{"status":"available","doknr":"OLD240401","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0526.12A3340.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-26","aktenzeichen":"12 A 3340/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinen der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung \neines Aufnahme- und Einbeziehungsbescheids, weil die Voraussetzungen einer \nbesonderen Härte i.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG nicht vorlägen, nicht zu erschüttern.\n\n4\n\nDie Rüge einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts im \nHinblick auf die Frage, ob das Verfahren der Tochter abgeschlossen war, und der \nVortrag, das Verwaltungsgericht habe ausgehend von dem vom Kläger \nvorgetragenen Sachverhalt zu einem Antrag seiner Tochter, über den noch nicht \nentschieden worden sei, nicht annehmen dürfen, dass Härtegründe nicht vor lägen, \nbegründen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung. Es fehlt schon an einer Darlegung, inwiefern eine Berücksichtigung \ndes abweichenden Sachverhalts überhaupt zu einer anderen - für den Kläger \ngünstigeren - Entscheidung geführt hätte. Insofern genügt nämlich das Vorbringen, \nein Härtefall sei anzunehmen, wenn die Abkömmlinge vor der Gesetzesänderung \neinen eigenen Antrag auf Aufnahme gestellt hätten und das Bundesverwaltungsamt \nwährend der Parallelität der laufenden Verfahren die Möglichkeit gehabt hätte, die \nEinbeziehung durchzuführen, nicht. Es lässt außer acht, dass es im vorliegenden Fall \nnach der unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2007 - 2 E 365/07 - getroffenen Annahme \ndes Verwaltungsgerichts schon mangels Antrags auf Erteilung eines \nAufnahmebescheids der Bezugsperson selbst vor dessen Ausreise an einer \nParallelität der Verfahren fehlte. Dass das Verwaltungsgericht davon ausging, der \nKläger habe einen Aufnahmebescheid vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete nicht \nbeantragt, ist in der Zulassungsbegründung nicht angegriffen worden. \n\n5\n\nDer weitere Vortrag, es hätten die Voraussetzungen für die Einbeziehung (der \nTochter) in den Aufnahmebescheid wie bei der Mutter und dem Bruder vorgelegen, \nberuht schon auf der Annahme unzutreffender Tatsachen. Denn hinsichtlich der \nEhefrau des Klägers wurde der Bescheid (die dem Kläger erteilte \nÜbernahmegenehmigung vom 15. Juni 1957) lediglich ergänzt, weil davon \nausgegangen wurde, dass sie als nichtdeutsche Ehegattin die Voraussetzungen des \n§ 1 Abs. 3 BVFG in der damals gültigen Fassung erfüllte. Der Sohn B. des \nKlägers erhielt einen eigenen Aufnahmebescheid, welcher in Kopie der Klageschrift \nbeigelegt war. \n\n6\n\nSoweit in der Zulassungsbegründung ferner darauf hingewiesen wird, der Kläger \nhalte sich als Spätaussiedler und deutscher Staatsangehöriger im Bundesgebiet auf \nund sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, ist damit noch nicht \ndargelegt, dass die Versagung eines Aufnahmebescheids - entgegen der \nentsprechenden Feststellung des Verwaltungsgerichts - für ihn eine besondere Härte \ni.S.v. § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten würde. Rechtsrelevante Einschränkungen seiner \npersönlichen Stellung als Spätaussiedler und deutscher Staatsangehöriger dadurch, \ndass ihm ursprünglich kein Aufnahmebescheid erteilt worden ist, sind weder \nerkennbar noch vorgetragen. Soweit der Rechtskreis eines Spätaussiedlers auch die \n- insoweit von Art. 6 GG geschützte - Berechtigung umfasst, gemäß § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG Ehegatten und Abkömmlinge in den eigenen Aufnahmebescheid \neinbeziehen zu lassen, kann das hier schon deshalb nicht greifen, weil die \nEinbeziehung immer \"zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung\" erfolgen muss. \nDa der Kläger sich schon seit 1993 in der Bundesrepublik Deutschland befindet, \nkonnte eine gemeinsame Aussiedlung aber schon bei Beantragung des \nAufnahmebescheids im Jahr 2003 nicht mehr erfolgen. \n\n7\n\nVor diesem Hintergrund würde die nachträgliche Erteilung eines \nAufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zum Zwecke der \nnachträglichen Einbeziehung eines Abkömmlings im Härtewege nicht dem \nGesetzeszweck entsprechen, der im Lichte des aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden \nSchutzes von Ehe und Familie darin besteht, dass der Familienverbund beim \nAussiedlungsvorhaben nicht zerschlagen wird, vielmehr Bezugsperson und Ehegatte \nbzw. Abkömmlinge das Aussiedlungsgebiet im Familienverbund verlassen können. \nEin darüber hinaus gehendes Gesetzesverständnis liefe hier auf eine neben dem \nAusländerrecht bestehende - nicht gewollte - Einreisemöglichkeit von Ausländern aus \ndem Aussiedlungsgebiet hinaus, deren Verwandte aufsteigender Linie bereits in der \nBundesrepublik Deutschland leben. \n\n8\n\nVgl. etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 A 4647/04 -, m. \nw. N.; Beschluss vom 12. Februar 2009 - 12 A 3077/08 -.\n\n9\n\nDie Ausführungen dazu, es sei dem Kläger als deutschen Staatsangehörigen, \nSpätaussiedler und Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen nicht zuzumuten, \nseinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet zu nehmen, um das reguläre Verfahren \naufgrund eines Folgeantrags gemäß § 27 Abs. 1 BVFG führen zu können, gehen \nschon deshalb fehl, weil der Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG an den Kläger das Fehlen eines fortbestehenden Wohnsitzes im \nAussiedlungsgebiet entgegen steht. Er hat seit 1993 keinen Wohnsitz mehr im \nAussiedlungsgebiet, sondern lebt in der Bundesrepublik Deutschland. Er könnte sich \nauch nicht auf § 27 Abs. 1 Satz 5 BVFG berufen, wonach der Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten als fortbestehend gilt, wenn ein Antrag nach Absatz 2 \nabgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet. Er bedarf der Regelung nicht, weil \ner nach endgültiger Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland und \nAusstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung alles erreicht hat, was er \nvertriebenenrechtlich im Aufnahmeverfahren erreichen kann. Bezugsperson für eine \ndie Einbeziehung erstrebende Person kann er auch nach Rückkehr nicht (mehr) sein, \nda § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG die Einbeziehung in den Bescheid einer Person \nvorsieht, die erst nach der Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet und \nWohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllt. Hier ist der Kläger als Bezugsperson aber schon \nSpätaussiedler. Die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet ist für \ndie hier geltend gemachten Ansprüche damit rechtlich unerheblich.\n\n10\n\nVgl. zu § 27 Abs. 1 Satz 5 BVFG: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2005, \na.a.O.\n\n11\n\nDie Berufung ist des Weiteren nicht deshalb zuzulassen, weil die Rechtssache \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO aufweist. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind mit dem pauschalen \nHinweis auf eine durch die Länge der Verfahren äußerst kompliziert dazustellende \nTatsachenlage nicht hinreichend dargelegt. Der Vortrag zur Begründung einer \nbesonderen rechtlichen Schwierigkeit, es bestünden unterschiedliche Auffassungen \ndarüber, ob die Tochter des Klägers bereits mit der Ehefrau einen Antrag gestellt \nhabe, geht an den Ausführungen in dem vom Verwaltungsgericht in Bezug \ngenommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 11. Juni 2007 - 2 E 365/07 - vorbei. Diese betreffen die Frage, ob der \nKläger - und nicht seine Tochter - vor Verlassen der Aussiedlungsgebiete einen \nAufnahmeantrag, mit dem er (auch) die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach \n§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG begehrte, um seine Abkömmlinge in diesen Bescheid \neinbeziehen zu können, gestellt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, \nwarum aufgrund der in der Zulassungsbegründung geltend gemachten besonderen \nSchwierigkeiten die Entscheidung über die Rechtssache auch anders hätte ausfallen \nkönnen.