{"status":"available","doknr":"OLD240532","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0519.15A4164.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-19","aktenzeichen":"15 A 4164/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird teilweise geändert: Auf die Berufung des \nBeklagten wird die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird \nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit 1996 Eigentümer der zusammenhängenden Parzellen \nGemarkung N. , Flur 2, Flurstücke 417 (30.536 m2), 418 (240 m2) und 415 \n(181 m2), die landwirtschaftlich genutzt werden. Das Flurstück 418 und eine \nTeilfläche aus dem Flurstück 417, insgesamt 7.430 m2, werden vom Bebauungsplan \n773/1 als Gewerbegebiet überplant. Über dem Grundstück liegt - in Übereinstimmung \nmit einer entsprechenden Ausweisung im Bebauungsplan - die Trasse einer \nHochspannungselektrizitätsleitung. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans \nveranlagte der Beklagte den Kläger mit den Flurstücken in der vom Bebauungsplan \nerfassten Fläche durch Bescheid vom 8. Oktober 2001 zu einem \nKanalanschlussbeitrag über 143.844,80 DM. Den dagegen erhobenen Widerspruch \nwies er durch Widerspruchsbescheid vom 14. März 2002 zurück. Die \nAnfechtungsklage endete damit, dass der Kläger nach neuer Fälligkeitsregelung und \nAbsenkung des Beitrags auf 115.300,90 DM die Klage zurücknahm. Der Kläger \nbehielt sich ausdrücklich vor, einen Antrag auf Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen \nbezüglich des Gesamtbetrags zu stellen.\n\n3\n\nDer Kläger zahlte am 14. November 2001 90.000,-- DM auf den Beitrag unter \nVorbehalt der Anfechtung und ohne Anerkennung der Forderung. Zur Finanzierung \ndieser Summe schloss der Kläger mit seinen Eltern am 5. November 2001 einen \nDarlehensvertrag über diese Summe, die mit 4 % jährlich zu verzinsen ist und am 12. \nNovember 2005 zurückzuzahlen war. \n\n4\n\nIm Jahre 2002 begann der Kläger damit, auf einem Grundstück seiner Eltern \nvorhandene Baulichkeiten zu einem Wohnhaus für sich und seine Familie, nämlich \nseine Frau und seine drei Kinder, umzubauen. Zwischenzeitlich ist er im Wege \nvorweggenommener Erbfolge Eigentümer dieses unbelasteten Grundstücks, dass \nallerdings mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten der Eltern und einem \nschuldrechtlichen Verbot der Veräußerung oder Belastung ohne Zustimmung der \nNießbraucher belegt ist. Zur Finanzierung des Bauvorhabens schloss er im Juni 2003 \nund im November 2004 mit der Volksbank e.G. N1. -I. -Q. zwei \nDarlehensverträge über 132.250,-- Euro. Am 20. Mai 2003 wurde zugunsten der \nVolksbank eine Grundschuld über 125.000,-- Euro für die eingangs genannten \nFlurstücke eingetragen. \n\n5\n\nBereits unter dem 13. November 2002 hatte der Kläger hinsichtlich des \nAnschlussbeitrags eine Billigkeitsmaßnahme in Form einer zinslosen Stundung bis \nzur Bebauung und Veräußerung beantragt. Diesen Antrag erneuerte er nach \nAbschluss des Rechtsstreits um den festgesetzten Beitrag unter dem 8. Dezember \n2003 (Eingang: 11. Dezember), wobei er ausdrücklich auch den bereits gezahlten \nTeilbetrag von 90.000,-- DM einbezog. \n\n6\n\nAm 28. Juli 2005 hat der Kläger Klage auf zinslose Stundung des Beitrags und \nRückzahlung des gezahlten Betrages erhoben. \n\n7\n\nUnter dem 18. Mai 2006 hat der Beklagte den Antrag abgelehnt und zur \nBegründung ausgeführt: Es liege kein Grund für eine sachliche Unbilligkeit der \nBeitragserhebung vor, insbesondere sei die wirtschaftliche Verwertbarkeit des \nGrundstücks unerheblich. Im übrigen wären solche Gesichtspunkte auch in den \nAbschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezüglich der Anfechtung des \nBeitragsbescheides eingeflossen. Persönliche Unbilligkeitsgründe seien nicht belegt, \nund zwar auch nicht hinsichtlich eines möglichen Zinserlasses. \n\n8\n\nDer Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen: Ihm sei das \nGrundstück 1995 