nMaßstab ist angesichts der Vielgestaltigkeit individueller Planungen und Wünsche \nalternativlos. Es ist nicht die Aufgabe des beklagten Amtes, außerhalb des \nPrüfungsverfahrens liegende Lebens- und Ausbildungsplanungen wertend zu \nbeurteilen.\n\n12\n\nVgl. dazu Senatsurteil vom 22.1.2009 - 14 A 2340/08 -, juris und NRWE.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht ist des weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass \nein solcher triftiger Grund nicht vorliegt, wenn ein Prüfling die Wahl hat zwischen der \nDurchführung der Prüfung und der Wahrnehmung eines kollidierenden Termins und \nsich gegen die Prüfungsdurchführung entscheidet. Der Kläger hat nicht dargelegt, \ndass die Teilnahme an dem konkreten Sprachkurs in Schweden eine einmalige, bei \nNichtwahrnehmung unwiederbringlich verloren gehende Chance für ihn war. Es war \nihm deshalb zumutbar darauf zu verzichten, um eine Kollision mit dem Termin für die \nFertigung der häuslichen Arbeit zu vermeiden. Selbst wenn aber von einer solchen \nUnwiederbringlichkeit der Chance auszugehen wäre, läge der Grund für die dann \neingetretene Kollision in der engen Zeitplanung des Klägers, die letztlich keinen \n\"Ausrutscher\" - wie seine zur zeitweisen Prüfungsunfähigkeit führende Verletzung im \nFebruar 2007 - in der Verbesserungsprüfung erlaubte, wenn der geplante \nSprachkursbesuch nicht gefährdet werden sollte. Eine straffe Organisation der \nAusbildung ist auch aus der Sicht des Gesetzgebers zwar grundsätzlich \nanerkennenswert und wird durch die Regelungen zum Freiversuch unterstützt. \nDennoch beruht eine solche Organisation allein auf der Entscheidung des \nPrüflings.\n\n14\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 30.11.2006 - 14 B 2390/06 -, NRWE.\n\n15\n\nDen für die Verbesserungsprüfung durch § 18b Abs. 1 Satz 2 JAG NRW \nvorgegebenen Zeitrahmen hätte er jedenfalls auch durch einen nach Abschluss des \nvon ihm gewählten Sprachkurses gestellten Antrag auf Zulassung einhalten können. \nDie Überlegung, dass der Kläger nach dem heute geltenden Recht für die erste \njuristische Staatsprüfung den \"Verbesserungsversuch zusammen mit der \nsprachlichen Berufsfortbildung ohne weiteres\" hätte absolvieren können, weil eine \nhäusliche Arbeit nicht mehr Prüfungsteil ist, ist für die hier zu treffende Entscheidung \nunergiebig. Im übrigen hätte auch nach neuem Recht durch die überlegte Stellung \ndes Antrags auf Zulassung zur Verbesserungsprüfung ausgeschlossen werden \nmüssen, dass der vom Kläger besuchte Sprachkurs in Schweden mit einzelnen \nPrüfungsteilen in gleicher Weise und mit gleicher Rechtsfolge (§ 20 Abs. 1 Nrn. 2 und \n3 JAG 2003) kollidiert. \n\n16\n\n2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Rechtssache keine besonderen \nrechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist, § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO.\n\n17\n\n3. Die von der Klägerin als grundsätzlich aufgeworfenen Fragen rechtfertigen \nebenfalls nicht die Zulassung der Berufung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n18\n\na) Es ist in der Rechtsprechungspraxis des erkennenden Senats geklärt, dass \n§ 10 Abs. 1 JAO eine wirksame Ermächtigungsgrundlage dafür ist, eine Prüfung \nwegen nicht erbrachter Prüfungsleistungen für nicht bestanden zu erklären. \n\n19\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 20.12.2005 - 14 E 1570/05 -, vom 17.12.2007 \n- 14 A 2936/07 -, NRWE, und vom 15.4.2008 - 14 A 1905/07 -, NRWE. \n\n20\n\nb) Die