\n\n12\n\nDie Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO auf. Hinsichtlich der vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig \nbezeichneten Frage, \n\n13\n\n\"Ist ein Antrag auf Aufnahme als Aussiedler in der Bundesrepublik Deutschland, \nder von einem deutschen Volkszugehörigen unter Bekundung des Willens zur \nAufnahme sowohl des Ehegatten als auch der Kinder, der vor dem 01.01.1991 \ngestellt worden ist und vor der Ausreise dessen, der in Besitz einer \nÜbernahmegenehmigung nach altem Recht war, nicht ordnungsgemäß bearbeitet \nwurde, nach dem 01.01.1993 als Antrag auf Aufnahme nur im Falle der \nSpätaussiedler selbst oder auch als Antrag auf Aufnahme der Ehegatten und Kinder \nim Sinne der Vorschriften des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ab dem 01.01.1993 \nanzusehen und ist durch diesen Antrag durch die ständige Praxis des \nBundesverwaltungsamtes, die Anträge, die vor dem 01.01.1993 gestellt worden \nwaren, als Anträge nach neuem Recht anzusehen, die rechtlichen Voraussetzungen \nfür die Aufnahme vor der Ausreise der Bezugsperson geschaffen worden oder \nnicht\"?,\n\n14\n\nfehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen \nFrage in einem Berufungsverfahren. Schon mangels Glaubhaftmachung der von der \nkomplexen Fragestellung umfassten Unterstellungen ist nicht dargetan, inwiefern \ndiese Frage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 2 BVFG von Bedeutung ist.\n\n15\n\nDie weiteren als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen, \n\n16\n\n\"Hat eine Person, die vor der Geburt der Kinder und vor der Eheschließung eine \nÜbernahmegenehmigung aufgrund eines Antrages von Verwandten in der \nBundesrepublik Deutschland erhalten hat und nach dem 01.01.1993, nachdem er für \ndie gesamten Familienmitglieder Anträge auf Aufnahme gestellt hatte, die von den \nvolljährigen Familienmitgliedern ebenfalls gestellt wurden, Anspruch auf Erteilung \neines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 2 BVFG und Anspruch auf \nnachträgliche Einbeziehung der Abkömmlinge in diesen Aufnahmebescheid bezogen \nauf den Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, weil es ihm \nunzumutbar ist, seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet zur Stellung eines \nFolgeantrags zu nehmen, da er sich auf eine besondere Härte (deutsche \nStaatsangehörigkeit, Kriegsgefangenenstatus) berufen kann\"?,\n\n17\n\n\"Hat eine Person, die mit einer Aufnahmegenehmigung nach dem D1-Verfahren \nin die Bundesrepublik Deutschland nach dem 01.01.1993 ihren Wohnsitz im \nBundesgebiet genommen hat, Anspruch auf nachträgliche Erteilung eines \nAufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 2 BVFG, wenn sie bereits als Spätaussiedler \nanerkannt ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder ist es ihr zumutbar, \nden Folgeantrag gemäß § 27 Abs. 1 BVFG nach Verlegung des Wohnsitzes im \nVertreibungsgebiet zu stellen und ist in diesem Fall die nachträgliche Beantragung \nund Einbeziehung der Abkömmlinge und Ehegatten, die sich noch im \nVertreibungsgebiet befinden, zulässig oder nicht\"?,\n\n18\n\nund die Frage, \n\n19\n\n\"ob die mit einer Übernahmegenehmigung eingereisten deutschen \nVolkszugehörigen, die nach § 27 Abs. 1 BVFG nach dem 01.01.1993 als \nSpätaussiedler anerkannt wurden und Spätaussiedlerbescheinigungen erhalten \nhaben, dann, wenn kein Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG vorliegt, nach \nWiederbegründung des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet und Folgeantragstellung \nnach § 27 Abs. 1 BVFG auch Anspruch auf Einbeziehung der Ehegatten und der \nAbkömmlinge gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG haben, und welche Voraussetzungen \ndie Abkömmlinge, die sich entweder im Herkunftsgebiet oder in der Bundesrepublik \nDeutschland oder anderswo befinden, erfüllen müssen\",\n\n20\n\nstellen sich im vorliegenden Verfahren wegen fehlerhafter Prämissen erst gar \nnicht oder lassen sich jedenfalls ohne Weiteres - wie oben bereits dargelegt - durch \nSubsumtion unter die gesetzlichen Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 \nAbs. 1 BVFG unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen obergerichtlichen \nRechtsprechung beantworten.