{"status":"available","doknr":"OLD240495","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0520.13A2002.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"13 A 2002/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 22. Mai 2007 wird verworfen. \n\nDie Berufung der Beigeladenen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der \nBescheid vom 18. November 2005, der Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2006, \nder Bescheid vom 1. März 2007 sowie die Bescheide vom 22. Dezember 2008 und \nvom 7. Januar 2009 aufgehoben werden, soweit 50 Planbetten für Frührehabilitation \nzu Gunsten eines Krankenhauses der Beigeladenen festgestellt werden. \n \nDie Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens \njeweils zur Hälfte sowie jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte und die \nBeigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Trägerin des F. Krankenhauses C. . Die Beigeladene \nist Trägerin des Krankenhauses I. und war ebenfalls Trägerin des mittlerweile \ngeschlossenen Städtischen Krankenhauses W. .\n\n3\n\nSeit 2003 fanden Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept für den \ndem krankenhausrechtlichen Versorgungsgebiet 10 zugehörigen Kreis H. statt. \nMit Schreiben von Dezember 2004 an die Gesundheitsministerin des Landes NRW \nstellte die Beklagte fest, dass die Krankenhausstrukturen im Kreis H. im \nHinblick auf Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit defizitär \nseien und dringend grundlegend neu strukturiert werden müssten. Daraufhin fand im \nJanuar 2005 beim zuständigen Ministerium eine Erörterung unter Beteiligung der \nBürgermeister der Krankenhausstandorte und der Verwaltungsdirektoren der \nKrankenhäuser statt. Im Verlaufe dieser Erörterung bot das Ministerium von sich aus \nfür das Krankenhaus in W. eine Abteilung Frührehabilitation mit 50 Betten an. \nEin zweiter Erörterungstermin mit dem Ministerium betraf die Frage, ob für W. \n/I. 50 Betten Frührehabilitation als \"Davon-Betten\" der Allgemeinen Inneren \nMedizin auszuweisen seien. \n\n4\n\nZu Beginn des anschließenden Anhörungsverfahrens äußerte das Ministerium in \neinem an alle betroffenen Krankenhäuser und politischen Vertreter der \nKrankenhausstandorte gerichteten Erlass von Ende Februar 2005, dass für das \nKrankenhaus W. bei der derzeitigen Struktur 71 Betten bedarfsgerecht seien, \ndort künftig aber ausschließlich 50 Betten Frührehabilitation betrieben werden sollten. \nUm dem Krankenhaus die Umstrukturierung zu erleichtern, solle es dort bis zur \nInbetriebnahme der Frührehabilitation vorübergehend Belegabteilungen für Chirurgie \nund Gynäkologie geben; danach sollten in diesen Bereichen nur noch ambulante \nLeistungen erbracht werden. Ferner sei der Aufbau eines medizinischen \nVersorgungszentrums im Krankenhaus W. beabsichtigt. Für ein fusioniertes \nKrankenhaus I. /W. seien 220 Betten bedarfsgerecht, wovon 150 Betten auf \ndie Innere Medizin einschließlich 50 Betten Frührehabilitation entfielen. Da die \nBeigeladene eine Teilgebietsabteilung Lungenheilkunde in der Inneren Medizin \nbeantrage, ein entsprechender fachärztlich geleiteter Bereich bereits betrieben werde \nund das Krankenhaus I. /W. mit dem Krankenhaus H. /S. künftig eng \nzusammenarbeiten werde, befürworte das Ministerium die Ausweisung von \nFrührehabilitation und Lungenheilkunde. Im Verlaufe des Anhörungsverfahrens \nverwiesen verschiedene Beteiligte auf die erheblichen Probleme eines isolierten \nPlanungskonzepts allein für den Kreis H. ohne Berücksichtigung der \nbenachbarten kreisfreien Stadt C. . Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens \nblieb das Ministerium mit einem an die Beklagte gerichteten Erlass vom 31. Mai 2005 \nbei seinem Strukturvorschlag mit der abschließenden alleinigen Begründung, es \nhabe versucht, eine vertretbare Struktur für die betroffenen Krankenhäuser zu \nerarbeiten. \n\n5\n\nDie Klägerin hatte für ihr Krankenhaus erstmals im November 2001 die \nNeuaufnahme einer Abteilung für Frührehabilitation mit 32 stationären und 10 \nteilstationären Betten beantragt, verbunden mit einer begehrten Kapazitätserhöhung \ndamals zunächst nur für eine Schwerpunktabteilung Neurochirurgie und Ende 2004 \nauch für einen Schwerpunkt \"Kapazitäten für Querschnittsgelähmte\". Anfang Juni \n2004 hatte das Ministerium in einem Gespräch mit der Klägerin von deren \nStrukturplanung bezüglich Betten für Frührehabilitation erfahren. Die Beklagte hatte \nin Sondierungsgesprächen mit der Klägerin im Juli und Oktober 2005 deren Antrag \nauf Planaufnahme mit Betten für Frührehabilitation zwar zur Kenntnis genommen, \nsich aber ablehnend geäußert, weil \"vom Land ... 50 Frühreha-Betten in W. \ngefördert werden\" sollten. Auch in ihrem anschließend dem Ministerium \nunterbreiteten Strukturvorschlag für die \"Planungsregion Stadt C. \" hatte die \nBeklagte erklärt, sie könne der vom Krankenhaus der Klägerin angestrebten \nAusweisung von Betten für Frührehabilitation im Hinblick auf die für das Krankenhaus \nW. zur Ausweisung gelangten 50 Betten für Frührehabilitation nicht \nzustimmen.\n\n6\n\nDurch Feststellungsbescheid der Beklagten vom 18. November 2005 wurde die \n\"Betriebsstelle Krankenhaus W. \" des \"Krankenhauses I. \" mit Wirkung zum 1. \nNovember 2005 in den Krankenhausplan mit 50 Betten für Frührehabilitation, die \nnicht als Teil eines anderen Fachgebietes, sondern eigenständig ausgewiesen \nwurden, in den Krankenhausplan aufgenommen. Die Beklagte hielt eine inhaltliche \nBegründung des Bescheids gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW für \nentbehrlich. Mit einem weiteren Bescheid vom 18. November 2005 stellte die \nBeklagte für das Krankenhaus W. den Bestand von 90 \"Ist-Betten\" zum Stichtag \n1. November 2005 fest und wies darauf hin, dass die Abteilung Chirurgie \nvorübergehend bis zu deren endgültiger Aufgabe als Belegabteilung mit bis zu 10 \nBetten betrieben werden könne.