{"status":"available","doknr":"OLD240499","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0520.20A3607.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"20 A 3607/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfahren 20 A 3609/07 und 20 A 3607/07 werden zur gemeinsamen \nEntscheidung verbunden.\n\nDie angefochtenen Urteile werden geändert. Auf die Klagen der Klägerinnen wird der an \ndie Klägerin zu 1. gerichtete Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. November 2006 \njeweils nebst dem die jeweilige Klägerin betreffenden Widerspruchsbescheid \naufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten der Verfahren.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. ist ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 3 Abs. 1 \nNr. 2 AEG. Sie ist durch Ausgründung aus der Klägerin zu 2. entstanden (§ 2 Abs. 1, § 25 \nDBGrG), die weiterhin die Konzernholding bildet. Innerhalb des Konzerns ist die Klägerin zu \n1. für die Schieneninfrastruktur, namentlich deren Betrieb und Vermarktung verantwortlich. \nIn den Konzern sind auch Eisenbahnverkehrsunternehmen eingebunden. \n\n3\n\nFür konzernangehörige Unternehmungen hält die Klägerin zu 2. verschiedene zentrale \nGruppen- und Servicefunktionen vor, u.a. eine zentrale Rechtsabteilung. Diese berät und \nvertritt alle Gesellschaften des Konzerns, so auch die Klägerin zu 1., namentlich in diversen \nRegulierungsangelegenheiten.\n\n4\n\nDie Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme dieses Services durch \ndie Klägerin zu 1. in Angelegenheiten den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von \nZugtrassen und die Wegeentgelte betreffend, und zwar vor dem Hintergrund der Vorgaben, \ndie § 9a Abs. 1 AEG an die Unabhängigkeit von öffentlichen Betreibern der Schienenwege \nvon Eisenbahnverkehrsunternehmen stellt. Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 30. April 2005 \nin das Allgemeine Eisenbahngesetz eingefügt worden (Art. 1 Nr. 8, Art. 6 des Dritten \nGesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27. April 2005, BGBl. I S. \n1138); das Gesetz geht auf verschiedene Richtlinien des europäischen Parlamentes und des \nRates zurück (u.a. Richtlinie 2001/12/EG vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie \n91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - ABl. \nL 75, 1 - und Richtlinie 2001/14/EG vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von \nFahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von \nEisenbahninfrastruktur - ABl. L 75, 29 - ). \n\n5\n\nNach Inkrafttreten der Vorschrift haben die Klägerinnen verschiedene Maßnahmen mit \ndem Ziel ergriffen, die gesetzlichen Anforderungen an eine Unabhängigkeit der Klägerin zu \n1. als öffentliche Betreiberin der Schienenwege sicherzustellen. So einigten sie sich im Mai \n2005 auf eine Ergänzung des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, \nnach der von dem der Klägerin zu 2. eingeräumten Weisungsrecht die rechtliche und \norganisatorische Unabhängigkeit in Bezug auf netzzugangs- und entgeltrelevante \nEntscheidungen unberührt bleibt. Ergänzend erfolgte eine Änderung der Geschäftsordnung \nfür den Vorstand der Klägerin zu 1. (§ 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung). Die Konzernrichtlinie \n048.2001, die das Personal der Klägerin zu 1. betrifft, wurde ausdrücklich auf in \nnetzzugangsrelevanten Angelegenheiten beauftragte Personen erstreckt. Sie enthält u.a. \nRegelungen über die Geheimhaltung von Daten und Informationen; ferner enthält sie in \nBezug auf Beratungsleistungen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen. \nInnerhalb der Klägerin zu 1. blieben die Aufgabenstellungen betreffend den Netzzugang und \ndie Wegeentgelte im Wesentlichen unverändert. Sie sind dem Vorstandsressort \n„Marketing/Vertrieb\" (I.NM) zugewiesen. Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen werden \nentsprechend der internen Organisationsstruktur dieses Ressorts bei den regionalen \nNiederlassungen der Klägerin zu 1. im Bereich Kundenmanagement erfasst und bearbeitet. \nDie Trassenkonstruktion für den Fahrplan erfolgt in den Niederlassungen durch den Bereich \nFahrplan. Der Trassenkonstrukteur ist nach den Organisationsplänen zugleich u.a. für die \nKonfliktlösung und Trassenvergabe im Rahmen des Gelegenheitsfahrplans zuständig. Auf der \nEbene der Zentrale sind den Niederlassungen u.a. übergeordnet die Organisationseinheit \n„Grundsätze Netzzugang/Regulierung\" (I.NMN). Nach der Ressortbeschreibung ist eine ihrer \nHauptaufgaben, über die Einlegung von Rechtsbehelfen und -mitteln gegen Maßnahmen und \nEntscheidungen der Aufsichts- und Regulierungsbehörden in Abstimmung mit der \nzuständigen Konzernrechtsabteilung zu entscheiden. Jene Abteilung ist mit fünf Mitarbeitern, \ndavon zwei Volljuristen, besetzt. Die Erarbeitung von Entgeltgrundsätzen sowie die \nErstellung von Entgeltlisten für die Trassennutzung obliegt nach dem Organisationsplan der \nAbteilung „Marketing/Preispolitik\" (I.NMM). Sie ist mit fünf Vollzeitkräften (Betriebswirte \nund Wirtschaftsingenieure) besetzt. Nach der Konzernrichtlinie „Trassenmanagement \nGrundsätze - 402.0101- sind die Mitarbeiter im Trassenmanagement verpflichtet, bei ihrer \nTätigkeit keinerlei Einflussnahmen Dritter außerhalb der Klägerin zu 1. auf die \nEntscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Trassen oder \nEntscheidungen über die Wegeentgelte zuzulassen. Im Oktober 2005 bestellte die Klägerin zu \n1. auf Verlangen des Eisenbahn-Bundesamtes einen Unabhängigkeitsbeauftragten nach § 9a \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG.\n\n6\n\nIn der konzernzentralen Rechtsabteilung (GR) wurden verschiedene Änderungen \nvorgenommen. Im Geschäftsbereich „Regulierungs-, Wettbewerbs- und Kartellrecht\" (GRK) \nwurde eine eigenständige Einheit als Unterabteilung gebildet. Sie wurde mit der umfassenden \nund ausschließlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der \nEisenbahninfrastrukturunternehmen des E. -Konzerns gegenüber der Bundesnetzagentur und \nanderen staatlichen Stellen in sämtlichen Netzzugangs- und Regulierungsverfahren beauftragt. \nDie Unterabteilung wurde zum April 2007 in die Organisationseinheit GRK 1 überführt und \nerhielt eine eigene, disziplinarisch voll verantwortliche Leitung. Diese untersteht dem \nDirektionsrecht des Abteilungsleiters der Abteilung GRK. In dieser Unter-Einheit sind sieben \nJuristen beschäftigt. Stellentechnisch werden fünf Vollzeitkräfte der Beratung und Vertretung \nder Klägerin zu 1. in Netzzugangs- und Wegeentgeltfragen zugerechnet, die restlichen beiden \nStellen der Beratung und Vertretung anderer konzernzugehöriger \nEisenbahninfrastrukturunternehmen. \n\n7\n\nNach der die Umstrukturierung begleitenden, weiterhin gültigen Arbeitsanweisung aus \nFebruar 2006 ist es den Aufgabeninhabern des Arbeitsgebietes GRK 1 u.a. nicht gestattet, in \nihrem Arbeitsgebiet Eisenbahnverkehrsunternehmen zu beraten oder zu vertreten, deren \nInteressen in ihrem Arbeitsbereich wahrzunehmen oder Informationen aus ihrem \nArbeitsgebiet an diese oder an Personen, die für die Eisenbahnverkehrsunternehmen tätig \nsind, weiterzugeben. In den als Anlage zur Dienstanweisung beigefügten „Spielregeln GR\" \nwird Näheres zu den Anforderungen aus § 9a AEG in netzzugangsrelevanten \nAngelegenheiten ausgeführt; u.a. gilt danach das Verbot entsprechender Weisungen an die \nKlägerin zu 1. und das Verbot der Einflussnahme von Personen, die