von seinem Vater übertragen worden, als die Beitragspflicht noch \nnicht abzusehen gewesen sei. Die Übertragung sei erfolgt, um Betriebsvermögen in \nPrivatvermögen zu überführen und so zu einer besseren Besteuerung bei einem \nVerkauf zu kommen. Der Verkauf sei immer angestrebt gewesen. Diese Verwertung \nsei jedoch nicht möglich. Zum einen liege dies daran, dass das Grundstück durch die \n220 Kilovolt-Hochspannungsleitung überspannt werde. Darüber hinaus bestehe \nallgemein und auch wegen der momentanen konjunkturellen Lage keine Nachfrage \nnach derartigen Gewerbeimmobilien. Der Stadt sei der Erwerb des Grundstücks \nangeboten worden, diese habe jedoch einen Erwerb abgelehnt. Der Voreigentümer \nhabe Bedenken gegen den Bebauungsplan vorgetragen, die die Stadt jedoch \nübergangen habe. Die Verkaufsbemühungen seien erfolglos geblieben.\n\n9\n\nDie Unbilligkeit der Beitragserhebung ergebe sich auch daraus, dass er, der \nKläger, ein Familienwohnhaus mit geringem Eigenkapital errichtet habe. Seit seinem \nUmzug von C. nach N1. sei dieses Vorhaben auch wegen der drei Kinder \ngeplant. Die Miete eines entsprechenden Objektes sei - auch wegen des drohenden \nWegfalls der Eigenheimzulage - unvertretbar gewesen. Die getroffene \nDarlehensvereinbarung mit der Volksbank sei darauf zugeschnitten, dass das \nDarlehen nach 10 bis 12 Jahren getilgt sei, um sodann die Ausbildung der Söhne \nfinanzieren zu können. Die Ehefrau verfüge über keine eigenen Einnahmen. \nAngesichts dessen sei eine Beitragserhebung selbst ohne Darlehensbelastung \ngegenüber einer fünfköpfigen Familie unbillig. Unabhängig davon ergebe sich aus \ndem Rechtsgedanken des § 135 Abs. 4 des Baugesetzbuches, der eine zinslose \nStundung des Erschließungsbeitrags bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken \nvorsehe, dass die Beitragserhebung auch hier bei einem Anschlussbeitrag unbillig \nsei. Die Pflicht zur Stundung erstrecke sich auf den unter Vorbehalt gezahlten \nTeilbetrag von 90.000,-- DM. Der Kläger habe insoweit ein Darlehen von seinen \nEltern aufgenommen, das zwischenzeitlich ausgelaufen sei. Die Eltern benötigten \ndieses Geld für ihren Ruhestand. Wenn er dieses Darlehen sofort zurückzahlen \nmüsste, müsste er Privatinsolvenz anmelden. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid vom 18. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, \nden für das Grundstück Gemarkung N. , Flur 2, Flurstücke 417 und 418 mit \nBescheid vom 8. Oktober 2001 in Gestalt des Änderungsbescheides vom \n28. November 2003 festgesetzten Anschlussbeitrag in Höhe von 58.997,97 Euro \nzinslos zu stunden und den im November 2001 gezahlten Teilbetrag in Höhe von \n46.016,27 Euro (90.000,-- DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem \n1. Januar 2004 an den Kläger zurückzuzahlen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat vorgetragen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte zinslose \nStundung bzw. Rückzahlung des gezahlten Betrages. Er habe das \nVolksbankdarlehen im Jahre 2003 aufgenommen, also nach der bereits 2001 \nerfolgten Belastung durch den Beitragsbescheid. Darüber hinaus habe er eine \ndoppelt so hohe Tilgung des Darlehens vereinbart, wie sie normalerweise vereinbart \nwerde. Verkaufsbemühungen bezüglich des Grundstücks seien nicht nachgewiesen \nworden.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil der Klage insofern \nstattgegeben, als sie den Beklagten zur zinslosen Stundung des noch \noffenstehenden Restbetrages verpflichtet hat. Hinsichtlich des gezahlten Betrages \nvon 90.000,-- DM hat es die Klage abgewiesen. \n\n16\n\nDagegen richten sich die zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufungen \ndes Klägers und des Beklagten. Der Kläger trägt vor: Der Beklagte sei zu einer \nzinslosen Stundung aus Gründen sachlicher und persönlicher Unbilligkeit verpflichtet. \nDas Grundstück sei lagebedingt praktisch nicht zu verwerten. Auch persönlich sei die \nEinziehung