{"status":"available","doknr":"OLD240447","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0525.12A3099.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-25","aktenzeichen":"12 A 3099/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung der von ihr für das Pflegekind \nQ. T. aufgewandten Kindergartenbeiträge für den Zeitraum vom 1. August 2002 \nbis 31. Juli 2004.\n\n3\n\nSie gewährt seit dem 26. Juni 1998 für das am 22. Juni 1998 geborene Kind Q. \nHilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII in Form von Vollzeitpflege in einer \nin B. wohnhaften Pflegefamilie. \n\n4\n\nAb 1. August 2002 zahlten die Pflegeeltern für das Pflegekind einen \nKindergartenbeitrag in Höhe von 26,08 Euro monatlich, welche die Klägerin ihnen \nnach einem entsprechenden Antrag mit der Gewährung der Leistungen zum \nUnterhalt des Kindes zusätzlich zu den Leistungen nach § 39 Abs. 4 bis 6 SGB VIII \nerstattete.\n\n5\n\nDen Pflegeeltern wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom 11. Juli \n2002 das Personensorgerecht für Q. übertragen, das bis dahin die in B. \nlebende leibliche Mutter besaß. Der leibliche Vater lebte von ihr getrennt, seine \nVaterschaft war durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 23. Juli 1999 festgestellt \nworden. Die leibliche Mutter bezog am 15. Juli 2002 eine Wohnung in E1. . \nDaraufhin forderte die Klägerin die Landeshauptstadt E1. auf, ihre \nKostenerstattungspflicht gemäß § 89 a Abs. 3 SGB VIII anzuerkennen. Das \nJugendamt der Landeshauptstadt E1. lehnte die Kostenerstattung jedoch mit \nSchreiben vom 21. Mai 2003 mit der Begründung ab, die Zuständigkeit richte sich \nnach § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII. Das Kind Q. habe vor Beginn \nder Hilfe bei keinem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Die \nZuständigkeit richte sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Beginn \nder Hilfe. Gegebenenfalls könne eine Kostenerstattung beim Landesjugendamt \ngeltend gemacht werden.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 23. Juni 2003 beantragte die Klägerin beim Beklagten die \nKostenerstattung gemäß § 89 SGB VIII im Hinblick auf die für Q. T. geleistete \nHilfe zur Erziehung. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 2003 \nmit: \"... für die Zeit vom 11. Juli 2002 bis 21. Juni 2016 (längstens bis zur \nVolljährigkeit) erkenne ich meine Kostenerstattungspflicht gemäß § 89 SGB VIII an.\" \nEr gab des Weiteren Hinweise zur zukünftigen Abrechnung, begründete seine \nteilweise Ablehnung des Antrags für den Zeitraum vor dem 11. Juli 2002 und erklärte, \nab diesem Zeitpunkt sei die Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII möglich. \n\n7\n\nUnter dem 28. August 2003 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er bei der \nvon ihr eingereichten Rechnung vom 14. August 2003 eine Kürzung vorgenommen \nhabe. Unter anderem seien die Kindergartenelternbeiträge, die ein örtlicher \nJugendhilfeträger an Pflegeeltern zahle, keine erstattungsfähigen Kosten im Sinne \ndes § 89 f SGB VIII. Die Beteiligten führten in der Folgezeit einen Schriftwechsel zu \ndieser Frage. Wegen der Einzelheiten dazu und dem sich daran anschließenden \nKlageverfahren verweist der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand \ndes angefochtenen Urteils.\n\n8\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage mit der \nBegründung abgewiesen, es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf \nKostenerstattung gegen den Beklagten, weil die von den Pflegeeltern nach § 17 Abs. \n1 Satz 3 GTK erhobenen Elternbeiträge mit dem den Pflegeeltern nach § 39 Abs. 2 \nSätze 1 und 4 SGB VIII i.V.m. § 39 Abs. 4 Sätze 1 und 3, Abs. 5 SGB VIII gewährten \nPauschbetrag abgegolten seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der \nSenat Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.