eine sonstige Funktion \ninnerhalb der Klägerin zu 2. oder in einer sonstigen mit ihr verbundenen Gesellschaft \nausüben. \n\n8\n\nIm März 2006 übermittelte die Klägerin zu 1. dem Eisenbahn-Bundesamt des weiteren \nein Eckpunktepapier betreffend die Bevollmächtigung von Mitarbeitern der Rechtsabteilung \nder Klägerin zu 2. in Netzzugangsverfahren. Danach stehen die von der Klägerin zu 1. \ngetroffenen und den Gegenstand des (jeweiligen) Verfahrens bildenden Sachentscheidungen \nnicht zur Disposition der Verfahrensbevollmächtigten. \n\n9\n\nBereits im November 2005 hatte das Eisenbahn-Bundesamt die Klägerin zu 1. darüber \nunterrichtet, dass ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet sei, ob ihre Rechtsvertretung \ndurch Juristen der Klägerin zu 2. einen Verstoß gegen § 9 oder § 9a AEG darstelle, und um \nBeantwortung verschiedener Fragen gebeten. In der Folgezeit ergab sich eine kontroverse \nKorrespondenz und fanden verschiedene Gespräche statt. Mit Bescheid des Eisenbahn-\nBundesamtes vom 24. November 2006, dem Vorstand zugestellt am 30. November 2006, \nuntersagte die Beklagte der Klägerin zu 1., bei Entscheidungen über den Netzfahrplan, die \nsonstige Zuweisung von Zugtrassen und über die Wegeentgelte nebst der Vorbereitung dieser \nEntscheidungen Juristinnen oder Juristen der Klägerin zu 2. mit der Rechtsberatung oder \nRechtsvertretung zu beauftragen (Ziffer I). Ihr wurde aufgegeben, dem Eisenbahn-Bundesamt \ndie angeordnete Umorganisation ihrer Beratung und Vertretung unverzüglich schriftlich \nanzuzeigen (Ziffer II). Die sofortige Vollziehung der Maßnahme zu I. wurde angeordnet \n(Ziffer III). Die Frist zur Umsetzung des Verbots betrug ursprünglich sechs Monate ab \nZustellung des Bescheides (Ziffer I). Sie wurde zuletzt bis zum 31. Mai 2009 verlängert \n(Bescheid vom 4. März 2008). \n\n10\n\nZur Begründung des Verbotes führte das Eisenbahn-Bundesamt im Wesentlichen aus: Es \nliege ein Verstoß gegen das Trennungsgebot aus § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG vor. Danach \ndürften Entscheidungen in netzzugangsrelevanten Fragen nur von dem Personal des \nBetreibers der Schienenwege getroffen werden, das keine Funktionen in \nEisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen Unternehmen ausübe. Erfasst \nseien neben Endentscheidungen über die Trassenzuweisung und Wegeentgelte jede \nGrundsatzentscheidung, die sich auf die Zuteilung von Trassen oder die Wegeentgelte \nauswirke, sowie jede andere Vorarbeit. Zugleich liege ein Verstoß gegen § 9a Abs. 1 Satz 2 \nNr. 5 AEG vor, weil durch die Konzernjuristen eine nach dieser Vorschrift untersagte \nEinflussnahme von Dritten, außerhalb des Betreibers der Schienenwege stehenden Personen, \nauf netzzugangsrelevante Entscheidungen eröffnet sei. Die gesetzlich geforderte Entflechtung \nder Klägerinnen in Fragen der Trassenzuweisung und Entgelte könne nur durch eine \nRechtsberatung außerhalb der Holding gewährleistet werden.\n\n11\n\nDagegen legten die Klägerinnen im Dezember 2006 Widerspruch ein: Die praktizierte \nHeranziehung von Konzernjuristen stehe in keinem Widerspruch zu den gesetzlichen \nVorgaben. Es sei unzulässig, den Schutzbereich des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG auf \nVorentscheidungen oder gar auf eine bloße Entscheidungsvorbereitung zu erstrecken. Eine \nunzulässige Einflussnahme nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG ergebe sich nicht. Durch die \nkonzernintern ergriffenen Maßnahmen sei eine Einflussnahme im Interesse von \nEisenbahnverkehrsunternehmen hinreichend sicher unterbunden. Zur Begründung einer \neigenen Rechtsbetroffenheit verwies die Klägerin zu 2. auf ihre Organisationsfreiheit als \nWirtschaftunternehmen. \n\n12\n\nDen Widerspruch der Klägerin zu 1. wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n11. April 2007 als unbegründet zurück. Den Widerspruch der Klägerin zu 2. wies sie mit \nBescheid vom 17. April 2007 wegen fehlender Widerspruchsbefugnis zurück. \n\n13\n\nIm April 2007 haben die Klägerinnen unter Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen \nVorbringens die vorliegenden Klagen erhoben.\n\n14\n\nDie Klägerinnen haben jeweils beantragt, \n\n15\n\nden Bescheid vom 24. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n11. April 2007 bzw. vom 17. April 2007 aufzuheben. \n\n16\n\nDie Beklagte hat jeweils beantragt, \n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nMit den angefochtenen Urteilen hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Im \nVerfahren der Klägerin zu 1. hat das Gericht zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: \nUnter Entscheidung im Sinne des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG sei jede maßgebliche \ninhaltliche Beteiligung an der Entscheidungsfindung zu verstehen. Der Verstoß ergebe sich \naus der Organisationsstruktur des Konzerns und der personellen Ausstattung der Klägerin zu \n1. Die genannten Aspekte führten in manchen - strukturell bedingten - Fällen zu einer \nmaßgeblichen und damit unzulässigen Mitwirkung der Konzernjuristen an der Entscheidung. \nUnabhängig davon liege auch ein Verstoß gegen § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG vor. Die \nKonzernjuristen hätten unzweifelhaft Einfluss auf die Entscheidungen in \nnetzzugangsrelevanten Fragen. Denn sie unterlägen - in der Struktur angelegt - dem \nDirektionsrecht des Vorstandes der Klägerin zu 2. Dieses sei durch die Konzernrichtlinien \nnicht beschränkt und nicht beschränkbar. Ein partieller Verzicht des Vorstandes auf sein \nDirektionsrecht gegenüber den Konzernjuristen sei aktienrechtlich unzulässig. Im Hinblick \nauf die Klägerin zu 2. hat das Gericht auf eine fehlende Betroffenheit in eigenen Rechten \nabgestellt. \n\n19\n\nAm 18. November 2007 hat die Klägerin zu 1. die vom Verwaltungsgericht zugelassene \nBerufung eingelegt. Im Februar 2009 hat der Senat die Berufung der Klägerin zu 2. \nzugelassen. \n\n20\n\nZur Begründung ihrer Berufungen vertiefen und ergänzen die Klägerinnen ihr bisheriges \nVorbringen. In der Sache heben sie insbesondere hervor: Das Verbot sei nicht ausreichend \nbestimmt. Die Entscheidung sei von sachfremden Erwägungen getragen. Der \nBescheidentwurf sei ungeschwärzt an einen unbeteiligten Dritten übersandt worden. Das \nVerwaltungsgericht setze sich wie die angefochtenen Bescheide über wesentliche \nSachverhaltsaspekte hinweg und verkenne die rechtlichen Vorgaben. Der Begriff der \nEntscheidung erfasse weder Vorentscheidungen noch das Vorfeld oder die Nachbereitung \neiner Entscheidung. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, der Systematik, der historischen und \ninsbesondere gemeinschaftsrechtlich orientierten Auslegung sowie aus dem Sinn und Zweck \nder Vorschrift. Im Übrigen seien die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einer \nwesentlichen Bestimmung des Inhalts von Entscheidungen aufgrund der streitigen \nRechtsberatung und -vertretung nicht tragfähig. Für die Konzernjuristen bestehe nicht die \nMöglichkeit, den Entscheidungsprozess maßgeblich zu steuern. Die Rechtsvertretung und -\nberatung durch die Konzernjuristen setze erst ein, wenn die Entscheidungen über \nTrassenzuweisungen und die Wegeentgelte gefallen seien. Das gelte auch im Hinblick auf die \nBeratung im Zusammenhang mit der Erstellung bzw. Fortentwicklung von Schienennetz-\nNutzungsbedingungen. Die bei der Klägerin zu 1. für die Entscheidungen zuständige \nOrganisationseinheit sei ausreichend besetzt. Die Beiträge der Konzernjuristen würden in \njedem Fall in vollem Umfang geprüft, bewertet und - wo für notwendig gehalten - abgeändert. \nIn den Bereichen Trassenzuweisung und Festlegung der Wegeentgelte stellten sich keine \nkomplexen Rechtsfragen. Im Übrigen verwandele die steigende Komplexität den Gegenstand \neiner beratenden Tätigkeit nicht in eine entscheidende Tätigkeit. Die Zahl der Fälle, in denen \nKonflikte über Trassenzuweisungen und Wegeentgelte entschieden werden müssten und eine \nBeratung bzw. Vertretung durch die Konzernjuristen anstehe, sei im Ergebnis gering. Auf § \n9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG könne das Verbot nicht gestützt werden, weil weder behauptet \nnoch nachgewiesen sei, dass die im Hinblick auf die Entscheidungen über \nTrassenzuweisungen und die Wegeentgelte getroffenen unternehmensinternen Regelungen \nuntauglich seien, eine (unzulässige) Einflussnahme zu verhindern. Das europäische Recht \nlasse die Schaffung/Beibehaltung integrierter Eisenbahnunternehmen ausdrücklich zu; daraus \nfolge unmittelbar die Zulässigkeit typischer Merkmale einer Konzernorganisation wie die \nEinrichtung einer zentralen Rechtsabteilung. Der aktienrechtliche Ansatz des \nVerwaltungsgerichts sei nicht tragfähig. Das Direktionsrecht des Vorstandes gegenüber den \nKonzernjuristen in netzzugangs- und wegeentgeltrelevanten Angelegenheiten sei durch die \nergriffenen Maßnahmen, namentlich die Einschränkung im Beherrschungsvertrag und die \nErgänzungen der Richtlinie 048.2001, wirksam und in ausreichendem Umfang beschränkt. \nDem Aufforderungsschreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 26. \nJuni 2008 an den Bundesminister des Auswärtigen in dem Vertragsverletzungsverfahren \ngegen die Beklagte Nr. 2008/2094 - K(2008) 2864 - sei in Bezug auf die aufgeworfenen \nFragestellungen kein relevanter Aussagewert beizumessen. Ohne eigenständige Prüfung habe \ndie Kommission die unzutreffenden Feststellungen aus dem angefochtenen Bescheid und den \nUrteilen des Verwaltungsgerichts übernommen, die Konzernjuristen entschieden über die \nnutzungszugangsrelevanten Fragen mit. \n\n21\n\nDie Klägerinnen beantragen jeweils, \n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. \n\n23\n\nDie Beklagte beantragt jeweils, \n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie verteidigt die angefochtenen Urteile. Die systematische Einbindung der zentralen \nRechtsabteilung GRK 1 in sämtliche Nutzungs- und Regulierungsangelegenheiten laufe der \nnach § 9a Abs. 1 Satz 1 AEG gebotenen organisatorischen Trennung und Unabhängigkeit der \nEisenbahninfrastrukturunternehmen von Eisenbahnverkehrsunternehmen zuwider. Daneben \nseien die Einzelanforderungen aus Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 5 AEG nicht erfüllt. Dies \nentspreche auch der Einschätzung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der \nGerichtsakten betreffend die vorläufigen Rechtsschutzverfahren (VG Köln 18 L 154/07 bzw. \n18 L 157/07) Bezug genommen. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nDas Gericht macht von der durch § 93 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, \nVerfahren, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur gemeinsamen Entscheidung zu \nverbinden. Denn die Angriffe der Klägerinnen gegen den an die Klägerin zu 1. gerichteten \nBescheid des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. November 2006 sind weitgehend \nvergleichbar; zugleich werden korrespondierende Betroffenheiten in organisatorischen \nDispositionsbefugnissen als Konzernunternehmen geltend gemacht. \n\n29\n\nDie zulässigen Berufungen der Klägerinnern haben Erfolg. Die angefochtenen Urteile \nsind zu ändern, und der angefochtene Bescheid des Eisenbahn-Bundesamtes nebst den \njeweiligen Widerspruchsbescheiden ist aufzuheben. \n\n30\n\nDie Anfechtungsklagen sind zulässig; insbesondere sind die Klägerinnen klagebefugt. Für \ndie Klägerin zu 1. leitet sich die nach § 42 Abs. 2 VwGO für die Klagebefugnis erforderliche \nsubjektive Beschwer daraus ab, dass sie als Adressatin des angefochtenen Bescheides \nunmittelbar Handlungsverpflichtete ist. Für die Klägerin zu 2. folgt eine für die Annahme der \nKlagebefugnis ausreichende Möglichkeit der Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte \nohne weiteres daraus, dass das von der Klägerin zu 1. geforderte Verhalten, würde es befolgt, \nzwangsläufig auch bei der Kläger zu 2. zu organisatorischen Veränderungen führen würde, \nohne dass sich im gegebenen Zusammenhang die rechtliche Relevanz dessen von vornherein \nausschließen ließe. Insbesondere könnten die angesprochenen Unternehmerinteressen der \nKlägerin zu 2. an der Beibehaltung der bisherigen Organisations- und Arbeitsabläufe \nbetreffend die Rechtsberatung und -vertretung der Klägerin zu 1. einer wehrfähigen \nRechtsposition entspringen, die in ihrer privatrechtlichen Organisationsform (Art. 87e Abs. 3 \nSatz 1 GG), namentlich in ihrer gesellschaftsrechtlich abgesicherten Stellung als \nbeherrschende Konzernholding, gründen. Dies schließt gegebenenfalls die Freiheit ein, im \nRahmen der Gesetze, d.h. insbesondere des nach § 9a Abs. 1 AEG Zulässigen, gestaltend auf \ndie Geschäftsabläufe konzernzugehöriger Unternehmen einzuwirken. \n\n31\n\nDie Klagen sind auch begründet. Das an die Klägerin zu 1. ergangene Verbot, bei \nEntscheidungen über den Netzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und über die \nWegeentgelte nebst der Vorbereitung dieser Entscheidungen bei der Klägerin zu 2. \nbeschäftigten Juristen mit Beratungs- oder Vertretungsaufgaben zu betrauen, nebst der \nVerpflichtung, die entsprechenden organisatorischen Veränderungen mitzuteilen, ist \nrechtswidrig (1.) und verletzt die Klägerinnern jeweils gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in \neigenen Rechten (2.). \n\n32\n\n1. Das Verbot, findet in den sachlich einschlägigen Vorschriften des § 5a Abs. 2 AEG \ni.V.m. § 9a Abs. 1 AEG keine ausreichende normative Grundlage. \n\n33\n\nEin Verstoß gegen die Vorgaben an die Unabhängigkeit der Klägerin zu 1. als öffentliche \nBetreiberin der Schienenwege aus Satz 2 des § 9a Abs. 1 AEG, der das ausgesprochene \numfassende Verbot begründen könnte, liegt nicht vor. Dabei sind entsprechend der \nBegründung des Bescheides und in Ansehung des Ausspruchs im Bescheidtenor zur \nRechtsfolgenseite ernsthaft allein die Vorgaben aus Nr. 3 und Nr. 5 des Satzes 2 der \ngenannten Bestimmung in den Blick zu nehmen, welche die Unabhängigkeit des Personals \nder Klägerin zu 1. betreffen, das mit der Fahrplanerstellung, der sonstigen Trassenzuweisung \nund Wegeentgelten befasst ist. Ein Sachverhalt, der hierauf bezogen ein Einschreiten in der \nverfügten Form rechtfertigen würde, ist nicht gegeben (1.1 und 1.2). Weitergehende, von der \nKlägerin zu 1. missachtete Verhaltensvorgaben ergeben sich auch nicht aus § 9a Abs. 1 Satz 1 \nAEG i.V.m. den in dieser Vorschrift aufgegriffenen Vorgaben der einschlägigen europäischen \nRichtlinien (1.3). \n\n34\n\n1.1 Nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG sind Entscheidungen über den Netzfahrplan, die \nsonstige Zuweisung von Zugtrassen und die Entscheidungen über die Wegeentgelte nur von \ndem Personal des Betreibers der Schienenwege zu treffen, das keine Funktionen in \nEisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesen verbundenen Unternehmen ausübt. Die \nbeanstandete Beauftragung von Konzernjuristen steht dazu nicht