{"status":"available","doknr":"OLD240446","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0525.12A2663.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-25","aktenzeichen":"12 A 2663/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 1920 geborene Klägerin lebt seit dem 18. Oktober 2004 im \nAltenzentrum Q. -V. , in das ihr am 2005 verstorbener \nEhemann I. N. bereits im Oktober 2003 gezogen war. Sie begehrt vom \nBeklagten die Gewährung von Pflegewohngeld für die Zeit vom 18. Oktober 2004 bis \n31. Mai 2005. \n\n3\n\nDer Antrag des Altenzentrums Q. -V. auf Gewährung von Pflegewohngeld \nfür Herrn I. N. ging beim Beklagten am 7. November 2003 zusammen mit \neinem von der Tochter der Eheleute, Frau H. E. , der Herr N. eine \nVorsorgevollmacht erteilt hatte, am 20. Oktober 2003 unterzeichneten Antrag auf \nBewilligung von Sozialhilfe für Herrn N. ein. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 25. März 2004 gewährte der Beklagte für Herrn N. ab \nNovember 2003 bis November 2004 Pflegewohngeld in Höhe von 350,13 Euro \nmonatlich. Mit Bescheid vom 15. Juli 2004 bewilligte der Beklagte Herrn N. \nzudem ab 1. November 2003 Hilfe zur Pflege im Heim.\n\n5\n\nMit am 20. Oktober 2004 beim Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte \ndas Altenzentrum Q. -V. die Gewährung von Pflegewohngeld für die Klägerin \nund übersandte ihren Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe. Aus den in Kopie \nvorgelegten Kontoauszügen ergab sich, dass das gemeinsame Girokonto der \nEheleute N. (Konto Nr. 100 ) am 19. Oktober 2004 einen Kontostand von \n394,17 Euro aufwies. Auf dem gemeinsamen Sparkonto (Konto Nr. 121 ) \nverfügten die Eheleute am 1. Oktober 2004 über ein Guthaben von 2.346,21 Euro. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 18. Januar 2005 übersandte die Tochter der Eheleute Belege \nüber die Konten ihrer Eltern. Danach hatte das Konto Nr. 101 bei der T. \nL. am 26. März 2003 einen Stand von 21.986,91 Euro. Dazu gab die Tochter an, \ndas Konto existiere nicht mehr und zum Verbleib des Geldes könne sie als Tochter \nkeine Angaben machen. Wo ihr Vater das Geld gelassen habe, sei auch ihrer Mutter \nein Rätsel. Das Konto Nr. 101 hatte am 13. Oktober 2003 einen Stand in Höhe \nvon 4.945,23 Euro. Die Tochter trug dazu vor, das Konto sei im Oktober 2003 \ngelöscht und der Betrag in bar abgehoben worden. Das Geld hätten ihre Eltern ihr \nwegen einer unfallbedingten Arbeitslosigkeit ihres Ehemanns zur Verfügung gestellt. \nSie und ihr Ehemann hätten das Geld zum Lebensunterhalt genutzt und besäßen \nauch heute noch kein Vermögen. \n\n7\n\nMit Bescheiden vom 20. April 2005 lehnte der Beklagte die Anträge der Klägerin \nund ihres Ehemanns auf die (weitere) Gewährung von Pflegewohngeld ab. Die \nAblehnung begründete er damit, dass die Eheleute über Vermögen in Form von \nSparguthaben bzw. Bargeld verfügten. Da über den Verbleib von 21.986,91 Euro \nkeine Angaben gemacht worden seien, sei davon auszugehen, dass das Vermögen \nin dieser Höhe noch vorhanden sei. Es sei zur Bestreitung der im Heim entstehenden \nInvestitionskosten einzusetzen, da es die Vermögensschongrenze von 10.000,00 \nEuro übersteige. Die Weiterleitung von zusätzlichen 4.945,23 Euro an die Tochter \nunmittelbar vor der eigenen Heimaufnahme könne ebenfalls nicht anerkannt \nwerden.\n\n8\n\nAm 28. April 2005 erhob das Altenzentrum Q. -V. Widerspruch gegen die \nBescheide vom 20. April 2005. \n\n9\n\nAb 1. Juni 2005 wurde für den Heimplatz der Klägerin Pflegewohngeld \ngewährt.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 1. August 2005 wies der Beklagte den \nWiderspruch gegen die Ablehnung der weiteren Bewilligung von Pflegewohngeld für \nden Heimplatz des Ehemanns der Klägerin zurück. Unter Bezugnahme auf den \nWiderspruch des Altenzentrums Q. -V. wies er mit Widerspruchsbescheid vom \n2. August 2005 auch einen Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung der \nBewilligung von Pflegewohngeld zurück. \n\n11\n\nAm 2. September 2005 hat die Klägerin auch für ihren vor Klageerhebung \nverstorbenen Ehemann Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, ihr Ehemann habe \nbereits am 26. März 2003 den Betrag in Höhe von 21.986,91 Euro abgehoben, ohne \nsie oder seine Tochter zu informieren. Sie sei auch während der Ehe nicht über die \nfinanziellen Belange informiert gewesen. Der der Tochter zur Verfügung gestellte \nBetrag in Höhe von 4.945,23 Euro übersteige nicht den Freibetrag von 10.000,00 \nEuro. Im Übrigen sei die Tochter auch nicht mehr bereichert. Der Betrag sei \nnachweislich zum Lebensunterhalt verwandt worden.