{"status":"available","doknr":"OLD240479","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0522.1A210.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-22","aktenzeichen":"1 A 210/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 7.000 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt an der hinreichenden \nDarlegung - wie auch an dem Vorliegen - eines der gesetzlichen Zulassungsgründe im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 VwGO. \n\n3\n\nDie unter Verkennung systembedingter Unterschiede weitestgehend nach Art einer \nBerufungsbegründungschrift abgefasste Antragsbegründungsschrift vom 15. Februar 2008 \nknüpft erstmals auf der Seite 4, indem dort der Rechtssache \"grundsätzliche Bedeutung\" \nzugemessen wird, ausdrücklich an einen der im Gesetz festgelegten Gründe für die vorliegend \nerstrebte Zulassung des Rechtsmittels der Berufung an. Mit der insoweit allein beigefügten \nBegründung, bei einer Vielzahl von beamteten Nebenerwerbslandwirten stelle sich eine \nähnliche Problematik, wird der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aber nicht - \nim Sinne der Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - hinreichend dargelegt. \nInsbesondere wird/werden schon die für grundsätzlich angesehene tatsächliche(n) oder \nrechtliche(n) Frage(n) nicht ausformuliert oder sonst hinreichend klar bezeichnet.\n\n4\n\nNicht ausdrücklich angesprochen wird vom Kläger der Zulassungsgrund der Abweichung \nim Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Möglicherweise soll dieser aber sinngemäß mit dem \nVorbringen geltend gemacht werden, dass das vorinstanzliche Gericht das Urteil des \nBundesverwaltungsgericht vom 26. Juni 1986 - 2 C 66.85 - \"unberücksichtigt gelassen\" habe. \nAuch damit wird den Darlegungsanforderungen an diesen Zulassungsgrund indes nicht \ngenügt. Hierzu hätten vielmehr - die Anwendung derselben Rechtsnorm betreffende - \ndivergierende abstakte Rechtsätze aus den in Rede stehenden Entscheidungen \nherausgearbeitet und einander gegenübergestellt werden müssen. Der hier der Sache nach \nlediglich gerügte Rechtsanwendungsfehler (in Gestalt der Nichtbeachtung bestimmter \nVorgaben des Bundesverwaltungsgerichts bei der rechtlichen Würdigung des Falles durch das \nGericht erster Instanz) vermag dagegen nicht auf den Zulassungsgrund der Divergenz zu \nführen.\n\n5\n\nSoweit mit der Antragsbegründung inhaltliche Kritik an der in dem angefochtenen Urteil \nvertretenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts geübt wird, lässt sich dies in dem \nvorgenannten Zusammenhang wie auch im Übrigen höchstens dahin würdigen, dass damit \n(unausgesprochen) der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden soll. Dies zugunsten des \nKlägers unterstellt, lässt das Vorbringen solche Zweifel aber nicht hinreichend hervortreten; \nsie bestehen darüber hinaus in der Sache nicht.\n\n6\n\nErnstliche Zweifel im Sinne des vorgenannten Zulassungsgrundes sind (nur dann) \nbegründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen \nEntscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in \nFrage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im \nErgebnis richtig ist, nicht ohne weitere Prüfung der Sach- oder Rechtslage beantworten lässt. \nHier fehlt es bereits an Ersterem. \n\n7\n\nIn dem entscheidungserheblichen Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht die \nAuffassung vertreten, im Rahmen der Ermessensvorschrift des § 12 Abs. 1 BeamtVG und \nderen Zweck dürfe der Dienstherr - hier unter Steuerung des Ermessens durch entsprechend \ngefasste Verwaltungsvorschriften - zulässigerweise auch die Altersversorgung der Landwirte \nberücksichtigen, wenn es darum gehe, ob der Beamte unter zusätzlicher Berücksichtigung \neiner Rente schon ohne eine Anrechnung von Ausbildungszeiten etc. annähernd die \nVersorgung eines \"Nur-Beamten\" erreiche. Für eine starre Begrenzung des Ermessens auf die \nvon der Ruhensregelung in § 55 BeamtVG erfassten Arten von Renten bzw. sonstigen \nAltersversorgungen gebe es in diesem Zusammenhang keine Grundlage. Soweit die geltende \nErmessenspraxis der Beklagten etwa Renten, die auf freiwilliger Weiterversicherung \nberuhten, unberücksichtigt lasse, habe dies für den vorliegenden Fall keine Auswirkungen, \nweil die hier in Rede stehende Rente des Klägers aus der Altersversorgung der Landwirte \nausschließlich auf Pflichtbeiträge zurückgehe. Auch