{"status":"available","doknr":"OLD240531","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0519.19B533.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-19","aktenzeichen":"19 B 533/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. März 2009 ist mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung unwirksam.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Berichterstatter stellt das Verfahren durch Beschluss ein, weil die Beteiligten den \nRechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (entsprechend §§ 87 a Abs. 1 Nr. 3, \nAbs. 3, 92 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Feststellung der Teilunwirksamkeit des \nangefochtenen Beschlusses beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 \nHalbsatz 2 ZPO. Im Übrigen ist nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \nStreitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (§ 161 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO).\n\n3\n\nHier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge der \nAntragstellerin aufzuerlegen. Ihre Beschwerde war gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO \nzulässig, aber unbegründet. Die Prüfung des Senats war auf diejenigen Gründe beschränkt, die \ndie Antragstellerin innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO dargelegt hatte (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigten es nicht, \nden angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nstattzugeben.\n\n4\n\nOhne Erfolg rügte die brasilianische Antragstellerin zunächst, ihr Aufenthalt sei nach § 16 \nAufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Zutreffend hat das \nVerwaltungsgericht diese Vorschrift in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des \nArt. 3 Nr. 1 des Arbeitsmigrationssteuerungsgesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I \nS. 2846, 2848) angewendet. Nach dieser Fassung sind die Inhaber der in Anlage A zur \nAufenthV genannten Dokumente für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch \nbei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines \nAufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem \nSichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A \naufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser \nzeitlichen Begrenzung entgegenstehen.\n\n5\n\nDiese Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels erfasst nicht den Aufenthalt der \nAntragstellerin, mit dem sie vorrangig den Zweck des Zusammenlebens mit ihrem deutschen \nVerlobten verfolgt. Insbesondere genügt es für diese Befreiung entgegen ihrer Auffassung \nnicht, dass Deutschland gegenüber Brasilien aus der Verbalnote der deutschen Botschaft in \nRio de Janeiro vom 28. Juni 1956 völkerrechtlich verpflichtet ist, brasilianischen Inhabern \nvon Nationalpässen die sichtvermerksfreie Einreise auch für einen länger als drei Monate \ndauernden Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren. Denn \ndiese einseitige völkerrechtliche Verpflichtung, die der Bund inzwischen durch Aufnahme \nBrasiliens in die Anlage A zu § 16 AufenthV mit Wirkung ebenfalls vom 1. Januar 2009 in \ndas nationale deutsche Ausländerrecht transformiert hat (Art. 3 Nr. 2, Art. 5 des \nArbeitsmigrationssteuerungsgesetzes), befreit die Antragstellerin im Sinne des Abschnitts 2 \nder AufenthV vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels allenfalls für einen Aufenthalt von bis \nzu sechs Monaten. Für längerfristige Aufenthalte im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG \ngilt die Befreiung hingegen nicht. Ob hierfür ein Aufenthaltstitel erforderlich ist, richtet sich \nvielmehr weiterhin ausschließlich nach nationalem deutschen Ausländerrecht. Das ergibt sich \naus dem Wortlaut sowohl des Satzes 1 als auch des Satzes 2 der Verbalnote, die jeweils nur \ndie Erforderlichkeit eines Einreisesichtvermerks regeln („für Einreisen ... eines Sichtvermerks \nnicht mehr bedürfen\"; „Einreisesichtvermerk ... nur noch erforderlich\"). Zudem lässt sich aus \nder Ausnahmeregelung in Satz 2 rückschließen, dass die Erforderlichkeit eines \nAufenthaltstitels für längerfristige Aufenthalte durch die Verbalnote nicht angetastet werden \nsollte. Denn nur unter dieser Voraussetzung ergibt die Ausnahme von der Visumbefreiung für \ndie dort genannten Erwerbstätigkeiten einen Sinn.