\n\n9\n\nDie Klägerin begründet die mit Beschluss des Senats vom 19. Januar 2009 \nzugelassene Berufung wie folgt: § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII ermögliche es der für \ndie Festsetzung der Pauschale gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zuständigen \nBehörde, für besondere Fallgestaltungen neben den monatlichen Pauschalbeträgen \nzusätzliche Leistungen vorzusehen. Insoweit werde dem Erlassgeber ein \nGestaltungsspielraum eingeräumt. Von diesem habe das Ministerium für Arbeit, \nGesundheit und Soziales des Landes NRW mit dem Runderlass vom 29. Dezember \n1995 (IV B 2-6122.1) Gebrauch gemacht. Diese ministerielle Regelung stütze die aus \nSicht der Klägerin zutreffende Bewertung, dass die durch den Kindergartenbesuch \neines Pflegekinds veranlassten Elternbeiträge nach § 17 GTK nicht durch die \nPauschalbeträge nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII abgegolten seien. Aufgrund \ndieser Verfügung sei es den jeweiligen Jugendämtern gerade nicht überlassen, eine \nseparate Erstattung der Kindergartenbeiträge vorzunehmen oder nicht. Das \nVerhalten des Beklagten, einerseits die örtlichen Jugendämter mittels Rundschreiben \num die Übernahme der Kindergartenbeiträge neben den Pauschalen für die \nPflegeeltern zu bitten und andererseits in Kostenerstattungsfällen gemäß § 89 f SGB \nVIII mit dem Hinweis auf eine insoweit nicht gegebene Aufgabenwahrnehmung nach \ndem SGB VIII die Übernahme der Elternbeiträge zu verweigern, stelle sich aus Sicht \nder Klägerin als treuwidrig und den Zielvorgaben des SGB VIII zuwiderlaufend \ndar.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, die von der \nKlägerin im Zeitraum vom 1. August 2002 bis einschließlich 31. Juli 2004 im Rahmen \nder Hilfegewährung gemäß §§ 33, 39 SGB VIII an die Pflegeeltern von Q. T. , \ngeboren am , aufgewendeten Kindergartenbeiträge in Höhe von 625,92 \nEuro zu erstatten und Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nEr schließt sich den Ausführungen im angefochtenen Urteil an und trägt des \nWeiteren vor, er habe seine Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach nur irrtümlich \nangenommen, sei aber gemäß § 89 a Abs. 2 i.V.m. § 89 SGB VIII in Wahrheit von \nvornherein nicht zuständig gewesen. Da nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 21. Juni 2007 \n- 12 A 3371/07 -) Veränderungen in der Personensorgeberechtigung soweit als \nmöglich nicht zu einer Zuständigkeitsveränderung führten, bliebe es bei der \nZuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der zuvor sorgeberechtigten \nMutter.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Klägerin und des Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen, weil sie nicht begründet ist.\n\n18\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die vom Beklagten begehrte Erstattung der \nim Rahmen der Hilfegewährung gemäß §§ 33, 39 SGB VIII von ihr aufgewendeten \nKindergartenbeiträge in Höhe von 625,92 Euro und auf Prozesszinsen in Höhe von \nfünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. \n\n19\n\nDie Kostenerstattungspflicht des Beklagten folgt nicht aus § 89 SGB VIII. Danach \nsind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen \nTräger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, wenn für die \nörtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86 a oder 86 b der tatsächliche Aufenthalt \nmaßgeblich ist. An letztgenannter Voraussetzung fehlt es jedoch. \n\n20\n\nDie örtliche Zuständigkeit richtete sich vielmehr seit dem 26. Juni 2000 nach § 86 \nAbs. 6 Satz 1 SGB VIII und damit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der \nPflegeperson. In dieser Vorschrift ist vorgesehen, dass dann, wenn ein Kind oder ein \nJugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser \nPflegeperson auf Dauer zu erwarten ist, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der \nörtliche Träger zuständig ist oder wird, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Voraussetzungen waren hier am 26. Juni 2000 \ngegeben. Der gewöhnliche Aufenthalt der Pflegeeltern war in B. . Am 26. Juni \n2000 lebte Q. seit zwei Jahren bei seinen Pflegeeltern, die ihn bereits vier Tage \nnach seiner Geburt (22. Juni 1998) aufnahmen. Sein dortiger Ver-bleib auf Dauer war \nzu erwarten, was auch die Klägerin nicht in Frage stellt und wofür nicht zuletzt \nspricht, dass Q. bereits mit Wirkung vom 21. März 2001 den Nachnamen seiner \nPflegeeltern erhalten hatte. Eine nach § 86 Abs. 6 Satz 3 SGB VIII relevante \nÄnderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Pflegeeltern in dem Zeitraum vom 1. \nAugust 2002 bis 31. Juli 2004, in dem die Klägerin den Pflegeeltern den \nKindergartenbeitrag erstattete, erfolgte nicht, so dass die Klägerin in Anknüpfung an \nden gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeeltern nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII \nörtlich zuständig blieb.