verfahrensrechtlich sei die \nNeufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers nicht zu beanstanden. Der ursprüngliche \nBescheid vom 26. Mai 2004 habe mit Blick auf einen insoweit angebrachten Hinweis von \nvornherein unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung der Sach- oder Rechtslage - hier mit \nBlick auf die Gewährung einer Rente - gestanden; er habe deswegen keiner Aufhebung nach \nMaßgabe der §§ 48, 49 VwVfG NRW bedurft. Dem hat der Kläger mit seiner \nAntragsbegründung nichts von Substanz entgegengesetzt, was - in einzelnen Punkten oder \ninsgesamt - die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ernstlich in Zweifel ziehen und eine \nnochmalige genauere Prüfung in einem Berufungsverfahren erforderlich machen würde.\n\n8\n\nSoweit sich der Kläger für seine von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweichende \nRechtsauffassung zur Frage der Einbeziehung der Altersversorgung der Landwirte \nmaßgeblich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1986 - 2 C 66.85 -, \nBVerwGE 74, 285 = ZBR 1986, 338, beruft, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass diese \nEntscheidung unmittelbare Aussagekraft allein für die Auslegung des § 55 BeamtVG - und \ndabei vornehmlich des dortigen Tatbestandsmerkmals \"Renten aus den gesetzlichen \nRentenversicherungen\" (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) - hat. Um die unmittelbare \nAnwendung dieser versorgungsrechtlichen Ruhensregelung und der dafür gesetzlich näher \nbestimmten Voraussetzungen geht es vorliegend aber gerade nicht. Infrage steht hier \nvielmehr, ob das dem Dienstherrn hinsichtlich der Rechtsfolge des § 12 BeamtVG bei der \nBerücksichtigung von Ausbildungs- bzw. sonstigen von der Vorschrift erfassten \nVordienstzeiten eingeräumte Ermessen durch die Zweckbestimmung dieser Vorschrift bzw. \ndurch höherrangiges Recht dahin begrenzt ist, dass Renten aus der Altersversorgung der \nLandwirte bei der Ermessensausübung als möglicher Anknüpfungspunkt für die Versagung \nder Berücksichtigung der genannten Zeiten ausgespart werden müssten. Einen triftigen Grund \nhierfür zeigt das Antragsvorbringen indes auch bei Mitwürdigung der vom \nBundesverwaltungsgericht (a.a.O) im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung \naufgezeigten Unterschiede bei den jeweiligen Alterssicherungssystemen nicht auf: \n\n9\n\nNamentlich kommt in diesem Zusammenhang der fehlenden Erwähnung der \nAlterssicherung der Landwirte in der Gesetzesnorm selbst keine maßgebliche Bedeutung zu. \nDenn auch andere Alterssicherungssysteme sind in § 12 BeamtVG nicht ausdrücklich \nangesprochen worden. Was die Formulierung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften \nbetrifft, kommt es - anders als bei Rechtsnormen - nicht auf den Wortlaut, sondern letztlich \nauf die tatsächliche Verwaltungspraxis an. Im Übrigen legt schon der Wortlaut der in Tz. \n12.0.2 BeamtVGVwV u.a. in Bezug genommene Tz. 11.0.10 BeamtVGVwV (\"sonstige \nGeldleistungen\", \"andere Versorgungsleistungen, z.B. Leistungen aus den betrieblichen \nAltersversorgungen und der Ärzteversorgung\") einen eher weiten Anwendungsbereich nahe. \nDabei wird gerade in Bezug auf solche (anderen) Versorgungsleistungen, die nicht schon \nunter den Rentenbegriff im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG fallen, ein praktischer \nAnwendungsbereich für die (negative) Ermessensbetätigung im Rahmen der §§ 11, 12 \nBeamtVG gesehen, um im Ergebnis möglichst umfassend das Normziel zu erreichen, den \nBetroffenen hinsichtlich seiner Gesamtversorgung - nur - annähernd so (also nicht besser) zu \nstellen wie einen \"Nur-Beamten\", der nicht mit Blick auf die Betätigung in einem anderen \nBereich (hier: als Nebenerwerbslandwirt) noch eine zusätzliche Alterssicherung aufgebaut hat \nund hieraus später Leistungen wie eine Rente erhält. \n\n10\n\nVgl. etwa Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil \nD, § 11 Rn. 29 und § 12 Rn. 10; hierzu und zum Ganzen auch Senatsurteil vom 4. September \n2003 - 1 A 3835/01 -, n.v.