{"status":"available","doknr":"OLD240563","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0518.8A2701.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-18","aktenzeichen":"8 A 2701/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. September 2008 wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, \nwenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist \nund vorliegt. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten, auf dessen \nPrüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht. \n\n4\n\n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die \nvon ihm begehrte Einsichtnahme in den Bericht der E. GmbH mit dem Titel \n\"Qualitätssicherung und Sicherstellung\" und in das vollständige Qualitätshandbuch der \nBeklagten (einschließlich Fußnoten und Anlagen) angenommen. Zur Begründung seiner \nEntscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen angeführt, der Tatbestand des § 4 \nAbs. 1 IFG NRW sei erfüllt, die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes aus § 8 IFG NRW \n(Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) seien nicht gegeben, es sei unerheblich, \ndass die Beklagte und die E. GmbH die ungenehmigte Herausgabe des \nUntersuchungsberichts an andere Stellen ausgeschlossen hätten, und die Beklagte stünde nicht \nim Wettbewerb mit Wirtschaftsunternehmen. Die Richtigkeit dieser Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts hat die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. \nDiese Umstände sind damit einer Überprüfung im Zulassungsverfahren nicht zugänglich. \n\n6\n\nZur Begründung des von ihr angenommenen Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO hat die Beklagte sich vielmehr auf andere Umstände berufen. Diese Umstände \nbegründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts. \n\n7\n\na) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Unterlagen, zu denen der Kläger \nZugang begehrt, nicht durch § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW besonders geschützt.\n\n8\n\nNach § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW soll ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt \nwerden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung innerhalb \nvon und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Diese Voraussetzung liegt für die Unterlagen, \nzu denen der Kläger Zugang begehrt, nicht vor.\n\n9\n\nZweck des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW ist es, die nach außen tretende Entscheidung \neiner öffentlichen Stelle nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne \nMeinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren \nbeteiligten Stellen veröffentlicht werden. Deshalb unterfallen diesem Ausschlussgrund nur \nsolche Äußerungen und Stellungnahmen, die die Willensbildung steuern sollen. Der Inhalt \nselbst wird hingegen nicht gesperrt.\n\n10\n\nVgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 7 Rn. \n834.\n\n11\n\nAusgehend davon kann weder für den Bericht der E. GmbH noch für das \nQualitätshandbuch der Beklagten angenommen werden, dass es sich um Unterlagen handelt, \ndie sich auf den Prozess der Willensbildung innerhalb der Beklagten beziehen. \n\n12\n\nDer Bericht der E. GmbH bildet die Grundlage für das der Beklagten erteilte Prüfsiegel. \nNach Angaben der Beklagten handelt es sich bei dem Bericht um eine Systembegutachtung \nim Hause der Beklagten und eine aufgrund einer Nachbegutachtung empfohlene bestimmte \nZertifizierung; es werden darin die Strukturen und Inhalte des Managementsystems der \nBeklagten bewertet. Angesichts dessen stellt der Bericht keinen Teil eines innerhalb der \nBeklagten abgelaufenen Willensbildungsprozesses dar. Insbesondere werden durch die \nGewährung eines Informationszugangs zu diesem Bericht keine internen \nMeinungsverschiedenheiten oder unterschiedlichen Auffassungen innerhalb der Beklagten \nveröffentlicht. Der Bericht hat vielmehr allenfalls zur Folge, dass andere und damit neue \nWillensbildungsprozesse etwa über vorzunehmende organisatorische Veränderungen erst \nangestoßen werden. \n\n13\n\nNichts anderes gilt für das Qualitätshandbuch der Beklagten. Mit dessen Vorlage ist der \nWillensbildungsprozess zu dessen Erstellung abgeschlossen. Auf das Qualitätshandbuch \nzurückgehende Planungen zu Veränderungen innerhalb der Organisation der Beklagten stellen \ndemgegenüber neue Willensbildungsprozesse dar, die aber von der Gewährung eines \nInformationszugangs zu dem Qualitätshandbuch nicht betroffen sind.