{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0518.6A287.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"6. Senat","decided":"2009-05-18","aktenzeichen":"6 A 287/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 6.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\nNach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach \nZustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung \nnach Auffassung des Rechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, \ndass in dem Antrag die als gegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe \nbenannt werden und dass näher ausgeführt wird, weshalb deren Voraussetzungen \nerfüllt sein sollen.\n\nDer Kläger bezeichnet keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten \nZulassungsgründe, sodass der Antrag schon deshalb den Darlegungsanforderungen \ndes § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.\n\nAuch wenn man - obwohl eine klare Zuordnung seines Vortrages zu bestimmten \nZulassungsgründen kaum möglich ist - zu seinen Gunsten annimmt, er habe der \nSache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beziehungsweise einen der \nBeurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), geltend gemacht, bleibt der Antrag gleichwohl \nerfolglos.\n\nIst die angegriffene Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige und \ndamit den Urteilsausspruch selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann der \nAntrag auf Zulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder \ndieser Erwägungen die Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der \nalternativen Erwägungen kein Zulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, \ndass die übrigen Erwägungen hinweggedacht werden können, ohne dass sich am \nAusgang des Zulassungsverfahrens etwas ändern würde.\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die erhobene Feststellungsklage \nunzulässig sei, weil der Kläger einerseits sein Klagerecht verwirkt habe und er \nandererseits sein Recht mit einer Gestaltungsklage hätte verfolgen können. Zudem \nsei die Klage auch unbegründet, da das fragliche Beamtenverhältnis mit der \nwirksamen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei endgültig nicht bestandener \n2. Staatsprüfung nach § 25 Abs. 2 OVP geendet habe.\n\nDas Zulassungsvorbringen verhält sich ausschließlich zu der vom \nVerwaltungsgericht verneinten Zulässigkeit der Klage. Der Dienstherr habe durch \nverspätete Besoldung und unzulängliche Ausbildung körperliche und geistige \nSchäden bei dem Kläger verursacht, die ihm die Ausübung seiner Rechte unmöglich \ngemacht hätten.\n\nMit der selbstständig entscheidungstragenden Argumentation des \nVerwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage setzt sich der Kläger nicht \nauseinander, sodass jedenfalls insoweit der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel \nim Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verneinen ist.\n\nAuch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO sind nicht gegeben.\n\nZu den sinngemäß behaupteten Aufklärungsmängeln hätte substanziiert \ndargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände \nAufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltene \nAufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche \ntatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen \nSachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Ferner hätte \ndargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, \ninsbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der \nSachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden \nsei oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne \nein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-18/6-a-287-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-18/6-a-287-07","retrieved":"2026-10-28 15:56:21.403889+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2009-05-18/6-a-287-07","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"6. 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