{"status":"available","doknr":"OLD240568","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0518.13C58.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-18","aktenzeichen":"13 C 58/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 22. Januar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im \nGrundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen \n\n3\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = \nNJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -\n, NVwZ 2003, 632 - \n\n4\n\nder Antragstellerin befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu \nbeanstanden.\n\n5\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe im \nZusammenhang mit dem von der RFWU C. durchgeführten Losverfahren fehlerhaft \nauf Anträge von Studienplatzbewerbern abgestellt, die bis zum 5. Oktober 2006 bei \nder Hochschule gestellt worden seien, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. \nInsoweit handelt es sich um eine Unrichtigkeit i. S. v. § 118 Abs. 1 VwGO, mithin um \neinen Schreibfehler, da die mangelnde Übereinstimmung von Wille und Erklärung in \nRede steht. Dieser Fehler war auch offenbar, da den an diesem Verfahren Beteiligten \ndie Unrichtigkeit ohne Weiteres auffallen konnte. Der Antragsgegner hatte selbst in \ndem Schriftsatz vom 18. Dezember 2008 an das Verwaltungsgericht den Stichtag \"5. \nOktober 2008\" angegeben. Im Übrigen spricht für diesen Stichtag, dass es um die \nVerlosung von 5 zusätzlich festgesetzten Studienplätzen für das WS 2008/09 ging. \n\n6\n\nDer von der Antragstellerin als fehlerhaft gerügte Dienstleistungsabzug \nbegründet ebenfalls nicht den Erfolg der Beschwerde.\n\n7\n\nDie mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende \nBeeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf \nStudienzulassung, der bei NC-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den \nvorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, ist nicht unverhältnismäßig, \nweil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern \nAusbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft und der bei der \nBewerbung um einen \"verdeckten\" Studienplatz erfolglose Studienbewerber auf eine \nZulassung im zentralen Studienplatzvergabeverfahren der ZVS angewiesen ist, in \nwelchem er nach den Regelungen der VergabeVO infolge seiner unzureichenden \nleistungsbezogenen Auswahlkriterien nach einer gewissen, nicht unzumutbaren \nWartezeit - auch im Studiengang Medizin - die Zulassung erlangen wird. Ein von \neiner Lehreinheit für \"harte\" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dürfte \nverfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist \noder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine \"harten\" \nStudiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - und vom 16. Mai \n2008 - 13 C 160/08 -.\n\n9\n\nDie Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule ist letztlich \nAusdruck der ihr als rechtsfähiger Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. \n1 Satz 1 HG n. F.) eingeräumten Selbstverwaltung, die sie im Rahmen der Gesetze \n(Art. 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) ausübt. \n\n10\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 13 C 1283/04 -.\n\n11\n\nVor diesem Hintergrund unterliegt der vorliegend zu betrachtende \nDienstleistungsexport keinen Bedenken. Es ist zudem nicht zu erkennen, dass die \nHochschule bestrebt war, die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin \nunabhängig von der Einführung des neuen Studiengangs zu verringern.\n\n12\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 13 C 75/08 -, juris, vom 13. \nMai 2008 - 13 C 154/08 - und vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -, jeweils mit \nweiteren Nachweisen.\n\n13\n\nSoweit die Antragstellerin in der Sache nach rügt, das Verwaltungsgericht habe \nzu Unrecht den Dienstleistungsexport der Vorklinischen Medizin für den Master-\nStudiengang \"Arzneimittelforschung\" berücksichtigt, verhilft dies den Beschwerden \nnicht zum Erfolg.\n\n14\n\nMaßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete \nStudiengänge sind nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, \ndie Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen \n(Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) in der \nFassung der Änderungsverordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) die \nLehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. In \nRede steht eine Dienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche \nRegelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als \nDienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. \nDanach sind grundsätzlich nur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport \nvom Lehrangebot abzuziehen, die nach der jeweiligen Studien- oder \nPrüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen \nAbschluss des Studiums erforderlich sind. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -, m. w. N.; Bay \nVGH, Beschluss vom 19. September 2007 - 7 CE 07.10334 -, juris; \nZimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 182 f. m. w. N.