\n\n21\n\nEine Kostenerstattungspflicht des Beklagten als überörtlichen Träger ergibt sich \nauch nicht aus § 89 a SGB VIII. Diese gerade die Fälle des § 86 Abs. 6 SGB VIII \nerfassende Vorschrift sieht in ihren Absätzen 1 und 3 eine Kostenerstattungspflicht \nanderer örtlicher Träger, nicht aber überörtlicher Träger vor. Dann, wenn der nach \nAbsatz 1 kostenerstattungspflichtig werdende andere örtliche Träger während der \nGewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen \nwiederum anderen örtlichen Träger oder gegen einen überörtlichen Träger hat oder \nhätte, bleibt oder wird abweichend von Absatz 1 dieser andere örtliche Träger oder \nder überörtliche Träger dem nunmehr nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig \ngewordenen örtlichen Träger kostenerstattungspflichtig (§ 89 a Abs. 2 SGB VIII). Der \nDurchgriff auf den überörtlichen Träger setzt danach einen \nKostenerstattungsanspruch eines von dem nach § 86 Abs. 6 SGB VIII leistenden \nörtlichen Träger zu unterscheidenden anderen örtlichen Träger voraus, der selbst \neinen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger besitzt und der \ndarüber hinaus \"zuvor\", d. h. vor der Zuständigkeitsbegründung nach § 86 Abs. 6 \nSGB VIII, zuständig war oder gewesen wäre. Bevor die Klägerin am 26. Juni 2000 \nnach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig wurde, war aber kein anderer örtlicher \nTräger zuständig, der einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Be-klagten hat \noder hätte. Abgesehen davon, dass ein anderer örtlicher Träger, der vor dem 26. \nJuni 2000 hätte zuständig sein können, gar nicht ersichtlich ist, war die Klägerin \nselbst auch vor ihrer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtlich zuständig. \n\n22\n\nGemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist für die Gewährung von Leistungen nach \ndiesem Buch der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und \nsolange die Vaterschaft nicht festgestellt ist (§ 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Dies gilt \nunabhängig vom gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt des Kindes.\n\n23\n\nVgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 86 Rn. 15 (zum gewöhnlichen \nAufenthalt); Münder u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, § \n86 Rn. 6; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 86 Rn. 7.\n\n24\n\nZu Beginn der Hilfegewährung (26. Juni 1998), einem Zeitpunkt, in dem die \nVaterschaft noch nicht festgestellt war, lebte die leibliche Mutter von Q. T. in \nB. . An der danach gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII begründeten örtlichen \nZuständigkeit der Klägerin hat die Feststellung der Vaterschaft durch Urteil des \nAmtsgerichts B. vom 23. Juli 1999 nichts geändert. Da der leiblichen Mutter von \nQ. T. das Personensorgerecht allein zustand und sie einen anderen \ngewöhnlichen Aufenthalt als der leibliche Vater des Kindes hatte, richtete sich die \nZuständigkeit vielmehr weiterhin nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt (§ 86 Abs. 2 \nSatz 1 SGB VIII), der fortwährend auch über den 26. Juni 2000 hinaus, dem Eintritt \ndes Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII, in B. bestand und \nfrühestens mit ihrem Umzug nach E1. am 15. Juli 2002 aufgegeben wurde.