\n\n21\n\nLetzteres gilt auch für die Frage, \n\n22\n\n\"Ist § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG als Grundlage für die Einbeziehung nur dann \nheranzuziehen, wenn es um die Einbeziehung von Ehegatten geht oder sieht § 27 \nBVFG bei der nachträglichen Einbeziehung von Ehe-gatten und Abkömmlingen keine \nDifferenzierungen, die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben könnten, vor und wenn ja, \nist der im Aussiedlungsgebiet lebende volljährige Abkömmling nach Art. 6 Abs. 1 GG \nweni-ger schutzwürdig bei der Beurteilung der nachträg-lichen Einbeziehung gemäß \n§ 27 BVFG als der Ehe-gatte und ist diese Differenzierung verfassungsge-\nmäß\"?,\n\n23\n\nund die Frage,\n\n24\n\n\"ob die nachträgliche Einbeziehung eines Abkömmlings oder Ehegatten in einen \nAufnahmebescheid einer Person, die sich im Bundesgebiet aufhält, nur dann \nzulässig ist, wenn sich der Ehegatte oder Abkömmling aufgrund einer anderen \nRechtsgrundlage bereits im Bundesgebiet befindet oder nicht\",\n\n25\n\ndie sich zudem in dieser Abstraktheit im vorliegenden Verfahren von vornherein \nnicht stellen.\n\n26\n\nDie Frage,\n\n27\n\n\"ob es einem aus Deutschland verschleppten deutschen Volkszugehörigen, der \nwährend des Krieges mit seiner Familie als Volksdeutscher in das Gebiet in der \nBundesrepublik Deutschland umgesiedelt worden war und dem eine \nÜbernahmegenehmigung der Bundesrepublik Deutschland bereits seit mehr als \nzwanzig Jahren erteilt wurde, nach dem 01.01.1993 und nach der Antragstellung auf \nAufnahme der gesamten Familie zumutbar war, bis zur Entscheidung über die \nErteilung des Aufnahmebescheids nach dem Kriegsfolgenbereinigungsgesetz im \nAussiedlungsgebiet abzuwarten oder ob er auch im Hinblick auf die Wahrnehmung \nseiner Rechte aus dem Kriegsgefangenenstatus oder aus Art. 116 GG vor der \nEinbeziehung des Abkömmlings zur Wahrnehmung dieser Rechte in das \nBundesgebiet einreisen durfte und die Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG \nweiter verfolgen konnte\", \n\n28\n\nist schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil der Kläger nach den mit der \nZulassungsbegründung nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts \nvor der Ausreise keinen Aufnahmeantrag, dessen Bescheidung er hätte abwarten \nkönnen, gestellt hat.\n\n29\n\nDie weitere Frage,\n\n30\n\n\"ob der ‚subsidiäre Antrag auf Einbeziehung' ein, der Bezugsperson nach dem \n01.01.2005 zurechenbarer ausdrücklicher Einbeziehungsantrag ist oder nicht\",\n\n31\n\nist - abgesehen von der fehlenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit im \nvorliegenden Verfahren mit anderer Konstellation - in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats bereits geklärt, so dass sie \nkeine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 B 41.08, 5 PKH 15.08 -, Juris; \nOVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 12 A 4479/06 -.\n\n33\n\nDie in der Zulassungsbegründung geltend gemachte Divergenzrüge (§ 124 Abs. \n2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Abgesehen \ndavon, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der \nZulassungsbegründung nicht zutreffend zitiert werden, weicht es auch nicht vom \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 - ab, wenn es \nausführt, dass die Erteilung eines Aufnahme- und Einbeziehungsbescheids nur im \nHärtewege nach § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht komme, da der Kläger das \nAussiedlungsgebiet bereits verlassen habe und Härtegründe im Sinne dieser \nVorschrift nicht vorlägen. Ein Rechtssatz mit dem Inhalt, dass bei deutschen \nStaatsangehörigen bzw. bei Personen, die mit einem deutschen Staatsangehörigen \nverheiratet sind, immer von einem Härtefall auszugehen ist, ist dieser Entscheidung \nnicht zu entnehmen.