\n\n16\n\nEine solche Prüfungsordnung war für den Master-Studiengang \n\"Arzneimittelforschung\" zwar zum Stichtag 15. September 2008 noch nicht wirksam \nund wurde erst am 29. Oktober 2008 durch den Fakultätsrat verabschiedet und am \n12. Dezember 2008 amtlich bekannt gemacht. Allerdings lagen zum Stichtag die \nwesentlichen Elemente der Prüfungsordnung wie ein Studienverlaufsplan, ein \nModulhandbuch sowie der Entwurf einer Prüfungsordnung vor. Das \nVerwaltungsgericht hat deshalb zutreffend angenommen, dass die Erforderlichkeit \neines Dienstleistungsexports an den Masterstudiengang \"Arzneimittelforschung\" im \nUmfang von 0,29 DS vor dem Stichtag i. S. d. § 5 Abs. 2 KapVO hinreichend \nerkennbar war, so dass gegen den Dienstleistungsexport insoweit rechtlich nichts zu \nerinnern ist.\n\n17\n\nIn Abweichung von § 84 Abs. 4 HG a.F., wonach in einem neuen Studiengang \nder Lehrbetrieb erst aufzunehmen war, wenn eine entsprechende Prüfungsordnung \nin Kraft getreten war, setzt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 HG n. F. die Aufnahme des \nStudienbetriebs den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus. Eine \nAkkreditierung war hinsichtlich des Master-Studiengangs \"Arzneimittelforschung\" zu \nBeginn des Wintersemesters 2008/09 noch nicht erfolgt. Statt dessen ist unter dem \n11. Juli 2008 eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 HG n. F. für \ndiesen Studiengang durch das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung \nund Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) ergangen, was \nkapazitätsrechtlich erheblich ist, da sie die Notwendigkeit der durchzuführenden \nVeranstaltungen aufzeigt. Diese Wertung stimmt auch mit der Systematik der \nKapazitätsverordnung überein, wonach grundsätzlich nur existierende Studiengänge \nberücksichtigt werden dürfen.\n\n18\n\nVgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 1997 - 13 C 46/97 und \nvom - 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - sowie vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -\n.\n\n19\n\nSoweit die Antragstellerin zusätzlich moniert, der Dienstleistungsexport sei im \nVergleich zu dem an anderen Hochschulen und insbesondere an der Universität \nM. überdurchschnittlich hoch, ist zu erwidern, dass mit Rücksicht auf die \ngegebenen spezifischen Unterschiede der Hochschulen in Größe, Organisation und \nAusrichtung eine vergleichende Betrachtung für die Frage eines fehlerhaften hohen \nDienstleistungsexports unergiebig ist.\n\n20\n\nSchließlich verfängt auch das Vorbringen der Antragstellerin zum \nSchwundausgleich nicht. \n\n21\n\nDer Ansatz eines Schwundausgleichs auf das Berechnungsergebnis nach dem \nZweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in Form eines Faktors (SF) ist ein \nVorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im \nVerlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester eines Studiums. Ebenso wie es \nnicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert \nauch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des \nÜberprüfungstatbestands der § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ist vielmehr, eine im \nVoraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität \ndurch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in \nhöheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen \nRecht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur \nrechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des \nStudiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten \nFaktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-\nPrognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers \nder Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des \nSchwundausgleichsfaktors ist nach dem - auch in Nordrhein-Westfalen \nangewandten - sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. \n\"schwundfremder\" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen \nnormativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten und es können \nwegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung gewisse \nUnsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. \n\n22\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2007 - 13 C 169/06 u. a.-, \nvom 27. Februar 2008 - 13 C 5/08 sowie vom 8. Mai 2008 - 13 C 150/08 -, jeweils \njuris. \n\n23\n\nAuf der Grundlage der Darlegung der Antragstellerin ergeben sich bei \nAnwendung der vorstehend genannten Maßstäbe keine Anhaltspunkte für eine \nfehlerhafte Schwundberechnung gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO. An den im \nBeschluss vom 16. Mai 2008 gemachten Ausführungen (13 C 160/08 u. a.), denen \nsich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss angeschlossen hat, \nhält der Senat fest. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n25\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend der geänderten \nRechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige \nZulassung zum Studium auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, \n§ 52 Abs. 1, 2 GKG).\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. - und vom 16. \nMärz 2009 - 13 C 1/09 -, jeweils juris. \n\n27\n\nVon einer Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren hat der \nSenat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung \nabgesehen.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-18/13-c-58-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-18/13-c-58-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240568","retrieved":"2026-07-09 02:03:32.127215+00:00"}}