\n\n14\n\nb) Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den Regelungsinhalt des § 12 Satz 1 IFG NRW \nverkannt. \n\n15\n\nGemäß § 12 Satz 1 IFG NRW sind Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und \nAktenpläne nach Maßgabe des IFG NRW allgemein zugänglich zu machen. Mit dieser \nVorschrift wird eine Veröffentlichungspflicht für öffentlichen Stellen begründet. Diese \nVeröffentlichungspflicht beschränkt sich aber auf die in der Vorschrift genannten Unterlagen. \nInsoweit geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass andere Unterlagen wie insbesondere \ndiejenigen, zu denen der Kläger Zugang begehrt, nicht der Veröffentlichungspflicht \nunterliegen und deshalb nicht allgemein zugänglich zu machen sind. Diese Feststellung ist \naber für das Begehren des Klägers unerheblich. Der Umstand, dass Unterlagen nicht \nallgemein zugänglich zu machen sind, bedeutet nicht, dass zu diesen Unterlagen auf einen \nentsprechenden individuellen Antrag hin kein Zugang zu gewähren ist.\n\n16\n\n2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO zuzulassen. \n\n17\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des \nStreitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder \nTatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses \nZulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die \nRechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die \nallgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu \n§ 132 VwGO).\n\n19\n\nDie Beklagte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, \n\n20\n\nob Prüfberichte externer Stellen unter den Begriff \"im dienstlichen Zusammenhang \nerlangt\" zu fassen sind. \n\n21\n\nFür die Klärung dieser Frage, die nur dann den erforderlichen Bezug zum zugrunde \nliegenden Verfahren aufweist, wenn man sie auf Prüfberichte externer Stellen zu \nOrganisationsuntersuchungen beschränkt, bedarf es aber nicht der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens. Die Frage ist ohne Weiteres allein auf der Grundlage des Wortlaut des \nGesetzes und der allgemein üblichen Auslegungsmethoden zu bejahen. \n\n22\n\nDer Begriff \"im dienstlichen Zusammenhang erlangt\" ist Teil der in § 3 Satz 1 IFG NRW \nenthaltenen gesetzlichen Definition des Begriffs \"Informationen\". Danach sind Informationen \nim Sinne des IFG NRW alle in Schrift-, Bild-, Ton- und Datenverarbeitungsform oder auf \nsonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen \nZusammenhang erlangt wurden. Die Wendung \"dienstlicher Zusammenhang\" stellt dabei auf \ndie Aufgabenwahrnehmung der öffentlichen Stelle ab, bei der die Informationen vorhanden \nsind. Aufgrund dessen sind Informationen im dienstlichen Zusammenhang erlangt, wenn sie \nder öffentlichen Stelle im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zugegangen sind. \n\n23\n\nAusgehend von diesen Erwägungen sind Prüfberichte externer Stellen zu \nOrganisationsuntersuchungen - wie insbesondere auch der vorliegend in Rede stehende \nBericht der E. GmbH - unter den Begriff \"im dienstlichen Zusammenhang erlangt\" zu \nfassen. Die öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 IFG NRW - und damit auch die \nBeklagte, die als Kassenärztliche Vereinigung als Körperschaft des öffentlichen Rechts \norganisiert ist - sind verpflichtet, ihre interne Aufbau- und Ablauforganisation zu optimieren, \num eine möglichst kostensparende Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Wenn sie, um dieser \nVerpflichtung gerecht zu werden, eine externe Stelle mit der Durchführung einer \nOrganisationsuntersuchung beauftragen, nehmen sie damit gerade diese Aufgabe wahr. Der \nnach Abschluss der Untersuchungen durch die externe Stelle vorgelegte Prüfbericht geht der \nöffentlichen Stelle deshalb im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zu und ist aufgrund \ndessen als \"im dienstlichen Zusammenhang erlangt\" anzusehen. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 2 GKG.\n\n26\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240563","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-18/8-a-2701-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240563","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240563","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-18/8-a-2701-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240563","retrieved":"2026-07-09 02:03:31.779677+00:00"}}