\n\n7\n\nDie Klägerin erhob Mitte Dezember 2005 Drittwiderspruch gegen den \nerstgenannten Feststellungsbescheid, soweit dieser die Ausweisung von 50 Betten \nfür Frührehabilitation als alleinige Fachabteilung am Krankenhausstandort W. \nzum Inhalt hat: Die geplante Krankenhausstruktur in I. und W. widerspreche \nden in den Bezugsunterlagen geforderten Prinzipien, weil eine wirtschaftliche \nBetreuung der Grund- und Begleiterkrankungen der Patienten durch die \nentsprechenden Fachgebiete während einer Frührehabilitation in W. nicht \nmöglich sei. Sobald der Zustand eines Patienten derart gebessert sei, dass er ohne \nfachärztlich-stationäre Behandlung auskomme und damit nach W. verlegt \nwerden könne, handele es sich nicht mehr um eine Frührehabilitation. Sie selbst, die \nKlägerin, habe einen Alternativvorschlag zur Planung des überregionalen Angebotes \nder Frührehabilitation an ihrem eigenen Krankenhaus vorgelegt, der in die \nPlanungsentscheidungen mit einzubeziehen sei.\n\n8\n\nDie Beklagte wies den Drittwiderspruch der Klägerin durch Bescheid vom \n29. Juni 2006 als unzulässig zurück: Der Klägerin fehle es am \nRechtsschutzbedürfnis, weil sie durch die streitige Entscheidung keinen Nachteil \nerleide und nicht beschwert werde. Dabei könne offen bleiben, ob der \nPlanungsbehörde bei ihrer Entscheidung der Antrag der Klägerin auf Ausweisung \nfrührehabilitativer Betten bereits bekannt gewesen sei und sie gleichwohl zu Gunsten \nder Beigeladenen entschieden habe.\n\n9\n\nAm 28. Juli 2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur \nBegründung ausgeführt: Sie sei von dem streitigen Bescheid nachteilig betroffen. Es \nliege ein beachtlicher Konkurrenznachteil mit wirtschaftlichen Auswirkungen vor. \nWenn gemäß § 13 Abs. 4 KHG NRW sogar die Versorgungsangebote benachbarter \nVersorgungsgebiete auch außerhalb Nordrhein-Westfalens zu berücksichtigen seien, \ngelte dies erst recht für benachbarte Planungsregionen innerhalb eines \nVersorgungsgebietes wie im vorliegenden Fall. Die Beklagte setze sich über Nr. \n3.6.2.2 des Krankenhausplans hinweg, denn weder im Krankenhaus I. noch im \nKrankenhaus W. spiegele sich das geforderte breite Fächerspektrum eines \nAkutkrankenhauses wider. Die Ausweisung einer 50 Betten umfassenden \nGroßabteilung sei nicht nachvollziehbar. Es sei den Akten nicht zu entnehmen, ob \nüberhaupt die Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses \nW. für eine Ausweisung von 50 Betten für Frührehabilitation geprüft worden \nseien. Es seien überflüssige Bettenkapazitäten abzubauen und es sei im Rahmen \neiner notwendigen Auswahl ggf. die am geringsten ausgelastete Abteilung eines von \nmehreren konkurrierenden Krankenhäusern zu schließen. \n\n10\n\nMit Erlass vom 5. Juli 2006 leitete das Ministerium das Anhörungsverfahren \ngemäß § 16 Abs. 5 KHG NRW für die ebenfalls im Versorgungsgebiet 10 gelegene \n\"Planungsregion Stadt C. \" ein und führte hinsichtlich des Krankenhauses der \nKlägerin aus, es halte eine dortige Neuausweisung der Frührehabilitation wegen der \nAusweisung am Krankenhaus W. nicht für bedarfsgerecht. In der anliegenden \ntabellarischen Übersicht hatte es das entsprechende Feststellungsbegehren der \nKlägerin bei den Zahlen der beantragten Planbetten für Neurochirurgie (stationär und \nTagesklinik) berücksichtigt. In einem Erlass an die Beklagte vom 8. Januar 2007 \näußerte sich das Ministerium nach Abschluss des Anhörungsverfahrens für die \n\"Planungsregion Stadt C. \" im Ergebnis gleichlautend.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 9. Februar 2007 stellte die Beklagte das ab dem 1. Februar \n2007 gültige neue Bettensoll für die Klinik der Klägerin fest. Planbetten für \nFrührehabilitation sind darin nicht enthalten. Die Klägerin erhob hiergegen \nWiderspruch.\n\n12\n\nAm 1. März 2007 erließ die Beklagte wegen der vollzogenen Fusion der \nBeigeladenen mit dem früheren Träger des Krankenhauses I. für das \n\"Krankenhaus I. \" mit den \"Betriebsstellen\" I. und W. einen neuen \nFeststellungsbescheid. Die dem neuen Bescheid beigefügte Anlage, die die \nPlanbettenzahlen der Abteilungen der Krankenhausstandorte I. und W. \nausweist, ist identisch mit der dem Bescheid vom 18. November 2005 zugehörigen \nAnlage. Soweit der neue Feststellungsbescheid wiederum 50 frührehabilitative \nPlanbetten für das Krankenhaus W. ausweist, erhob die Klägerin Mitte März \n2007 Drittwiderspruch und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen zum \nvorliegenden Klageverfahren.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\nden an den Beigeladenen gerichteten Feststellungsbescheid der Beklagten vom \n18. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2006 und \nden den Ausgangsbescheid ersetzenden Bescheid vom 1. März 2007 aufzuheben, \nsoweit sich diese Bescheide auf Planbetten für Frührehabilitation beziehen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n18\n\nDie Beklagte und die Beigeladene haben die Auffassung vertreten, die Klage sei \nmangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin unzulässig, weil deren Krankenhaus \naußerhalb des Planbereichs (Kreis H. ) liege. \n\n19\n\nDie Beigeladene hat ferner geltend gemacht: Die Klägerin habe mit dem \nBegehren, Betten der Frührehabilitation als \"Davon-Betten\" auszuweisen, gar keinen \nAntrag gestellt, der mit ihrem eigenen, auf fachübergreifende Betten gerichteten \nPlanaufnahmebegehren konkurriere. Es bestehe ein Bedarf an 50 \nfachübergreifenden frührehabilitativen Planbetten im Kreis H. , wofür ihr \nKrankenhaus in W. die erforderliche Struktur und \"Prozessqualität\" (ärztlicher \nDienst, Pflegedienst, Physiotherapie mit physikalischer Therapie, Ergotherapie, \nLogopädie, Psychologie/Neuropsychologie, Sozialarbeit, Diätberatung sowie Musik- \nund Kunsttherapie) vorhalte und schaffen werde. Ihr Krankenhaus sei für die \nAusweisung von Planbetten der Frührehabilitation geeignet, weil eine Verknüpfung \nmit einem vorgehaltenen breiten medizinischen Versorgungsangebot nicht \nunabdingbar sei und im Übrigen nicht nur ein Kooperationsverbund der \nKrankenhäuser W. und I. mit dem Städtischen Klinikum H. und dem \nKrankenhaus S. , sondern auch eine Kooperationsvereinbarung mit den \nStädtischen Kliniken C. bestehe, mit der letztere sich verpflichtet hätten, die \nfachübergreifende Frührehabilitation in W. mit zu belegen. \n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide mit Urteil vom 22. Mai \n2007 aufgehoben, soweit 50 Planbetten für Frührehabilitation für die \"Betriebsstelle\" \nKrankenhaus W. der Beigeladenen festgestellt werden und die Berufung \nzugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die \nAnfechtungsklage sei statthaft und zulässig. Die Klägerin sei klagebefugt, denn sie \nkönne angesichts der Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 KHG NRW \ngeltend machen, durch die zu Gunsten der Beigeladenen ergangene \nFeststellungsentscheidung der Beklagten hinsichtlich 50 Betten für Frührehabilitation \nam Krankenhaus W. in ihrem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf \nFreiheit der Berufsausübung verletzt zu sein. Die Beklagten müsse neu beurteilen, \nob bei dem Krankenhaus W. 50 Betten für Frührehabilitation vorgehalten \nwerden dürften. Zwischen den beiden Krankenhäusern bestehe zumindest für \neinzelne Fachabteilungen eine Konkurrenzsituation, die das Ministerium zu einer \nAuswahlentscheidung hätte veranlassen müssen. Es sei indes nicht feststellbar, dass \ndas Ministerium den Antrag der Klägerin und deren Bettenangebot berücksichtigt \nhabe. Weder das Ministerium noch die Beklagte hätten dargelegt, aus welchen \nGründen das Krankenhaus W. dem der Klägerin vorgezogen werde. Derzeit \nspreche im Übrigen vieles dafür, dass das Krankenhaus der Klägerin besser als das \nKrankenhaus in W. geeignet sei, Betten für die Frührehabilitation vorzuhalten. \n\n21\n\nNach der Schließung des Krankenhauses W. mit Ablauf des Monats \nOktober 2008 erließ die Beklagte Feststellungsbescheide vom 22. Dezember 2008, \nmit denen sie ihre Feststellungsbescheide vom 18. November 2005 sowie vom \n1. März 2007 ab dem 1. November 2008 ersetzte. Sie stellte fest, dass das \nKrankenhaus W. aus dem Krankenhausplan ausgeschieden ist und das \nKrankenhaus I. , Kreis H. , soweit 50 Betten Frührehabilitation betroffen \nwaren, ab dem 1. November 2008 in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Die \nFrührehabilitation mit 50 Betten wurde dem Krankenhaus I. zugeordnet. Mit \nFeststellungsbescheid vom 7. Januar 2009 ersetzte die Beklagte die \nFeststellungsbescheide vom 22. Dezember 2008 und wies mit Schriftsatz vom \n13. Januar 2009 darauf hin, dass es sich um die Schließung einer Betriebstelle und \nnicht um eine \"Übertragung\" der Frührehabilitationsbetten handele. Es erfolge keine \nÄnderung in der Leistungsstruktur und Gesamtbettenzahl der Beigeladenen. Die \nKlägerin erhob gegen die Feststellungsbescheide vom 22. Dezember 2008 und vom \n7. Januar 2009 Widerspruch.\n\n22\n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 29. Mai 2007 zugestellte Urteil Berufung \neingelegt und begehrt, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 1. August \n2007 zu verlängern. Mit am 3. August 2007 eingegangenen Schriftsatz beantragt die \nBeklagte,\n\n23\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Mai 2007 aufzuheben und \ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nSie beruft sich zur Begründung auf die Berufungsbegründung der Beigeladenen \nund verweist auf ihre bisherigen Ausführungen im Verwaltungs- und \nVerwaltungsstreitverfahren.\n\n25\n\nDie Beigeladene hat ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt,\n\n26\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Mai 2007 zu ändern und die \nKlage abzuweisen.\n\n27\n\nSie verneint eine Konkurrenzsituation beider Krankenhäuser, weil sie in \nunterschiedlichen Planungsregionen ansässig seien. Es sei zwar richtig, dass \nPlanbetten für Frührehabilitationen einem überörtlichen Versorgungsbereich \nzugeordnet werden sollten (Nr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans). \"Überörtlich\" bedeute \nhier aber nur, dass es nicht um Fragen der Grundversorgung gehe, die allein mit den \nunmittelbar benachbarten Krankenhäusern abzuklären seien, sondern um einen \nweitergehenden örtlichen Bezug des Kreises oder einer kreisfreien Stadt. Dieser \nreiche bei einer Entfernung von 30 km nicht in die nächste Großstadt hinein. Zudem \nhabe die Klägerin einen eigenen Antrag auf Zuweisung einer fächergreifenden \nRehabilitation bei der Beklagten nicht gestellt. Sie habe lediglich die Ausweisung \neinzelner Betten, nämlich sog. \"Davonbetten\" als Umnutzung von Abteilungsbetten \nim Bereich der Neurologie und der Neurochirurgie, begehrt.