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 20. April 2005 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2005 zu verpflichten, für die Zeit \nvom 18. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 Pflegewohngeld für ihren Aufenthalt im \nAltenzentrum Q. -V. zu gewähren.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid verwiesen und \nergänzend ausgeführt, die Klägerin werde in der Lage sein, sich von der T1. \nL. -C. bescheinigen zu lassen, an welche Person das Guthaben aus dem Konto \nausgezahlt worden sei, da sie auch Inhaberin des Kontos gewesen sei. Für den \nBeklagten sei nicht erkennbar, dass das Vermögen bis zur Antragstellung verbraucht \ngewesen sei.\n\n17\n\nDurch Beschluss vom 28. September 2005 hat das Verwaltungsgericht die für \nden verstorbenen Ehemann der Klägerin erhobene Klage abgetrennt. Das \nabgetrennte Verfahren hat es nach Rücknahme der Klage durch Beschluss vom \n1. Dezember 2005 eingestellt.\n\n18\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der von der Klägerin \nfortgeführten Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin und \nihr Ehemann hätten im Oktober 2004 nach den vorgelegten Unterlagen der Banken \nnur noch über ein Vermögen von 2.740,38 Euro verfügt. Dies habe selbst unter \nHinzurechnung des Betrags von 4.945,23 Euro, den die Klägerin und ihr Ehemann \nihrer Tochter überlassen hätten, nicht den Schonbetrag von 10.000,00 Euro \nüberstiegen. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.\n\n19\n\nDer Beklagte begründet die mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen zugelassene Berufung damit, dass weiterhin der Verbleib \nvon 21.986 Euro ungeklärt sei. Die Sparkasse L. -C. habe mit Schreiben vom 28. \nJuni 2006 und dem im Zulassungsverfahren vorgelegten Auflösungsbeleg für das \nKonto Nr. 101 bestätigt, dass das Sparbuch von der Klägerin gemeinsam mit \nihrem Ehemann aufgelöst worden sei und die Tochter der Klägerin, Frau H. \nE. , den Empfang des Guthabens quittiert habe. Die Forderung nach gerichtlicher \nGeltendmachung des Rückforderungsanspruchs in Höhe von 4.945,00 Euro \ngegenüber der Tochter werde nicht mehr aufrecht erhalten. Anders sei die Sach- und \nRechtslage aber hinsichtlich des am 26. März 2003 aufgelösten Anlagenkontos. Der \nBeklagte folge der Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, \ndass ein Teilbetrag hiervon in Höhe von 5.000,00 Euro am 2. April 2003 auf dem \nSparbuch Nr. 121 gutgeschrieben worden sei, so dass noch der Verleib von \n16.986,00 Euro aufzuklären sei. Nach Abzug des Vermögensschonbetrags von \n10.000,00 Euro stehe auch weiterhin Vermögen in Höhe von 6.986,00 Euro der \nGewährung von Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz NRW entgegen. Die \nVerwendung dieser Mittel sei nach wie vor nicht aufgeklärt. Damit sei davon \nauszugehen, dass die Klägerin weiterhin über Barvermögen in Höhe von 16.986,00 \nEuro verfüge und hierdurch in die Lage versetzt sei, die Investitionskosten des Heims \naus eigenen Mitteln zu finanzieren, zumal die Klägerin und ihre Tochter vehement \ndas Vorliegen einer weiteren Schenkung bestritten.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie trägt vor, sie habe sich während der gesamten Ehezeit und auch in der Folge \nnicht selbst um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert. Ihr sei daher auch \nhinsichtlich der Bankabhebung/Kontoauflösung ihres Ehemanns nichts bekannt. Ihre \nTochter habe nur ein einziges Mal eine Unterschrift bei der Bank geleistet und zwar, \nals sie die Kontokarte abgeholt habe. Sie, die Tochter, könne sich bis zum heutigen \nTag nicht erklären, weshalb auf der Quittung sowohl die Unterschrift des Vaters als \nauch ihre eigene vorhanden seien. Soweit der Senat davon ausgehen sollte, dass \nder vom Ehemann der Klägerin abgehobene Geldbetrag der Tochter der Klägerin \nzugewandt sein sollte, was nicht zutreffe, sei darauf hinzuweisen, dass eine \nSchenkungsrückforderung für die Klägerin eine unbillige Härte bedeuten würde.