{"status":"available","doknr":"OLD240500","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0520.20A3609.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"20 A 3609/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfahren 20 A 3609/07 und 20 A 3607/07 werden zur gemeinsamen \nEntscheidung verbunden.\n\nDie angefochtenen Urteile werden geändert. Auf die Klagen der Klägerinnen wird \nder an die Klägerin zu 1. gerichtete Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. \nNovember 2006 jeweils nebst dem die jeweilige Klägerin betreffenden \nWiderspruchsbescheid aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Verfahren.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. ist ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach \n§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AEG. Sie ist durch Ausgründung aus der Klägerin zu 2. entstanden \n(§ 2 Abs. 1, § 25 DBGrG), die weiterhin die Konzernholding bildet. Innerhalb des \nKonzerns ist die Klägerin zu 1. für die Schieneninfrastruktur, namentlich deren \nBetrieb und Vermarktung verantwortlich. In den Konzern sind auch \nEisenbahnverkehrsunternehmen eingebunden. \n\n3\n\nFür konzernangehörige Unternehmungen hält die Klägerin zu 2. verschiedene \nzentrale Gruppen- und Servicefunktionen vor, u.a. eine zentrale Rechtsabteilung. \nDiese berät und vertritt alle Gesellschaften des Konzerns, so auch die Klägerin zu 1., \nnamentlich in diversen Regulierungsangelegenheiten.\n\n4\n\nDie Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme dieses \nServices durch die Klägerin zu 1. in Angelegenheiten den Netzfahrplan, die sonstige \nZuweisung von Zugtrassen und die Wegeentgelte betreffend, und zwar vor dem \nHintergrund der Vorgaben, die § 9a Abs. 1 AEG an die Unabhängigkeit von \nöffentlichen Betreibern der Schienenwege von Eisenbahnverkehrsunternehmen \nstellt. Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 30. April 2005 in das Allgemeine \nEisenbahngesetz eingefügt worden (Art. 1 Nr. 8, Art. 6 des Dritten Gesetzes zur \nÄnderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2005, BGBl. I S. 1138); \ndas Gesetz geht auf verschiedene Richtlinien des europäischen Parlamentes und \ndes Rates zurück (u.a. Richtlinie 2001/12/EG vom 26. Februar 2001 zur Änderung \nder Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen \nder Gemeinschaft - ABl. L 75, 1 - und Richtlinie 2001/14/EG vom 26. Februar 2001 \nüber die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von \nEntgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur - ABl. L 75, 29 - ). \n\n5\n\nNach Inkrafttreten der Vorschrift haben die Klägerinnen verschiedene \nMaßnahmen mit dem Ziel ergriffen, die gesetzlichen Anforderungen an eine \nUnabhängigkeit der Klägerin zu 1. als öffentliche Betreiberin der Schienenwege \nsicherzustellen. So einigten sie sich im Mai 2005 auf eine Ergänzung des \nbestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, nach der von dem \nder Klägerin zu 2. eingeräumten Weisungsrecht die rechtliche und organisatorische \nUnabhängigkeit in Bezug auf netzzugangs- und entgeltrelevante Entscheidungen \nunberührt bleibt. Ergänzend erfolgte eine Änderung der Geschäftsordnung für den \nVorstand der Klägerin zu 1. (§ 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung). Die Konzernrichtlinie \n048.2001, die das Personal der Klägerin zu 1. betrifft, wurde ausdrücklich auf in \nnetzzugangsrelevanten Angelegenheiten beauftragte Personen erstreckt. Sie enthält \nu.a. Regelungen über die Geheimhaltung von Daten und Informationen; ferner \nenthält sie in Bezug auf Beratungsleistungen das Verbot der Vertretung \nwiderstreitender Interessen. Innerhalb der Klägerin zu 1. blieben die \nAufgabenstellungen betreffend den Netzzugang und die Wegeentgelte im \nWesentlichen unverändert. Sie sind dem Vorstandsressort \"Marketing/Vertrieb\" \n(I.NM) zugewiesen. Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen werden entsprechend \nder internen Organisationsstruktur dieses Ressorts bei den regionalen \nNiederlassungen der Klägerin zu 1. im Bereich Kundenmanagement erfasst und \nbearbeitet. Die Trassenkonstruktion für den Fahrplan erfolgt in den Niederlassungen \ndurch den Bereich Fahrplan. Der Trassenkonstrukteur ist nach den \nOrganisationsplänen zugleich u.a. für die Konfliktlösung und Trassenvergabe im \nRahmen des Gelegenheitsfahrplans zuständig. Auf der Ebene der Zentrale sind den \nNiederlassungen u.a. übergeordnet die Organisationseinheit \"Grundsätze \nNetzzugang/Regulierung\" (I.NMN). Nach der Ressortbeschreibung ist eine ihrer \nHauptaufgaben, über die Einlegung von Rechtsbehelfen und -mitteln gegen \nMaßnahmen und Entscheidungen der Aufsichts- und Regulierungsbehörden in \nAbstimmung mit der zuständigen Konzernrechtsabteilung zu entscheiden. Jene \nAbteilung ist mit fünf Mitarbeitern, davon zwei Volljuristen, besetzt. Die Erarbeitung \nvon Entgeltgrundsätzen sowie die Erstellung von Entgeltlisten für die \nTrassennutzung obliegt nach dem Organisationsplan der Abteilung \n\"Marketing/Preispolitik\" (I.NMM). Sie ist mit fünf Vollzeitkräften (Betriebswirte und \nWirtschaftsingenieure) besetzt. Nach der Konzernrichtlinie \"Trassenmanagement \nGrundsätze - 402.0101- sind die Mitarbeiter im Trassenmanagement verpflichtet, bei \nihrer Tätigkeit keinerlei Einflussnahmen Dritter außerhalb der Klägerin zu 1. auf die \nEntscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Trassen oder \nEntscheidungen über die Wegeentgelte zuzulassen. Im Oktober 2005 bestellte die \nKlägerin zu 1. auf Verlangen des Eisenbahn-Bundesamtes einen \nUnabhängigkeitsbeauftragten nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG.\n\n6\n\nIn der konzernzentralen Rechtsabteilung (GR) wurden verschiedene \nÄnderungen vorgenommen. Im Geschäftsbereich \"Regulierungs-, Wettbewerbs- und \nKartellrecht\" (GRK) wurde eine eigenständige Einheit als Unterabteilung gebildet. \nSie wurde mit der umfassenden und ausschließlichen Wahrnehmung der rechtlichen \nInteressen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des E. -Konzerns gegenüber der \nBundesnetzagentur und anderen staatlichen Stellen in sämtlichen Netzzugangs- und \nRegulierungsverfahren beauftragt. Die Unterabteilung wurde zum April 2007 in die \nOrganisationseinheit GRK 1 überführt und erhielt eine eigene, disziplinarisch voll \nverantwortliche Leitung. Diese untersteht dem Direktionsrecht des Abteilungsleiters \nder Abteilung GRK. In dieser Unter-Einheit sind sieben Juristen beschäftigt. \nStellentechnisch werden fünf Vollzeitkräfte der Beratung und Vertretung der Klägerin \nzu 1. in Netzzugangs- und Wegeentgeltfragen zugerechnet, die restlichen beiden \nStellen der Beratung und Vertretung anderer konzernzugehöriger \nEisenbahninfrastrukturunternehmen. \n\n7\n\nNach der die Umstrukturierung begleitenden, weiterhin gültigen \nArbeitsanweisung aus Februar 2006 ist es den Aufgabeninhabern des \nArbeitsgebietes GRK 1 u.a. nicht gestattet, in ihrem Arbeitsgebiet \nEisenbahnverkehrsunternehmen zu beraten oder zu vertreten, deren Interessen in \nihrem Arbeitsbereich wahrzunehmen oder Informationen aus ihrem Arbeitsgebiet an \ndiese oder an Personen, die für die Eisenbahnverkehrsunternehmen tätig sind, \nweiterzugeben. In den als Anlage zur Dienstanweisung beigefügten \"Spielregeln GR\" \nwird Näheres zu den Anforderungen aus § 9a AEG in netzzugangsrelevanten \nAngelegenheiten ausgeführt; u.a. gilt danach das Verbot entsprechender Weisungen \nan die Klägerin zu 1. und das Verbot der