des Beitrags unbillig, da er, der Kläger, in eine wirtschaftliche Notlage \ngeriete. Das gelte auch für den bereits bezahlten Teil der Beitragsforderung. Dieser \nhabe nur geleistet werden können aufgrund des von seinen Eltern gewährten \nDarlehens. Die Eltern sähen nur mit Rücksicht auf die Dauer des vorliegenden \nBerufungsverfahrens von der gerichtlichen Durchsetzung ihres \nDarlehensrückforderungsanspruchs ab. Für die zu treffende Billigkeitsentscheidung \nkomme es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit des \nBeitrags an, mithin für den noch offen stehenden Betrag auf den im gerichtlichen \nVerfahren über die Anfechtung des Beitragsbescheides neu festgesetzten 30. März \n2004. Dieser Zeitpunkt liege nach dem Abschluss jedenfalls eines der beiden \nDarlehensverträge. Der Kläger habe darauf vertrauen können, dass entweder die \nGemeinde ihm das Grundstück abkaufe oder ihm jedenfalls eine zinslose Stundung \ndes festgesetzten Beitrags gewähre: Der Vater des Klägers habe im \nBebauungsplanverfahren Bedenken gegen die Überplanung geltend gemacht. Der \nRat habe diese Bedenken übergangen, jedoch beschlossen, mit dem \nGrundstückseigentümer zu verhandeln und die Fläche zu erwerben. Das sei nicht \ngeschehen. Über den Billigkeitsantrag sei jahrelang nicht entschieden worden. Daher \nhabe der Kläger darauf vertrauen können, dass seine Interessen auf einem dieser \nbeiden Wege entgegengekommen werde. Die Grundschuld diene lediglich der \nSicherung des Darlehens, mit dem der zwingend erforderliche Hausumbau finanziert \nworden sei. Darlehen und Grundschuld seien in dieser Schwebezeit, in der der \nKläger auf Abkauf des Grundstücks oder Stundung habe vertrauen dürfen, begründet \nworden. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu entscheiden\n\n19\n\nsowie \n\n20\n\ndie Berufung des Beklagten zurückzuweisen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen\n\n23\n\nsowie \n\n24\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr trägt vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf zinslose Stundung. Ein \nUnbilligkeitstatbestand liege nicht vor. Persönliche Unbilligkeit der Einziehung könne \nnur bejaht werden, wenn der Kläger in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten komme, \ndie nicht in zumutbarer Weise überwunden werden könnten, etwa durch eine \nKreditaufnahme. Die Darlehensbelastung aus dem Jahre 2003 für das Haus könne \nnicht berücksichtigt werden, da die Darlehensverpflichtung nach dem Entstehen der \nsachlichen und persönlichen Beitragspflicht begründet worden sei. Zu Unrecht meine \ndas Verwaltungsgericht, dass es auf die Beurteilung der Verhältnisse des Klägers im \nZeitpunkt der vergleichsweise nach hinten verschobenen Forderung ankomme. \nVielmehr sei entscheidend, dass das Darlehen in Kenntnis der Beitragsbelastung \naufgenommen worden sei. Hätte der Kläger im Übrigen die übliche Tilgung von 1 % \nvereinbart, dann läge die heutige monatliche Belastung bei nur etwa der Hälfte des \ngegenwärtigen Betrages. Die Beitragsforderung hätte damit bedient werden können. \nErst recht gebe es keinen Grund für eine zinslose Stundung. Das Verwaltungsgericht \ngehe fehlerhaft von einem Automatismus aus, bei dem eine aus Billigkeit zu \ngewährende Stundung auch eine Zinslosigkeit dieser Stundung nach sich ziehe. \nDafür gebe es im Gesetz keine Grundlage. Auch die konkreten Einkommens- und \nVermögensverhältnisse schlössen eine Stundung aus.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Vorgänge Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, die des Beklagten hingegen \nbegründet. Die Klage ist zulässig. Es bedarf hinsichtlich des vor dem 1. November \n2007 ergangenen Ablehnungsbescheides (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Datums § \n6 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung) nicht der \nDurchführung eines Vorverfahrens, da nach zulässiger Untätigkeitsklage (§ 75 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) der ablehnende Bescheid während des \nRechtsstreits erlassen wurde. In diesen Fällen ist ein Vorverfahren nach § 68 VwGO \nentbehrlich.