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht \ndavon ausgegangen, dass die Klage zulässig und begründet ist. \n\n28\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 20. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchs-\nbescheids vom 2. August 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten, weil sie im Zeitraum vom 18. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 einen An-\nspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld hatte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n29\n\nRechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 12 \ndes Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes \n(Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) vom 19. März 1996 (GV. \nNRW, S. 137) - für den Anspruchszeitraum vom 18. Oktober 2004 bis 31. Dezember \n2004 - in der ab 1. August 2003 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur \nÄnderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 8. \nJuli 2003 (GV. NRW, S. 380) und - für den Anspruchszeitraum vom 1. Januar 2005 \nbis 31. Mai 2005 - in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 7 des \nGesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes \nBuch (XII) - Sozialhilfe vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW, S. 816) in Verbindung \nmit § 4 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003. \nGemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären \nDauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen \nInvestitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das \nVermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 \nund seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen \nfür Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten \nbis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII - bzw. in der bis zum 31. \nDezember 2004 geltenden Fassung: des Vierten Abschnitts des BSHG - und die \n§§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens \nbei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG \nNRW). Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der \nHeimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro \nmonatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen (§ 12 \nAbs. 3 Satz 3 PfG). Die Gewährung von Pflegewohngeld darf gemäß § 12 Abs. 3 \nSatz 4 PfG NRW nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der \nVerwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 \nEuro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII - bzw. in der bis 31. \nDezember 2004 geltenden Fassung: der fünfte Abschnitt des BSHG - und die §§ 27g \nund 27h des BVG finden keine Anwendung (§ 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NRW).\n\n30\n\nDie Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld lagen im \nstreitbefangenen Zeitraum vom 18. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 vor, da das \nEinkommen und das Vermögen der Klägerin und ihres Ehemanns zur Finanzierung \nder Aufwendungen für Investitionskosten nicht ausreichte. Dass nicht hinreichend \nEinkommen vorhanden war, ist unstreitig. Die Klägerin hatte im Anspruchszeitraum \naber auch kein Vermögen einzusetzen, selbst wenn sie zu Beginn dieses Zeitraums \nzusammen mit ihrem Ehemann noch über ein solches in Höhe von 19.727,29 Euro \nverfügt haben sollte, das sich aus dem am 26. März 2003 nach Auflösung des \nKontos Nr. 101 abgehobenen Geldbetrag in Höhe von 21.986,91 Euro \nabzüglich des am 2. April 2003 auf das Sparkonto der Eheleute eingezahlten Betrags \nin Höhe von 5.000,00 Euro und zuzüglich des am 1. Oktober 2004 auf dem \nSparkonto vorhandenen Guthabens in Höhe von 2.346,21 Euro sowie des \nGuthabens auf dem Girokonto am 19. Oktober 2004 in Höhe von 394,17 Euro \nzusammensetzte (21.986,91 Euro - 5000,00 Euro + 2.346,21 Euro + 394,17 Euro = \n19.727,29 Euro).