\n\n34\n\nMit den - ohnehin erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit \nSchriftsatz vom 8. Februar 2008 ohne nähere Erläuterung eingegangenen - \nHinweisen auf zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13. \nSeptember 2007 - 5 C 38.06 - und Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 C 8.07 -) ist weder \neine Divergenz noch sonst ein Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO \ndargelegt.\n\n35\n\nDie Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers i.S.v. § \n124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die mit dem Vortrag, das Gericht habe sich mit \ndem vom Kläger vorgetragenen tatsächlichen Sachverhalt überhaupt nicht \nauseinander gesetzt und auf Mutmaßungen in dem Prozesskostenhilfeverfahren \nverwiesen, geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) \nliegt nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat sich ausweislich der Gründe des \nangefochtenen Urteils deshalb zur Begründung der Entscheidung auf die Gründe der \nzitierten Beschlüsse bezogen, um Wiederholungen zu vermeiden. Es hat des \nWeiteren ausgeführt, die Ausführungen des Klägers im - nicht nachgelassenen \nSchriftsatz vom 27. September 2007 - führten nicht zu einem anderen Ergebnis. \nNach wie vor sei davon auszugehen, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheids \nsowie die Einbeziehung seiner Abkömmlinge vom Kläger erst im Jahre 2003 \nbeantragt worden sei. Damit hat das Verwaltungsgericht in den Gründen der \nangefochtenen Entscheidung hinreichend zum Ausdruck gebracht, seiner \nabschließenden Überzeugungsbildung seine Bewertung im Beschluss vom 14. März \n2007 und die des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im \nBeschluss vom 11. Juni 2007 - 2 E 365/07 - zugrunde legen zu können. Es wird \nzudem deutlich, dass das Verwaltungsgericht auch den im Schriftsatz vom 27. \nSeptember 2007 enthaltenen Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen hat.\n\n36\n\nDas Vorbringen, es habe nicht ohne weitere Erörterung davon ausgegangen \nwerden dürfen, das Verfahren des Klägers sei allein auf den Nachtrag seiner Ehefrau \ngerichtet gewesen, und dies führe zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches \nGehör, ist schon nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, womit der Kläger eine \nsolche Verletzung begründet. Ihm war der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2007 mit den Ausführungen zu dem \nwohl im Jahr 1991 gestellten \"Antrag auf Aufnahme als Aussiedler in der \nBundesrepublik Deutschland\" bekannt und er hatte - etwa in der mündlichen \nVerhandlung am 20. September 2007 - hinreichend Gelegenheit, \"seine Sicht der \nDinge\" darzulegen.\n\n37\n\nSchließlich greift auch die (sinngemäße) Rüge nicht durch, das \nVerwaltungsgericht habe gegen die sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebende Pflicht \nzur Amtsermittlung verstoßen, indem es sich mit der Aufklärung von Tatsachen nicht \nausreichend befasst habe. Insoweit ist von einem Verlust des Rügerechts \nauszugehen. Denn die Geltendmachung der Verletzung der Pflicht zur \nAmtsermittlung setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene \nAufklärung vor dem Tatsachengericht gerügt worden ist. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 7. August 2007 - 12 A 189/06 -, m. w. N. \n\n39\n\nDass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung die seiner \nAnsicht nach unterlassene Aufklärung in der mündlichen Verhandlung gegenüber \ndem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat, ergibt sich aber weder aus \ndem Protokoll der mündlichen Verhandlung noch aus der \nZulassungsbegründung.\n\n40\n\nZulassungsgründe zu dem ebenfalls mit der Klage abgewiesenen Hilfsantrag \nsind nicht ausdrücklich geltend gemacht worden.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n42\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-26/12-a-3340-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":25},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-26/12-a-3340-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240401","retrieved":"2026-07-09 02:03:19.255873+00:00"}}