\n\n6\n\nAuch Satz 3 der Verbalnote bestätigt, dass die Regelung lediglich die Einreise erleichtern, \nkeinesfalls aber die Erforderlichkeit eines Aufenthaltstitels für längerfristige Aufenthalte \nmodifizieren sollte. Danach „dürfte\" ... „die neue Regelung\" ... „insbesondere Studenten, \nStipendiaten und Personen\" „begünstigen\", „die im Rahmen des kulturellen Austausches für \nmehr als drei Monate ins Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen\". Auch die \nBenennung gerade dieses Personenkreises lässt darauf schließen, dass eine Befreiung vom \nErfordernis eines Aufenthaltstitels nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von wenigen \nMonaten beabsichtigt war.\n\n7\n\nEbenso wenig ergibt sich die von der Antragstellerin in Anspruch genommene Befreiung \nvom Erfordernis eines Aufenthaltstitels aus § 16 AufenthV. Die Vorschrift befreit nach ihrem \nWortlaut von diesem Erfordernis bei Überschreitung der zeitlichen Grenze für einen \nKurzaufenthalt nur, „soweit\" völkerrechtliche Verpflichtungen dem Erfordernis eines \nAufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen. Die erwähnte Verbalnote \nder deutschen Botschaft in Rio de Janeiro steht dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels \njedoch, wie ausgeführt, nur für die näher beschriebenen vorübergehenden Aufenthalte \nentgegen. Folgerichtig hat der Verordnungsgeber Brasilien lediglich in die Anlage A zu § 16 \nAufenthV, nicht aber auch in eine der beiden Staatenlisten in § 41 AufenthV eingefügt. Nur \nunter dieser Voraussetzung wäre die Antragstellerin auch für einen Aufenthalt, der kein \nKurzaufenthalt mehr ist, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.\n\n8\n\nAuch die weitere Rüge der Antragstellerin wäre ohne Erfolg geblieben, das \nVerwaltungsgericht habe den Anspruch aus § 16 Abs. 5 AufenthG zu Unrecht verneint. \nUnabhängig von der Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf die Antragstellerin ergibt \nsich aus ihr ein Anspruch jedenfalls nur dann, wenn das Ermessen des Antragsgegners auf \neine Entscheidung zugunsten der Antragstellerin reduziert ist. Hierfür bestanden keine \nAnhaltspunkte. Auch dürfte es jedenfalls ermessensfehlerfrei gewesen sein, der \nAntragstellerin einen Sprachkurs frühestens nach der Heirat mit ihrem deutschen Verlobten zu \nermöglichen.\n\n9\n\nEntgegen der Rüge zur Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG musste der Antragsgegner \nder Antragstellerin nach Ergehen der Ordnungsverfügung vom 28. August 2008 auch keine \nFiktionsbescheinigung mehr ausstellen. Die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 \nAufenthG ist mit Ergehen dieser Ordnungsverfügung erloschen (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 \nAufenthG).\n\n10\n\nSchließlich wäre auch die Rüge zu § 25 Abs. 4 AufenthG erfolglos geblieben. Das mit der \nBeschwerdebegründung geltend gemachte erhebliche öffentliche Interesse an der \nvorübergehenden weiteren Anwesenheit der Antragstellerin im Bundesgebiet ließ sich nicht \nmit der Durchsetzung der dort zitierten Visabestimmungen neuester Fassung begründen. Denn \ndiese erfassen den beabsichtigten Aufenthalt der Antragstellerin aus den dargelegten Gründen \nnicht. Auch ihre persönlichen Gründe, die das Verwaltungsgericht zutreffend als zu pauschal \nbezeichnet hatte („starke berufliche Beanspruchung des Verlobten\"), hatte die Antragstellerin \nin der Beschwerdebegründung nicht weiter konkretisiert.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240531","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-19/19-b-533-09","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240531","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240531","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-19/19-b-533-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240531","retrieved":"2026-07-09 02:03:29.492523+00:00"}}