in Widerspruch, da sie weder \ndarauf abzielt noch auch nur objektiv darauf führt, dass Konzernjuristen einschlägige \nEntscheidungen treffen. \n\n35\n\nSchon dem Wortsinn nach beschreibt der Begriff der Entscheidung nur den Abschluss \neines Willensbildungsprozesses mit Anspruch auf Verbindlichkeit und Umsetzung. \nVorarbeiten, wie die Erarbeitung des Sachverhalts einschließlich gegebenenfalls auch der \nAufbereitung des Abwägungsmaterials oder die Vorstellung von Handlungsalternativen, wie \nsie bei der Rechtsberatung einschließlich der Verfahrensvertretung typisch sind, stellen \ndanach keine Entscheidungen dar. Die Beiträge im Rahmen einer Rechtsberatung zielen auf \neine Entscheidungsfindung durch den Beratenen, weil sei ihre Überzeugskraft und \nVerbindlichkeit selbst dann, wenn sie auf eine einzige bestimmte Handlungsempfehlung \nhinauslaufen, gegenüber demjenigen erst erweisen müssen, der entscheidet. Davon geht im \nKern auch die Beklagte aus, wenn sie im Bescheidtenor die Inanspruchnahme „bei\" \nEntscheidungen verbietet. Anlass, den Begriff der Entscheidung im gegebenen \nRegelungszusammenhang anders als im Wortsinne zu verstehen, sieht der Senat nicht. Nach \nder Regelungssystematik des § 9a Abs. 1 Satz 2 AEG soll die europarechtlich geforderte \npersönliche Unabhängigkeit von Entscheidungsträgern zum einen durch eine entsprechende \npersonale Entflechtung der Unternehmen auf Entscheidungsebene (Nr. 3) und zum anderen \ndurch die Forderung nach einem unternehmensinternen Regelungssystem zur Unterbindung \nvon Einflussnahmen nebst Kontrolle durch einen Unabhängigkeitsbeauftragten (Nr. 5) \ngesichert werden. Diese Unterscheidung zwischen gesetzlichen Anforderungen an die \nEntscheidungsträger und der Verpflichtung zu flankierenden Regelungen für die \nunbeeinflusste Entscheidung führt auch zu einer hinreichend klaren Abgrenzbarkeit. Wer die \nEntscheidung trifft, also mit Geltungsanspruch festlegt und verantwortlich zeichnet, lässt sich \nleicht ermitteln; Entsprechendes gilt für das weitere Tatbestandsmerkmal der (weiteren) \nFunktionen in Eisenbahnverkehrsunternehmen und/oder mit diesen verbundenen \nUnternehmen. Die Einflussnahmemöglichkeiten sind hingegen so vielgestaltig, dass es eines \nRegelungsnetzes bedarf, das dann auch vor Ort von einem (unternehmenskundigen) \nBeauftragten zu kontrollieren ist.\n\n36\n\nDer Gesetzesbegründung ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Das dort (vgl. BT-Dr. \n15/3280, S. 16) verlautbarte Ziel der Vermeidung von Einflussnahmen in der \nVorbereitungsphase betrifft eindeutig die Regelung des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG. In Nr. \n3 geht es erklärtermaßen um den Ausschluss der (Mit-)Entscheidung von Personen mit \nDoppelfunktionen. Das vorstehend zugrunde gelegte Verständnis des Begriffs der \nEntscheidung steht mit den europäischen Vorgaben in Einklang. Art. 4 Abs. 2 und Art. 14 \nAbs. 2 RL 2001/14/EG, auf deren Umsetzung § 9a Abs. 1 Satz 2 AEG zielt, fordern neben der \nrechtlichen und organisatorischen Unabhängigkeit auch für integrierte Unternehmen, (nur) die \nUnabhängigkeit „in den Entscheidungen\". Anzeichen, dass der Begriff der Entscheidung \ndabei über den Wortsinn hinausgehend verwandt wird, erschließen sich nicht. Vielmehr \nkennen die einschlägigen europäischen Vorschriften durchaus selbst die Unterscheidung von \nVorarbeiten und Entscheidungen. So sind Vorarbeiten in dem Verzeichnis (Anlage II) der \nwesentlichen Funktionen, die dem Trennungsgebot aus Art. 6 Abs. 3 RL 91/440/EWG in der \nFassung RL 2001/12/EG unterliegen, also nur von Stellen oder Unternehmen wahrgenommen \nwerden dürfen, die selbst keine Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, ausdrücklich nur \nunter dem 1. Spiegelstrich genannt. Dieser betrifft den hier nicht einschlägigen Bereich der \nZulassung von Eisenbahnunternehmen. Für den Bereich des Netzzugangs und der \nWegeentgelte stellt die Richtlinie nur auf Entscheidungen über die Trassenzuweisung und \nüber die Wegeentgelte ab (2. und 3. Spiegelstrich). Art. 4 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 RL \n2001/14/EG fordern insoweit also auch nur die Trennung der Entscheidungsebenen von \nEisenbahninfrastruktur- und Verkehrsunternehmen nebst effektiven Vorkehrungen gegen \nsonstige Abhängigkeiten bzw. interessen(fehl)geleitete Beeinflussung derselben. \n\n37\n\nAllerdings verdeutlichen die europäischen Vorgaben, insbesondere die ausdrückliche \nEinbeziehung der Bestimmung und Beurteilung der Verfügbarkeit von Zugtrassen in die \nFunktionen aus Anhang II 2. Spiegelstrich RL 91/440/EWG in der Fassung der RL \n2001/12/EG, dass im Rahmen des § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG nicht nur das Personal im \nBlick ist, welches die Endentscheidung über den Fahrplan, eine sonstige konkrete \nTrassenzuweisung oder die Wegeentgeltfestsetzung im Einzelfall trifft. Angesprochen ist \nauch das Personal, das für eine Mehrzahl von Anwendungsfällen relevante Fragestellungen \nmit Anspruch auf Verbindlichkeit abschichtet. Für verbindliche Festlegungen, die in \nRahmenverträgen und Schienennetz-Nutzungsbedingungen ihren Ausdruck finden und die \nTrassenvergabe und Wegeentgelte verbindlich vorzeichnen, gelten deshalb keine \nBesonderheiten. Über sie hat das Personal der Klägerin zu 1. zu entscheiden, und dieses darf \nnicht zugleich eine Funktion in einem Eisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesem \nverbundenen Unternehmen ausüben. Der Umstand, dass nach Art. 3 RL 2001/14/EG die \nSchienennetz-Nutzungsbedingungen (stets) vom Infrastrukturunternehmen zu erstellen und zu \nveröffentlichen sind - also wohl unabhängig davon, ob die Aufgaben nach Kapitel II und \nKapitel III eventuell wegen Fehlens der Unabhängigkeit des Schienennetzbetreibers nicht von \ndiesem wahrgenommen werden dürfen - sagt nicht notwendig etwas über die Kompetenz aus, \ndie einzelnen nach Anhang I RL 2001/14/EG in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen \naufzunehmenden Inhalte selbst festlegen zu dürfen. Das betrifft namentlich die Erarbeitung \nund Festlegung der Entgeltgrundsätze und Tarife nach Nr. 2 des Anhangs I. Zugleich liegt es \nnahe, auch in einer Entscheidung, nach erneutem Aufgreifen an einer in diesen Bereichen \ngetroffenen Entscheidung festzuhalten, eine Entscheidung zu sehen, die vom Personal des \nSchienenwegebetreibers zu treffen ist, das keine Funktion in einem \nEisenbahnverkehrsunternehmen oder mit diesem verbundenen Unternehmen ausübt. \n\n38\n\n \nAber auch dies eingestellt lässt sich in der Inanspruchnahme der Konzernjuristen keine \nEntscheidungstätigkeit sehen, die von § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG erfasst wäre. Das gilt \numso mehr, als die Rechtsberatung und -vertretung der Konzernjuristen nach der \neinschlägigen Organisationsstruktur auch in Bezug auf die angesprochenen Entscheidungen \nim Vorfeld der einzelnen Trassenzuweisung und Wegeentgeltfestsetzung erst einsetzt, wenn \ndas nach ihrer internen Organisation ausschließlich zuständige eigene Personal der Klägerin \nzu 1. eine Entscheidung bereits getroffen hat. Die einschlägigen Richtlinien der Klägerinnen \nsind entsprechend veröffentlicht. Zudem ist durch konzerninterne Reglungen festgelegt, dass \ndie Juristen in dieser Phase nicht selbständig über den Verfahrens- bzw. Beratungsgegenstand \ndisponieren dürfen.