Frage nach den Abwägungsbedürfnissen und -inhalten bei der \nAnwendung von prüfungsverfahrensrechtlichen Vorschriften würde sich in einem \nBerufungsverfahren allenfalls in der vom Kläger selbst konkretisierten Form stellen, \nob es gerechtfertigt ist, \"jedwede 'freiwillige' Verschiebung eines Prüfungstermins als \nnicht genügend entschuldigt mit der Folge des Ausschlusses vom Prüfungsverfahren \nzu ahnden\". Dabei sei vorausgeschickt, dass die ungenügend entschuldigte \nNichterbringung von Prüfungsleistungen gemäß § 10 Abs. 1 JAO nicht etwa zum \nAusschluss vom Prüfungsverfahren führt, sondern zu dessen Beendigung durch \nNichtbestehen. Hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs der genügenden \nEntschuldigung ergibt sich allerdings unmittelbar aus dem hier maßgebenden \nJuristenausbildungsgesetz, dass ein Prüfling während des Prüfungsverfahrens nicht \ndie Freiheit hat, Prüfungstermine nach eigenen Wünschen zu verschieben. Zwar liegt \nder Beginn eines Prüfungsverfahrens zur ersten juristischen Staatsprüfung in der \nHand des Prüflings. Sowohl das Verfahren insgesamt als auch dasjenige des \nVerbesserungsversuchs wird nämlich nur aufgrund seiner Initiative in Gang gesetzt, \n§§ 7 ff, 18b Abs. 1 Satz 2 JAG. Ist es aber in Gang, hat das beklagte Amt das \nVerfahren von Amts wegen durchzuführen. Für die Ausgabe der häuslichen Arbeit ist \nin § 10 Abs. 2 Satz 5 JAG konkret geregelt, dass sie dem Prüfling unverzüglich nach \nAnfertigung der letzten Aufsichtsarbeit zuzuteilen ist. Das verfassungsrechtliche \nGebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG, \nverbietet es, von dieser für alle Prüflinge geltenden Strukturierung des \nPrüfungsablaufs abzuweichen, um individuellen Wünschen zu entsprechen, wenn ein \nVerzicht auf deren Erfüllung zumutbar ist.\n\n21\n\nc) Die zuletzt aufgeworfene Frage, ob es \"durch die einschlägige \nErmächtigungsgrundlage und ihre Anwendung gedeckt (ist), ein abgeschlossenes \nPrüfungsverfahren wahrheitswidrig für nicht bestanden zu erklären\", kann sich - wie \noben ausgeführt - in einem Berufungsverfahren aus Gründen verfahrensrechtlicher \nLogik nicht stellen. Ist der Bescheid des beklagten Amtes vom 16.5.2007 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 7.8.2007 rechtmäßig, hat dessen \nuneingeschränktes Wirksamwerden nach rechtskräftiger Beendigung der \ngerichtlichen Verfahren zur Folge, dass das Prüfungsverfahren des Klägers zur \nVerbesserung der Gesamtnote gemäß § 18b JAG aus dem Grund, der den \nBescheiden zugrunde liegt, beendet ist. Die während der aufschiebenden Wirkung \nvon Widerspruch und Klage erbrachten Prüfungsleistungen sind dann keine \nPrüfungsleistungen im Rahmen dieses Verbesserungsversuchs und können auch \nkeinem anderen Prüfungsverfahren zugeordnet werden. Wie in allen derartigen \nFällen geschieht die Erbringung von weiteren Prüfungsleistungen während der \naufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Prüfungsentscheidungen \"auf \neigenes Risiko\". Ergebnisse solcher Prüfungsleistungen, wenn sie denn überhaupt \nverbindlich ermittelt werden, sind grundsätzlich nicht geeignet, einer rechtmäßigen \nPrüfungsentscheidung nachträglich die Grundlage zu entziehen. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n23\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-26/14-a-225-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-26/14-a-225-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240406","retrieved":"2026-07-09 02:03:19.643241+00:00"}}