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 -, NVwZ 1992, 180; Urteil vom \n13. Januar 1983 - 5 C 114.81 -, BVerwGE 66, 342.\n\n30\n\nDie Klage ist zur Gänze unbegründet. Die Ablehnung der zinslosen Stundung \ndes Anschlussbeitrags ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger \nhat keinen Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Daraus ergibt sich, dass die \nzulässige Berufung des Beklagten gegen die teilweise Verurteilung zur zinslosen \nStundung begründet ist.\n\n31\n\nEin derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 135 Abs. 4 des Baugesetzbuches, \nder allein Erschließungsbeitragspflichten betrifft, im Anschlussbeitragsrecht nach § 8 \nKAG NRW aber nicht anwendbar ist.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1995 - 15 A 357/93 -, StuGR 1995, \n272.\n\n33\n\nNach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. V. m. § 222 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) \nkönnen Beitragsansprüche ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die \nEinziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde \nund der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Hier fehlt es bereits \nam Merkmal der erheblichen Härte.\n\n34\n\nEine erhebliche Härte ist gegeben, wenn der Beitragsschuldner nach einer \nAbwägung zwischen dem Interesse der Gemeinde an einer vollständigen und \ngleichmäßigen Beitragserhebung und dem Interesse des Beitragspflichtigen an \neinem Aufschub der Fälligkeit zumutbar nicht in der Lage ist, die Beitragsschuld ohne \nein Entgegenkommen in zeitlicher Hinsicht zu begleichen. Die Entscheidung über die \nBeitragsstundung ist eine Ermessensentscheidung. Der Begriff der erheblichen Härte \nin § 222 AO ist ebenso wie der Begriff unbillig in § 227 Abs. 1 AO ein unbestimmter \nRechtsbegriff, der Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung \nbestimmt. Der Begriff einer erheblichen Härte im Sinne des § 222 AO stellt geringere \nAnforderungen als der der Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO. Das erklärt sich aus \ndem Unterschied in der Rechtsfolge: Die Anwendung des § 222 AO führt nicht zum \nErlöschen des Steueranspruchs, sondern nur zur Hinausschiebung seiner Fälligkeit. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, NJW 1991, 1073 \n(1076).\n\n36\n\nIn die Beurteilung, ob die Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt eine erhebliche Härte \ndarstellt, ist auch einzustellen, ob der Beitragspflichtige stundungswürdig ist.\n\n37\n\nVgl. BFH, Beschluss vom 1. Juli 1998 - IV B 7/98 -, Juris, Rn.14.\n\n38\n\nDies folgt aus dem Billigkeitscharakter der Stundung. Nur dann, wenn der \nBeitragspflichtige sein Möglichstes zur Abtragung der Beitragsschuld getan hat, ist \neine Stundung zu rechtfertigen. Sie scheidet somit aus, wenn es dem \nBeitragsschuldner möglich und zumutbar war, sich für eine Zahlung am Fälligkeitstag \ndie erforderlichen Mittel zu verschaffen.\n\n39\n\nVgl. BFH, Urteil vom 2. Juli 1986 - I R 39/83 -, Juris, Rn. 31; Urteil vom 21. \nAugust 1973 - VIII R 8/68 -, BFHE 111, 275 (277); Rüsken, in: Klein, AO, 8. Aufl., § \n222 Rn. 28; Kruse in: Tipke/Kruse, AO und FGO, Loseblattsammlung (Stand: \nNovember 2008), § 222 AO Rn. 35 f.; v. Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO \nund FGO, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2008), § 222 AO, Rn. 130, 145; \nBruschke, in: Pump/Fittkau, AO, Loseblattsammlung (Stand: März 2009), § 222 Rdnr. \n32, 36, 82.\n\n40\n\nDas ist hier der Fall: Der Kläger musste jedenfalls seit der Bekanntgabe des \nBeitragsbescheids vom 8. Oktober 2001 damit rechnen, in Kürze eine erhebliche \nBeitragszahlung leisten zu müssen. Dennoch hat er sich danach entschlossen, für \nsich und seine Familie ein Wohnhaus zu errichten bzw. umzubauen, obwohl er nur \ngeringes Eigenkapital einbrachte.