\n\n39\n\nSoweit die Beklagte im Einzelfall eine Umgehung und/oder unzulängliche Beachtung der \nRichtlinien befürchtet, hilft auch das nicht weiter. Eine weitere Aufklärung, ob entsprechende \nUnzuträglichkeiten in der Vergangenheit bereits aufgetreten sind, ist nicht veranlasst. Der \nVortrag der Beklagten bietet insoweit schon nichts wirklich Substantielles. Im Übrigen \nbegründeten entsprechende Übertretungen der Konzernrichtlinien für sich nicht zuletzt unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Sachverhalt, der den verfügten umfassenden \nAusschluss jeglicher Inanspruchnahme der Rechtsabteilung rechtfertigt. Entscheidend bleibt, \ndass die Juristen der Konzernrechtsabteilung GRK1 ihrer Funktion im Konzern nach gerade \nkeine Entscheidungsfunktionen in den genannten Angelegenheiten wahrnehmen, vielmehr - \nabgesichert durch entsprechende Konzernrichtlinien - eine Bindung an die Klägerin zu 1. und \nderen Interessen als Auftraggeberin begründet ist. Zugleich nehmen sie mit Blick auf die \nSeparierung der Bereiche innerhalb der Rechtsabteilung auch keine Funktionen für \nEisenbahnverkehrsunternehmen wahr; ihre Funktion bei der Klägerin zu 2. beschränkt sich \nauf die Rechtsberatung und Interessenvertretung der Infrastrukturunternehmen. \n\n40\n\nEtwas anderes könnte allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn die angeführten \nEntscheidungsstrukturen und Abläufe bei der Klägerin zu 1. schon im Ansatz nur \nvorgeschoben oder die Konzernjuristen in den in Rede stehenden Angelegenheiten sonst \ntatsächlich mit originärer Entscheidungsmacht ausgestattet wären. Der Frage, ob ein solcher \nSachverhalt den Anwendungsbereich von Nr. 3 beträfe, ist aber ebenso wenig nachzugehen, \nwie der Frage, ob in einem solchen Fall nicht vorrangig vor einer Untersagung der \nInanspruchnahme der Konzernjuristen andere Forderungen aufzustellen wären. Denn für eine \nnur vorgeschobene Entscheidungsstruktur oder eine sonst faktische Entscheidungsmacht der \nJuristen ist hier nichts ersichtlich. Die Personalausstattung der Entscheidungsebene bei der \nKlägerin zu 1. bietet hierfür keinen tragfähigen Anhalt. Dies gilt erst recht, wenn man die \nAngaben von Herrn Dr. C. und Herrn S. in der erstinstanzlichen mündlichen \nVerhandlung und die weiteren Ausführungen der Klägerinnen über die Zahlen streitiger, eine \nBeratung erfordernder Fälle einbezieht. Anlass, an den diesbezüglichen Angaben der \nKlägerinnen zu zweifeln, besteht nicht. Die Beklagte hat dem nichts an Substanz \nentgegengesetzt. Der Hinweis auf die mangelnde Transparenz des Beratungsbedarfs nach \naußen hilft insoweit nicht weiter; Erfahrungen aus Regulierungsverfahren, die auf eine \nobjektiv verschobene Entscheidungsstruktur deuten würden, erschließen sich ebenfalls \nnicht.\n\n41\n\n1.2 In § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG findet die angefochtene Verfügung ebenfalls keine \nhinreichende Grundlage. Die Vorschrift fordert die Schaffung, Aufrechterhaltung und \nVeröffentlichung von Regelungen, welche die Einflussnahme Dritter, außerhalb des \nBetreibers der Schienenwege stehender Personen, auf die Entscheidungen über den \nNetzfahrplan, die sonstige Zuweisung von Zugtrassen und Entscheidungen über die \nWegeentgelte unterbinden. Entsprechend ist die regelmäßige Rechtsfolge bei festzustellenden \nUnzulänglichkeiten des geschaffenen Reglungswerks die Verpflichtung, dieses weiter \nauszubauen. Solches hat die Beklagte aber nicht verfügt, sondern im Grunde überschießend \nselbst eine verbindliche Verhaltensregelung aufgestellt. Zu vernachlässigen wäre dies \nallenfalls dann, wenn der unterbreitete Sachverhalt zwingend die Forderung nach einer dem \nBescheidausspruch entsprechenden internen Richtlinie begründen würde, nämlich die, die \nRechtsabteilung in den verfügten Angelegenheiten nicht mehr einzuschalten. Ein solcher \nSchluss rechtfertigt sich indes bei der gegebenen Sachlage nicht. \n\n42\n\nDer Begriff der Einflussnahme enthält, gerade auch unter Einbeziehung der Zielvorgabe \ndes § 9a Abs. 1 Satz 1 AEG, die Unabhängigkeit der Entscheidung über den Netzzugang und \nüber Wegeentgelte von Interessen einzelner (konzernzugehöriger) \nEisenbahnverkehrsunternehmen zu erreichen, ein manipulatives Element. Es geht um die \nVerhinderung der Steuerung der Willensbildung des Entscheidungsträgers jenseits von \nrechtlichen Weisungsmöglichkeiten, die bereits nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AEG unzulässig \nsind. Zudem sind der Zielsetzung des Gesetzes entsprechend Dritte - im Konzernverbund - \nnur solche Personen, die selbst nicht mit den originären Tätigkeiten des Betreibers der \nSchienenwege betraut sind, und auch nur, soweit sie potenziell auf Entscheidungen des \nSchienenwegebetreibers Einfluss haben und so die Unabhängigkeit gefährden können. Eine \nWeiterung wird man allenfalls unter dem Gesichtspunkt der mit den geforderten Regelwerken \nverfolgten Transparenz ableiten können, und zwar dahin, dass bereits solche Sachverhalte \nregelnd unterbunden werden sollen, aus denen konkurrierende \nEisenbahnverkehrsunternehmen die begründete Besorgnis entstehender Befangenheiten durch \nfremde Einflussnahme ableiten könnten.\n\n43\n\nDavon ausgehend lässt sich aus der beanstandeten Beauftragung der Konzernjuristen kein \nSachverhalt ableiten, der dieserart Einflussnahmemöglichkeiten Dritter eröffnet, jedenfalls \nkeine, denen allein durch eine interne, die Rechtsberatung insgesamt ausschließende \nRegelung zu begegnen wäre. \n\n44\n\nDer Arbeit der Juristen, wie sie durch die konzerninternen Regelungen vorgezeichnet ist, \nwohnt - der Aufgabenstellung entsprechend ausgeübt - nicht schon für sich ein besonderes, \nauf die Durchsetzung der Interessen konzernzugehöriger Eisenbahnverkehrsdienstleister \nausgerichtetes manipulatives Element inne. Dies gilt im Besonderen, weil die Rechtsberatung \nin der konkreten Ausgestaltung durch das bestehende konzerninterne Regelwerk darauf \nangelegt ist, dass die gewonnenen Arbeitsergebnisse durch die bei der Klägerin zu 1. \nverantwortlichen Beschäftigten selbst nachvollzogen und durchdrungen werden und die \nJuristen gegenüber der Klägerin zu 1. weisungsgebunden sind. \n\n45\n\nAus dem Umstand allein, dass die Juristen bei der Klägerin zu 2. beschäftigt sind, lässt \nsich eine insgesamt zu unterbindende konkrete Gefährdungslage nicht ableiten. Das \nBeschäftigungsverhältnis begründet nicht schon für sich die eine einschlägige \neisenbahnaufsichtsrechtliche Maßnahme rechtfertigende Befürchtung, der Betreffende werde \ndie Rechtsberatung nicht - wie auftragsgemäß von ihm zu verlangen - unbefangen, also vor \nallem unter Außerachtlassen bekannter Interessen der konzernzugehörigen \nEisenbahnverkehrsunternehmen, wahrnehmen und/oder es könne sonst entsprechende \nBefangenheiten auf Seiten des Entscheidungsträgers auslösen. Ein allein darauf bezogenes, \nnicht weiter substantiiertes Misstrauen konkurrierender Eisenbahnverkehrsunternehmen ist - \nsolange die Rechtslage Konzernlösungen erlaubt - nicht schutzwürdig. \n\n46\n\nVielmehr erscheinen die aus dem Beschäftigungsverhältnis resultierenden Gefahren einer \ninteressen(fehl)geleiteten Arbeit der Juristen, sei es als Folge eigener Befangenheit, sei es \naufgrund von Manipulationen Dritter, durch flankierende Maßnahmen, wie sie die \nKlägerinnen ergriffen haben, hinreichend regelbar und zwar in einer das Vertrauen in eine \nunabhängige Entscheidung rechtfertigenden Weise. Die in den hier in Rede stehenden \nAngelegenheiten beauftragten Konzernjuristen sind allein für die Klägerin zu 1. und andere \nInfrastrukturunternehmen tätig. Das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen ist \nausgesprochen; die Juristen unterliegen, was die Inhalte ihrer Arbeit angeht - soweit sie mit \nAngelegenheiten der Trassenvergabe und der Wegeentgelte befasst sind -, allein dem \nWeisungsrecht der Klägerin zu 1.; sie sind unmittelbar deren Interessen verpflichtet, zu denen \nselbstredend das Interesse an einer gesetzmäßigen, d.h. unabhängigen, Entscheidung zählt. \nDie der Sicherung einer unabhängigen Entscheidung dienenden Verhaltensregeln sind in \nRichtlinien fixiert und beanspruchen solchermaßen gegenüber den Beschäftigten der \nKlägerinnen unmittelbare Geltung. Sie gehören unmittelbar zu den arbeitsvertraglichen \nPflichten der beauftragen Juristen, sind also arbeitsvertraglich abgesichert. Einer \nausdrücklichen Bestimmung in den jeweiligen Anstellungsverträgen bedarf es dazu nicht.