{"status":"available","doknr":"OLD240477","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0522.12A535.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-22","aktenzeichen":"12 A 535/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist \nunbegründet. \n\n3\n\nDer Beklagte vermag mit seiner Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. d. - als Zulassungsgrund allein \ngeltend gemachten - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen. Das \nZulassungsvorbringen ist nicht geeignet, die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, das bessere Auge des Klägers weise mit der schweren Form \neines essentiellen Blepharospasmus i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative GHBG \neine krankhafte Veränderung auf, die sein Sehvermögen in einem - einer \nVerminderung der Seh-schärfe auf nicht mehr als 1/20 entsprechenden - Maße \neinschränkt, nicht zu er-schüttern.\n\n4\n\nEs kommt insoweit nicht darauf an, dass Prof. Dr. Q. S. von der \nUniversi-tätsaugenklinik C. in seinem Gutachten vom 24. Oktober 2008 auf Seite 9 \nzu dem Ergebnis kommt, angesichts der Möglichkeit kurzzeitiger Öffnungen der \nAugen könne beim Kläger nicht von einer lediglich praktischen Blindheit \nausgegangen werden. Denn nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 GHBG muss - um \nvon einer Blindheit ausgehen zu können - die nicht nur vorübergehende Störung des \nSehvermögens von einem solchen Schweregrad sein, dass sie der Beeinträchtigung \nvon nicht mehr als 1/50 der Sehschärfe auf dem besseren Auge gleichzusetzen ist. \nHier geht es aber lediglich um eine hochgradige Sehbehinderung, für die ein \nGrenzwert von 1/20 der Sehschärfe gilt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GHBG). \n\n5\n\nUnbeachtlich ist auch der Einwand, der Lidkrampf stelle keine krankhafte \nVeränderung des Auges selbst dar, sondern ein krankhaftes Verhalten der \nAugenlider. Damit tritt der Beklagte den überzeugenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts dazu, dass die Lider nach den Ausführungen des Gutachters \neindeutig Teil des Sehorgans seien, nicht hinreichend substantiiert entgegen. Zudem \nist in der sozialgerichtlichen Rechsprechung mit Blick auf die \"praktische Blindheit\" \ngeklärt, dass alle Störungen des Sehvermögens - egal auf welchen Ursachen \nberuhend und ob das Sehorgan (Auge, Sehband) selbst geschädigt ist - zu \nberücksichtigen sind. Lediglich in Abgrenzung vor allem zu Störungen, die den \nBereich der seelisch-geistigen Behinderung zuzuordnen sind, soll danach zu \ndifferenzieren sein, ob das Sehvermögen, d. h. das Sehen- bzw. Erkennen-Können \nbeeinträchtigt sei oder ob - bei vorhandener Sehfunktion - (nur) eine zentrale \nVerarbeitungsstörung vorliege, bei der das Gesehene nicht richtig identifiziert bzw. \nmit früheren visuellen Erinnerungen verglichen werden könne, in der also die Störung \nnicht (schon) das Erkennen, sondern (erst) das Benennen betreffe. \n\n6\n\nVgl. etwa BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 9a BL 1/05 R -, BSGE 95, 76; Urteil \nvom 26. Oktober 2004 - B 7 SF 2/03 R -, SozR 4-5921 Art 1 Nr. 1, m. w. N.\n\n7\n\nEs ist weder von Seiten des Beklagten vorgetragen worden noch sonst wie \nersichtlich, dass angesichts der Parallelität der Problematik im vorliegenden Fall \neiner hoch-gradigen Sehbehinderung nach § 4 Abs. 2 GHBG etwas anderes gelten \nkönnte. Bei der Prüfung, ob jemand eine Sehschädigung hat, sind im vorgenannten \nSinne seit jeher - abgesehen von der Sehschärfe - auch die weiteren Umstände zu \nberücksich-tigen, die unmittelbar Einfluss auf das Sehvermögen haben, d. h. das \nSehen als Funktion beeinträchtigen. \n\n8\n\nVgl. zur Blindheit schon: OVG NRW, Beschluss vom 9. April 1987 - 8 B 3058/86 -\n, mit Hinweis u. a. auf BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1968 - V C 17.68 -, FEVS 16, \n165.