Einflussnahme von Personen, die eine \nsonstige Funktion innerhalb der Klägerin zu 2. oder in einer sonstigen mit ihr \nverbundenen Gesellschaft ausüben. \n\n8\n\nIm März 2006 übermittelte die Klägerin zu 1. dem Eisenbahn-Bundesamt des \nweiteren ein Eckpunktepapier betreffend die Bevollmächtigung von Mitarbeitern der \nRechtsabteilung der Klägerin zu 2. in Netzzugangsverfahren. Danach stehen die von \nder Klägerin zu 1. getroffenen und den Gegenstand des (jeweiligen) Verfahrens \nbildenden Sachentscheidungen nicht zur Disposition der \nVerfahrensbevollmächtigten. \n\n9\n\nBereits im November 2005 hatte das Eisenbahn-Bundesamt die Klägerin zu 1. \ndarüber unterrichtet, dass ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet sei, ob ihre \nRechtsvertretung durch Juristen der Klägerin zu 2. einen Verstoß gegen § 9 oder § \n9a AEG darstelle, und um Beantwortung verschiedener Fragen gebeten. In der \nFolgezeit ergab sich eine kontroverse Korrespondenz und fanden verschiedene \nGespräche statt. Mit Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. November \n2006, dem Vorstand zugestellt am 30. November 2006, untersagte die Beklagte der \nKlägerin zu 1., bei Entscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung \nvon Zugtrassen und über die Wegeentgelte nebst der Vorbereitung dieser \nEntscheidungen Juristinnen oder Juristen der Klägerin zu 2. mit der Rechtsberatung \noder Rechtsvertretung zu beauftragen (Ziffer I). Ihr wurde aufgegeben, dem \nEisenbahn-Bundesamt die angeordnete Umorganisation ihrer Beratung und \nVertretung unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Ziffer II). Die sofortige Vollziehung der \nMaßnahme zu I. wurde angeordnet (Ziffer III). Die Frist zur Umsetzung des Verbots \nbetrug ursprünglich sechs Monate ab Zustellung des Bescheides (Ziffer I). Sie wurde \nzuletzt bis zum 31. Mai 2009 verlängert (Bescheid vom 4. März 2008). \n\n10\n\nZur Begründung des Verbotes führte das Eisenbahn-Bundesamt im \nWesentlichen aus: Es liege ein Verstoß gegen das Trennungsgebot aus § 9a Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 AEG vor. Danach dürften Entscheidungen in netzzugangsrelevanten \nFragen nur von dem Personal des Betreibers der Schienenwege getroffen werden, \ndas keine Funktionen in Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen \nverbundenen Unternehmen ausübe. Erfasst seien neben Endentscheidungen über \ndie Trassenzuweisung und Wegeentgelte jede Grundsatzentscheidung, die sich auf \ndie Zuteilung von Trassen oder die Wegeentgelte auswirke, sowie jede andere \nVorarbeit. Zugleich liege ein Verstoß gegen § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG vor, weil \ndurch die Konzernjuristen eine nach dieser Vorschrift untersagte Einflussnahme von \nDritten, außerhalb des Betreibers der Schienenwege stehenden Personen, auf \nnetzzugangsrelevante Entscheidungen eröffnet sei. Die gesetzlich geforderte \nEntflechtung der Klägerinnen in Fragen der Trassenzuweisung und Entgelte könne \nnur durch eine Rechtsberatung außerhalb der Holding gewährleistet werden.\n\n11\n\nDagegen legten die Klägerinnen im Dezember 2006 Widerspruch ein: Die \npraktizierte Heranziehung von Konzernjuristen stehe in keinem Widerspruch zu den \ngesetzlichen Vorgaben. Es sei unzulässig, den Schutzbereich des § 9a Abs. 1 Satz 2 \nNr. 3 AEG auf Vorentscheidungen oder gar auf eine bloße \nEntscheidungsvorbereitung zu erstrecken. Eine unzulässige Einflussnahme nach § \n9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG ergebe sich nicht. Durch die konzernintern ergriffenen \nMaßnahmen sei eine Einflussnahme im Interesse von \nEisenbahnverkehrsunternehmen hinreichend sicher unterbunden. Zur Begründung \neiner eigenen Rechtsbetroffenheit verwies die Klägerin zu 2. auf ihre \nOrganisationsfreiheit als Wirtschaftunternehmen. \n\n12\n\nDen Widerspruch der Klägerin zu 1. wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 11. April 2007 als unbegründet zurück. Den Widerspruch der Klägerin zu 2. \nwies sie mit Bescheid vom 17. April 2007 wegen fehlender Widerspruchsbefugnis \nzurück. \n\n13\n\nIm April 2007 haben die Klägerinnen unter Vertiefung und Ergänzung ihres \nbisherigen Vorbringens die vorliegenden Klagen erhoben.\n\n14\n\nDie Klägerinnen haben jeweils beantragt, \n\n15\n\nden Bescheid vom 24. November 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. April 2007 bzw. vom 17. April 2007 aufzuheben. \n\n16\n\nDie Beklagte hat jeweils beantragt, \n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nMit den angefochtenen Urteilen hat das Verwaltungsgericht die Klagen \nabgewiesen. Im Verfahren der Klägerin zu 1. hat das Gericht zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt: Unter Entscheidung im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nAEG sei jede maßgebliche inhaltliche Beteiligung an der Entscheidungsfindung zu \nverstehen. Der Verstoß ergebe sich aus der Organisationsstruktur des Konzerns und \nder personellen Ausstattung der Klägerin zu 1. Die genannten Aspekte führten in \nmanchen - strukturell bedingten - Fällen zu einer maßgeblichen und damit \nunzulässigen Mitwirkung der Konzernjuristen an der Entscheidung. Unabhängig \ndavon liege auch ein Verstoß gegen § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG vor. Die \nKonzernjuristen hätten unzweifelhaft Einfluss auf die Entscheidungen in \nnetzzugangsrelevanten Fragen. Denn sie unterlägen - in der Struktur angelegt - dem \nDirektionsrecht des Vorstandes der Klägerin zu 2. Dieses sei durch die \nKonzernrichtlinien nicht beschränkt und nicht beschränkbar. Ein partieller Verzicht \ndes Vorstandes auf sein Direktionsrecht gegenüber den Konzernjuristen sei \naktienrechtlich unzulässig. Im Hinblick auf die Klägerin zu 2. hat das Gericht auf eine \nfehlende Betroffenheit in eigenen Rechten abgestellt. \n\n19\n\nAm 18. November 2007 hat die Klägerin zu 1. die vom Verwaltungsgericht \nzugelassene Berufung eingelegt. Im Februar 2009 hat der Senat die Berufung der \nKlägerin zu 2. zugelassen. \n\n20\n\nZur Begründung ihrer Berufungen vertiefen und ergänzen die Klägerinnen ihr \nbisheriges Vorbringen. In der Sache heben sie insbesondere hervor: Das Verbot sei \nnicht ausreichend bestimmt. Die Entscheidung sei von sachfremden Erwägungen \ngetragen. Der Bescheidentwurf sei ungeschwärzt an einen unbeteiligten Dritten \nübersandt worden. Das Verwaltungsgericht setze sich wie die angefochtenen \nBescheide über wesentliche Sachverhaltsaspekte hinweg und verkenne die \nrechtlichen Vorgaben. Der Begriff der Entscheidung erfasse weder \nVorentscheidungen noch das Vorfeld oder die Nachbereitung einer Entscheidung. \nDies ergebe sich aus dem Wortlaut, der Systematik, der historischen und \ninsbesondere gemeinschaftsrechtlich orientierten Auslegung sowie aus dem Sinn \nund Zweck der Vorschrift. Im Übrigen seien die Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts zu einer wesentlichen Bestimmung des Inhalts von \nEntscheidungen aufgrund der streitigen Rechtsberatung und -vertretung nicht \ntragfähig. Für die Konzernjuristen bestehe nicht die Möglichkeit, den \nEntscheidungsprozess maßgeblich zu steuern. Die Rechtsvertretung und -beratung \ndurch die Konzernjuristen setze erst ein, wenn die Entscheidungen über \nTrassenzuweisungen und die Wegeentgelte gefallen seien. Das gelte auch im \nHinblick auf die Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung bzw. Fortentwicklung \nvon Schienennetz-Nutzungsbedingungen. Die bei der Klägerin zu 1. für die \nEntscheidungen