\n\n47\n\nDas in den Anstellungsverträgen gründende Weisungsrecht des Konzernvorstandes \ngegenüber den Juristen stellt ebenfalls keinen unüberwindbaren Hinderungsgrund für die \nInanspruchnahme von Konzernjuristen durch die Klägerin zu 1. dar. Die daraus resultierende \nMöglichkeit der Bestimmung der Arbeitsinhalte wird durch konzerninterne Bestimmungen \nbeschränkt. Die vom Verwaltungsgericht geäußerten aktienrechtlichen Bedenken gegen die \nWirksamkeit solcherart Beschränkungen teilt der Senat nicht. Die internen Regelungen, die in \nKonkretisierung der Verpflichtung aus § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG ergriffen worden sind, \nbinden entsprechend den Vorstand auch der Klägerin zu 2. Rechtliche Grundlagen, die davon \nabweichend eine Einflussnahme auf die Arbeitsinhalte der Konzernjuristen in den streitigen \nAngelegenheiten mit dem Ziel der Bewahrung der Interessen von \nEisenbahnverkehrsunternehmen rechtfertigen oder gar - unabdingbar - gebieten, fehlen. Die \naktienrechtlichen Bestimmungen, soweit ihnen überhaupt die vom Verwaltungsgericht \nvorgestellte mögliche Forderung nach einem einseitig interessengeleiteten Vorgehen \nzugunsten einzelner Tochterunternehmen entnommen werden kann, sind insoweit durch die \nVorgaben aus § 9a AEG überlagert. Das betrifft in erster Linie das Weisungsrecht gegenüber \nder Tochtergesellschaft. Hier greift § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AEG. Die Regelung erfasst \nzugleich den Weg indirekter Weisungen gegenüber den eigenen Beschäftigten mit der \nZielrichtung, entsprechende Weisungen weiterzugeben. Des weiteren enthält § 9a Abs. 1 Satz \n2 Nr. 5 AEG für konzernverbundene Unternehmen jedenfalls indirekt das strikte Verbot der \nEinflussnahme. Insoweit regelt § 9a Abs. 1 Satz 2 AEG gesellschaftsrechtliche \nBesonderheiten bei Eisenbahnkonzernen. Dass in § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AEG direkt nur der \nBetreiber der Schienenwege angesprochen wird, weil die Vorschrift an Unternehmen i.S.d. § \n9 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 AEG anknüpft, dass die Regelung also nicht direkt verbundene \nMutter- und Tochtergesellschaften, sondern Unternehmen im Blick hat, welche die \nEisenbahninfrastruktur selbständig betreiben, steht der Schlussfolgerung nicht entgegen. \nInterne Regelungen sind zwar in erster Linie von jenen Unternehmen gefordert. Im Ergebnis \nändert das aber nichts daran, dass die in § 9a Abs. 1 und 2 AEG verbindlich festgeschriebene \nUnabhängigkeitsgarantie eine Unterordnung der Klägerin zu 1. unter die Weisungsmacht der \nKlägerin zu 2. in dem hier einschlägigen Zusammenhang verbietet und zugleich jede \nfremdinteressengeleitete Einflussnahme; dies korrespondiert notwendig mit der \nentsprechenden Einschränkung der Herrschaftsbefugnisse der im Übrigen konzernmäßig \nverbundenen Unternehmen. § 9a Abs. 6 AEG stellt passend zum Weisungsausschluss klar, \ndass die zivilrechtliche Haftung von Organmitgliedern des Mutterunternehmens aus ihrer \nOrganstellung in diesen Bereichen nicht greift. Davon, dass es sich hierbei allein um eine \nKlarstellung handelt, ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. Zutreffend ist in der \nBundestagsdrucksache (BT-Dr. 15/3280, S. 17) ausgeführt, dass eine Haftung nicht in \nBetracht kommt, wenn eine Einflussnahme Kraft besonderer gesetzlicher Anordnung \nuntersagt ist; Entsprechendes gilt für indirekte Weisungen und sonstige Einflussnahmen. \n\n48\n\nSoweit die Beklagte darauf abstellt, die vorhandenen Konzern-Richtlinien griffen \ninhaltlich nicht weit genug, ist dem nicht weiter nachzugehen. Ob die von den Klägerinnen \nergriffenen Regelungen sich in einzelnen Bereichen effektiver gestalten ließen, insbesondere \ndie erfassten Vorgänge präziser benannt werden könnten, und/oder Anlass bestehen könnte, \nweitere Ausschlusssachverhalte aufzunehmen, mag dahin stehen. Denn es kann sich letztlich \nnur um die Klärung von Randunschärfen handeln. Warum diese nicht regelbar sein sollten, \nhat die Beklagte nicht verdeutlicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Entsprechend wäre als \ngebotene aufsichtsrechtliche Maßnahme auf der Grundlage des § 5a Abs. 2 AEG allenfalls in \nBetracht zu ziehen, dass die Beklagte unter konkreter Benennung etwa gesehener \nRegelungslücken von der Klägerin zu 1. die Präzisierung oder Ergänzung des Regelwerkes \nverlangen kann. \n\n49\n\nSoweit die Beklagte die Effektivität von Regelungen in Bezug auf die Inanspruchnahme \neiner konzernzentralen Rechtsabteilung insgesamt anzweifelt und auf einen „bösen Schein\" \nverweist, den sie allein aus dem Anstellungsverhältnis der Juristen zur Klägerin zu 2. ableitet, \nist sie auf die Regelungssystematik des § 9a Abs. 1 Satz 2 AEG zu verweisen. Danach wird \njenseits der hier nicht gegebenen Funktionshäufung von Entscheidungsträgern zur \nAbwendung der Gefahr, dass trotz des Weisungsverbotes in Entscheidungen \nwettbewerbswidrige Interessen einfließen, die Implementierung entsprechender \nRegelungswerke unter flankierender Kontrolle durch einen Unabhängigkeitsbeauftragten als \nausreichend erachtet. Hier sollen - wie bereits erläutert - namentlich Sachverhalte vermieden \nwerden, die Grund für Befangenheiten bieten. Erwägungen zu einem verbleibenden „bösen \nSchein\" würden auf Verallgemeinerungen fußen und nichts betreffen, was bei der \nvorgegebenen Gesetzeslage rechtlich wirklich fassbar wäre. Die Rechtsordnung einschließlich \nverbindlicher (arbeits-)vertraglicher Verhaltensregelungen, wie sie bei den in § 9a Abs. 1 Satz \n2 Nr. 5 AEG ins Auge gefassten Verhaltensvorgaben in Rede stehen, lassen sich mit dem \nbloßen Verweis auf die verbleibende Möglichkeit rechtsmissbräuchlichen Verhaltens immer \nin Frage stellen. Solcherart spekulative Erwägungen reichen bei Fehlen einer speziellen, \nausdrücklichen gesetzlichen Eingriffsgrundlage für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht \naus. Denn es ist einzustellen, dass dem Gesetzgeber ebenso wie dem europäischen \nRichtliniengeber nicht nur bei der Bewertung, ob bestimmte Sachverhalte bei \npauschalierender Betrachtung eine besondere Gefahrenlage aufweisen, hier betreffend ein \nbesonderes Diskriminierungspotential, eine Einschätzungsprärogative zukommt. \nEntsprechend verbleibt ihm auch bei der Auswahl der Mittel, mit welchen der Gefahr \nbegegnet werden soll, ein Spielraum. Nur wenn greifbare Anknüpfungspunkte blieben, dass \nRegeln über die Unabhängigkeit, etwa zur Verschwiegenheit, nur zum Schein aufgestellt sind \noder sich - ggf. strukturbedingt - Fälle ergeben, in denen regelmäßig eine durch \nVerhaltensregeln nicht auszuschließende echte Interessenkollision eröffnet sein und auf Seiten \nkonkurrierender konzernfremder Unternehmen tragfähig die Besorgnis begründen könnte, der \nBetreffende werde in seiner Tätigkeit die notwendige Distanz zur Sache trotz der für ihn \ngeltenden arbeitsrechtlichen Vorgaben nicht wahren, bestünde Anlass zur Beanstandung. Das \nsteht bei den gegenüber der Klägerin zu 1. weisungsgebundenen Juristen, die ausschließlich \nfür Infrastrukturunternehmen tätig sind, aber nicht konkret in Rede. Die verbleibenden \nMöglichkeiten der Juristen - etwa auf übergeordneten Besprechungen Informationen über \nEisenbahnverkehrsunternehmen und deren Interessen zu erhalten - reichen für das hier \nverfügte umfassende Verbot jedenfalls nicht aus.