\n\n9\n\nWenn die Beklagte dem allen entsprechend selbst davon ausgeht, dass es für \ndie Einstufung als hochgradig sehbehindert auf die Störung der \"Sehfunktion\", nicht \naber auf sonstige Umstände, die mit der Sehfunktion in keinem Zusammenhang \nstehen, ankomme, ist nicht nachvollziehbar, dass der essentielle Blepharospasmus - \ngerade in der beim Kläger vorliegenden schweren Form der Erkrankung, in der die \nAugen überwiegend geschlossen sind - keine Berücksichtigung finden soll. Es \nhandelt sich bei diesem Krankheitsbild nicht um eine zentrale Verarbeitungsstörung, \nsondern schon das Sehen-Können ist beeinträchtigt.\n\n10\n\nIst § 4 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative GHBG im Sinne einer umfassenden \nFunktionsbe-einträchtigung zu verstehen, bedarf es zum Zwecke der Anwendung der \nVorschrift auch keiner Analogie, die ihrerseits eine Regelungslücke verlangt. Der \nGesetzgeber braucht die Erkrankungen, die im Einzelfall die Funktionstüchtigkeit des \nSehappara-tes - also das Sehvermögen - entscheidend herabsetzen, nicht \nenumerativ und abschließend aufzuführen. \n\n11\n\nZu Unrecht versucht der Beklagte seine gegenläufige Auffassung u. a. damit zu \nbegründen, dass die zweite Alternative des § 4 Abs. 2 Satz 2 GHBG immer eine \npermanent vorhandene Beeinträchtigung der Sehschärfe voraussetze. Schon nach \ndem Wortlaut der Vorschrift muss nicht die \"Sehschärfe\" eingeschränkt sein, sondern \ndas \"Sehvermögen\" und zwar in einem Maße, die einer Sehschärfe von nicht mehr \nals 1/20 lediglich \"entspricht\", also damit vergleichbar ist. Eine vergleichbare \nFunktionsstörung kann aber auch dann vorliegen, wenn - wie es der Gutacher \nbeschreibt - lange Phasen völliger Blindheit (bei geschlossenen Lidern) durch nur \nkurze Zeiträume unterbrochen werden, in denen der Betreffenden die Augen öffnen \nund dann relativ gut sehen kann. Dass dabei für die Frage der gleichschwer zu \nerachtenden Störung der Sehfunktion maßgeblich darauf abgestellt wird, dass die \nPhasen des Sehens nur kurzzeitig sind und - wie der Gutachter festgestellt hat - \nweder medikamentös noch operativ oder durch manuelle Einwirkungen wesentlich \nverlängert werden können, unterliegt keinen wesentlichen Bedenken. \n\n12\n\nVgl. zur Festsetzung des Grads der Behinderung bei einem behandelbaren \nBlepharospasmus: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2007 - L 4 SB 164/06 -, \nJuris.\n\n13\n\nWenn der Beklagte insoweit einwendet, nach den Angaben des Gutachters \nwürde dem Kläger - trotz Tragens einer Sonnenbrille - ein Öffnen der Lider durch \nAnheben der Augenbrauen zumindest ein kurzzeitiges Sehen mit ausreichender \nSehschärfe ermöglichen, wird gleichzeitig die ergänzende Angabe von Prof. Dr. \nS. ignoriert, dass dem Kläger ein manuelles Öffnen eines Augenschlitzes \nregelmäßig nicht möglich ist, da er aufgrund der Notwendigkeit der eng anliegenden \nLichtschutz-brille nicht an die Oberlider herankommt. Es liegt auf der Hand, dass eine \nnur aus-nahmsweise und im Übrigen bloß theoretische Sehfähigkeit zwar als \nzeitliches Moment durchaus zu berücksichtigen ist, jedoch die Funktionsfähigkeit \neines Sehapparates aufs Ganze betrachtet nicht entscheidend zu verbessern \nvermag.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-22/12-a-535-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-22/12-a-535-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240477","retrieved":"2026-07-09 02:03:25.380125+00:00"}}