\n\n28\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung der Beklagten zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen, und die \nBerufung der Beigeladenen zurückzuweisen, jeweils mit der Maßgabe, dass die \nBescheide der Beklagten vom 18. November 2005 , 29. Juni 2006, 1. März 2007, \n22. Dezember 2008 und 7. Januar 2009 aufgehoben werden, soweit darin 50 \nPlanbetten für Frührehabilitation zu Gunsten eines Krankenhauses der Beigeladenen \nfestgestellt werden.\n\n30\n\nund macht geltend: \n\n31\n\nDie Berufung der Beklagten sei unzulässig. Ihre Bezugnahme auf die \nBerufungsbegründung der Beigeladenen genüge zur Begründung der Berufung nicht, \nda aus ihr nicht deutlich werde, dass sie eine eigene Prüfung, Gewichtung oder \nrechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen habe. Auch genüge ihre \nBezugnahme auf die bisherigen Ausführungen im Verfahren nicht, da eine inhaltliche \nAuseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gegeben sei. \n\n32\n\nDie Berufung der Beigeladenen sei unbegründet. Sie verkenne den Begriff der \nüberörtlichen Versorgung. Im Planungsgrundsatz Nr. 9 der Rahmenvorgaben des \nKrankenhausplans 2001 sei bestimmt, dass Krankenhäuser der übergeordneten \nVersorgung ihre Leistungen über die Wohnnähe hinaus (Kreis, kreisfreie Stadt) \nanböten und die örtlichen Angebote anderer Krankenhäuser ergänzten. Hieraus sei \nabzuleiten, dass die Auswahlentscheidung nicht auf einen Vergleich der Bewerber \naus einem Landkreis zu beschränken sei, sondern dass Angebote aus benachbarten \nLandkreisen einzubeziehen seien. Die Frage, ob die einfachrechtliche Vorschrift des \n§ 13 Abs. 1 KHG NRW drittschützende Charakter habe, sei unerheblich. Drittschutz \nwerde durch Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet. Ebenfalls sei es \nunerheblich, dass die auf die Ausweisung von Betten im Fachgebiet \nFrührehabilitation gerichteten Anträge mit dem Antrag der Beigeladenen nicht \ninhaltlich identisch seien. Auch im Hinblick auf die Bescheide der Beklagten vom 22. \nDezember 2008 und vom 7. Januar 2009 sei die notwendige Auswahlentscheidung \nzwischen den Krankenhäusern der Klägerin und der der Beigeladenen nicht getroffen \nund hinreichend begründet worden. Der Bescheid vom 22. Dezember 2008 sei \nzudem rechtswidrig, weil die vorgenommene Änderung nicht ohne Verhandlungen \nüber das regionale Planungskonzept (§ 14 Abs. 2 KHGG NRW) und ohne Anhörung \n(§ 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW) erfolgt sei. Abgesehen hiervon verhandele die \nBeigeladene mit dem Klinikum C. über eine Fusion, so dass nach einer \nZusammenlegung mit der Verlagerung der streitgegenständliche Betten nach C. \nzu rechnen sei.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie Berufung der Beklagten ist unzulässig. \n\n36\n\nDie Beklagte hat die Berufung nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Zustellung \ndes angefochtenen Urteils am 29. Mai begründet (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die \nBeklagte hatte zwar mit Einlegung der Berufung am 27. Juni 2007 eine \nFristverlängerung bis zum 1. August 2007 beantragt, die auch gewährt worden ist. \nAllerdings ist die Berufungsbegründung vom 1. August 2007 erst mit Faxschreiben \nam 3. August 2007, mithin verspätet eingegangen. \n\n37\n\nAbgesehen hiervon weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Berufung \nder Beklagten unzulässig sei, weil sie in ihrer Begründung ausschließlich auf \nAusführungen der Beigeladenen Bezug genommen habe. Mit Rücksicht auf den vor \ndem Oberverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) hat \nder Prozessbevollmächtigte oder der Vertreter der Behörde eine eigene Prüfung und \nrechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorzunehmen. \n\n38\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a Rn. 119, 120, m. w. \nN.\n\n39\n\nSoweit die Beklagte auf ihre bisherigen Ausführungen im Verwaltungs- und \nVerwaltungsstreitverfahren Bezug nimmt, genügt dies den Anforderungen an eine \nhinreichende Berufungsbegründung nicht. Denn die Berufungsgründe müssen sich \nmit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen und in tatsächlicher sowie \nrechtlicher Hinsicht ausführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung \ndes Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss.\n\n40\n\nVgl. Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 124a Rn. 44 m. w. N. \n\n41\n\nSoweit die Beklagte schließlich mit Schriftsatz vom 12. September 2007 die \nBerufung näher begründet hat, ist dies unzweifelhaft nicht innerhalb der \nBerufungsbegründungsfrist geschehen. \n\n42\n\nDie Berufung der Beigeladenen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nKlage zu Recht stattgegeben. \n\n43\n\nDie Klage ist als Drittanfechtungsklage zulässig; insbesondere ist die Klägerin \nklagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). \n\n44\n\nKonkurrieren mehrere Krankenhäuser um ihre Aufnahme oder - wie hier - um die \nAufnahme einer bestimmten Abteilung in den Krankenhausplan eines Landes, so \nkann eine Anfechtungsklage des einen gegen den ein anderes Krankenhaus \nbegünstigenden Bescheid zulässig sein, wenn der Kläger ebenfalls eine Aufnahme in \nden Krankenhausplan erstreiten will. Mit dieser Konkurrentenklage begehrt der bei \nder Verteilung Übergangene nach Erschöpfung des Kontingents, anstelle eines \nanderen, seiner Meinung nach zu Unrecht Begünstigten, in den Genuss der \nBegünstigung zu erlangen. Es geht also um eine Auswahlentscheidung bei \nbegrenzten Kapazitäten und wegen der Erschöpfung des Kontingents zunächst um \ndie Verdrängung eines Konkurrenten, ohne die das zusätzliche Begehren der \nEigenbegünstigung von der Verwaltung gar nicht erfüllt werden kann.