\n\n41\n\nDies alles wäre möglicherweise noch kein Hinderungsgrund, die Einziehung des \nBeitrags dennoch als erhebliche Härte zu beurteilen, wenn - wie der Kläger vorträgt - \ndie Errichtung des Wohnhauses statt der Miete eines Hauses wirtschaftlich geboten \ngewesen wäre.\n\n42\n\nVgl. etwa zur Möglichkeit der Stundung einer Steuer, wenn sie wegen \nbetriebsnotwendiger Investitionen nicht beglichen werden kann, BFH, Urteil vom 21. \nAugust 1973 - VIII R 8/68 -, BFHE 111, 275 (277).; Rüsken, in: Klein, AO, 8. Aufl., § \n222 Rn. 28; v. Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, \nLoseblattsammlung (Stand: Dezember 2008), § 222 AO, Rn. 132; Bruschke, in: \nPump/Fittkau, AO, Loseblattsammlung (Stand: März 2009), § 222 Rdnr. 32.\n\n43\n\nDas würde aber voraussetzen, dass das Haus mit Eigenmitteln ohne Verwertung \ndes der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücks oder jedenfalls erst nach \nVerwertung des Grundstücks zur Begleichung der Beitragsschuld errichtet worden \nwäre. Denn im Gegensatz zur gegenleistungslos erhobenen Steuer ist der Beitrag \neine Gegenleistung für die dem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der Entwässerungsanlage gebotenen wirtschaftlichen Vorteile (§ 8 \nAbs. 2 Satz 2 KAG NRW). Der Beitragspflichtige hat eine Leistung erhalten, nämlich \ndie durch die Möglichkeit des Kanalanschlusses und die damit erst bewirkte \nentwässerungstechnische Erschließung herbeigeführte Erhöhung des \nGebrauchswerts des Grundstücks.\n\n44\n\nVgl. zum wirtschaftlichen Vorteil bei einem Kanalanschlussbeitrag OVG NRW, \nUrteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2089/04 -, NWVBl. 2007, 151 (153).\n\n45\n\nDieser wirtschaftliche Vorteil setzt den Beitragspflichtigen - jedenfalls bei \nunbebauten Grundstücken - erst in den Stand, ein ohne Entwässerungsmöglichkeit \nbaulich oder gewerblich gewöhnlich nicht nutzbares Grundstück als Bauland zu \nverwerten. Dieser spezifisch beitragsrechtliche Gesichtspunkt schließt es regelmäßig \naus, eine Zahlungspflicht als erhebliche Härte zu beurteilen, wenn das so im \nGebrauchswert gesteigerte Grundstück statt zur Begleichung der Beitragsschuld zur \nHerstellung eines Hauses verwertet wird.\n\n46\n\nDer Kläger hat das Wohnhaus nicht aus Eigenmitteln errichtet, sondern unter \nVerwertung des der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücks, indem er es als \nSicherungsgrundlage für einen Kredit eingesetzt hat. Die Höhe der bestellten \nGrundschuld hätte bequem ausgereicht, den Beitrag zu zahlen. Er hat also den mit \ndem Beitrag abzugeltenden wirtschaftlichen Vorteil erhalten und ohne Rücksicht auf \ndie Beitragspflicht verwertet.\n\n47\n\nDem Kläger war es zuzumuten, das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück \nzuerst zur Begleichung der Beitragsschuld zu verwerten und dann unter weiterer \nVerwertung des Grundstücks und eventuell höherer Kreditaufnahme das Wohnhaus \nzu errichten. Sollte dies nicht möglich gewesen sein, war es dem Kläger zumutbar, \nauf die Errichtung des Wohnhauses für seine Familie zu verzichten. Auch unter dem \nGesichtspunkt des besonderen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 des \nGrundgesetzes) begründet dieser Verwertungszweck keine erhebliche Härte. Zwar \ngebietet die Norm als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des \nEhe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen \nSchutz durch die staatliche Ordnung und begründet eine allgemeine Pflicht des \nStaates zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen, ohne dass konkrete \nAnsprüche auf bestimmte staatliche Leistungen aus dem Förderungsgebot \nhergeleitet werden können.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 BvR 624/01 -, BVerfGE 107, 205 \n(212 f.).