zuständige Organisationseinheit sei ausreichend besetzt. Die \nBeiträge der Konzernjuristen würden in jedem Fall in vollem Umfang geprüft, \nbewertet und - wo für notwendig gehalten - abgeändert. In den Bereichen \nTrassenzuweisung und Festlegung der Wegeentgelte stellten sich keine komplexen \nRechtsfragen. Im Übrigen verwandele die steigende Komplexität den Gegenstand \neiner beratenden Tätigkeit nicht in eine entscheidende Tätigkeit. Die Zahl der Fälle, \nin denen Konflikte über Trassenzuweisungen und Wegeentgelte entschieden werden \nmüssten und eine Beratung bzw. Vertretung durch die Konzernjuristen anstehe, sei \nim Ergebnis gering. Auf § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG könne das Verbot nicht \ngestützt werden, weil weder behauptet noch nachgewiesen sei, dass die im Hinblick \nauf die Entscheidungen über Trassenzuweisungen und die Wegeentgelte \ngetroffenen unternehmensinternen Regelungen untauglich seien, eine (unzulässige) \nEinflussnahme zu verhindern. Das europäische Recht lasse die \nSchaffung/Beibehaltung integrierter Eisenbahnunternehmen ausdrücklich zu; daraus \nfolge unmittelbar die Zulässigkeit typischer Merkmale einer Konzernorganisation wie \ndie Einrichtung einer zentralen Rechtsabteilung. Der aktienrechtliche Ansatz des \nVerwaltungsgerichts sei nicht tragfähig. Das Direktionsrecht des Vorstandes \ngegenüber den Konzernjuristen in netzzugangs- und wegeentgeltrelevanten \nAngelegenheiten sei durch die ergriffenen Maßnahmen, namentlich die \nEinschränkung im Beherrschungsvertrag und die Ergänzungen der Richtlinie \n048.2001, wirksam und in ausreichendem Umfang beschränkt. Dem \nAufforderungsschreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. \nJuni 2008 an den Bundesminister des Auswärtigen in dem \nVertragsverletzungsverfahren gegen die Beklagte Nr. 2008/2094 - K(2008) 2864 - sei \nin Bezug auf die aufgeworfenen Fragestellungen kein relevanter Aussagewert \nbeizumessen. Ohne eigenständige Prüfung habe die Kommission die unzutreffenden \nFeststellungen aus dem angefochtenen Bescheid und den Urteilen des \nVerwaltungsgerichts übernommen, die Konzernjuristen entschieden über die \nnutzungszugangsrelevanten Fragen mit. \n\n21\n\nDie Klägerinnen beantragen jeweils, \n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu \nerkennen. \n\n23\n\nDie Beklagte beantragt jeweils, \n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie verteidigt die angefochtenen Urteile. Die systematische Einbindung der \nzentralen Rechtsabteilung GRK 1 in sämtliche Nutzungs- und \nRegulierungsangelegenheiten laufe der nach § 9a Abs. 1 Satz 1 AEG gebotenen \norganisatorischen Trennung und Unabhängigkeit der \nEisenbahninfrastrukturunternehmen von Eisenbahnverkehrsunternehmen zuwider. \nDaneben seien die Einzelanforderungen aus Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 5 AEG \nnicht erfüllt. Dies entspreche auch der Einschätzung der Kommission der \nEuropäischen Gemeinschaften. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt \nder Gerichtsakten betreffend die vorläufigen Rechtsschutzverfahren (VG Köln 18 L \n154/07 bzw. 18 L 157/07) Bezug genommen. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nDas Gericht macht von der durch § 93 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, \nVerfahren, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur gemeinsamen Entscheidung \nzu verbinden. Denn die Angriffe der Klägerinnen gegen den an die Klägerin zu 1. \ngerichteten Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. November 2006 sind \nweitgehend vergleichbar; zugleich werden korrespondierende Betroffenheiten in \norganisatorischen Dispositionsbefugnissen als Konzernunternehmen geltend \ngemacht. \n\n29\n\nDie zulässigen Berufungen der Klägerinnern haben Erfolg. Die angefochtenen \nUrteile sind zu ändern, und der angefochtene Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes \nnebst den jeweiligen Widerspruchsbescheiden ist aufzuheben. \n\n30\n\nDie Anfechtungsklagen sind zulässig; insbesondere sind die Klägerinnen \nklagebefugt. Für die Klägerin zu 1. leitet sich die nach § 42 Abs. 2 VwGO für die \nKlagebefugnis erforderliche subjektive Beschwer daraus ab, dass sie als Adressatin \ndes angefochtenen Bescheides unmittelbar Handlungsverpflichtete ist. Für die \nKlägerin zu 2. folgt eine für die Annahme der Klagebefugnis ausreichende \nMöglichkeit der Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte ohne weiteres \ndaraus, dass das von der Klägerin zu 1. geforderte Verhalten, würde es befolgt, \nzwangsläufig auch bei der Kläger zu 2. zu organisatorischen Veränderungen führen \nwürde, ohne dass sich im gegebenen Zusammenhang die rechtliche Relevanz \ndessen von vornherein ausschließen ließe. Insbesondere könnten die \nangesprochenen Unternehmerinteressen der Klägerin zu 2. an der Beibehaltung der \nbisherigen Organisations- und Arbeitsabläufe betreffend die Rechtsberatung und -\nvertretung der Klägerin zu 1. einer wehrfähigen Rechtsposition entspringen, die in \nihrer privatrechtlichen Organisationsform (Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG), namentlich in \nihrer gesellschaftsrechtlich abgesicherten Stellung als beherrschende \nKonzernholding, gründen. Dies schließt gegebenenfalls die Freiheit ein, im Rahmen \nder Gesetze, d.h. insbesondere des nach § 9a Abs. 1 AEG Zulässigen, gestaltend \nauf die Geschäftsabläufe konzernzugehöriger Unternehmen einzuwirken. \n\n31\n\nDie Klagen sind auch begründet. Das an die Klägerin zu 1. ergangene Verbot, \nbei Entscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Zugtrassen \nund über die Wegeentgelte nebst der Vorbereitung dieser Entscheidungen bei der \nKlägerin zu 2. beschäftigten Juristen mit Beratungs- oder Vertretungsaufgaben zu \nbetrauen, nebst der Verpflichtung, die entsprechenden organisatorischen \nVeränderungen mitzuteilen, ist rechtswidrig (1.) und verletzt die Klägerinnern jeweils \ngemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten (2.). \n\n32\n\n1. Das Verbot, findet in den sachlich einschlägigen Vorschriften des § 5a Abs. 2 \nAEG i.V.m. § 9a Abs. 1 AEG keine ausreichende normative Grundlage. \n\n33\n\nEin Verstoß gegen die Vorgaben an die Unabhängigkeit der Klägerin zu 1. als \nöffentliche Betreiberin der Schienenwege aus Satz 2 des § 9a Abs. 1 AEG, der das \nausgesprochene umfassende Verbot begründen könnte, liegt nicht vor. Dabei sind \nentsprechend der Begründung des Bescheides und in Ansehung des Ausspruchs im \nBescheidtenor zur Rechtsfolgenseite ernsthaft allein die Vorgaben aus Nr. 3 und Nr. \n5 des Satzes 2 der genannten Bestimmung in den Blick zu nehmen, welche die \nUnabhängigkeit des Personals der Klägerin zu 1. betreffen, das mit der \nFahrplanerstellung, der sonstigen Trassenzuweisung und Wegeentgelten befasst ist. \nEin Sachverhalt, der hierauf bezogen ein Einschreiten in der verfügten Form \nrechtfertigen würde, ist nicht gegeben (1.1 und 1.2). Weitergehende, von der \nKlägerin zu 1. missachtete Verhaltensvorgaben ergeben sich auch nicht aus § 9a \nAbs. 1 Satz 1 AEG i.V.m. den in dieser Vorschrift aufgegriffenen Vorgaben der \neinschlägigen europäischen Richtlinien (1.3). \n\n34\n\n1.1 Nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG sind Entscheidungen über den \nNetzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und die Entscheidungen über \ndie Wegeentgelte nur von dem Personal des Betreibers der Schienenwege zu \ntreffen, das keine Funktionen in Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen \nverbundenen Unternehmen ausübt. Die beanstandete Beauftragung von \nKonzernjuristen steht dazu nicht in Widerspruch, da sie weder darauf abzielt noch \nauch nur objektiv darauf führt, dass Konzernjuristen einschlägige Entscheidungen \ntreffen. \n\n35\n\nSchon dem Wortsinn nach beschreibt der Begriff der Entscheidung nur den \nAbschluss eines Willensbildungsprozesses mit Anspruch auf Verbindlichkeit und \nUmsetzung. Vorarbeiten, wie die Erarbeitung des Sachverhalts einschließlich \ngegebenenfalls auch der Aufbereitung des Abwägungsmaterials oder die Vorstellung \nvon Handlungsalternativen, wie sie bei der Rechtsberatung einschließlich der \nVerfahrensvertretung typisch sind, stellen danach keine Entscheidungen dar. Die \nBeiträge im Rahmen einer Rechtsberatung zielen auf eine Entscheidungsfindung \ndurch den Beratenen, weil sei ihre Überzeugskraft und Verbindlichkeit selbst dann, \nwenn sie auf eine einzige bestimmte Handlungsempfehlung hinauslaufen, gegenüber \ndemjenigen erst erweisen müssen, der entscheidet. Davon geht im Kern auch die \nBeklagte aus, wenn sie im Bescheidtenor die Inanspruchnahme \"bei\" \nEntscheidungen verbietet. Anlass, den Begriff der Entscheidung im gegebenen \nRegelungszusammenhang anders als im Wortsinne zu verstehen, sieht der Senat \nnicht. Nach der Regelungssystematik des § 9a Abs. 1 Satz 2 AEG soll die \neuroparechtlich geforderte persönliche Unabhängigkeit von Entscheidungsträgern \nzum einen durch eine entsprechende personale Entflechtung der Unternehmen auf \nEntscheidungsebene (Nr. 3) und zum anderen durch die Forderung nach einem \nunternehmensinternen Regelungssystem zur Unterbindung von Einflussnahmen \nnebst Kontrolle durch einen Unabhängigkeitsbeauftragten (Nr. 5) gesichert werden. \nDiese Unterscheidung zwischen gesetzlichen Anforderungen an die \nEntscheidungsträger und der Verpflichtung zu flankierenden Regelungen für die \nunbeeinflusste Entscheidung führt auch zu einer hinreichend klaren Abgrenzbarkeit. \nWer die Entscheidung trifft, also mit Geltungsanspruch festlegt und verantwortlich \nzeichnet, lässt sich leicht ermitteln; Entsprechendes gilt für das weitere \nTatbestandsmerkmal der (weiteren) Funktionen in Eisenbahnverkehrsunternehmen \nund/oder mit diesen verbundenen Unternehmen. Die Einflussnahmemöglichkeiten \nsind hingegen so vielgestaltig, dass es eines Regelungsnetzes bedarf, das dann \nauch vor Ort von einem (unternehmenskundigen) Beauftragten zu kontrollieren \nist.\n\n36\n\nDer Gesetzesbegründung ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Das dort (vgl. \nBT-Dr. 15/3280, S. 16) verlautbarte Ziel der Vermeidung von Einflussnahmen in der \nVorbereitungsphase betrifft eindeutig die Regelung des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 \nAEG. In Nr. 3 geht es erklärtermaßen um den Ausschluss der (Mit-)Entscheidung von \nPersonen mit Doppelfunktionen. Das vorstehend zugrunde gelegte Verständnis des \nBegriffs der Entscheidung steht mit den europäischen Vorgaben in Einklang. Art. 4 \nAbs. 2 und Art. 14 Abs. 2 RL 2001/14/EG, auf deren Umsetzung § 9a Abs. 1 Satz 2 \nAEG zielt, fordern neben der rechtlichen und organisatorischen Unabhängigkeit auch \nfür integrierte Unternehmen, (nur) die Unabhängigkeit \"in den Entscheidungen\". \nAnzeichen, dass der Begriff der Entscheidung dabei über den Wortsinn \nhinausgehend verwandt wird, erschließen sich nicht. Vielmehr kennen die \neinschlägigen europäischen Vorschriften durchaus selbst die Unterscheidung von \nVorarbeiten und Entscheidungen. So sind Vorarbeiten in dem Verzeichnis (Anlage II) \nder wesentlichen Funktionen, die dem Trennungsgebot aus Art. 6 Abs. 3 RL \n91/440/EWG in der Fassung RL 2001/12/EG unterliegen, also nur von Stellen oder \nUnternehmen wahrgenommen werden dürfen, die selbst keine \nEisenbahnverkehrsleistungen erbringen, ausdrücklich nur unter dem 1. Spiegelstrich \ngenannt. Dieser betrifft den hier nicht einschlägigen Bereich der Zulassung von \nEisenbahnunternehmen. Für den Bereich des Netzzugangs und der Wegeentgelte \nstellt die Richtlinie nur auf Entscheidungen über die Trassenzuweisung und über die \nWegeentgelte ab (2. und 3. Spiegelstrich). Art. 4 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 RL \n2001/14/EG fordern insoweit also auch nur die Trennung der Entscheidungsebenen \nvon Eisenbahninfrastruktur- und Verkehrsunternehmen nebst effektiven \nVorkehrungen gegen sonstige Abhängigkeiten bzw. interessen(fehl)geleitete \nBeeinflussung derselben. \n\n37\n\nAllerdings verdeutlichen die europäischen Vorgaben, insbesondere die \nausdrückliche Einbeziehung der Bestimmung und Beurteilung der Verfügbarkeit von \nZugtrassen in die Funktionen aus Anhang II 2. Spiegelstrich RL 91/440/EWG in der \nFassung der RL 2001/12/EG, dass im Rahmen des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG \nnicht nur das Personal im Blick ist, welches die Endentscheidung über den Fahrplan, \neine sonstige konkrete Trassenzuweisung oder die Wegeentgeltfestsetzung im \nEinzelfall trifft. Angesprochen ist auch das Personal, das für eine Mehrzahl von \nAnwendungsfällen relevante Fragestellungen mit Anspruch auf Verbindlichkeit \nabschichtet. Für verbindliche Festlegungen, die in Rahmenverträgen und \nSchienennetz-Nutzungsbedingungen ihren Ausdruck finden und die Trassenvergabe \nund Wegeentgelte verbindlich vorzeichnen, gelten deshalb keine Besonderheiten. \nÜber sie hat das Personal der Klägerin zu 1. zu entscheiden, und dieses darf nicht \nzugleich eine Funktion in einem Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesem \nverbundenen Unternehmen ausüben. Der Umstand, dass nach Art. 3 RL 2001/14/EG \ndie Schienennetz-Nutzungsbedingungen (stets) vom Infrastrukturunternehmen zu \nerstellen und zu veröffentlichen sind - also wohl unabhängig davon, ob die Aufgaben \nnach Kapitel II und Kapitel III eventuell wegen Fehlens der Unabhängigkeit des \nSchienennetzbetreibers nicht von diesem wahrgenommen werden dürfen - sagt nicht \nnotwendig etwas über die Kompetenz aus, die einzelnen nach Anhang I RL \n2001/14/EG in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen aufzunehmenden Inhalte \nselbst festlegen zu dürfen. Das betrifft namentlich die Erarbeitung und Festlegung \nder Entgeltgrundsätze und Tarife nach Nr. 2 des Anhangs I. Zugleich liegt es nahe, \nauch in einer Entscheidung, nach erneutem Aufgreifen an einer in diesen Bereichen \ngetroffenen Entscheidung festzuhalten, eine Entscheidung zu sehen, die vom \nPersonal des Schienenwegebetreibers zu treffen ist, das keine Funktion in einem \nEisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesem verbundenen Unternehmen \nausübt. \n\n38\n\n \nAber auch dies eingestellt lässt sich in der Inanspruchnahme der Konzernjuristen \nkeine Entscheidungstätigkeit sehen, die von § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG erfasst \nwäre. Das gilt umso mehr, als die Rechtsberatung und -vertretung der \nKonzernjuristen nach der einschlägigen Organisationsstruktur auch in Bezug auf die \nangesprochenen Entscheidungen im Vorfeld der einzelnen Trassenzuweisung und \nWegeentgeltfestsetzung erst einsetzt, wenn das nach ihrer internen Organisation \nausschließlich zuständige eigene Personal der Klägerin zu 1. eine Entscheidung \nbereits getroffen hat. Die einschlägigen Richtlinien der Klägerinnen sind \nentsprechend veröffentlicht. Zudem ist durch konzerninterne Reglungen festgelegt, \ndass die Juristen in dieser Phase nicht selbständig über den Verfahrens- bzw. \nBeratungsgegenstand disponieren dürfen.