\n\n45\n\nVgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, Loseblatt-Kommentar, \nVwGO, Stand: Oktober 2008, § 42 Abs. 2 Rn. 289 m. w. N.\n\n46\n\nDer - nicht begünstigte - Konkurrent muss daher die Aufnahme seines eigenen \nKrankenhauses oder einer Abteilung in den Krankenhausplan angestrebt haben. Er \nmuss ein entsprechendes Planaufnahmebegehren bei der Behörde oder zumindest \nim Verfahren zur Erarbeitung eines regionalen Planungskonzepts geltend gemacht \nhaben. \n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ \n2006, 481; vgl. auch Steiner, NVwZ 2009, 486, 487.\n\n48\n\nDas Begehren der Klägerin ist beachtlich, weil sie einen Anspruch auf \nKrankenhausplanaufnahme geltend gemacht hat. Seit November 2001 begehrt sie \ndie Neuaufnahme einer Abteilung für Frührehabilitation mit 32 stationären und \n10 teilstationären Betten, eine Kapazitätserhöhung für eine Schwerpunktabteilung \nNeurochirurgie sowie Ende des Jahres 2004 für einen Schwerpunkt \"Kapazitäten für \nQuerschnittsgelähmte\". Sie setzte, was unstreitig ist, das Ministerium im Juni 2004 \nvon ihrer Strukturplanung hinsichtlich Betten für Frührehabilitation in Kenntnis. \nHiermit hat die Klägerin ihr Begehren ausreichend deutlich gemacht, an einer \ndiesbezüglichen Auswahlentscheidung beteiligt sein zu wollen. Hiervon ist auch die \nBeklagte ausgegangen. Denn sie kannte das Begehren der Klägerin und hatte in \nSondierungsgesprächen mit der Klägerin im Juli und Oktober 2005 deren Antrag auf \nPlanaufnahme mit Betten für Frührehabilitation erneut zur Kenntnis genommen. \nSchließlich hat die Klägerin ihr Begehren mit dem hier vorliegenden Klageverfahren \nweiter verfolgt.\n\n49\n\nOb der Umstand, dass das Krankenhaus der Klägerin nicht in der \n\"Planungsregion Kreis H. \" liegt, sondern in der benachbarten \"Planungsregion \nStadt C. \", der Notwendigkeit einer Auswahlentscheidung zwischen beiden \nKrankenhäusern entgegensteht, ist demgegenüber nicht Prüfungsgegenstand bei der \nKlagebefugnis, sondern der weiteren Prüfung der Begründetheit der Klage. \n\n50\n\nLiegt damit bereits ein konkretes Konkurrenzverhältnis zwischen der \nBeigeladenen und der Klägerin vor, kann es letztlich dahinstehen, ob der \neinfachgesetzlichen Bestimmung des § 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 des - mittlerweile \naußer Kraft getretenen - Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen \n(KHG NRW), nach der die Angebote benachbarter Versorgungsgebiete auch \naußerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen waren, und der \nBestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des \nLandes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW), wonach die Versorgungsangebote \nbenachbarter Länder zu berücksichtigen sind, drittschützende Wirkung zukommt. \nZwar ist, weil die Klägerin nicht Adressatin der angefochtenen Bescheide ist, die \nKlagebefugnis nur gegeben, wenn sie die Verletzung einer Vorschrift behaupten \nkann, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, DVBl. 2009, 44.\n\n52\n\nDie Klägerin kann aber die Verletzung eines subjektiven Rechts durch die \nKrankenhausplanaufnahme des Krankenhauses der Beigeladenen geltend machen. \nEs braucht dabei nicht auf § 12 Abs. 1 GG als Schutznorm zurückgegriffen zu \nwerden. Die Klägerin kann sich darauf berufen, in der Versorgungsregion zur \nBedienung der klinischen Versorgung der Bevölkerung mit Betten für \nFrührehabilitation ebenso wie das beigeladene Klinikum bereit gewesen zu sein und \ndeshalb einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl unter mehreren \ngleichermaßen qualifizierten Krankenhäusern nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes \nzur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der \nKrankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) zu haben. Soweit \n§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, \nwas hier beachtlich ist, handelt es sich um eine drittschützende Norm.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, a. a. O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 -, juris.\n\n54\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n55\n\nDer an die Beigeladene gerichtete Bescheid vom 18. November 2005, der \nWiderspruchsbescheid vom 29. Juni 2006, der Bescheid vom 1. März 2007 sowie die \nBescheide vom 22. Dezember 2008 und vom 7. Januar 2009 sind rechtswidrig, \nsoweit 50 Planbetten für Frührehabilitation zu Gunsten eines Krankenhauses der \nBeigeladenen festgestellt werden. \n\n56\n\nDer Senat geht davon aus, dass der Feststellungsbescheid vom 18. November \n2005 in der Folgezeit teilweise geändert worden ist, wesentliche Regelungselemente \ngleichwohl weiterhin wirksam sind. Die Beklagte hat diesen Bescheid daher nicht \ndurch die nachfolgenden Bescheide zur Gänze ersetzt. Die Regelungen in dem \nBescheid vom 18. November 2005 betreffen die Teilgebiete (hier: Frührehabilitation), \ndie Anzahl der Betten und das jeweilige Bezugsobjekt. Nach Erlass dieses Bescheids \nsind die ersten beiden Regelungsteile unangetastet geblieben. Lediglich das \nBezugskrankenhaus wurde durch weitere Bescheide geändert. Zuletzt hat die \nBeklagte mit Bescheid vom 7. Januar 2009 den vorangegangenen \nFeststellungsbescheid vom 22. Dezember 2008 im Hinblick auf das Bezugsobjekt \n(I. ) mit Wirkung vom 1. Januar 2009 ersetzt. Der demnach maßgebliche \nFeststellungsbescheid vom 18. November 2005 in seiner aktuellen Fassung vom \n7. Januar 2009 ist jedoch rechtswidrig, soweit 50 Planbetten für Frührehabilitation \nzugunsten des Krankenhauses I. festgestellt worden sind.