{"status":"available","doknr":"OLD240566","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0518.10E289.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-18","aktenzeichen":"10 E 289/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 05. Februar 2009 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche \nKosten der Beteiligten sind nicht erstattungsfähig. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nerstinstanzliche Verfahren abgelehnt worden ist, ist unbegründet. Die Klage bietet \nnicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende \nAussicht auf Erfolg.\n\n3\n\nDer Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung eines \nBolzplatzes einschließlich Ballfangzäunen, Toren und Splittbelag sowie von \nSpielgeräten (Vogelnestschaukel, Tischtennisplatte) und sonstigen baulichen \nAnlagen (Holzhütte, Jugendbänke). Ferner verlangt er die Aufstellung eines \nHinweisschildes, die Abschaltung der vorhandenen Wasserpumpe zu bestimmten \nZeiten und die Aufschüttung und Begrünung des Bolzplatzes und eines \"Ersatz-\nSpielfeldes\". Hilfsweise beantragt der Kläger die Verurteilung zur Errichtung einer \nsieben Meter hohen Schallschutzwand und zum Einbau von Fenstern der \nSchallschutzklasse 3. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe zum einen mit der Begründung abgelehnt, dem Kläger stünden \nbaurechtliche Abwehransprüche als Mieter einer benachbarten Wohnung nicht zu. \nZum anderen könne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen \nwerden, dass ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch bestehe. Schließlich \nbestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die mit dem Hilfsantrag \nkonkret geforderten Lärmschutzmaßnahmen als Schutzmaßnahmen verlangen \nkönne. Mit rechtskräftigem Urteil vom 23. März 2009 - 25 K 2556/08 - hat das \nVerwaltungsgericht die entsprechende Klage der Mutter des Klägers \nabgewiesen.\n\n4\n\nDie Versagung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu beanstanden. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgehend von der einschlägigen ober- und \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die von \ndem Spielplatz einschließlich des Bolzplatzes ausgehenden Immissionen in einem \nallgemeinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen hat und etwaigen \nunzumutbaren Beeinträchtigen beispielsweise durch die Regelung der \nNutzungszeiten und/oder einer entsprechenden Nachrüstung bzw. Umgestaltung der \nAnlage begegnet werden könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der \nSenat auf den angefochtenen Beschluss sowie das zitierte Urteil des \nVerwaltungsgerichts im Verfahren der Mutter des Klägers Bezug. Zweifel an der \nRichtigkeit dieser Entscheidungen ergeben sich weder aus dem \nBeschwerdevorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt. \nInsbesondere sind die Abmessungen des Bolzplatzes (26 x 14 m) sind für eine \nbestimmungsgemäße Nutzung durch Kinder bis 14 Jahren nicht unangemessen. Bei \neiner missbräuchlichen Nutzung des Bolz- und Spielplatzes einschließlich des so \nbezeichneten \"Ersatz-Spielfeldes\" besteht für den Kläger die Möglichkeit, polizei- und \nordnungsrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Der Senat vermag den Vortrag \ndes Klägers, diese Möglichkeit sei für ihn unzumutbar, weil ein Zusammenhang \nzwischen dem von ihm geschilderten Anschlag und dem Spielplatz-Konflikt auf der \nHand liege, nicht nachzuvollziehen. Entsprechendes gilt auch, soweit er ausführt, er \nhabe sich zehn Jahre lang bemüht, an dem Spielplatz eine erträgliche Situation zu \nschaffen. Seine Veröffentlichungen im Internet sind jedenfalls ungeeignet, zu einer \nsachgerechten Lösung des Problems der missbräuchlichen Nutzung des \nSpielplatzes beizutragen.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. \n§ 127 Abs. 4 ZPO.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-18/10-e-289-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-18/10-e-289-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240566","retrieved":"2026-07-09 02:03:31.987874+00:00"}}