{"status":"available","doknr":"OLD240501","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0520.6A194.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"6 A 194/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 80.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die \nbehaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nStützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund \nder ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den \nentscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. \nDabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art \nbezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal \ndie Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er \nlediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe \ndes angefochtenen Urteils einzugehen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, für den geltend gemachten \nWeiterbeschäftigungsanspruch gebe es keine Rechtsgrundlage. Bei den gemäß § 49 \nAbs. 3 HG NRW a.F. erfolgten Beauftragungen des Klägers mit der Vertretung des \nAmtes eines Universitätsprofessors habe es sich jeweils um ein durch \nVerwaltungsakt begründetes öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis sui \ngeneris gehandelt, welches mit Ablauf des für die jeweilige Beauftragung \nmaßgeblichen Zeitraums sein Ende gefunden habe. Für eine analoge Anwendung \nder in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur \nEntfristung befristeter Arbeitsverhältnisse sei insoweit kein Raum. Der gemäß § 49 \nAbs. 3 HG NRW a.F. Beauftragte bedürfe - anders als befristet angestellte \nArbeitnehmer - keines Schutzes vor der Beendigung seines \nBeschäftigungsverhältnisses durch Fristablauf, denn der Vertretung sei eine \nBefristung nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift immanent. Bis zuletzt \nhabe die Tätigkeit des Klägers der eines Professorenvertreters im Sinne von § 49 \nAbs. 3 HG NRW a.F. entsprochen.\n\n6\n\nDer Zulassungsantrag bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit dieser Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten. Der \nKläger setzt sich mit der Begründungsfolge des Verwaltungsgerichts nicht \nauseinander. Er referiert überwiegend den Sachverhalt, Rechtsprechung und \nLiteratur, ohne einen konkreten Bezug zu tragenden Rechtssätzen oder \ntatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils herzustellen, deren \nRichtigkeit er in Zweifel ziehen will. Dies gilt auch für die wiederholte Behauptung, \neine über 25 aufeinanderfolgende Semester ununterbrochene Beauftragung als \nProfessorenvertreter stelle einen Missbrauch der der Hochschule eingeräumten \nGestaltungsmöglichkeit dar, ein Dienstverhältnis gemäß § 49 Abs. 3 HG NRW a.F. \n\"befristet\" zu begründen. Soweit er die Nichtigkeit der Beauftragungen vom \n18. Februar und 30. September 2003 behauptet, fehlen jegliche Ausführungen dazu, \nweshalb die Verwaltungsakte jeweils an einem besonders schwerwiegenden Fehler \nleiden und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände \noffensichtlich sein soll (§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW). Ebenso wenig zeigt der Kläger auf, \nwelche Bedeutung die angenommene Nichtigkeit der Beauftragungen vom \n18. Februar und 30. September 2003 für den geltend gemachten Anspruch auf \nWeiterbeschäftigung hätte.\n\n7\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n8\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das \nangefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im \nZulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens erfordern würden.\n\n9\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Der Kläger legt - wie oben ausgeführt - keine \ndurchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils dar.\n\n10\n\nDie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargetan.\n\n11\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses \nZulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, \nwarum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n12\n\nNach dem Vorbringen des Klägers werden durch die missbräuchliche \nAnwendung des § 49 Abs. 3 HG NRW a.F. bei der \"Kettenvertretung\" von \nProfessoren die zwingenden Regelungen des hochschulrechtlichen \nBerufungsverfahrens und die auf Art. 33 GG fußenden verfassungsrechtlichen \nGrundsätze umgangen. Um dieser Missbrauchsmöglichkeit entgegenzutreten, sei die \nZulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten.\n\n13\n\nEine konkrete Rechtsfrage formuliert der Kläger damit nicht. Noch viel weniger \nzeigt er substanziiert auf, was er im Zusammenhang mit den vorstehenden \nAusführungen für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus \nwelchen Gründen er dem Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-20/6-a-194-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-20/6-a-194-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240501","retrieved":"2026-07-09 02:03:27.277204+00:00"}}