\n\n57\n\nZur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des letzten, die vorangegangenen \nBescheide abändernden Bescheids vom 7. Januar 2009 ist nunmehr u. a. das \nKrankenhausgestaltungsgesetz NRW und nicht mehr das außer Kraft getretene \nKrankenhausgesetz NRW maßgeblich. Es war demnach nach dem aktuellen \nlandesrechtlichen Maßstab und gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG eine \nAuswahlentscheidung zwischen beiden konkurrierenden Krankenhäusern zu treffen, \nda innerhalb des Versorgungsgebiets 10 für eine Ausweisung von Planbetten für \nFrührehabilitation neben dem Krankenhaus der Beigeladenen auch dasjenige der \nKlägerin in Betracht kam.\n\n58\n\nDer Krankenhausplan ist keine Rechtsnorm mit Außenwirkung. Nicht bereits der \nKrankenhausplan selbst, sondern erst der die Aufnahme in den Plan feststellende \nBescheid entfaltet unmittelbar Rechtswirkung nach außen und kann vom betroffenen \nKrankenhausträger einer verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugeführt werden (§ 8 \nAbs. 1 Satz 4 KHG).\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 1981 - 3 C 134.79 -, BVerwGE 62, 86 und \nvom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, NJW 1987, 2318; OVG NRW, Beschluss vom \n22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 -, a. a. O. \n\n60\n\nDer Feststellungsbescheid ist daher nicht schon dann rechtmäßig, wenn er die \nVersorgungsentscheidung des Plans zutreffend wiedergibt. Vielmehr trifft die \nBehörde ihre Entscheidung nach außen eigenverantwortlich; der Plan bindet sie aber \nim Sinne einer innerdienstlichen Weisung.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, a. a. O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 -, a. a. O.\n\n62\n\nDaher vollzieht die Bezirksregierung als nachgeordnete Behörde die \nEntscheidung des zuständigen Ministeriums, ohne einen eigenen \nEntscheidungsspielraum zu haben.\n\n63\n\nVgl. Bracher, DVBl. 2009, 49.\n\n64\n\nDas der Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes zugrunde liegende \nVerwaltungsverfahren gliedert sich in zwei Stufen. Auch mit dem Inkrafttreten des \nKrankenhausgestaltungsgesetzes NRW gilt weiterhin das Zwei-Stufen-Modell und \ndas Feststellungserfordernis nach der planerischen Entscheidung des Ministeriums. \n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 -, a.a.O.\n\n66\n\nAuf der ersten Stufe ist festzustellen, welche vorhandenen Krankenhäuser für \neine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen \nKrankenhäusern zu sozial tragbaren Pflegesätzen in Betracht kommen. Hierfür sind \ndie maßgebenden Kriterien die Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit eines \nKrankenhauses. Bei der Beurteilung dieser Kriterien steht der zuständigen \nLandesbehörde weder ein Planungs- noch ein Beurteilungsspielraum zu.\n\n67\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 \nBvR 88/00 -, NVwZ 2004, 1648; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 \n-, a. a. O.\n\n68\n\nAuf der ersten Stufe stellt in Nordrhein-Westfalen das zuständige Ministerium den \nKrankenhausplan des Landes auf (§ 6 KHG) und schreibt ihn fort (§ 13 Abs. 1 des \naufgehobenen KHG NRW und jetzt § 12 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW. \n\n69\n\nNäher hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 13 A 2578/08 -, a. a. \nO.\n\n70\n\nAuf der zweiten Stufe wird dem einzelnen Krankenhaus gegenüber festgestellt, \nob es in den Krankenhausplan aufgenommen wird oder nicht (§ 8 KHG). Die \nFeststellung ergeht durch Bescheid (§ 8 Abs. 1 Satz 3 KHG i. V. m. § 18 Abs. 1 KHG \nNRW und jetzt § 16 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW). Soweit die Zahl der in diesen \nKrankenhäusern vorhandenen Betten den Bedarf übersteigt, ergibt sich auf der \nzweiten Entscheidungsstufe die Notwendigkeit einer Auswahl zwischen den in \nBetracht kommenden Krankenhäusern. Erst bei der Frage, welches von mehreren in \ngleicher Weise bedarfsgerecht, leistungsfähig sowie wirtschaftlich betriebenen \nKrankenhäusern im Rahmen einer Auswahlentscheidung in den Plan aufgenommen \nwird, besteht ein Ermessensspielraum (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG).\n\n71\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. März 2004 - 1 \nBvR 88/00 -, a. a. O.\n\n72\n\nDemnach war hier eine Ermessensentscheidung zwischen dem Krankenhaus der \nKlägerin, die eine Planaufnahme begehrt, und dem der Beigeladenen zu treffen. \nNunmehr ist das Krankenhaus der Beigeladenen in I. und nicht mehr das \nmittlerweile geschlossene Krankenhaus in W. Zuordnungsobjekt für die \nKrankenhausplanung. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei \nder Schließung des Krankenhauses W. Ende Oktober 2008 nicht lediglich um \ndie Schließung einer Betriebsstelle des Krankenhauses I. , sondern um eine \n\"Übertragung\" der Soll-Struktur von Frührehabilitationsbetten auf ein anderes \nKrankenhaus. Die Krankenhäuser W. und I. waren jeweils eigenständige \nKrankenhäuser und nicht nur unselbständige Betriebsstellen.\n\n73\n\nNach § 29 Abs. 2 KHGG NRW bilden mehrere benachbarte Betriebsstellen eines \nKrankenhausträgers zusammen nur dann ein Krankenhaus im Sinne dieses \nGesetzes, wenn die Betriebsstellen organisatorisch und wirtschaftlich unselbständige \nund voneinander abhängige Einrichtungen sind (vgl. auch § 33 Abs. 2 KHG NRW). In \nbeiden Krankenhäusern waren Abteilungen (u. a. für Chirurgie) parallel vorgehalten \nworden. Zwar war die Planung der Beigeladenen dahingegangen, die in W. \ngelegenen konkurrierenden Abteilungen zu schließen. Hierzu war es aber zu den \nZeitpunkten des Ergehens der Feststellungsbescheide im Novem-ber 2005 und im \nMärz 2007 nicht gekommen. Die erfolgte Fusion zweier Krankenhausträger vermag \nhieran nicht zu ändern.