\n\n25\n\nDie Übertragung des Personensorgerechts auf die Pflegeeltern durch Beschluss \ndes Amtsgerichts B. vom 11. Juli 2002 ist insoweit unbeachtlich, weil sie schon \nmit Blick auf den Zeitpunkt nicht geeignet ist, i. S. d. § 89a Abs. 1 und 2 SGB VIII die \nZuständigkeit eines anderen örtlichen Trägers vor dem Eintritt des \nZuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 SGB VIII am 26. Juni 2000 zu begründen. \n\n26\n\nAbgesehen davon trifft die ohne jeden rechtlichen Anknüpfungspunkt vertretene \nAuffassung der Klägerin, der für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 bis 5 \nSGB VIII maßgebliche Anknüpfungspunkt sei (während der Gewährung von \nLeistungen aufgrund der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII und nach \nder Sorgerechtsübertragung) nicht der gewöhnliche Aufenthalt, sondern der \ntatsächliche Aufenthalt des Kindes nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 letzter \nHalbsatz SGB VIII, auch schon deshalb nicht zu, weil es - ohne Anwendung des § 86 \nAbs. 6 SGB VIII - bei der Zuständigkeit der Klägerin aufgrund des gewöhnlichen \nAufenthalts der leiblichen Mutter des Kindes Q. T. vor der \nSorgerechtsübertragung geblieben wäre. Nach Begründung der Zuständigkeit der \nKlägerin nach § 86 Abs. 6 SGB VIII am 26. Juni 2000 wäre durch die Übertragung \ndes Sorgerechts auf die Pflegeeltern durch Beschluss des Amtsgerichts B. vom \n11. Juli 2002 keine Änderung der fiktiven Zuständigkeit eingetreten. Gemäß § 86 \nAbs. 5 Satz 2 SGB VIII bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, solange die \nPersonensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder - wie hier nach der \nSorgerechtsübertragung - keinem Elternteil zusteht. Aus der Grundnorm des § 86 \nAbs. 1 SGB VIII lässt sich das gesetzgeberische Bestreben entnehmen, im \nUnterschied zum gewöhnlichen Aufenthalt Veränderungen in der \nPersonensorgeberechtigung soweit als möglich nicht zu einer \nZuständigkeitsveränderung führen zu lassen. Dass eine an den gewöhnlichen \nAufenthalt des sorgeberechtigten Elternteils anknüpfende Zuständigkeit durch den \nEntzug des Sorgerechts während der Leistungserbringung unberührt bleibt, folgt aus \nder unmittelbaren oder ggfs. auch entsprechenden Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz \n2 SGB VIII. Sie hat eine Festschreibung der örtlichen Zuständigkeit an dem letzten \nAufenthaltsort des personensorgeberechtigten Elternteils zur Folge.\n\n27\n\nVgl. zum Vorstehenden ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2007 - 12 A \n3371/05 -, Juris.\n\n28\n\nDer letzte gewöhnliche Aufenthalt der leiblichen Mutter von Q. T. vor der \nÜbertragung des Sorgerechts auf die Pflegeeltern, an den danach anzuknüpfen \nwäre, war B. . Sie zog erst am 15. Juli 2002 und damit wenige Tage nach der \nSorgerechtsübertragung nach E1. . \n\n29\n\nAuch aus den §§ 89 b bis 89 d SGB VIII ergibt sich keine Pflicht des Beklagten \nzur Erstattung der Kosten gegenüber der Klägerin, weil die jeweiligen \nVoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. \n\n30\n\nDie Voraussetzungen des § 89 e SGB VIII liegen ebenfalls nicht vor. Richtet sich \ndie Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, \ndes Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen \nFamilie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, \nBetreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist gemäß § 89 e Abs. 1 Satz \n1 SGB VIII der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen \nBereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder \nsonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ist ein \n\n31\n\nkostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten \nvon dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der \nerstattungsberechtigte örtliche Träger gehört (§ 89 e Abs. 2 SGB VIII). Eine \nAnknüpfung der Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson, wie \ner hier maßgebend ist, wird von § 89 e SGB VIII nach seinem Wortlaut von \nvornherein nicht erfasst. Selbst wenn sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen \nAufenthalt der leiblichen Mutter und nicht - wie hier - dem der Pflegeperson richten \nwürde, hätte der Umzug der Mutter keine Kostenerstattungspflicht nach § 89 e SGB \nVIII ausgelöst. Denn es liegen schon keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die \nleibliche Mutter in E1. in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform i.S.d. § 89 e \nAbs. 1 SGB VIII aufgenommen wurde. Nach ihrem Umzug bezog sie dort eine \nWohnung. Zudem wäre nach dieser Vorschrift allenfalls ein \nKostenerstattungsanspruch der Stadt E1. und nicht der Klägerin in Betracht \ngekommen.