\n\n31\n\nDenn sowohl der Klägerin als Heimbewohnerin als auch ihrem Ehemann, der zu \ndieser Zeit als Heimbewohner ebenfalls im Altenzentrum Q. -V. lebte, standen \njeweils der in § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW, § 4 Abs. 2 Satz 4 PflFEinrVO genannte \nVermögensschonbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro zu. \n\n32\n\nDas Landespflegegesetz NRW bestimmt seinem Wortlaut nach nicht \nausdrücklich, dass der in § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW genannte Schonbetrag bei \nverheirateten Heimbewohnern jeweils für den einzelnen Ehegatten zugrunde zu \nlegen ist. Dies ergibt sich jedoch im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der \nnormativen Ausrichtung des Landespflegegesetzes an dem einzelnen \nHeimbewohner, dem Sinn und Zweck des Vermögensschonbetrages und dem \nverfassungsrechtlichen Schutz der Ehe, der Benachteiligungen von verheirateten \nHeimbewohnern gegenüber nicht verheirateten Heimbewohnern entgegensteht. \n\n33\n\nNach § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW kommt es maßgebend auf das Einkommen \nund das Vermögen \"der Heimbewohnerin\" und \"des Heimbewohners\" (Hervorhebung \ndurch den Senat) im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden \nEhegatten an. Diese auf den einzelnen Heimbewohner ausgerichtete Sichtweise \nfindet ihre Entsprechung in § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW. Die in § 12 Abs. 3 Satz 3 \nPfG NRW getroffene Regelung über den monatlichen Selbstbehalt bezieht sich \nebenfalls nur auf die einzelne Heimbewohnerin bzw. den einzelnen Heimbewohner. \nOhne eine Änderung des normativen Bezugs folgt im Satz 4 dieses Absatzes die \nRegelung, dass die Gewährung von Pflegewohngeld zudem nicht abhängig gemacht \nwerden darf von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und \nsonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro. \n\n34\n\nDer hieraus erkennbare Grundsatz der individuellen, auf den einzelnen \nHeimbewohner bezogenen Einkommens- und Vermögensbestimmung wird durch die \nGesetzesbegründung zur Neufassung des Landespflegegesetzes NRW bestätigt, die \nam 1. August 2003 in Kraft getreten und mit der die bis dahin in § 1 Abs. 2 der \nVerordnung über Pflegewohngeld vom 4. Juni 1996 (Pflegewohngeldverordnung - \nPfGWGVO, GV. NRW, S. 200) enthaltene Regelung um den vorrangigen \nVermögenseinsatz einschließlich der Vermögensfreigrenze von 10.000,00 Euro \nergänzt und in den Rang eines formellen Gesetzes gehoben worden ist. Dieser \nBegründung ist zu entnehmen, dass Anknüpfungspunkt für die Überlegungen des \nGesetzgebers in diesem Zusammenhang allein die einzelne Heimbewohnerin bzw. \nder einzelne Heimbewohner war. Der Gesetzgeber ging danach davon aus, dass das \nVermögen von Bewohnerinnen und Bewohnern vollstationärer \nDauerpflegeeinrichtungen bei der Berechnung von Pflegewohngeld zukünftig \nangerechnet werde, wobei ein kleinerer Barbetrag oder sonstige Geldwerte bis \n10.000,00 Euro unberücksichtigt bleiben sollten.\n\n35\n\nVgl. LT-Drucks. 13/3498, S. 31.\n\n36\n\nAuch dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 12 Abs. 3 PfG NRW entspricht \nes, bei Ehegatten, die vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen bewohnen, einen \nhöheren Vermögensschonbetrag zugrunde zu legen als bei alleinstehenden \nHeimbewohnern. Dieser liegt darin, dem Hilfebedürftigen einen gewissen Spielraum \nin seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit zu erhalten. Ein wirtschaftlicher \nAusverkauf und eine daraus folgende nachhaltige soziale Abstufung sollen \nvermieden werden, wie sich aus der Bestimmung des hohen \nVermögensschonbetrags und aus dem in § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW enthaltenen \nVerweis auf die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des \nSGB XII (bzw. in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung: des Vierten \nAbschnitts des BSHG) und die §§ 25 ff. BVG, welcher eine Anwendbarkeit der \nVorschriften über die Ausnahmen von der Vermögensverwertungspflicht nach § 90 \nAbs. 2 und 3 SGB XII (in der früheren Fassung: § 88 Abs. 2 bis 4 BSHG) bzw. § 25f \nAbs. 2 bis 5 BVG zur Folge hat, ergibt.