\n\n74\n\nEiner zu treffenden Auswahlentscheidung steht nicht entgegen, dass das \nKrankenhaus der Klägerin nicht in der \"Planungsregion Kreis H. \" liegt, sondern \nin der benachbarten \"Planungsregion Stadt C. \". Wie bereits das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat, sind Planbetten für Frührehabilitation nach \nNr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans bettenführenden Gebieten für einen überörtlichen \nVersorgungsbereich zuzuordnen. Hier sind beide Planungsregionen Teil des \nVersorgungsgebiets 10. Hiermit stimmt die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG \nNRW, der dem aufgehobenen § 13 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 KHG NRW entspricht, \nüberein, nach der die Angebote benachbarter Länder zu berücksichtigen sind. \nDaraus ist ohne Weiteres abzuleiten, dass konkurrierende Versorgungsangebote \nmehrerer Kliniken innerhalb benachbarter Planregionen desselben \nVersorgungsgebiets erst recht zu berücksichtigen sind. Dieser Bestimmung kommt \nauch drittschützende Wirkung zu. Die Berücksichtigung von Krankenhausangeboten \nbenachbarter Versorgungsgebiete außerhalb des Bundeslandes gemäß § 12 Abs. 2 \nSatz 2 KHGG NRW ist daher nicht allein ein objektiv-rechtliches Gebot. Hierfür \nspricht bereits der Wortlaut dieser Vorschrift, dem eine ausschließliche Beachtung \nalleine des öffentlichen Interesses nicht zu entnehmen ist. Bei einer \ngrundrechtsfreundlichen Auslegung am Maßstab der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. \n1 GG dient § 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW, der eine berufsregelende Tendenz hat, \nauch dem Interesse des Wettbewerbers. Auch wenn verfassungsrechtlich ein Schutz \nvor Konkurrenz und ein Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb sowie auf Sicherung \nkünftiger Erwerbsmöglichkeiten nicht bestehen, kann eine Wettbewerbsveränderung \ndurch Einzelakt, die erhebliche Konkurrenznachteile zur Folge hat, die Berufsfreiheit \ndes Konkurrenten beeinträchtigen, wenn sie im Zusammenhang mit staatlicher \nPlanung und Verteilung staatlicher Mittel steht. Entscheidet die Behörde über den \nAntrag des einen Krankenhauses, so darf sie dies nicht ohne den Vergleich mit \ngleichzeitig vorliegenden Anträgen anderer Krankenhäuser tun.\n\n75\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 1 \nBvR 506/03 -; Steiner, NVwZ 2009, 486, 487.\n\n76\n\nDie gemäß Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit bliebe sonach \nunbeachtet, wenn § 12 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW allein die Verwaltung zu einem \nbestimmten Handeln verpflichten und der Schutz des Anbieters von Leistungen im \nKrankenhausbereich nicht berücksichtigt würde. Den geäußerten Bedenken, dass \nder Kreis der Konkurrenten zu weit gezogen würde, wenn auch Krankenhausträger \nmit einem in einem anderen Bundesland liegenden Krankenhaus sich auf § 12 Abs. 2 \nSatz 2 KHGG NRW berufen könnten, kann dadurch begegnet werden, dass die \nAusweisung von konkurrierenden Krankenhäusern und Abteilungen an die räumliche \nNähe des Versorgungsgebiets oder der Versorgungsregion geknüpft wird, mithin \nletztlich auf die Eignung abgestellt wird, den Bedarf mit einem leistungsfähigen \nKrankenhaus zu decken. \n\n77\n\nBei der danach zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen den \nKrankenhäusern der Klägerin und der Beigeladenen war § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG zu \nbeachten. Die Beklagte musste deshalb von einem zutreffenden und vollständig \nermittelten Sachverhalt ausgehen sowie die rechtlich einschlägigen Maßstäbe \nbeachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt haben. Die maßgebenden \nErmessensabwägungen waren zudem darzulegen (§ 39 Abs. 1 VwVfG NRW). Die \nErmessensentscheidung hatte sich an dem Umstand der Förderung von \nFrührehabilitationsmaßnahmen auszurichten.\n\n78\n\nIm Versorgungsgebiet 10, zu dem sowohl der Kreis H. als auch die \nkreisfreie Stadt C. gehören, besteht hinsichtlich der krankenhausplanmäßigen \nFeststellung von Planbetten für Frührehabilitation unstreitig ein Bedarf. \nFrührehabilitationsmaßnahmen sind in der akutstationären Behandlung die \nerforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen und \nBestandteil der Krankenhausbehandlung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 i. V. m. § \n107 Abs. 1 SGB V). Der Begriff der Frührehabilitation kennzeichnet die rehabilitativen \nMaßnahmen, die während der stationär akutmedizinisch-kurativen Behandlung \nerbracht werden, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu \nbeseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre \nFolgen zu mildern (§ 11 Abs. 2 SGB V). Die Frührehabilitation gehört zu den \n\"sonstigen Angebotsstrukturen\" i. S. v. Nr. 3.6.2 des Krankenhausplans, die nicht der \nSchwerpunktplanung unterliegen, die aber wegen ihrer Besonderheiten und der \nNachfrage zum Teil an ausgewählten Krankenhäusern vorgehalten werden. Laut \nNr. 3.6.2.2 des Krankenhausplans ist die Frührehabilitation nach den \nPlanungsgrundsätzen als sonstiges Versorgungsangebot in bettenführenden \nGebieten für einen überörtlichen Versorgungsbereich zuzuordnen. Eine fachliche \nAnbindung mit \"Davon-Betten\" kommt insbesondere an die Gebiete Neurologie und \nOrthopädie in Betracht, wobei auf ein ausreichend großes Leistungsangebot des \nHauptgebietes zu achten ist; unter dem Begriff der Frührehabilitation ist auch die \nfachübergreifende (Früh-)Rehabilitation zu