{"status":"available","doknr":"OLD240449","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0525.13B666.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-25","aktenzeichen":"13 B 666/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Mai 2009 wird auf ihre Kosten \nzurückgewiesen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen \n\n3\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = \nNJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -\n, NVwZ 2003, 632 - \n\n4\n\nder Antragstellerin befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu \nbeanstanden.\n\n5\n\nSoweit die Antragstellerin einen Gehörsverstoß geltend macht, weil sie nicht alle \nSchriftsätze des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren erhalten habe, \nvermag der Senat einen beachtlichen Gehörsverstoß nicht zu erkennen. Die \nAntragstellerin hat nach eigenem Bekunden die Schriftsätze des Antragsgegners \nvom 11. und vom 12. Mai 2009 erhalten. Die Antragserwiderung vom 4. Mai 2009 ist \nihr nebst Anlagen ausweislich der Verfügung des Berichterstatters vom 5. Mai 2009 \nzur Kenntnis zugeleitet worden. Auch wenn die Antragstellerin vor Ergehen des \nerstinstanzlichen Beschlusses Schriftsätze des Antragsgegners noch nicht zur \nKenntnis erhalten hätte, wäre ein etwaiger Gehörsverstoß unbeachtlich. Es ist nicht \nzu erkennen, dass die Kenntnisnahme aller Schriftsätze durch die Antragstellerin zu \neiner für sie günstigeren Lösung geführt hätte. Zudem kann das Beschwerdegericht \ndas Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren berücksichtigen.\n\n6\n\nIn der Sache selbst bestehen - auf der Grundlage des Beschwerdevortrags - \nkeine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts. \n\n7\n\nGrundsätzlich hat der eingeschriebene Studierende gemäß § 59 Abs. 1 des \nHochschulgesetzes NRW (HG NRW) das Recht zum Besuch von \nLehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienganges. Dies gilt auch in \nFällen des - hier vorliegenden - absoluten numerus clausus, da die Freiheit des \nBesuchs von Lehrveranstaltung nach Maßgabe der genannten Vorschrift umfassend \ngewährleistet und nicht aufgrund der einheitlichen Ermittlung der Kapazität eines \nStudiengangs immanent beschränkt ist. Das Zugangsrecht kann allerdings durch den \nFachbereich beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine \nordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen \nStudierenden nicht gewährleistet werden kann (§ 59 Abs. 1 HG NRW). Der \nZugangsbeschränkung, die auch in § 4 Abs. 2 Satz 3 HG NRW enthalten ist, kommt \ndemnach weichenstellende Bedeutung zu. Auf diese Grundsätze hat der Senat \nbereits in seiner den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 15. Januar 2009 (- 13 \nB 1893/08 -, juris) mit ausführlicher Begründung hingewiesen. Auf die dortigen \nAusführungen und die dem Fachbereich zur Verfügung stehenden gegenläufigen \nEinschränkungsmöglichkeiten nimmt der Senat Bezug. \n\n8\n\nHiervon ausgehend ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts \nnicht zu beanstanden. Die in dem Beschluss des Senats vom 15. Januar 2009 \nbemängelte unwirksame Beschränkung des Zugangsrechts ist berichtigt worden.\n\n9\n\nDie heutige Zugangsregelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 der Studienordnung für den \nStudiengang Medizin an der Universität Duisburg-Essen mit dem Abschluss der \nÄrztlichen Prüfung (Staatsexamen) vom 17. März 2004 ist mit Rücksicht auf die \nsechste Änderungsordnung vom 20. Januar 2009 rechtmäßig. Der Fachbereich hat \ndurch Beschlüsse des Fachbereichsrats (vgl. § 26 Abs. 3 des Hochschulgesetzes) \nvom 6. November und 18. Dezember 2008 die Höchstzahl der Teilnehmer an den \nPraktika und Übungen für Mediziner rechtswirksam beschränkt. In § 4 Abs. 1 Satz 3 \nder Studienordnung heißt es zur Beschränkung des Besuchs von \nLehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studiengangs (§ 59 Abs. 1 HG NRW): \nUm die ordnungsgemäße Ausbildung im Fach Medizin zu gewährleisten, ist die \nTeilnehmerzahl der in § 7 Abs. 1+2 Nr. 1-3 der Studienordnung aufgeführten \nPflichtveranstaltungen