\n\n37\n\nVgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 16 A 1409/07 -, NWVBl. \n2009, 194 ff.\n\n38\n\nDas Landespflegegesetz NRW geht hinsichtlich der Frage, in welcher Höhe \nEinkommen und Vermögen einzusetzen sind, aber sogar über die genannten \nBestimmungen des SGB XII und des BVG hinaus und privilegiert den \nHeimbewohner, indem es das Pflegewohngeld bereits bei einer Einkommens- und \nVermögenslage gewährt, die den Bezug von Sozialhilfe- bzw. \nKriegsopferfürsorgeleistungen noch ausschließt. In den Genuss des \nPflegewohngelds kommt grundsätzlich auch derjenige Heimbewohner, dessen \nEinkommen und/oder Vermögen über den sozialhilfe- und \nkriegsopferfürsorgerechtlichen Höchstbeträgen liegt. Für das Einkommen folgt dies \naus § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW. Für das Vermögen beruht die Besserstellung auf \ndem hohen Schonbetrag nach § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW. Dieser liegt deutlich \noberhalb des sozialhilferechtlichen Schonvermögens, das für einen pflegebedürftigen \nHeimbewohner heute im Regelfall auf 2.600,00 Euro begrenzt ist (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 \nSGB XII i.V.m. der zugehörigen Durchführungsverordnung). Der \npflegewohngeldrechtliche Schonbetrag übersteigt auch den typischen \nVermögensschonbetrag bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 25f BVG, der \nderzeit bei 5.268,00 Euro liegt. Lediglich bei schwerstpflegebedürftigen Beschädigten \nund deren Hinterbliebenen im Sinne von § 26c Abs. 8 Satz 3 BVG bleibt das \npflegewohngeldrechtliche Schonvermögen gegenwärtig um 536,00 Euro hinter dem \ndes Bundesversorgungsgesetzes zurück. Letzteres ändert an der grundsätzlichen \nBesserstellung der Heimbewohner hinsichtlich des Einsatzes des eigenen \nVermögens aber nichts, weil der glatte Betrag von 10.000,00 Euro \"aus Gründen der \nPraktikabilität\" (LT-Drucks. 13/3498, S. 36) gewählt worden ist.\n\n39\n\nVgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008, a.a.O.\n\n40\n\nDieser Privilegierung liefe es zuwider, wenn bei vollstationäre \nDauerpflegeeinrichtungen bewohnenden Ehegatten nur der einfache \nVermögensschonbetrag zur Anwendung käme. Es verbliebe hinsichtlich der \nBarbeträge und sonstiger Geldwerte nicht jedem Heimbewohner ein wirtschaftlicher \nSpielraum von 10.000,00 Euro zwecks Vermeidung des sozialen Abstiegs, sondern \nletztlich nur von 5.000,00 Euro. Dieser Betrag liegt sogar unter dem \nVermögensschonbetrag bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 25f BVG, so \ndass von einer Besserstellung des einzelnen Heimbewohners nicht mehr die Rede \nsein könnte. \n\n41\n\nDie Auslegung des § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW dahingehend, dass eine \nPflegeeinrichtung bewohnenden Eheleuten ein höherer Vermögensschonbetrag \nzukommt, ist aber auch mit Blick auf den besonderen Schutz der Ehe durch Art. 5 \nAbs. 1 Sätze 1 und 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und Art. 6 \nAbs. 1 GG sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) geboten, da \ndie Zugrundelegung des lediglich einfachen Schonbetrags die Eheleute gegenüber \nalleinstehenden Heimbewohnern ungerechtfertigt benachteiligen würde. Ein \nsachlicher Grund für eine derartige Schlechterstellung ergibt sich nicht etwa daraus, \ndass die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten eine Bedarfsgemeinschaft \nbilden.\n\n42\n\nVgl. dazu: VG Münster, Urteil vom 9. Mai 2006 \n\n43\n\n- 5 K 137/04 -, Juris.\n\n44\n\nDaraus ist zwar eine gegenseitige Einstandspflicht mit der Folge der \ngemeinsamen Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens beider Eheleute \nabzuleiten (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW), es ist aber bei Eheleuten, die \nvollstationäre Pflegeeinrichtungen bewohnen, nicht auch zwangsläufig davon \nauszugehen, dass sie aufgrund einer - ansonsten bei Eheleuten üblichen - \ngemeinsamen Haushaltsführung geringere Kosten haben als bei getrennten \nHaushalten zweier Personen, die unter Umständen eine Ungleichbehandlung \nhinsichtlich der Be-rücksichtigung des Vermögensschonbetrags rechtfertigen \nkönnten. Vielmehr gehen in der Regel mit der vollstationären Heimaufnahme je nach \nUmfang der Pflegebedürftigkeit erhebliche Aufwendungen für jede einzelne Person \neinher.