verstehen. \n\n79\n\nEine an diesen Anforderungen orientierte und begründete Auswahlentscheidung \nist zwischen den Krankenhäusern der Klägerin und der Beigeladenen indessen nicht \ngetroffen worden. \n\n80\n\nDie Beklagte hat keinem der genannten Feststellungsbescheide eine \nausreichende formelle Begründung beigefügt. Vielmehr hält sie eine inhaltliche \nBegründung seit Ergehen des Bescheids vom 18. November 2005 gemäß § 39 Abs. \n2 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW für entbehrlich. Die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 \nVwVfG NRW, der den Fall der antragsgemäßen Entscheidung betrifft, scheidet \nvorliegend indes aus, weil die angefochtenen Bescheide nicht ausschließlich \nRechtsfolgen für die Beigeladenen haben, sondern als Verwaltungsakte mit \nDoppelwirkung auch die rechtlichen Interessen der Klägerin berühren. Die \nvorliegenden Verwaltungsakten geben außerdem nichts dafür her, dass die \nAuffassung der Behörde der Klägerin ohne formelle Mitteilung im Feststellungs- oder \nim Widerspruchsbescheid bereits bekannt oder auch ohne Begründung für die \nKlägerin ohne Weiteres erkennbar waren (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW). Den \nVerwaltungsakten lassen sich zudem keine den Feststellungsbescheid tragenden \nsachlichen Erwägungen entnehmen. Es bestehen demnach durchgreifende Zweifel, \nob die Beklagte materiell ihren Ermessensspielraum überhaupt ausgeübt hat, so \ndass der Senat auch auf sein vergleichbar liegendes und ebenfalls \nkrankenhausrechtliche Feststellungsbescheide der Beklagten betreffendes Urteil vom \n9. Dezember 2008 (- 13 A 1570/07 -, juris), das den Beteiligten bekannt ist, \nverweisen kann.\n\n81\n\nDer Senat geht mit dem Verwaltungsgericht daher davon aus, dass weder die \nBeklagte noch das Ministerium ein Auswahlermessen zwischen den Kliniken der \nKlägerin und der Beigeladenen getroffen haben. Es spricht alles dafür, dass bei der \nEntscheidung für die \"Planungsregion Kreis H. \" (fachübergreifende) \nfrührehabilitative Planbetten am Krankenhaus W. auszuweisen, das teilweise \nkonkurrierende Versorgungsangebot der Klägerin gar nicht mit in den Blick \ngenommen worden ist. Dies zeigt bereits die Begründung des \nWiderspruchsbescheids, der den Widerspruch der Klägerin wegen fehlender eigener \nRechtsbetroffenheit als unzulässig zurückgewiesen hat. Ferner geben die für die \nAusweisung von Betten für Frührehabilitation maßgeblichen Umstände ausweislich \ndes Akteninhalts keinen Hinweis auf eine Auswahlentscheidung zwischen den \nbetroffenen Krankenhäusern. Diesen bereits vom Verwaltungsgericht dargelegten \nErwägungen ist weder die Beklagte noch die Beigeladene im Berufungsverfahren \nentgegengetreten. Die nachfolgenden Bescheide der Beklagten enthalten ebenfalls \nkeine Begründung einer Ermessensentscheidung zugunsten der Krankenhäuser in \nW. und in I. .\n\n82\n\nDie Beklagte hat Ermessenserwägungen schließlich nicht im Berufungsverfahren \nheilend nachgeschoben. Einer Heilung des Begründungsdefizits hätte im Hinblick auf \nden Bescheid vom 7. Januar 2009 allerdings die zeitliche Grenze des § 45 Abs. 2 i. \nV. m. Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW nicht entgegengestanden, \n\n83\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 13 A 1570/07 -, a. a. \nO.,\n\n84\n\nda er nicht Gegenstand einer Überprüfung im Verfahren vor dem \nVerwaltungsgericht gewesen ist.\n\n85\n\nDie Heilung eines Ermessensdefizits ist im gerichtlichen Verfahren allerdings nur \nin den Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO möglich. Das Nachschieben von Gründen \nim verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich im Rahmen des materiellen \nRechts und des Verwaltungsprozessrechts zulässig, soweit eine Ergänzung der \nErmessensentscheidung in Rede steht. Das Nachschieben von Gründen darf \ndeshalb nicht zu einer Wesensveränderung des Verwaltungsakts führen,\n\n86\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1993 - 7 B 107.92, NVwZ 1993, 976, \n977; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Auflage 2008, § 45 Rn. \n48,\n\n87\n\nund den Betroffenen nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigen.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 = NJW \n1998, 2233. \n\n89\n\nVorliegend wären aber nicht Ermessenserwägungen zu ergänzen,\n\n90\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, a. a. O.,\n\n91\n\nsondern es müsste das Ermessen erstmals ausgeübt werden, was sogar die \nErsetzung des alten durch einen neuen Verwaltungsakt bedeuten würde. \n\n92\n\nOb die Ausweisung einer Abteilung für Frührehabilitation bei der Klägerin wegen \nder möglichen Anbindung an ihr Leistungsspektrum mit Abteilungen für Neurologie \n(einschließlich Schlaganfallstation - stroke unit -), Neurochirurgie, Unfallchirurgie (mit \nEndoprothetik) und Innere Medizin schließlich sogar angezeigt ist, bedarf im \nvorliegenden Verfahren keiner Klärung, da die Beklagte hierüber zu befinden hat und \nim gerichtlichen Verfahren allein die Überprüfung einer solchen Entscheidung \nvorgesehen ist. Anhaltspunkte für eine Reduzierung des der Beklagten zustehenden \nErmessens liegen nicht vor.\n\n93\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. \n10, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 ZPO. \n\n94\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n95","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-20/13-a-2002-07","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-20/13-a-2002-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240495","retrieved":"2026-07-09 02:03:26.777315+00:00"}}