\n\n39\n\nSoweit die Beklagte im Einzelfall eine Umgehung und/oder unzulängliche \nBeachtung der Richtlinien befürchtet, hilft auch das nicht weiter. Eine weitere \nAufklärung, ob entsprechende Unzuträglichkeiten in der Vergangenheit bereits \naufgetreten sind, ist nicht veranlasst. Der Vortrag der Beklagten bietet insoweit schon \nnichts wirklich Substantielles. Im Übrigen begründeten entsprechende Übertretungen \nder Konzernrichtlinien für sich nicht zuletzt unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Sachverhalt, der den verfügten \numfassenden Ausschluss jeglicher Inanspruchnahme der Rechtsabteilung \nrechtfertigt. Entscheidend bleibt, dass die Juristen der Konzernrechtsabteilung GRK1 \nihrer Funktion im Konzern nach gerade keine Entscheidungsfunktionen in den \ngenannten Angelegenheiten wahrnehmen, vielmehr - abgesichert durch \nentsprechende Konzernrichtlinien - eine Bindung an die Klägerin zu 1. und deren \nInteressen als Auftraggeberin begründet ist. Zugleich nehmen sie mit Blick auf die \nSeparierung der Bereiche innerhalb der Rechtsabteilung auch keine Funktionen für \nEisenbahnverkehrsunternehmen wahr; ihre Funktion bei der Klägerin zu 2. \nbeschränkt sich auf die Rechtsberatung und Interessenvertretung der \nInfrastrukturunternehmen. \n\n40\n\nEtwas anderes könnte allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn die \nangeführten Entscheidungsstrukturen und Abläufe bei der Klägerin zu 1. schon im \nAnsatz nur vorgeschoben oder die Konzernjuristen in den in Rede stehenden \nAngelegenheiten sonst tatsächlich mit originärer Entscheidungsmacht ausgestattet \nwären. Der Frage, ob ein solcher Sachverhalt den Anwendungsbereich von Nr. 3 \nbeträfe, ist aber ebenso wenig nachzugehen, wie der Frage, ob in einem solchen Fall \nnicht vorrangig vor einer Untersagung der Inanspruchnahme der Konzernjuristen \nandere Forderungen aufzustellen wären. Denn für eine nur vorgeschobene \nEntscheidungsstruktur oder eine sonst faktische Entscheidungsmacht der Juristen ist \nhier nichts ersichtlich. Die Personalausstattung der Entscheidungsebene bei der \nKlägerin zu 1. bietet hierfür keinen tragfähigen Anhalt. Dies gilt erst recht, wenn man \ndie Angaben von Herrn Dr. C. und Herrn S. in der erstinstanzlichen mündlichen \nVerhandlung und die weiteren Ausführungen der Klägerinnen über die Zahlen \nstreitiger, eine Beratung erfordernder Fälle einbezieht. Anlass, an den \ndiesbezüglichen Angaben der Klägerinnen zu zweifeln, besteht nicht. Die Beklagte \nhat dem nichts an Substanz entgegengesetzt. Der Hinweis auf die mangelnde \nTransparenz des Beratungsbedarfs nach außen hilft insoweit nicht weiter; \nErfahrungen aus Regulierungsverfahren, die auf eine objektiv verschobene \nEntscheidungsstruktur deuten würden, erschließen sich ebenfalls nicht.\n\n41\n\n1.2 In § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG findet die angefochtene Verfügung ebenfalls \nkeine hinreichende Grundlage. Die Vorschrift fordert die Schaffung, \nAufrechterhaltung und Veröffentlichung von Regelungen, welche die Einflussnahme \nDritter, außerhalb des Betreibers der Schienenwege stehender Personen, auf die \nEntscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und \nEntscheidungen über die Wegeentgelte unterbinden. Entsprechend ist die \nregelmäßige Rechtsfolge bei festzustellenden Unzulänglichkeiten des geschaffenen \nReglungswerks die Verpflichtung, dieses weiter auszubauen. Solches hat die \nBeklagte aber nicht verfügt, sondern im Grunde überschießend selbst eine \nverbindliche Verhaltensregelung aufgestellt. Zu vernachlässigen wäre dies allenfalls \ndann, wenn der unterbreitete Sachverhalt zwingend die Forderung nach einer dem \nBescheidausspruch entsprechenden internen Richtlinie begründen würde, nämlich \ndie, die Rechtsabteilung in den verfügten Angelegenheiten nicht mehr einzuschalten. \nEin solcher Schluss rechtfertigt sich indes bei der gegebenen Sachlage nicht. \n\n42\n\nDer Begriff der Einflussnahme enthält, gerade auch unter Einbeziehung der \nZielvorgabe des § 9a Abs. 1 Satz 1 AEG, die Unabhängigkeit der Entscheidung über \nden Netzzugang und über Wegeentgelte von Interessen einzelner \n(konzernzugehöriger) Eisenbahnverkehrsunternehmen zu erreichen, ein \nmanipulatives Element. Es geht um die Verhinderung der Steuerung der \nWillensbildung des Entscheidungsträgers jenseits von rechtlichen \nWeisungsmöglichkeiten, die bereits nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AEG unzulässig \nsind. Zudem sind der Zielsetzung des Gesetzes entsprechend Dritte - im \nKonzernverbund - nur solche Personen, die selbst nicht mit den originären \nTätigkeiten des Betreibers der Schienenwege betraut sind, und auch nur, soweit sie \npotenziell auf Entscheidungen des Schienenwegebetreibers Einfluss haben und so \ndie Unabhängigkeit gefährden können. Eine Weiterung wird man allenfalls unter dem \nGesichtspunkt der mit den geforderten Regelwerken verfolgten Transparenz ableiten \nkönnen, und zwar dahin, dass bereits solche Sachverhalte regelnd unterbunden \nwerden sollen, aus denen konkurrierende Eisenbahnverkehrsunternehmen die \nbegründete Besorgnis entstehender Befangenheiten durch fremde Einflussnahme \nableiten könnten.\n\n43\n\nDavon ausgehend lässt sich aus der beanstandeten Beauftragung der \nKonzernjuristen kein Sachverhalt ableiten, der dieserart Einflussnahmemöglichkeiten \nDritter eröffnet, jedenfalls keine, denen allein durch eine interne, die Rechtsberatung \ninsgesamt ausschließende Regelung zu begegnen wäre. \n\n44\n\nDer Arbeit der Juristen, wie sie durch die konzerninternen Regelungen \nvorgezeichnet ist, wohnt - der Aufgabenstellung entsprechend ausgeübt - nicht schon \nfür sich ein besonderes, auf die Durchsetzung der Interessen konzernzugehöriger \nEisenbahnverkehrsdienstleister ausgerichtetes manipulatives Element inne. Dies gilt \nim Besonderen, weil die Rechtsberatung in der konkreten Ausgestaltung durch das \nbestehende konzerninterne Regelwerk darauf angelegt ist, dass die gewonnenen \nArbeitsergebnisse durch die bei der Klägerin zu 1. verantwortlichen Beschäftigten \nselbst nachvollzogen und durchdrungen werden und die Juristen gegenüber der \nKlägerin zu 1. weisungsgebunden sind. \n\n45\n\nAus dem Umstand allein, dass die Juristen bei der Klägerin zu 2. beschäftigt \nsind, lässt sich eine insgesamt zu unterbindende konkrete Gefährdungslage nicht \nableiten. Das Beschäftigungsverhältnis begründet nicht schon für sich die eine \neinschlägige eisenbahnaufsichtsrechtliche Maßnahme rechtfertigende Befürchtung, \nder Betreffende werde die Rechtsberatung nicht - wie auftragsgemäß von ihm zu \nverlangen - unbefangen, also vor allem unter Außerachtlassen bekannter Interessen \nder konzernzugehörigen Eisenbahnverkehrsunternehmen, wahrnehmen und/oder es \nkönne sonst entsprechende Befangenheiten auf Seiten des Entscheidungsträgers \nauslösen. Ein allein darauf bezogenes, nicht weiter substantiiertes Misstrauen \nkonkurrierender Eisenbahnverkehrsunternehmen ist - solange die Rechtslage \nKonzernlösungen erlaubt - nicht schutzwürdig. \n\n46\n\nVielmehr erscheinen die aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierenden \nGefahren einer interessen(fehl)geleiteten Arbeit der Juristen, sei es als Folge \neigener Befangenheit, sei es aufgrund von Manipulationen Dritter, durch flankierende \nMaßnahmen, wie sie die Klägerinnen ergriffen haben, hinreichend regelbar und zwar \nin einer das Vertrauen in eine unabhängige Entscheidung rechtfertigenden Weise. \nDie in den hier in Rede stehenden Angelegenheiten beauftragten Konzernjuristen \nsind allein für die Klägerin zu 1. und andere Infrastrukturunternehmen tätig. Das \nVerbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen ist ausgesprochen; die \nJuristen unterliegen, was die Inhalte ihrer Arbeit angeht - soweit sie mit \nAngelegenheiten der Trassenvergabe und der Wegeentgelte befasst sind -, allein \ndem Weisungsrecht der Klägerin zu 1.; sie sind unmittelbar deren Interessen \nverpflichtet, zu denen selbstredend das Interesse an einer gesetzmäßigen, d.h. \nunabhängigen, Entscheidung zählt. Die der Sicherung einer unabhängigen \nEntscheidung dienenden Verhaltensregeln sind in Richtlinien fixiert und \nbeanspruchen solchermaßen gegenüber den Beschäftigten der Klägerinnen \nunmittelbare Geltung. Sie gehören unmittelbar zu den arbeitsvertraglichen Pflichten \nder beauftragen Juristen, sind also arbeitsvertraglich abgesichert. Einer \nausdrücklichen Bestimmung in den jeweiligen Anstellungsverträgen bedarf es dazu \nnicht.