{"status":"available","doknr":"OLD240405","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0526.13C59.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-26","aktenzeichen":"13 C 59/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen\nEntscheidung verbunden. \n\nDie Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts\nKöln vom 22. Januar 2009 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller\nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,-- Euro\nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6\nVwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen \n\n3\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 =\nNJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -\n, NVwZ 2003, 632 - \n\n4\n\nder Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des\nVerwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu\nbeanstanden.\n\n5\n\nDas Vorbringen der Antragsteller zu dem von der RFWU Bonn durchgeführten\nLosverfahren verhilft den Beschwerden nicht zum Erfolg. Die Antragsteller\nbemängeln, dass nicht nur die Studienbewerber im gerichtlichen Eilverfahren an dem\nLosverfahren zur Verteilung der zusätzlich festgestellten 5 Studienplätze beteiligt\nworden seien, sondern alle Studienplatzbewerber, die bis zum 5. Oktober 2008 bei\nder Hochschule die Zulassung beantragt hätten. \n\n6\n\nWeder die Vergabe von Studienplätzen an Bewerber, die nur bei der Hochschule\nund nicht auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Zulassung beantragt\nhatten, noch das von der Hochschule gewählte Verfahren der Vergabe weiterer\nStudienplätze unterliegen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln.\n\n7\n\nDie Hochschule war nach § 10 Abs. 8 der Vergabeverordnung (VergabeVO) vom\n15. Mai 2008 (GVBl. NRW S. 386) in entsprechender Anwendung verpflichtet,\nStudienplätze, die nach Abschluss der Nachrückverfahren \"noch verfügbar sind oder\nwieder verfügbar werden\", im Losverfahren zu vergeben, da die Kapazität durch das\nVergabeverfahren der ZVS nicht ausgeschöpft wurde. \n\n8\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2007 - 13 C 113/07 -. \n\n9\n\nMit dem Verwaltungsgericht geht der Senat daher davon aus, dass es sich bei\nden festgestellten zusätzlichen Studienplätzen um solche innerhalb der Kapazität\nhandelt. \n\n10\n\nDie Studienplätze waren an Bewerber zu vergeben, die bei der Hochschule die\nZulassung beantragt haben (vgl. § 10 Abs. 8 Satz 1 VergabeVO). Dass einige\nBewerber zudem ein gerichtliches Eilverfahren mit dem Ziel der vorläufigen\nZulassung zum Studium eingeleitet hatten, steht der praktizierten Vergabe daher\nnicht entgegen. \n\n11\n\nZum Losverfahren nach § 26 Abs. 2 i. V. m § 10 Abs. 8 VergabeVO vgl. auch\nOVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, juris. \n\n12\n\nDas von der Hochschule gewählte Verlosungsverfahren begegnet gleichfalls\nkeinen rechtlichen Bedenken. Die Kapazität war durch das Vergabeverfahren der\nZVS nicht ausgeschöpft worden. Die Einführung des Studiengangs \"Neurosciences\"\nzum WS 2008/09 erfolgte entgegen der Planung der RFWU Bonn nicht, so dass der\nim Studiengang Humanmedizin vorgesehene Dienstleistungsexport nicht in Anspruch\nzu nehmen war. Als Folge ergab sich eine neue Kapazitätsgrenze der\nZulassungszahlen. Gemäß der Mitteilung des MIWFT vom 19. November 2008 war\ndeshalb eine Kapazität von 277 Studienplätzen maßgeblich. Die Neufestsetzung\nstimmt auch mit der Vorschrift des § 5 Abs. 3 KapVO überein. Danach sollen eine\nNeuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden, wenn wesentliche\nÄnderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes (oder vor einem\nVergabetermin) eintreten. So lag es hier, da der ursprünglich eingeplante\nDienstleistungsexport der Vorklinik an einen neu einzurichtenden Studiengang\n\"Neurosciences\" weggefallen ist. Diese kapazitätsrechtlich wesentliche Änderung\nwar auch vor Beginn des Berechnungszeitraums am 1. Oktober 2008 eingetreten,\nweil die Medizinische Fakultät der RFWU Bonn unter dem 18. Juni 2008 gegenüber\ndem Antragsgegner erklärt hatte, dass sich die Aufnahme des Studienbetriebs im\nStudiengang \"Neurosciences\" um voraussichtlich ein Jahr verzögern werde. Sonach\nwaren weitere 5 Plätze zu verteilen. \n\n13\n\nEine Verteilung ausschließlich an Bewerber, die mit Hilfe eines gerichtlichen\nEilverfahrens die Zulassung zum Studium der Humanmedizin begehren, begegnet\nandererseits verfassungsrechtlichen Bedenken, weil dies der gleichmäßigen\nVerteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien\nwidersprechen könnte, die angesichts der Chancengleichheit der Bewerber\nverfassungsrechtlich geboten ist.\n\n14\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. September 2008\n- 1 BvR 1464/07 -, juris.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren entsprechend der geänderten\nRechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige\nZulassung zum Studium auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs.\n3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG).\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. - und vom 16.\nMärz 2009 - 13 C 1/09 -, jeweils juris. \n\n18\n\nVon einer Änderung des Streitwerts für die erstinstanzlichen Verfahren hat der\nSenat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung\nabgesehen.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-26/13-c-59-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-26/13-c-59-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240405","retrieved":"2026-07-09 02:03:19.564192+00:00"}}