{"status":"available","doknr":"OLD240497","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0520.19B1362.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"19 B 1362/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 1362/08 wird auf \n2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 1161/08 ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht \nabgelehnt. Der Eilantrag bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht \nauf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDie Eilbeschwerde 19 B 1362/08 ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber \nunbegründet. Insoweit ist die Prüfung des Senats auf diejenigen Gründe beschränkt, die die \nAntragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO \ndargelegt haben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den \nangefochtenen Beschluss zu ändern und der Antragsgegnerin aufzugeben, die 9-jährige \nTochter S. der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO vorläufig von der Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht in der \n4. Klasse der Grundschule zu befreien.\n\n4\n\nOhne Erfolg erneuern die Antragsteller in der Beschwerdebegründung zunächst ihre \nRechtsauffassung, der wichtige Grund für die Befreiung liege unter anderem in der von ihnen \nbefürworteten strengen Auslegung der islamischen Glaubensquellen, wonach ihnen geboten \nsei, ihre Tochter schon ab dem 7. Lebensjahr, also vor der Pubertät vorsorgend vor \nVersuchungen in sexueller Hinsicht zu bewahren. Sollten sie damit meinen, ein wichtiger \nGrund im Sinne des § 43 Abs. 3 SchulG NRW könne sich allein schon daraus ergeben, dass \nsie den islamischen Glauben in einer besonders strengen Form praktizieren, so wäre dies \nrechtlich unzutreffend. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift liegt vielmehr erst \ndann vor, wenn sowohl die Schule als auch die Eltern und ihr Kind den Konflikt zwischen \ndem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG einerseits und dem \nElternrecht auf religiöse Kindererziehung aus Art. 6 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG \nandererseits im konkreten Einzelfall auch durch zumutbare Maßnahmen nicht zu einem \nschonenden Ausgleich führen können (Grundsatz der praktischen Konkordanz). Das hat im \nAnsatz bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt und hierfür auf die \nhöchstrichterliche Rechtsprechung und diejenige des Senats Bezug genommen.\n\n5\n\nAußerdem BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 -, NWVBl. 2009, 12, juris, \nRdn. 4; Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 B 41.03 -, juris, Rdn. 6.\n\n6\n\nJedenfalls für muslimische Mädchen im Grundschulalter gehört zu den zumutbaren \nMaßnahmen in diesem Sinn entgegen der Auffassung der Antragsteller grundsätzlich auch das \nTragen einer den islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechenden Schwimmkleidung. \nAuch dies hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Die Rügen, die die \nAntragsteller in ihrer Beschwerdebegründung hiergegen erheben, greifen nicht durch.\n\n7\n\nNicht realitätsgerecht ist zunächst ihr Einwand, eine ihren religiösen \nBekleidungsvorschriften gemäße Körperbedeckung sei im Schwimmunterricht nicht möglich, \nda entsprechende Schwimmbekleidung beim Schwimmen ein Hindernis und zudem, mit \nWasser voll gesogen, eine zusätzliche Gefahr für Leib und Leben darstelle. Sowohl in \nislamisch geprägten Ländern als auch in Deutschland ist es inzwischen nichts \nUngewöhnliches mehr, dass muslimische Frauen und Mädchen beim Schwimmen eine den \nislamischen Bekleidungsvorschriften als konform angesehene Schwimmbekleidung tragen. \nJedenfalls seit einigen Jahren gibt es als taugliche Bade- und Schwimmbekleidung für \nmuslimische Mädchen und Frauen etwa einen zweiteiligen Badeanzug mit hoch \ngeschlossenem Kragen und fest sitzender Kopfbedeckung (u. a. sog. Burkini); er bedeckt den \nganzen Körper bis auf Hände, Füße und das Gesicht, ohne das Schwimmen zu behindern. Das \nTextilmaterial ist aus Kunstfaser (z. B. Lycra); es verhindert auch im nassen Zustand ein \nenges Anhaften an der Haut und ein Abzeichnen der Körperkonturen.\n\n8\n\nVgl. www.sueddeutsche.de/panorama/587/377394 \n/text/print.html; \nwww.3sat.de/SCRIPTS/print.php?url=/kulturzeit/ \nthemen/125273/index.html; www.eslam.de/begriffe/b/burkini.htm; \nhttp://wapedia.mobi/de/Burkini.