\n\n47\n\nDas in den Anstellungsverträgen gründende Weisungsrecht des \nKonzernvorstandes gegenüber den Juristen stellt ebenfalls keinen unüberwindbaren \nHinderungsgrund für die Inanspruchnahme von Konzernjuristen durch die Klägerin \nzu 1. dar. Die daraus resultierende Möglichkeit der Bestimmung der Arbeitsinhalte \nwird durch konzerninterne Bestimmungen beschränkt. Die vom Verwaltungsgericht \ngeäußerten aktienrechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit solcherart \nBeschränkungen teilt der Senat nicht. Die internen Regelungen, die in \nKonkretisierung der Verpflichtung aus § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG ergriffen worden \nsind, binden entsprechend den Vorstand auch der Klägerin zu 2. Rechtliche \nGrundlagen, die davon abweichend eine Einflussnahme auf die Arbeitsinhalte der \nKonzernjuristen in den streitigen Angelegenheiten mit dem Ziel der Bewahrung der \nInteressen von Eisenbahnverkehrsunternehmen rechtfertigen oder gar - unabdingbar \n- gebieten, fehlen. Die aktienrechtlichen Bestimmungen, soweit ihnen überhaupt die \nvom Verwaltungsgericht vorgestellte mögliche Forderung nach einem einseitig \ninteressengeleiteten Vorgehen zugunsten einzelner Tochterunternehmen \nentnommen werden kann, sind insoweit durch die Vorgaben aus § 9a AEG \nüberlagert. Das betrifft in erster Linie das Weisungsrecht gegenüber der \nTochtergesellschaft. Hier greift § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AEG. Die Regelung erfasst \nzugleich den Weg indirekter Weisungen gegenüber den eigenen Beschäftigten mit \nder Zielrichtung, entsprechende Weisungen weiterzugeben. Des weiteren enthält § \n9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG für konzernverbundene Unternehmen jedenfalls indirekt \ndas strikte Verbot der Einflussnahme. Insoweit regelt § 9a Abs. 1 Satz 2 AEG \ngesellschaftsrechtliche Besonderheiten bei Eisenbahnkonzernen. Dass in § 9a Abs. \n1 Satz 2 Nr. 5 AEG direkt nur der Betreiber der Schienenwege angesprochen wird, \nweil die Vorschrift an Unternehmen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 AEG anknüpft, \ndass die Regelung also nicht direkt verbundene Mutter- und Tochtergesellschaften, \nsondern Unternehmen im Blick hat, welche die Eisenbahninfrastruktur selbständig \nbetreiben, steht der Schlussfolgerung nicht entgegen. Interne Regelungen sind zwar \nin erster Linie von jenen Unternehmen gefordert. Im Ergebnis ändert das aber nichts \ndaran, dass die in § 9a Abs. 1 und 2 AEG verbindlich festgeschriebene \nUnabhängigkeitsgarantie eine Unterordnung der Klägerin zu 1. unter die \nWeisungsmacht der Klägerin zu 2. in dem hier einschlägigen Zusammenhang \nverbietet und zugleich jede fremdinteressengeleitete Einflussnahme; dies \nkorrespondiert notwendig mit der entsprechenden Einschränkung der \nHerrschaftsbefugnisse der im Übrigen konzernmäßig verbundenen Unternehmen. § \n9a Abs. 6 AEG stellt passend zum Weisungsausschluss klar, dass die zivilrechtliche \nHaftung von Organmitgliedern des Mutterunternehmens aus ihrer Organstellung in \ndiesen Bereichen nicht greift. Davon, dass es sich hierbei allein um eine Klarstellung \nhandelt, ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. Zutreffend ist in der \nBundestagsdrucksache (BT-Dr. 15/3280, S. 17) ausgeführt, dass eine Haftung nicht \nin Betracht kommt, wenn eine Einflussnahme Kraft besonderer gesetzlicher \nAnordnung untersagt ist; Entsprechendes gilt für indirekte Weisungen und sonstige \nEinflussnahmen. \n\n48\n\nSoweit die Beklagte darauf abstellt, die vorhandenen Konzern-Richtlinien griffen \ninhaltlich nicht weit genug, ist dem nicht weiter nachzugehen. Ob die von den \nKlägerinnen ergriffenen Regelungen sich in einzelnen Bereichen effektiver gestalten \nließen, insbesondere die erfassten Vorgänge präziser benannt werden könnten, \nund/oder Anlass bestehen könnte, weitere Ausschlusssachverhalte aufzunehmen, \nmag dahin stehen. Denn es kann sich letztlich nur um die Klärung von \nRandunschärfen handeln. Warum diese nicht regelbar sein sollten, hat die Beklagte \nnicht verdeutlicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Entsprechend wäre als \ngebotene aufsichtsrechtliche Maßnahme auf der Grundlage des § 5a Abs. 2 AEG \nallenfalls in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte unter konkreter Benennung etwa \ngesehener Regelungslücken von der Klägerin zu 1. die Präzisierung oder Ergänzung \ndes Regelwerkes verlangen kann. \n\n49\n\nSoweit die Beklagte die Effektivität von Regelungen in Bezug auf die \nInanspruchnahme einer konzernzentralen Rechtsabteilung insgesamt anzweifelt und \nauf einen \"bösen Schein\" verweist, den sie allein aus dem Anstellungsverhältnis der \nJuristen zur Klägerin zu 2. ableitet, ist sie auf die Regelungssystematik des § 9a Abs. \n1 Satz 2 AEG zu verweisen. Danach wird jenseits der hier nicht gegebenen \nFunktionshäufung von Entscheidungsträgern zur Abwendung der Gefahr, dass trotz \ndes Weisungsverbotes in Entscheidungen wettbewerbswidrige Interessen einfließen, \ndie Implementierung entsprechender Regelungswerke unter flankierender Kontrolle \ndurch einen Unabhängigkeitsbeauftragten als ausreichend erachtet. Hier sollen - wie \nbereits erläutert - namentlich Sachverhalte vermieden werden, die Grund für \nBefangenheiten bieten. Erwägungen zu einem verbleibenden \"bösen Schein\" würden \nauf Verallgemeinerungen fußen und nichts betreffen, was bei der vorgegebenen \nGesetzeslage rechtlich wirklich fassbar wäre. Die Rechtsordnung einschließlich \nverbindlicher (arbeits-)vertraglicher Verhaltensregelungen, wie sie bei den in § 9a \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG ins Auge gefassten Verhaltensvorgaben in Rede stehen, \nlassen sich mit dem bloßen Verweis auf die verbleibende Möglichkeit \nrechtsmissbräuchlichen Verhaltens immer in Frage stellen. Solcherart spekulative \nErwägungen reichen bei Fehlen einer speziellen, ausdrücklichen gesetzlichen \nEingriffsgrundlage für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht aus. Denn es ist \neinzustellen, dass dem Gesetzgeber ebenso wie dem europäischen Richtliniengeber \nnicht nur bei der Bewertung, ob bestimmte Sachverhalte bei pauschalierender \nBetrachtung eine besondere Gefahrenlage aufweisen, hier betreffend ein \nbesonderes Diskriminierungspotential, eine Einschätzungsprärogative zukommt. \nEntsprechend verbleibt ihm auch bei der Auswahl der Mittel, mit welchen der Gefahr \nbegegnet werden soll, ein Spielraum. Nur wenn greifbare Anknüpfungspunkte \nblieben, dass Regeln über die Unabhängigkeit, etwa zur Verschwiegenheit, nur zum \nSchein aufgestellt sind oder sich - ggf. strukturbedingt - Fälle ergeben, in denen \nregelmäßig eine durch Verhaltensregeln nicht auszuschließende echte \nInteressenkollision eröffnet sein und auf Seiten konkurrierender konzernfremder \nUnternehmen tragfähig die Besorgnis begründen könnte, der Betreffende werde in \nseiner Tätigkeit die notwendige Distanz zur Sache trotz der für ihn geltenden \narbeitsrechtlichen Vorgaben nicht wahren, bestünde Anlass zur Beanstandung. Das \nsteht bei den gegenüber der Klägerin zu 1. weisungsgebundenen Juristen, die \nausschließlich für Infrastrukturunternehmen tätig sind, aber nicht konkret in Rede. Die \nverbleibenden Möglichkeiten der Juristen - etwa auf übergeordneten Besprechungen \nInformationen über Eisenbahnverkehrsunternehmen und deren Interessen zu \nerhalten - reichen für das hier verfügte umfassende Verbot jedenfalls nicht aus.