\n\n49\n\nJedoch kann unter diesem Gesichtspunkt nicht verlangt werden, dass man eine \nkommunale Leistung in Bezug auf ein Grundstück erhält und dieses sodann zur \nHerstellung eines Familienheims verwerten darf, ohne die Gegenleistung dafür \nrechtzeitig begleichen zu müssen. Wenn man dies nämlich nicht kann, muss auf den \nVerwertungszweck der Errichtung eines Familienwohnheims zu Gunsten der \nEntrichtung der Beitragsschuld verzichtet werden. Das müssen andere Personen \nohne entsprechende finanzielle Mittel, die nicht über ein durch \nentwässerungstechnische Erschließung wertvoll gewordenes Grundstück als \nKreditunterlage verfügen, auch tun.\n\n50\n\nEs kommt für die Entscheidung nicht darauf an, dass der Kläger den mit seinen \nEltern geschlossenen Darlehensvertrag nicht bedienen kann, wenn er den Beitrag zu \nzahlen hat, und er möglicherweise in die Privatinsolvenz getrieben wird. All dies wäre \ndarauf zurückzuführen, dass er das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück zur \nErrichtung eines Wohngebäudes statt zur Erfüllung der Beitragspflicht verwertet \nhat.\n\n51\n\nUnerheblich ist weiter, ob der Kläger auf Stundung vertraut hat, wenn das \nGrundstück nicht von der Stadt angekauft wird. Denn darauf durfte der Kläger nicht \nvertrauen. Der Ratsbeschluss vom 23. Februar 1990 im Rahmen der Aufstellung des \nBebauungsplans Nr. 773 sah vor, Flächen des Vaters des Klägers im Wege \n\"freizügiger Verhandlungen\" zu erwerben. Auf einen solchen ermächtigenden Auftrag \ndes Rates an die Verwaltung kann schon im Ansatz kein Vertrauen auf den \nerfolgreichen Abschluss eines Kaufvertrages gegründet werden. Unabhängig davon \nhat der Rat am 9. Dezember 1991, also weit vor Erlass des hier in Rede stehenden \nBeitragsbescheides, ja sogar weit vor dem Erwerb des Eigentums an dem \nBeitragsgrundstück durch den Kläger, die Beschlüsse zur Aufstellung des \nBebauungsplans 773 wieder aufgehoben. Selbst ein unterstelltes schutzwürdiges \nVertrauen auf den Abkauf des Grundstücks aufgrund des Ratsbeschlusses vom 23. \nFebruar 1990 wäre mit der Aufhebung der Beschlüsse zur Aufstellung des \nBebauungsplans, auf den sich der Auftrag zur Aufnahme von Verhandlungen an die \nVerwaltung bezog, hinfällig, unbeschadet dessen, inwieweit sich in dem neuen \nBebauungsplan die alte Planung fortgesetzt hat.\n\n52\n\nEin Vertrauen auf Stundung kann auch nicht auf verzögerliche Behandlung des \nStundungsantrags des Klägers gestützt werden. Im Gegenteil wäre verzögerliche \nBehandlung eher ein Grund, die Ablehnung des Antrags befürchten zu müssen.\n\n53\n\nSchließlich ist es auch unerheblich, ob das Grundstück zur Zeit nicht verkauft \nwerden kann, weil es möglicherweise ungünstig überplant ist und konjunkturbedingt \nGewerbeimmobilien nicht nachgefragt werden. Denn der Kläger konnte, nachdem er \nKenntnis von seiner demnächst anstehenden Beitragspflicht durch Bekanntgabe des \nBeitragsbescheides erhalten hatte, das Grundstück durch Bestellung einer \nGrundschuld verwerten, die die Beitragsforderung deutlich überstieg, denn er hat es \ngetan. Der Umstand, dass er das so erhaltene Kapital nicht zur Erfüllung seiner \nBeitragspflicht, sondern zur Errichtung eines Wohnhauses verwendet hat, macht \ngerade seine Stundungsunwürdigkeit aus.\n\n54\n\nDa der Kläger somit keinen Anspruch auf - zinspflichtige (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 \nBuchst. b KAG NRW i.V.m. § 234 Abs. 1 AO) - Stundung hat, kommt ein Anspruch \nauf zinslose Stundung (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 234 Abs. 2 \nAO) erst recht nicht in Betracht.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n56\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240532","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-19/15-a-4164-06","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240532","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240532","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-19/15-a-4164-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240532","retrieved":"2026-07-09 02:03:29.567712+00:00"}}