\n\n9\n\nAuch für den Schwimmunterricht der Grundschule sieht der Senat das Tragen derartiger \nSchwimmbekleidung grundsätzlich als eine zumutbare und diskriminierungsfreie \nAusweichmöglichkeit an, die geeignet ist, einen hier im Einzelfall auftretenden \nGlaubenskonflikt ohne Verzicht auf dessen koedukativen Charakter und ohne Befreiung von \nder Teilnahme daran zu bewältigen. Der Senat findet auch keinen Anhaltspunkt dafür, hiervon \nfür die Tochter der Antragsteller eine einzelfallbezogene Ausnahme zu machen. Insbesondere \nmuss sie nach den Umständen des Falles nicht etwa befürchten, wegen des Tragens solcher \nSchwimmbekleidung von Mitschülern in eine Außenseiterrolle gedrängt oder \nverständnislosen, beleidigenden oder sonst diskriminierenden Reaktionen ausgesetzt zu \nwerden. Denn nach ihren eigenen Angaben trägt sie auch im Sportunterricht und im sonstigen \nUnterricht eine weite, ihre Körperkonturen verhüllende Bekleidung und befolgt damit die von \nihrer Familie praktizierte strenge Auslegung der Glaubensinhalte des Korans. Dies lässt den \nSchluss zu, dass ihre Mitschüler sie schon jetzt als ein Mädchen kennen, das die islamischen \nBekleidungsvorschriften innerhalb und außerhalb der Schule konsequent befolgt. Sie hat nicht \ngeltend gemacht, deswegen bisher unangemessen behandelt worden zu sein.\n\n10\n\nSollte es gleichwohl aus Anlass der Teilnahme der Antragstellerin am Schwimmunterricht \nerstmals zu Reaktionen der genannten Art bei Mitschülern kommen, ist es selbstverständlich \nauch dort die Pflicht der Lehrkräfte, auf diese Mitschüler mit dem Ziel pädagogisch \neinzuwirken, der Tochter verständnisvoll, tolerant und respektvoll zu begegnen. Diese Pflicht \nergibt sich aus dem Erziehungsauftrag der Schule zu gegenseitiger Achtung vor der \nÜberzeugung anderer sowie zu Verständnis und Toleranz aus § 2 Abs. 2, Abs. 5 Nr. 4, Abs. 6 \nSchulG NRW. Je nach der religiösen Zusammensetzung der Schwimmklasse und der Stellung \nder Tochter im Klassengefüge kann es auch sinnvoll sein, ihre erste Teilnahme am \nSchwimmunterricht durch eine pädagogische Einwirkung auf Mitschüler vorzubereiten.\n\n11\n\nDie Antragsteller dringen schließlich auch nicht mit ihrem Einwand durch, der staatliche \nErziehungsauftrag werde durch die begehrte Befreiung nicht gefährdet, weil diese nur den \nSchwimmunterricht, nicht aber auch den sonstigen Sportunterricht betreffe. Das \nVerwaltungsgericht hat die Ziele und den erzieherischen Stellenwert speziell des \nSchwimmunterrichts zutreffend aus dem Lehrplan Sport für die Grundschulen des Landes \nNordrhein Westfalen vom 16. Juni 2008 abgeleitet (S. 8 des Beschlussabdrucks).\n\n12\n\nHierzu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Mai 2008 - 18 K 301/08 -, juris, Rdn. 41; \nNieland, Schulverwaltung NRW 2008, 282 f.\n\n13\n\nHiergegen wenden die Antragsteller lediglich ein, diese Ziele könne die Schule auch im \nsonstigen Grundschulunterricht „im Rahmen des übrigen Lehrplans\" realisieren. Dieser \nEinwand ist zu pauschal, als dass er bei der Abwägung im Rahmen der praktischen \nKonkordanz Berücksichtigung finden kann. Er widerspricht zudem der Entscheidung des \nSchulministeriums im genannten Lehrplan, jene Ziele eben nicht nur durch den sonstigen \nUnterricht, sondern gerade auch durch den koedukativen Schwimmunterricht zu erreichen. \nMit dieser Entscheidung ist das Schulministerium seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 29 \nAbs. 1 SchulG NRW gefolgt, als Unterrichtsvorgaben unter anderem in Lehrplänen die Ziele \nund Inhalte der einzelnen Unterrichtsfächer festzulegen und dadurch den staatlichen \nBildungs- und Erziehungsauftrag zu konkretisieren. Eine Befreiung würde den so \nkonkretisierten Bildungs- und Erziehungsauftrag in Bezug auf die Tochter der Antragsteller \nverkürzen. Die Nichtteilnahme am koedukativen Schwimmunterricht beeinträchtigte auch ihr \nRecht auf Bildung, Erziehung und auf individuelle Förderung, § 1 Abs. 1 SchulG NRW, \ninsbesondere auch auf eine Erziehung, die den Grundsatz der Gleichberechtigung der \nGeschlechter achtet und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt, § 2 Abs. 6 Satz 2 \nSchulG NRW. Das Gewicht des staatlichen Erziehungsauftrags und der überfachlichen \nErziehungsziele des koedukativen Schwimmunterrichts mindert sich entgegen der Auffassung \nder Antragsteller schließlich auch nicht dadurch, dass der Schwimmunterricht keine \n„Mannschaftssportart\" sei. Das Einüben sozialen Verhaltens beschränkt sich nicht auf \nMannschaftssport.\n\n14\n\nDie Beschwerderügen geben dem Senat keine Veranlassung zu einer näheren \nAuseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr \n1993 zur Teilnahme am Sportunterricht. Der Senat weist insoweit lediglich darauf hin, dass \nauch das Bundesverwaltungsgericht einen Befreiungsanspruch im rechtlichen Ausgangspunkt \nfür den Fall verneint hat, dass der Glaubenskonflikt mit weniger weit reichenden Maßnahmen \noder Vorkehrungen vermieden oder gelöst werden könne. Als Vorkehrungen dieser Art hat es \nausdrücklich auch eine besondere Sportbekleidung angesprochen.\n\n15\n\nBVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 8.91 -, juris, Rdn. 25; Urteil vom 25. August \n1993 - 6 C 30.92 -, juris, Rdn. 24.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240497","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-20/19-b-1362-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240497","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240497","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-20/19-b-1362-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240497","retrieved":"2026-07-09 02:03:26.945458+00:00"}}