\n\n50\n\n1.3 Ein Rückgriff auf § 9a Abs. 1 Satz 1 AEG i.V.m. den durch diese Vorschrift \naufgegriffenen europarechtlichen Vorgaben aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 RL \n2001/14/EG führt auf keine andere Bewertung. Ein unbedingtes Verbot der \nInanspruchnahme einer Rechtsberatung und -vertretung durch Konzernjuristen in \nnetzzugangs- und wegeentgeltrelevanten Angelegenheiten lässt sich auf jene \nRegelungen nicht stützen. \n\n51\n\n§ 9a Abs. 1 Satz 1 AEG statuiert die Unabhängigkeit der \nInfrastrukturunternehmen in rechtlicher und organisatorischer Hinsicht sowie in der \nEntscheidung ausdrücklich nur als Zielvorgabe. Diese Vorgabe wird mit den in § 9a \nAbs. 1 Satz 2 AEG aufgeführten Schritten und Maßgaben verfolgt. Die letztgenannte \nRegelung enthält nicht nur einen Katalog von Vorschlägen oder Regelbeispielen. Sie \numreißt unter Ausnutzung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums vielmehr \nabschließend die Sachverhalte, deren Einhaltung nach der Vorstellung des \nGesetzgebers zur Erreichung der europäischen Zielvorgaben an die Unabhängigkeit \nder Betreiber der Schienenwege von Eisenbahnverkehrsunternehmen erforderlich ist, \nund zwar in Anerkennung einerseits einer zulässigen Konzernstruktur und \nandererseits einer größtmöglichen Unabhängigkeit. Daraus folgt, dass zur \nBegründung weiterer Vorgaben, als sie durch § 9a Abs. 1 Satz 2 AEG veranlasst \nsind, nicht auf § 9a Abs. 1 Satz 1 AEG zurückgegriffen werden kann. Was das \nGefährdungspotential weiterer, in Satz 2 nicht geregelter Sachverhalte angeht, gilt es \nvielmehr grundsätzlich die Bewertung des Gesetzgebers zu achten.\n\n52\n\nEtwas anderes könnte nur bei Sachverhalten gelten, hinsichtlich deren der \nGesetzgeber die Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht eingehalten hätte, \nwofür vorliegend indes nichts spricht. Vielmehr erhellen die europäischen Regeln, \ndass weiterhin integrierte Eisenbahnkonzerne zulässig sind, namentlich die \nIntegration über eine Holding, wie im Falle der Klägerinnen, erlaubt ist. Gefordert ist \ninsoweit allein eine Ausgestaltung, bei der die gebotene Unabhängigkeit des \nSchienenwegebetreibers von Eisenbahnverkehrsunternehmen gewährleistet bleibt. \nDas bedeutet, dass dann, wenn die Mitgliedstaaten bei konzernintegrierten \nUnternehmen keine unabhängigen (staatlichen) Stellen einsetzen, sie deren \ngesellschaftsrechtliche Entflechtung anordnen müssen. Dabei verbleiben ihnen \nGestaltungsfreiräume, was die Umsetzung im Einzelnen angeht. Für eine \nKonzernstruktur typische geschäftsübergreifende Dienstleistungen, wie sie hier mit \nder streitigen Rechtsabteilung bzw. Unterrechtsabteilung in Rede stehen, sind nicht \nvon vornherein ausgeschlossen. Das gilt im Grundsatz auch, soweit diese von \nPersonal in Anspruch genommen werden, das mit der Wahrnehmung der \nwesentlichen Funktionen nach Anhang II 2. und 3. Spiegelstrich RL 91/440/EWG in \nder Fassung RL 2001/12/EG betraut ist. Greifbare Anknüpfungspunkte fehlen, dass \nArt. 4 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 RL 2001/14/EG, was die Sicherung der \nUnabhängigkeit der Entscheidungen angeht - nur diese Frage ist vorliegend \naufgeworfen -, weiteres fordert als die Trennung der Entscheidungsebenen und \nflankierende Maßnahmen, um eine interessen(fehl)geleitete Einflussnahme auch \nunterhalb von Weisungen auszuschließen. Solche Anknüpfungen erschließen sich \nauch nicht aus dem Schreiben der Europäischen Kommission an den Bundesminister \ndes Auswärtigen vom 26. Juni 2008 in dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. \n2008/2094 - K (2008) 2864 -. Die dort aufscheinenden Forderungen, dass die \nwesentlichen Funktionen (nur) vom eigenen Personal des Betreibers der \nSchienenwege wahrgenommen werden dürfen und durch interne Regelungen sowie \nMitarbeiterverträge zugleich auf eindeutige Weise der Kontakt dieses \nPersonenkreises mit der Holdinggesellschaft auf offizielle Mitteilungen beschränkt \nsein muss, greifen deshalb nach Auffassung des Senats zu weit. Denn sie führen in \nder Konsequenz zum gänzlichen Ausschluss der Inanspruchnahme jedweder \nkonzernzentral angesiedelten Querschnittsabteilungen durch Personal der Klägerin \nzu 1., das mit der Wahrnehmung der wesentlichen Funktionen, d.h. mit \nEntscheidungen über den Netzzugang und die Wegeentgelte, beauftragt ist. Als \nBegründung für die Forderungen der Kommission verbleibt im Kern nur die \nVerhinderung jeden \"bösen Scheins\", was - wie ausgeführt - auch im gegebenen \nRegelungskontext der europäischen Richtlinien keine hinreichende Grundlage hat, \ninsbesondere nicht in den einschlägigen Regelungen vorgezeichnet ist. Vielmehr hat \nsich der Richtliniengeber eindeutig dafür entschieden, die Möglichkeit der \nWahrnehmung der wesentlichen Funktionen durch den Betreiber der Schienenwege \nauch in Konzernstrukturen bei entsprechender Entflechtung zu eröffnen. Das schließt \ndie grundsätzliche Zulässigkeit typischer Konzernmerkmale wie zentraler \nDienstleistungen ein. Davon ausgehend ist aber nichts dagegen zu erinnern, wenn - \nwie vorliegend - nach der - im gegebenen Zusammenhang lückenlosen - \ngesetzlichen Umsetzung der Richtlinien die Wettbewerbsinteressen, die auf eine \nmöglichst weitgehende Lösung der Klägerin zu 1. aus dem Konzernverbund mit \nEisenbahnverkehrsdienstleistern gerichtet sind, darauf verwiesen bleiben, dass \naufsichtsrechtlich im Einzelfall differenzierend die konkrete Ausgestaltung der \nAufgabenstellung der jeweiligen Querschnittsabteilung - hier der Rechtsabteilung - in \nden Blick genommen und die Effizienz der zur Absicherung einer unerwünschten \nEinflussnahme im Konkreten aufgestellten Verhaltensregeln für die Beschäftigten in \nden - überlappenden - Arbeitsbereichen geprüft werden muss. \n\n53\n\n2. Nach alledem ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil er durch die \neinschlägigen Rechtsgrundlagen (§ 5a Abs. 2 i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. \n5 AEG) nicht gedeckt ist. Dies verletzt die Klägerin zu 1. in ihrem Recht darauf, nur \nsolchen Belastungen Folge leisten zu müssen, die ihre Grundlage in einem Gesetz \nhaben. Auch die Klägerin zu 2. ist durch die streitige Maßnahme in eigenen Rechten \ni.