\n\n45\n\nDass Ehegatten im Vergleich zu Einzelpersonen ein höherer \nVermögensschonbetrag zusteht, ist zudem weder dem Recht der Sozialhilfe noch \ndem der Kriegsopferfürsorge fremd. So wird zu dem Schonvermögen für die \nnachfragende Person nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 \nSGB XII für den Ehegatten oder Lebenspartner ein Betrag von 614,00 Euro \nhinzugerechnet. Nach § 25f Abs. 2 BVG werden 4 vom Hundert des \nBemessungsbetrags für den überwiegend unterhaltenen Ehegatten oder \nLebenspartner hinzugerechnet. Mangels einer entsprechenden ausdrücklichen \ngesetzlichen Regelung hinsichtlich eines erhöhten Vermögensschonbetrags für \nEheleute, die beide Heimbewohner sind, ist insofern davon auszugehen, dass jedem \nHeimbewohner der in § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW genannte \nVermögensschonbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro zugute kommt.\n\n46\n\nSo angedeutet in: OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2004 - 16 B 1664/04 -: \n\"für eine Einzelperson 10.000 Euro\".\n\n47\n\nDamit hätte im Bewilligungszeitraum vom 18. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 \nhinsichtlich des (unterstellten) Vermögens der Klägerin und ihres Ehemanns in Höhe \nvon 19.727,29 Euro nach Abzug des dem Ehemann zustehenden \nVermögensschonbetrags in Höhe von 10.000,00 Euro und des der Klägerin \nzustehenden Vermögensschonbetrags in derselben Höhe kein einsetzbares Bar- \noder Sparvermögen zur Verfügung gestanden.\n\n48\n\nDafür, dass die Klägerin im fraglichen Bewilligungszeitraum über weitere \nVermögenswerte verfügte, ist (nunmehr auch nach Ansicht des Beklagten) nichts \nersichtlich. Insbesondere ist kein Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin \ngegenüber ihrer Tochter wegen des ihr überlassenen Betrags in Höhe von 4.945,23 \nEuro als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen. Grundsätzlich gehört zum \nVermögen jeder Vermögensgegenstand, durch dessen Verwertung der Notlage oder \ndem Bedarf abgeholfen werden kann. Hierzu zählen auch Forderungen gegen Dritte \nwie ein Schenkungsrückforderungsanspruch. \n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 \n\n50\n\n- 16 A 3391/06 -, NWVBl. 2008, 232.\n\n51\n\nEin Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB gehört aber zum \nSchonvermögen, wenn seine Verwertung für den Heimbewohner eine Härte im \npflegewohngeldrechtlichen Sinne bedeuten würde. Von einer Härte ist auszugehen, \nsoweit der Heimbewohner schlüssig vorträgt, der Beschenkte sei nicht bereit \nund/oder in der Lage, den Rückforderungsanspruch unverzüglich zu erfüllen und \ndieser Vortrag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände nachvollziehbar \nist. Darüber hinaus muss der Beschenkte dem Heimbewohner so nahe stehen, dass \nes diesem nicht zuzumuten ist, den Beschenkten auf Erfüllung zu verklagen.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008, a.a.O.\n\n53\n\nIm vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob die Klägerin überhaupt einen \nSchenkungsrückforderungsanspruch gegen ihre Tochter hat. Jedenfalls würde die \nDurchsetzung eines solchen Anspruchs für die Klägerin eine Härte im Sinne von § 90 \nAbs. 3 Satz 1 SGB XII (bzw. im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004: § 88 Abs. 3 \nSatz 1 BSHG) bedeuten. Die Tochter der Klägerin hat insofern deutlich gemacht, \ndass sie weder in der Lage noch bereit sei, den Anspruch unverzüglich zu erfüllen. \nSie steht der Klägerin zudem so nahe, dass es ihr, der Klägerin, angesichts ihrer \npersönlichen Lebensumstände als pflegebedürftiger Heimbewohnerin nicht zumutbar \nist, ihre sie betreuende Tochter auf Erfüllung des Schenkungsrückgewähranspruchs \nzu verklagen. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-25/12-a-2663-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-25/12-a-2663-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240446","retrieved":"2026-07-09 02:03:22.958385+00:00"}}