\n\n32\n\nSchließlich folgt eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten auch nicht daraus, \ndass er mit Schreiben vom 30. Juli 2003 seine Kostenerstattungspflicht ab 11. Juli \n2002 dem Grunde nach anerkannt hat. Nach der an den §§ 133, 157 BGB \norientierten Auslegung dieser Erklärung kann nicht davon ausgegangen werden, \ndass es sich dabei um ein konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB \nhandelt, das unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine selbständige \nVerpflichtung des Beklagten beinhaltet. \n\n33\n\nVgl. zur Ablehnung konstitutiver Schuldanerkenntnisse im Einzelfall: BVerwG, \nUrteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 -, Buchholz 436.511 § 89 e KJHG/SGB VIII \nNr. 2 = NJW 2005, 1593 f.; OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003 - 12 A 183/00 -, \nZfSH/SGB 2003, 750 ff. = JAmt 2004, 88 ff.\n\n34\n\nSchon der Wortlaut spricht für ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das eine \nbereits bestehende Schuld lediglich bestätigen und keine neue begründen soll.\n\n35\n\nVgl. zur Unterscheidung zwischen konstitutivem und deklaratorischem \nSchuldanerkenntnis: Sprau, in: Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, § 781 Rn. 2.\n\n36\n\nDer Beklagte erklärte in seinem Schreiben vom 30. Juli 2003 ausdrücklich, dass \ner seine Kostenerstattungspflicht gemäß § 89 SGB VIII anerkenne. Im Weiteren \nbegründete er die teilweise Ablehnung des Antrags der Klägerin und die von ihm \nangenommene Kostenerstattungspflicht und führte aus, dass eine Kostenerstattung \nnach § 89 SGB VIII möglich sei. Der Beklagte setzte damit eine gesetzliche \nKostenerstattungspflicht voraus und bestätigte lediglich, dass er sie im vorliegenden \nFall als gegeben ansehe. Der Wille, eine unabhängig von den gesetzlichen \nKostenerstattungsvorschriften bestehende Verpflichtung zu begründen, ergibt sich \naus dem Wortlaut dieses Schreibens nicht und ist unter Berücksichtigung des \nGrundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch nicht anzunehmen.\n\n37\n\nVgl. insofern zu § 53 Satz 1 SGB X: Bay. VGH, Urteil vom 23. September 2003 - \n12 B 01.241 -, Juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 4 Bf 355/01 -, \nZfSH/SGB 2004, 428 ff. = NordÖR 2004, 305 ff.; VG Göttingen, Urteil vom 14. April \n2005 - 2 A 471/03 -, Juris; verbindliche Kostenanerkenntnisse zwischen \nSozialhilfeträgern ablehnend auch: LSG NRW, Urteil vom 23. April 2007 - L 20 SO \n39/06 -, Juris.\n\n38\n\nZweck des Schreibens des Beklagten war vielmehr die Vereinfachung der \nAbwicklung der Kostenerstattung und der zukünftigen Abrechnung. Ohne eine \nentsprechende Mitteilung hätte die Klägerin davon ausgehen müssen, die von ihr \nangenommenen Ansprüche gegen den Beklagten im Wege der allgemeinen \nLeistungsklage gerichtlich geltend machen zu müssen. Aufgrund des Schreibens \nvom 30. Juli 2003 konnte sie die vermeintlich zu erstattenden Aufwendungen per \nRechnung gegenüber dem Beklagten anmelden. Sie konnte das Schreiben mit Blick \nauf das Vorstehende aber nicht dahingehend verstehen, dass sie Ansprüche allein \naufgrund der vom Beklagten ausgesprochenen Anerkennung der \nKostenerstattungspflicht durchsetzen könnte.\n\n39\n\nDa die Klägerin keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem \nBeklagten hat, stehen ihr auch Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz seit Rechthängigkeit analog §§ 288, 291 BGB nicht zu.\n\n40\n\nAusführungen zu der Frage, ob ein Träger öffentlicher Jugendhilfe im Rahmen \neines Anspruchs auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Hilfe zur Erziehung in \nder Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII neben der Erstattung der \naufgewandten Pauschalbeträge nach § 39 Abs. 4 und 5 SGB VIII auch die Erstattung \nder darüber hinaus für das Pflegekind aufgewandten Kindergartenbeiträge (hier: \nnach § 17 GTK) verlangen kann, sind mangels einer Grundlage für den von der \nKlägerin geltend gemachten Anspruch nicht veranlasst.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n42\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-25/12-a-3099-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":22},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89f","ref_norm":"89f","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-25/12-a-3099-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240447","retrieved":"2026-07-09 02:03:23.037390+00:00"}}