\n\n50\n\n1.3 Ein Rückgriff auf § 9a Abs. 1 Satz 1 AEG i.V.m. den durch diese Vorschrift \naufgegriffenen europarechtlichen Vorgaben aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 RL \n2001/14/EG führt auf keine andere Bewertung. Ein unbedingtes Verbot der Inanspruchnahme \neiner Rechtsberatung und -vertretung durch Konzernjuristen in netzzugangs- und \nwegeentgeltrelevanten Angelegenheiten lässt sich auf jene Regelungen nicht stützen. \n\n51\n\n§ 9a Abs. 1 Satz 1 AEG statuiert die Unabhängigkeit der Infrastrukturunternehmen in \nrechtlicher und organisatorischer Hinsicht sowie in der Entscheidung ausdrücklich nur als \nZielvorgabe. Diese Vorgabe wird mit den in § 9a Abs. 1 Satz 2 AEG aufgeführten Schritten \nund Maßgaben verfolgt. Die letztgenannte Regelung enthält nicht nur einen Katalog von \nVorschlägen oder Regelbeispielen. Sie umreißt unter Ausnutzung des gesetzgeberischen \nGestaltungsspielraums vielmehr abschließend die Sachverhalte, deren Einhaltung nach der \nVorstellung des Gesetzgebers zur Erreichung der europäischen Zielvorgaben an die \nUnabhängigkeit der Betreiber der Schienenwege von Eisenbahnverkehrsunternehmen \nerforderlich ist, und zwar in Anerkennung einerseits einer zulässigen Konzernstruktur und \nandererseits einer größtmöglichen Unabhängigkeit. Daraus folgt, dass zur Begründung \nweiterer Vorgaben, als sie durch § 9a Abs. 1 Satz 2 AEG veranlasst sind, nicht auf § 9a Abs. 1 \nSatz 1 AEG zurückgegriffen werden kann. Was das Gefährdungspotential weiterer, in Satz 2 \nnicht geregelter Sachverhalte angeht, gilt es vielmehr grundsätzlich die Bewertung des \nGesetzgebers zu achten.\n\n52\n\nEtwas anderes könnte nur bei Sachverhalten gelten, hinsichtlich deren der Gesetzgeber \ndie Grenzen seines Gestaltungsspielraums nicht eingehalten hätte, wofür vorliegend indes \nnichts spricht. Vielmehr erhellen die europäischen Regeln, dass weiterhin integrierte \nEisenbahnkonzerne zulässig sind, namentlich die Integration über eine Holding, wie im Falle \nder Klägerinnen, erlaubt ist. Gefordert ist insoweit allein eine Ausgestaltung, bei der die \ngebotene Unabhängigkeit des Schienenwegebetreibers von Eisenbahnverkehrsunternehmen \ngewährleistet bleibt. Das bedeutet, dass dann, wenn die Mitgliedstaaten bei \nkonzernintegrierten Unternehmen keine unabhängigen (staatlichen) Stellen einsetzen, sie \nderen gesellschaftsrechtliche Entflechtung anordnen müssen. Dabei verbleiben ihnen \nGestaltungsfreiräume, was die Umsetzung im Einzelnen angeht. Für eine Konzernstruktur \ntypische geschäftsübergreifende Dienstleistungen, wie sie hier mit der streitigen \nRechtsabteilung bzw. Unterrechtsabteilung in Rede stehen, sind nicht von vornherein \nausgeschlossen. Das gilt im Grundsatz auch, soweit diese von Personal in Anspruch \ngenommen werden, das mit der Wahrnehmung der wesentlichen Funktionen nach Anhang II \n2. und 3. Spiegelstrich RL 91/440/EWG in der Fassung RL 2001/12/EG betraut ist. Greifbare \nAnknüpfungspunkte fehlen, dass Art. 4 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 RL 2001/14/EG, was die \nSicherung der Unabhängigkeit der Entscheidungen angeht - nur diese Frage ist vorliegend \naufgeworfen -, weiteres fordert als die Trennung der Entscheidungsebenen und flankierende \nMaßnahmen, um eine interessen(fehl)geleitete Einflussnahme auch unterhalb von Weisungen \nauszuschließen. Solche Anknüpfungen erschließen sich auch nicht aus dem Schreiben der \nEuropäischen Kommission an den Bundesminister des Auswärtigen vom 26. Juni 2008 in \ndem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2008/2094 - K (2008) 2864 -. Die dort aufscheinenden \nForderungen, dass die wesentlichen Funktionen (nur) vom eigenen Personal des Betreibers \nder Schienenwege wahrgenommen werden dürfen und durch interne Regelungen sowie \nMitarbeiterverträge zugleich auf eindeutige Weise der Kontakt dieses Personenkreises mit der \nHoldinggesellschaft auf offizielle Mitteilungen beschränkt sein muss, greifen deshalb nach \nAuffassung des Senats zu weit. Denn sie führen in der Konsequenz zum gänzlichen \nAusschluss der Inanspruchnahme jedweder konzernzentral angesiedelten \nQuerschnittsabteilungen durch Personal der Klägerin zu 1., das mit der Wahrnehmung der \nwesentlichen Funktionen, d.h. mit Entscheidungen über den Netzzugang und die \nWegeentgelte, beauftragt ist. Als Begründung für die Forderungen der Kommission verbleibt \nim Kern nur die Verhinderung jeden „bösen Scheins\", was - wie ausgeführt - auch im \ngegebenen Regelungskontext der europäischen Richtlinien keine hinreichende Grundlage hat, \ninsbesondere nicht in den einschlägigen Regelungen vorgezeichnet ist. Vielmehr hat sich der \nRichtliniengeber eindeutig dafür entschieden, die Möglichkeit der Wahrnehmung der \nwesentlichen Funktionen durch den Betreiber der Schienenwege auch in Konzernstrukturen \nbei entsprechender Entflechtung zu eröffnen. Das schließt die grundsätzliche Zulässigkeit \ntypischer Konzernmerkmale wie zentraler Dienstleistungen ein. Davon ausgehend ist aber \nnichts dagegen zu erinnern, wenn - wie vorliegend - nach der - im gegebenen Zusammenhang \nlückenlosen - gesetzlichen Umsetzung der Richtlinien die Wettbewerbsinteressen, die auf eine \nmöglichst weitgehende Lösung der Klägerin zu 1. aus dem Konzernverbund mit \nEisenbahnverkehrsdienstleistern gerichtet sind, darauf verwiesen bleiben, dass \naufsichtsrechtlich im Einzelfall differenzierend die konkrete Ausgestaltung der \nAufgabenstellung der jeweiligen Querschnittsabteilung - hier der Rechtsabteilung - in den \nBlick genommen und die Effizienz der zur Absicherung einer unerwünschten Einflussnahme \nim Konkreten aufgestellten Verhaltensregeln für die Beschäftigten in den - überlappenden - \nArbeitsbereichen geprüft werden muss. \n\n53\n\n2. Nach alledem ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil er durch die \neinschlägigen Rechtsgrundlagen (§ 5a Abs. 2 i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 5 AEG) \nnicht gedeckt ist. Dies verletzt die Klägerin zu 1. in ihrem Recht darauf, nur solchen \nBelastungen Folge leisten zu müssen, die ihre Grundlage in einem Gesetz haben. Auch die \nKlägerin zu 2. ist durch die streitige Maßnahme in eigenen Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO verletzt; dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass der Bescheid nicht zugleich an sie \ngerichtet worden ist. \n\n54\n\nOb ein Kläger in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist, hängt davon ab, ob \nder Rechtsverstoß zugleich eine Rechtsposition betrifft, die diesem kraft öffentlichen Rechts \nderart zugeordnet ist, dass er die Einhaltung derselben durch die Verwaltung ihm gegenüber \nverlangen kann. Bei Anfechtung durch den Adressaten - wie hier die Klägerin zu 1. - führt ein \nmaterieller Mangel eines Verwaltungsaktes auf die Verletzung einer solchen Rechtsposition. \nEs greift das allgemeine Abwehrrecht, wonach jeder staatliche Eingriffsakt einer \nausreichenden gesetzlichen Grundlage bedarf. Das lässt sich namentlich aus Art 2 Abs. 1 GG \nund dem Vorbehalt des Gesetzes ableiten. \n\n55\n\nVgl. dazu Wolff in: Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006 , § 113 Rdnr. 35f; Bader, VwGO, 4. \nAufl. 