{"status":"available","doknr":"OLD240493","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0520.12B468.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"12 B 468/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung von Rechtsanwalt T. aus C. für ein beabsichtigtes \nBeschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen \nvom 31. März 2009 wird abgelehnt. \n\nGerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht \nerhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines \nBeschwerdeverfahrens wird abgelehnt, da eine noch anwaltlich einzulegende \nBeschwerde entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg böte. \n\n3\n\nDabei kann der Senat offen lassen, ob das vom Antragsteller innerhalb der \nRechtsbehelfsfrist vorgelegte Prozesskostenhilfegesuch vollständig im Sinne des § \n166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO ist, was Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in \ndie abgelaufene Beschwerdefrist zum Zwecke der formgerechten Erhebung der \nBeschwerde wäre.\n\n4\n\nVgl. zu diesem Erfordernis etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. \nJanuar 2004 - 6 PKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen. \n\n5\n\nDenn die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung - die noch anwaltlich \neinzulegende Beschwerde - bietet jedenfalls in der Sache keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg, da die vom Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe, auf \nderen Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, die \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen \ngeeignet sind.\n\n6\n\nSoweit der Antragsteller geltend macht, der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nverstoße gegen sein Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, da sein Antrag ohne weitere \ninhaltliche Prüfung abgelehnt werde, indem das Verwaltungsgericht auf die \nUnzuständigkeit des Antragsgegners abstelle, ohne ihn, den Antragsteller, vorher \ndarauf hinzuweisen und ggfls. auf eine Änderung des Antrages in Bezug auf den \nrichtigen Antragsgegner hinzuwirken oder aber das Verfahren an das \nVerwaltungsgericht P. zu verweisen, verkennt er, dass es nicht Sache des \nGerichts im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht ist, den Antragsteller, der \nseinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung explizit gegen den \nAntragsgegner gerichtet und sich mit der Frage der Zuständigkeit des \nAntragsgegners bereits in seiner Antragsschrift ausdrücklich auseinandergesetzt hat, \nvor der Entscheidung über die gestellten Anträge auf die fehlende Zuständigkeit des \nAntragsgegners hinzuweisen. Dabei handelt es sich bei der Frage, gegen wen der \nmateriell-rechtliche Anspruch zu richten ist, nicht etwa um einen Fall lediglich der \nfalschen Parteibezeichnung, der ggfls. im Wege der Auslegung durch das Gericht \nbehoben werden könnte. Immerhin streiten die Beteiligten hier maßgeblich gerade \nüber die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Diese Frage war bereits Gegenstand des \nVerwaltungsverfahrens. Auf eine Änderung des Antrages in entsprechender \nAnwendung gemäß § 91 VwGO hinzuwirken, ist ebenfalls nicht Aufgabe des \nGerichts. Einer solchen Änderung stünde im Übrigen gerade mit Blick auf den \nCharakter eines Eilverfahrens bereits die offensichtlich fehlende Sachdienlichkeit \nentgegen - immerhin gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die örtlich \nzuständige Behörde in Niedersachsen bis auf die Weiterleitung des Vorgangs durch \nden Antragsgegner bisher inhaltlich mit der Sache befasst war. Schließlich konnte \ndas Verwaltungsgericht die Sache auch nicht etwa an das Verwaltungsgericht \nP. verweisen, da bei der gegebenen Ausgangslage kein Anhaltspunkt für die \nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts P. gegeben war. \n\n7\n\nDas Vorbringen des Antragstellers bezüglich einer angeblichen \nÜberraschungsentscheidung des Gerichts, das ihn vermeintlich in dem Glauben \ngelassen habe, es gehe von der Zuständigkeit des Antragsgegners aus, entbehrt \njeglicher tatsächlichen Grundlage. Die Behauptung, dass die Verfahrensdauer von \netwa zweieinhalb Monaten für ein Eilverfahren darauf schließen lasse, dass das \nGericht von der Zuständigkeit des Antragsgegners ausgehe, ist schlicht \nabwegig.\n\n8\n\nDie Einwände des Antragstellers gegen die die Entscheidung selbständig \ntragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller seinen \n(einzigen) gewöhnlichen Aufenthalt in C. /Niedersachsen habe, vermögen der \nnoch einzulegenden Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Soweit er \nvorbringt, er habe nie behauptet, dass sein Aufenthalt nur noch in C. sein solle, so \nverkennt der Antragsteller, dass auch das Verwaltungsgericht eine solche \nBehauptung nicht unterstellt hat. Es hat vielmehr nachvollziehbar und ausführlich \nsowohl die melderechtliche Situation als auch die tatsächlichen Lebensverhältnisse \ndes Antragstellers, so wie sie maßgeblich von diesem selbst geschildert und nun in \nseinem den Prozesskostenhilfeantrag begründenden Schriftsatz vom 11. April 2009 \nwiederholt worden sind, gewürdigt und daraus den rechtlich zutreffenden Schluss \ngezogen, dass - im Rahmen der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen \nPrüfung - davon auszugehen ist, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt trotz der \nhäufigen Besuchsaufenthalte bei seiner pflegebedürftigen Mutter und der diffusen \nmelderechtlichen Situation nicht mehr nach C1. zurückverlegt hat. Soweit das \nVerwaltungsgericht von einer Rückverlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes spricht, \ngeht es ersichtlich von der durch den Antragsteller in seinen Schreiben an den \nAntragsgegner vom 29. September 2008 und vom 12. Dezember 2008 selbst \ngetätigten Angaben aus, dass seine Mutter in dem Zeitraum von 2000 bis 2002 ihren \nAufenthalt nach C. verlagert hatte, so dass Aufenthalte in C1. zur Pflege der \nMutter zwischenzeitlich nicht mehr nötig waren. Dass der Antragsteller in diesem \nZeitraum, in dem er zusammen mit seiner Mutter in der in C. angemieteten \nWohnung lebte und sie dort pflegte, seinen - einzigen - gewöhnlichen Aufenthalt \nzweifelsfrei dort innehatte, dürfte angesichts seiner Ausführungen im vorliegenden \nVerfahren, dass sein Hauptbezugspunkt zu C1. in der Pflege seiner dort \nwohnhaften Mutter zu sehen sei, auf der Hand liegen. Anders als seine Mutter ist \ndann der Antragsteller nach der Rückkehr der Mutter nach C1. seinen eigenen \nAngaben in dem Schreiben an den Antragsgegner vom 12. Dezember 2008 zufolge \n\"nicht vollständig mitgekommen\", woraus das Verwaltungsgericht den nicht zu \nbeanstandenden Schluss gezogen hat, dass eine Rückverlagerung des in C. \nbegründeten gewöhnlichen Aufenthaltes nicht stattgefunden hat.\n\n9\n\nHat der Antragsteller mithin Gründe, die die selbständig tragende Annahme des \nausschließlichen gewöhnlichen Aufenthaltes in C. in Zweifel zu ziehen geeignet \nsind, nicht vorgetragen, kommt es auf seine Ausführungen zu den Überlegungen des \nVerwaltungsgerichts für den Fall, dass man von zwei gewöhnlichen Aufenthalten des \nAntragstellers ausgehe, nicht mehr entscheidend an. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 \nZPO. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-20/12-b-468-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-20/12-b-468-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240493","retrieved":"2026-07-09 02:03:26.626300+00:00"}}