\n\n11\n\nDabei wird das der Ermessensregelung in (u.a.) § 12 BeamtVG zugrunde liegende Ziel \nauch dann nicht beachtlich verfehlt, wenn der Dienstherr bei seiner Ermessenspraxis nicht \nweiter danach unterscheidet, ob die andere, auf eine Rente führende Betätigung - bezogen auf \ndie zeitliche Abfolge im gesamten Arbeitsleben des Betroffenen - schon vor oder (wie wohl \nim Fall des Klägers) erst neben der Erbringung der Beamtendienste stattgefunden und/oder ob \nsie den Charakter einer Voll- oder lediglich einer Teilversorgung hat. Da in der Regel - und \nauch hier - ein strikter Rechtsanspruch auf Berücksichtigung von nicht im Beamtenverhältnis \nerbrachten Ausbildungs- und Vordienstzeiten für die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht \nbesteht, führt eine derartige Praxis nicht - auch nicht mittelbar - zu einem Eingriff in durch \nhöherrangiges Recht abgesicherte Bestandteile der Beamtenversorgung (Alimentation). \nDemgegenüber können aber Ruhensregelungen wie § 55 BeamtVG ohne weiteres zu einer \nspürbaren Kürzung der aufgrund der reinen Beamtendienstzeiten zustehenden (und insofern \n\"erdienten\") Versorgung führen. Schon deswegen muss der Dienstherr seine Ermessenspraxis \nim Rahmen des § 12 BeamtVG nicht notwendig (exakt) an dem ausrichten, was das Gesetz \nmit Blick auf die nähere Ausgestaltung des § 55 BeamtVG bestimmt hat. Das gilt auch dann, \nwenn diese Praxis wie hier etwa bestimmte Berechnungsvorgaben aus dem § 55 Abs. 1 i.V.m. \nAbs. 2 BeamtVG sowie dem Rechtsgedanken nach die Unterscheidung zwischen freiwilligen \nund nicht freiwilligen Beitragsleistungen (vgl. § 55 Abs. 4 BeamtVG) übernommen hat. \n\n12\n\nDen in diesem Zusammenhang gerügten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat der Kläger \nweder plausibel noch in der Sache überzeugend begründet. Weil - wie zuvor dargelegt - die \nNichtberücksichtigung der Ausbildungszeiten des Klägers, anders als dieser meint, nicht den \nZweck der §§ 11, 12 BeamtVG negiert, ist es auch nicht sach- bzw. systemwidrig, Leistungen \nder Alterssicherung der Landwirte zwar im Rahmen der versorgungsrechtlichen \nRuhensregelung außer Betracht zu lassen, ihnen aber gleichwohl im Rahmen der \nErmessensregelung über die Anrechnung von Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige \nDienstzeit doch Bedeutung zuzumessen. Im Verhältnis zur Vergleichsgruppe der \"Nur-\nBeamten\" wird der Kläger im Übrigen nicht erheblich benachteiligt, weil diese Gruppe keine \nZusatzleistungen aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse bezieht und die Höhe der \nGesamtversorgung des Klägers (einschließlich Rente) sich annähernd gerade an der \nVersorgung dieser Vergleichsgruppe orientiert. \n\n13\n\nDass die hier in Rede stehende, dem Kläger wegen Erwerbsminderung gezahlte Rente \nentgegen der Mitteilung des zuständigen Versicherungsträgers (Landwirtschaftliche \nAlterskasse Niedersachsen-Bremen) vom 9. September 2005, nicht - wie auch vom \nVerwaltungsgericht angenommen - auf \"Pflichtbeiträgen\" beruhen würde, zeigt das \nAntragsvorbringen nicht schlüssig auf. Es legt u.a. nicht dar, warum im Rahmen des § 12 \nBeamtVG eine andere Bewertung, als sie nach dem eigenen Vorbringen des Klägers etwa der \nRechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht, Platz greifen müsste. Die insoweit \nlediglich an § 27 GAL a.F. anknüpfenden (abstrakten) Ausführungen zu einer gesetzlich \neingeräumten Weiterversicherungsmöglichkeit lassen schon nicht hinreichend erkennen, ob \nund ggf. inwieweit die dem Kläger gezahlte Rente überhaupt auf Zeiträume einer solchen \nWeiterversicherung zurückgeht. Auch der Tatbestand des Urteils erster Instanz und das \nKlagevorbringen verhalten sich hierzu nicht.\n\n14\n\nMit Blick auf die sonach durch den in Rede stehenden Rentenbezug in beachtlicher Weise \neingetretene Veränderung hinsichtlich der für die Anwendung des § 12 BeamtVG \nermessensrelevanten Umstände greifen auch die auf die Rechtmäßigkeit des \nVerwaltungsverfahrens bezogenen Einwände der Antragsbegründung (Aufhebung des \nVersorgungsfestsetzungsbescheides und des Anerkennungsbescheides von Februar 1981 nur \nnach Maßgabe der §§ 48, 49 VwVfG NRW) am Ende nicht. In Ergänzung der überzeugenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts bedarf es insoweit keiner weiteren Begründung durch \nden Senat.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes \nauf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung \n- gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-22/1-a-210-08","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":9},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-22/1-a-210-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240479","retrieved":"2026-07-09 02:03:25.524443+00:00"}}