2007, § 42 Rdnr. 68 ff., jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung. \n\n56\n\nIm Falle bloßer Drittbetroffenheit - wie hier hinsichtlich der Klägerin zu 2. - kommt es \ndarauf an, ob der Rechtsverstoß sich auf Vorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze \nbezieht, die zumindest auch den Schutz der Interessen des Drittbetroffenen zum Ziel haben. \nAndernfalls kann ein Abwehrrecht allein daraus abgeleitet werden, dass die angegriffene \nRegelung zu einer relevanten - also entsprechend gewichtigen - Betroffenheit in einer \ngrundrechtlich geschützten Rechtsposition führt (sog. normexterne Wirkung der \nGrundrechte). Weiter ist vorausgesetzt, dass die Rechtsverletzung in einem adäquaten \nUrsachenzusammenhang mit dem angefochtenen Verwaltungsakt steht. \n\n57\n\nVgl. dazu Sodan, in: Ziekow, a.a.O., § 42 Rdnr. 386, 395 ff; Bader, a.a.O., § 42 Rdnr. 73 \nff, 90, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung. \n\n58\n\nDas zugrundegelegt ist auch die Klägerin zu 2. in ihren Rechten verletzt. \n\n59\n\nDie Verfügung wendet sich zwar nicht unmittelbar imperativ an sie. Sie führte indes, \nmüsste sie befolgt werden, bei der Klägerin zu 2. notwendig zur teilweisen Aushöhlung der \nzentralen Rechtsabteilung und - was entscheidend ist - zu einer Beschränkung ihrer \nMöglichkeiten, auf der Grundlage des in gesellschaftsrechtlich zulässiger Weise begründeten \nBeherrschungsverhältnisses gegenüber der Klägerin zu 1. dieser Vorgaben in der \nAblaufgestaltung zu machen. Denn ohne das Verbot könnte die Klägerin zu 2. gegenüber der \nKlägerin zu 1. gesellschaftsrechtlich abgesichert eine Fortsetzung der Inanspruchnahme der \nKonzernjuristen beanspruchen. Der zwischen den Klägerinnen vereinbarte \nWeisungsausschluss in Angelegenheiten nach § 9a Abs. 1 AEG reicht nur soweit, wie es die \nVorgaben in Absatz 1 Satz 2 fordern. \n\n60\n\nDen gegenteiligen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu einer weitergehenden \norganisatorischen Freiheit der Klägerin zu 1., was die Frage der Inanspruchnahme \nkonzernzentraler Dienstleister angeht, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die \nRechtsabteilung ist konzernintern angesiedelt; die Organisationsbefugnis der Klägerin zu 2. \nergibt sich aus ihrer Stellung als beherrschendes Unternehmen. Das ist zwischen den \nKlägerinnen nicht streitig. Die Organisationsvorgaben der Klägerin zu 2. werden, gerade auch \nwas die Frage der Beauftragung einer externen Rechtsberatung angeht, von ihnen als von dem \nauf der Grundlage des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages eingeräumten \nWeisungsrecht abgedeckt betrachtet. Eine weitergehende Einschränkung als sie auf der \nGrundlage des § 9a Abs. 1 AEG geboten ist, ist dem Willen der Vertragsparteien nicht zu \nentnehmen. Ist aber die konkrete Inanspruchnahme einer Querschnittsabteilung zulässig, \nkorrespondiert damit ein entsprechendes Weisungsrecht. Gesetzliche Vorgaben werden \ndadurch nicht verletzt. Der nach § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AEG geforderte \nWeisungsausschluss bezieht sich auf die Entscheidungsebene; es geht um inhaltliche \nVorgaben in Bezug auf die Wahrnehmung der wesentlichen Funktionen des Anhangs II 2. \nund 3. Spiegelstrich RL 91/440/EWG in der Fassung RL 2001/12/EG. Die Forderung nach \neiner weitergehenden vertraglichen Selbständigkeit, was die Frage der Inanspruchnahme von \nkonzernzentralen Dienstleistern angeht, lässt sich auch nicht aus § 9a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 \nAEG ableiten. Die organisatorische Unabhängigkeit bezieht sich auf den \nEntscheidungsprozess innerhalb der Klägerin zu 1. Sie hat organisatorisch selbständig die \nnetzzugangs- und entgeltrelevanten Aufgabenstellungen wahrzunehmen und zu verantworten. \nDie Befugnisse, sonstige Verbindungen zu begründen, werden nicht betroffen. Entsprechend \nist auch nichts gegen eine konzernmäßige Einbindung eines Betreibers der Schienenwege in \nBezug auf die Inanspruchnahme einer zentralen Serviceabteilung zu erinnern, soweit § 9a \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 AEG beachtet ist und Regelungen nebst Kontrolle für alle Beschäftigte \nrechtsverbindlich ins Werk gesetzt sind. \n\n61\n\nIn dieses zwischen den Klägerinnen bestehende, rechtlich abgesicherte \nOrganisationsverhältnis wirkt das streitige Verbot rechtswidrig ein, weil es über das nach § 9a \nAbs. 1 AEG Gebotene hinausgeht und damit vom Gesetz nicht gedeckt ist. Darin liegt \nzugleich eine Rechtsverletzung der Klägerin zu 2. Schon mit Blick auf das in Art. 87e Abs. 3 \nSatz 1 GG verfassungsrechtlich vorgegebene Handeln als Wirtschaftsunternehmen in \nprivatrechtlicher Organisationsform ist es der Klägerin zu 2. zuzugestehen, dass sie sich in \ndiesem Zusammenhang auf ihre Privatautonomie berufen kann. Nach Art. 87e Abs. 3 Satz 1 \nGG werden die Eisenbahnen des Bundes als eigenständige Rechtsträger geführt; es ist darin \njedenfalls dem Grunde nach eine rechtliche Unabhängigkeit gerade auch gegenüber der \nhoheitlichen Eisenbahnverwaltung angelegt. Der Umstand, dass die Beklagte 100 % der \nAnteile an der Klägerin zu 2. hält, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine Pflicht der \nKlägerin zu 2., einen rechtswidrigen Eingriff der Beklagten in ihre, der Klägerin zu 2., \norganisatorischen und vertraglichen Gestaltungsrechte als privates Wirtschaftsunternehmen zu \ndulden, lässt sich daraus nicht ableiten. Ob die Klägerin zu 2. sich in anderen \nZusammenhängen auf Grundrechte berufen kann, mag dahin stehen. \n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \n\n63\n\nDie Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; einen grundsätzlichen \nKlärungsbedarf sieht der Senat im Hinblick auf die Frage nach der Reichweite der \nZielvorgaben aus § 9a Abs. 1 Satz 1 AEG i.V.m. den einschlägigen europäischen Richtlinien \nund im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer konzernzentral angesiedelten \nDienstleistungsabteilung - hier der Rechtsabteilung - durch das Personal eines \nkonzernverbundenen Betreibers der Schienenwege, das mit der Wahrnehmung der \nwesentlichen Funktionen i.S.d. Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Anhang II 2. und 3. Spiegelstrich RL \n91/440/EWG in der Fassung RL 2001/12/EG betraut ist. \n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240499","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-20/20-a-3607-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 87e","ref_norm":"87e","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"DBGrG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240499","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240499","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-20/20-a-3607-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240499","retrieved":"2026-07-09 02:03:27.094607+00:00"}}