begrenzt auf die gemäß Verordnung über die Festsetzung von \nZulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester und \ndie Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von \nStudienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes NRW \nzuzulassende Studierendenzahl. Dieser Verweis auf die festgesetzten \nStudienplatzzahlen ist geeignet, der jeweiligen Zulassungssituation Rechnung zu \ntragen. Die in der modifizierten Regelung vorgenommene Anknüpfung ist frei von \nrechtlichen Bedenken, da auf die jeweiligen Verordnungen für das erste und die \nhöheren Fachsemester über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe \nvon Studienplätzen abgestellt wird. Eine sachlich begründete und deshalb sinnvolle \nVerknüpfung, die der Senat in den Beschlüssen vom 15. Januar 2009 nicht \nfeststellen konnte, liegt nunmehr vor. Eine ebensolche Regelung hat der Dekan des \nFachbereichs im Wege einer Eilentscheidung vom 4. Mai 2009 erneut getroffen und \ndie Zuordnung des jeweiligen Fachsemesters zu den Zulassungszahlen für das \nentsprechende Fachsemester angeordnet. Der Senat versteht die Eilentscheidung \nals Bestätigung der geänderten Studienordnung in der Weise, dass sie jetzt auch \nausdrücklich die Anknüpfung an das jeweilige Fachsemester anordnet. Konstitutive \nWirkung hat die Eilentscheidung insoweit nicht, da bereits die Änderungsordnung \nvom 20. Januar 2009 diese Anknüpfung hinreichend zum Ausdruck gebracht hatte, \nindem sie zwischen dem ersten Fachsemester und den jeweils höheren \nFachsemestern unterscheidet. Bei verständiger Auslegung enthält § 4 Abs. 1 Satz 3 \nder Studienordnung in der Fassung vom 20. Januar 2009 bereits die sachgerechte \nAnknüpfung, dass die Teilnehmerzahl hinsichtlich des Besuchs von \nLehrveranstaltungen in einem bestimmten Fachsemester nach Maßgabe der \nZulassungszahlen für das passende Fachsemester bestimmt wird.\n\n10\n\nDer Senat muss daher der Frage, ob die Voraussetzungen für das Ergehen einer \nEilentscheidung durch den Dekan gegeben waren (vgl. 6 Abs. 9 Nr. 3 der \nFachbereichsordnung), nicht nachgehen. \n\n11\n\nDer Senat hat schließlich keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des \nAntragsgegners, dass 166 Studierende im 2. vorklinischen Semester entsprechend \nder Festsetzung gemäß der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen \nund die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern eingeschrieben und \ndaher sämtliche vorhandenen Studienplätze belegt sind.\n\n12\n\nSoweit in der Studienordnung in § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3, der § 3 Abs. 3 Satz 2 \nund 3 a. F. entspricht, auf § 7 Abs. 1 und 2 (bislang § 6 Abs. 1 und 2) Bezug \ngenommen wird, ist nach wie vor unklar, in welchem Umfang dies geschieht. Ob \ndamit auf den jeweiligen Absatz des § 7 der Studienordnung mit den jeweiligen \nNummern 1 bis 3 oder allein auf die Nummern 1 bis 3 von Absatz 2 verwiesen wird, \nwird nicht deutlich. Allerdings wirkt sich dieses Defizit hier nicht aus, weil es hier \nallein um Pflichtveranstaltungen i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Studienordnung \ngeht.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nGemäß § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 18.2 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann für den Streit um \nZulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen der halbe Auffangwert angesetzt \nwerden. Der vorläufige Charakter des Verfahrens wirkt sich auf die Höhe des \nStreitwerts nicht aus, weil die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache \nbegehrt hat.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 13 B 1893/08 -, a. a. O. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240449","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-25/13-b-666-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240449","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240449","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-25/13-b-666-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240449","retrieved":"2026-07-09 02:03:23.198894+00:00"}}