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt; dies gilt unbeschadet des Umstandes, \ndass der Bescheid nicht zugleich an sie gerichtet worden ist. \n\n54\n\nOb ein Kläger in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist, hängt davon \nab, ob der Rechtsverstoß zugleich eine Rechtsposition betrifft, die diesem kraft \nöffentlichen Rechts derart zugeordnet ist, dass er die Einhaltung derselben durch die \nVerwaltung ihm gegenüber verlangen kann. Bei Anfechtung durch den Adressaten - \nwie hier die Klägerin zu 1. - führt ein materieller Mangel eines Verwaltungsaktes auf \ndie Verletzung einer solchen Rechtsposition. Es greift das allgemeine Abwehrrecht, \nwonach jeder staatliche Eingriffsakt einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage \nbedarf. Das lässt sich namentlich aus Art 2 Abs. 1 GG und dem Vorbehalt des \nGesetzes ableiten. \n\n55\n\nVgl. dazu Wolff in: Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006 , § 113 Rdnr. 35f; Bader, \nVwGO, 4. Aufl. 2007, § 42 Rdnr. 68 ff., jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung. \n\n56\n\nIm Falle bloßer Drittbetroffenheit - wie hier hinsichtlich der Klägerin zu 2. - kommt \nes darauf an, ob der Rechtsverstoß sich auf Vorschriften oder allgemeine \nRechtsgrundsätze bezieht, die zumindest auch den Schutz der Interessen des \nDrittbetroffenen zum Ziel haben. Andernfalls kann ein Abwehrrecht allein daraus \nabgeleitet werden, dass die angegriffene Regelung zu einer relevanten - also \nentsprechend gewichtigen - Betroffenheit in einer grundrechtlich geschützten \nRechtsposition führt (sog. normexterne Wirkung der Grundrechte). Weiter ist \nvorausgesetzt, dass die Rechtsverletzung in einem adäquaten \nUrsachenzusammenhang mit dem angefochtenen Verwaltungsakt steht. \n\n57\n\nVgl. dazu Sodan, in: Ziekow, a.a.O., § 42 Rdnr. 386, 395 ff; Bader, a.a.O., § 42 \nRdnr. 73 ff, 90, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung. \n\n58\n\nDas zugrundegelegt ist auch die Klägerin zu 2. in ihren Rechten verletzt. \n\n59\n\nDie Verfügung wendet sich zwar nicht unmittelbar imperativ an sie. Sie führte \nindes, müsste sie befolgt werden, bei der Klägerin zu 2. notwendig zur teilweisen \nAushöhlung der zentralen Rechtsabteilung und - was entscheidend ist - zu einer \nBeschränkung ihrer Möglichkeiten, auf der Grundlage des in gesellschaftsrechtlich \nzulässiger Weise begründeten Beherrschungsverhältnisses gegenüber der Klägerin \nzu 1. dieser Vorgaben in der Ablaufgestaltung zu machen. Denn ohne das Verbot \nkönnte die Klägerin zu 2. gegenüber der Klägerin zu 1. gesellschaftsrechtlich \nabgesichert eine Fortsetzung der Inanspruchnahme der Konzernjuristen \nbeanspruchen. Der zwischen den Klägerinnen vereinbarte Weisungsausschluss in \nAngelegenheiten nach § 9a Abs. 1 AEG reicht nur soweit, wie es die Vorgaben in \nAbsatz 1 Satz 2 fordern. \n\n60\n\nDen gegenteiligen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einer \nweitergehenden organisatorischen Freiheit der Klägerin zu 1., was die Frage der \nInanspruchnahme konzernzentraler Dienstleister angeht, vermag sich der Senat nicht \nanzuschließen. Die Rechtsabteilung ist konzernintern angesiedelt; die \nOrganisationsbefugnis der Klägerin zu 2. ergibt sich aus ihrer Stellung als \nbeherrschendes Unternehmen. Das ist zwischen den Klägerinnen nicht streitig. Die \nOrganisationsvorgaben der Klägerin zu 2. werden, gerade auch was die Frage der \nBeauftragung einer externen Rechtsberatung angeht, von ihnen als von dem auf der \nGrundlage des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages eingeräumten \nWeisungsrecht abgedeckt betrachtet. Eine weitergehende Einschränkung als sie auf \nder Grundlage des § 9a Abs. 1 AEG geboten ist, ist dem Willen der Vertragsparteien \nnicht zu entnehmen. Ist aber die konkrete Inanspruchnahme einer \nQuerschnittsabteilung zulässig, korrespondiert damit ein entsprechendes \nWeisungsrecht. Gesetzliche Vorgaben werden dadurch nicht verletzt. Der nach § 9a \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 AEG geforderte Weisungsausschluss bezieht sich auf die \nEntscheidungsebene; es geht um inhaltliche Vorgaben in Bezug auf die \nWahrnehmung der wesentlichen Funktionen des Anhangs II 2. und 3. Spiegelstrich \nRL 91/440/EWG in der Fassung RL 2001/12/EG. Die Forderung nach einer \nweitergehenden vertraglichen Selbständigkeit, was die Frage der Inanspruchnahme \nvon konzernzentralen Dienstleistern angeht, lässt sich auch nicht aus § 9a Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 2 AEG ableiten. Die organisatorische Unabhängigkeit bezieht sich auf den \nEntscheidungsprozess innerhalb der Klägerin zu 1. Sie hat organisatorisch \nselbständig die netzzugangs- und entgeltrelevanten Aufgabenstellungen \nwahrzunehmen und zu verantworten. Die Befugnisse, sonstige Verbindungen zu \nbegründen, werden nicht betroffen. Entsprechend ist auch nichts gegen eine \nkonzernmäßige Einbindung eines Betreibers der Schienenwege in Bezug auf die \nInanspruchnahme einer zentralen Serviceabteilung zu erinnern, soweit § 9a Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 AEG beachtet ist und Regelungen nebst Kontrolle für alle Beschäftigte \nrechtsverbindlich ins Werk gesetzt sind. \n\n61\n\nIn dieses zwischen den Klägerinnen bestehende, rechtlich abgesicherte \nOrganisationsverhältnis wirkt das streitige Verbot rechtswidrig ein, weil es über das \nnach § 9a Abs. 1 AEG Gebotene hinausgeht und damit vom Gesetz nicht gedeckt ist. \nDarin liegt zugleich eine Rechtsverletzung der Klägerin zu 2. Schon mit Blick auf das \nin Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich vorgegebene Handeln als \nWirtschaftsunternehmen in privatrechtlicher Organisationsform ist es der Klägerin zu \n2. zuzugestehen, dass sie sich in diesem Zusammenhang auf ihre Privatautonomie \nberufen kann. Nach Art. 87e Abs. 3 Satz 1 GG werden die Eisenbahnen des Bundes \nals eigenständige Rechtsträger geführt; es ist darin jedenfalls dem Grunde nach eine \nrechtliche Unabhängigkeit gerade auch gegenüber der hoheitlichen \nEisenbahnverwaltung angelegt. Der Umstand, dass die Beklagte 100 % der Anteile \nan der Klägerin zu 2. hält, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine Pflicht der \nKlägerin zu 2., einen rechtswidrigen Eingriff der Beklagten in ihre, der Klägerin zu 2., \norganisatorischen und vertraglichen Gestaltungsrechte als privates \nWirtschaftsunternehmen zu dulden, lässt sich daraus nicht ableiten. Ob die Klägerin \nzu 2. sich in anderen Zusammenhängen auf Grundrechte berufen kann, mag dahin \nstehen. \n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \n\n63\n\nDie Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; einen \ngrundsätzlichen Klärungsbedarf sieht der Senat im Hinblick auf die Frage nach der \nReichweite der Zielvorgaben aus § 9a Abs. 1 Satz 1 AEG i.V.m. den einschlägigen \neuropäischen Richtlinien und im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer \nkonzernzentral angesiedelten Dienstleistungsabteilung - hier der Rechtsabteilung - \ndurch das Personal eines konzernverbundenen Betreibers der Schienenwege, das \nmit der Wahrnehmung der wesentlichen Funktionen i.S.d. Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Anhang \nII 2. und 3. Spiegelstrich RL 91/440/EWG in der Fassung RL 2001/12/EG betraut ist. \n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-20/20-a-3609-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 87e","ref_norm":"87e","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"DBGrG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-20/20-a-3609-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240500","retrieved":"2026-07-09 02:03:27.188971+00:00"}}