{"status":"available","doknr":"OLD240445","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0525.6B410.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-25","aktenzeichen":"6 B 410/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 10.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen - 1 K \n6677/08 - gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zurruhesetzungsverfügung vom \n11. Dezember 2008 hätte wiederherstellen müssen.\n\n4\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt - wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend ausgeführt hat - dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat zur Begründung der Anordnung der sofortigen \nVollziehung ausgeführt, der Antragsteller sei nach dem vorliegenden polizeiärztlichen \nGutachten aufgrund einer Wahnentwicklung weder polizeidienstfähig noch allgemein \ndienstfähig. Eine Fremd- oder Eigengefährdung könne nicht ausgeschlossen werden. \nDie Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung geht damit inhaltlich über \ndie Begründung der Zurruhesetzungsverfügung hinaus, die auf die \nPolizeidienstunfähigkeit und die allgemeine Dienstunfähigkeit des Antragstellers \ngestützt ist. Dem Zweck des Begründungserfordernisses entsprechend geht aus ihr \nim Weiteren hinreichend nachvollziehbar hervor, dass und aus welchen Gründen der \nAntragsgegner im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der \nsofortigen, d. h. vor einer Entscheidung über die Klage bereits jetzt dringlichen \nVollziehung der Zurruhesetzungsverfügung Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse \ndes Antragstellers einräumt. Damit lässt die Begründung die konkreten Erwägungen \nerkennen, die den Antragsgegner zur Anordnung der sofortigen Vollziehung \nveranlasst haben. Der Einwand des Antragstellers, die Begründung sei lediglich \nformelhaft, trifft nicht zu.\n\n6\n\nEs kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die zur Begründung der \nVollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich \nrechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe \nerschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Die Entscheidung, ob das \nAussetzungsinteresse des Antragstellers das gegenläufige Vollziehungsinteresse \nüberwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen \nInteressenabwägung.\n\n7\n\nDie gegen die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung vorgetragenen \nEinwände greifen nicht durch. Die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit sowie der \nallgemeinen Dienstunfähigkeit des Antragstellers stellen sie nicht schlüssig in \nFrage.\n\n8\n\nEs ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner außer dem Gutachten des \nbeamteten Polizeiarztes Dr. E. weder das Gutachten eines Amtsarztes noch das \neines als Gutachter beauftragten Arztes eingeholt hat.\n\n9\n\nDie Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens war nicht erforderlich. § 45 Abs. \n2 Satz 2 LBG NRW in der hier noch anzuwendenden bis zum 31. März 2009 \ngeltenden Fassung (LBG NRW a.F.) sah zwar vor, dass vor einer Zurruhesetzung \neines Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit eine ärztliche Untersuchung \ndurch einen Amtsarzt und einen als Gutachter beauftragten Arzt zu erfolgen habe. \nVor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit \nkonnte jedoch anstelle des Gutachtens eines Amtsarztes ein Gutachten eines \nbeamteten Polizeiarztes (vgl. § 194 Abs. 2 LBG NRW a.F.) eingeholt werden.\n\n10\n\nEntgegen der in den §§ 45 Abs. 2 Satz 2, 194 Abs. 2 LBG NRW a.F. getroffenen \nRegelungen bedurfte es auch nicht einer ärztlichen Untersuchung durch einen \nbeauftragten Arzt oder eines Gutachtens eines beauftragten Arztes. Nach Art. 7 § 2 \ndes Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom \n17. Dezember 2003 (GV NRW S. 814) waren Zurruhesetzungsverfahren bis zum In-\nKraft-Treten einer Regelung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW a.F. weiterhin \nunter Beteiligung (nur) des Amtsarztes durchzuführen. Eine Ausführungsregelung \ngemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW a.F., auf den auch § 194 Abs. 2 LBG NRW a.F. \nverwiesen hat, ist bis zum Erlass der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung nicht \nin Kraft gesetzt worden. Mit Blick darauf, dass nach § 194 Abs. 2 LBG NRW a.F. - \nwie dargelegt - vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen \nDienstunfähigkeit anstelle des Gutachtens eines Amtsarztes ein Gutachten eines \nbeamteten Polizeiarztes eingeholt werden konnte, begegnet es demzufolge keinen \nBedenken, dass der Antragsgegner sich auf die Einholung des Gutachtens des \nbeamteten Polizeiarztes Dr. E. beschränkt hat.\n\n11\n\nDas Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Aussagekraft des \npolizeiärztlichen Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Ausweislich dieses Gutachtens hat \nDr. E. die Verhaltensweisen des Antragstellers im dienstlichen und privaten \nBereich in den Blick genommen und auf dieser Grundlage schlüssig und \nüberzeugend eine expansive Wahnentwicklung diagnostiziert. Er hat weiter \nausgeführt, es sei bei jeglicher Konfliktsituation damit zu rechnen, dass der \nKonfliktpartner in das Wahnsystem des Antragstellers einbezogen werde. „Die \nWahnentwicklung\" werde bisher „mit einer Unzahl von Anzeigen und Beschwerden\" \nbeantwortet. Folglich hat der Gutachter nicht - wie der Antragsteller zu meinen \nscheint - allein aufgrund der Erhebung von Strafanzeigen und Beschwerden eine \nexpansive Wahnentwicklung diagnostiziert. Mit dem Hinweis auf die Erhebung „einer \nUnzahl\" von Strafanzeigen und Beschwerden beschreibt er vielmehr, wie die \nErkrankung des Antragstellers sich äußert.\n\n12\n\nDass hinsichtlich der streitbefangenen Zurruhesetzungsverfügung ein \nbesonderes öffentliches Vollziehungsinteresse besteht, wird durch das \nBeschwerdevorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die \nprognostische Einschätzung des Antragsgegners, aufgrund der Erkrankung des \nAntragstellers könne eine Fremd- oder Eigengefährdung nicht ausgeschlossen \nwerden, steht im Einklang mit dem Gutachten des Dr. E. . Dort heißt es, bei \nWahnstörungen könnten unberechenbare suizidale und fremdgefährdende \nSituationen vorkommen. Dass der Antragsteller - wie er einwendet - in der \nVergangenheit kein eigen- oder fremdgefährdendes Verhalten gezeigt hat und \nausweislich des Gutachtens des Dr. E. auch „aktuell keine Suizidalität\" und „keine \nfremdgefährdenden körperlich aggressiven Impulse festgestellt werden\" können, \nschließt eine künftige Eigen- oder Fremdgefährdung in Ausübung des Dienstes nicht \naus, zumal der Gutachter die diagnostizierte Wahnentwicklung als expansiv \nqualifiziert hat. Aber auch unabhängig davon ist bei dem Krankheitsbild des \nAntragstellers eine Zusammenarbeit mit anderen Personen nicht denkbar. Hierzu \ngehört auch die Fähigkeit, Meinungsverschiedenheiten und Konflikte in geordneter \nWeise auszutragen. Dazu ist der Antragsteller nach den ärztlichen Feststellungen \njedoch nicht mehr in der Lage.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 2 \ni.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den \nvorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-25/6-b-410-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240445","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240445","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-25/6-b-410-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240445","retrieved":"2026-07-09 02:03:22.881220+00:00"}}