{"status":"available","doknr":"OLD240594","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0515.7B335.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-15","aktenzeichen":"7 B 335/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens \n\nI. und II. Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen \nals Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n4\n\nNach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nnur möglichen summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. November 2008 \"zum Anbau eines \nLager- und Kühlraums an den bestehenden Metzgereibetrieb sowie Umbau des \nbestehenden Metzgereibetriebes\" auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 11, \nFlurstücke 70 und 133 die Antragsteller nicht in sie schützenden Vorschriften des \nBauordnungs- oder des Bauplanungsrechts verletzt.\n\n5\n\nÜberwiegend wahrscheinlich ist zunächst, dass das Vorhaben mit \nbauordnungsrechtlichen Abstandvorschriften vereinbar ist, nämlich an der Grenze \nzum Grundstück der Antragssteller errichtet werden darf. \n\n6\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW ist eine Abstandfläche innerhalb der \nüberbaubaren Grundstücksfläche gegenüber Grundstücksgrenzen nicht erforderlich, \ngegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut \nwerden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne \nGrenzabstand gebaut wird. Es spricht Einiges dafür, dass der zur Bebauung \nvorgesehene Teil der Parzelle 133 eine überbaubare Grundstücksfläche im Sinne \ndes Gesetzes ist. Welche Grundstücksbereiche als überbaubar anzusehen sind, \nbestimmt das Bauplanungsrecht.\n\n7\n\nGemäß § 34 Abs. 1 BauGB, die hier maßgebende planungsrechtliche Vorschrift, \nist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn \nes sich u.a. hinsichtlich der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenheit \nder näheren Umgebung einfügt. Die Umgebung ist einmal insoweit zu \nberücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und \nzweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des \nBaugrundstücks prägt oder doch beeinflusst.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Urteil vom \n3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69, Beschluss vom 4. Februar 1986 - 4 B 7.-\n9.86 -, BRS 46 Nr. 64.\n\n9\n\nBezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, mit \ndem die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen und ihrer \nräumlichen Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint ist,\n\n10\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988\n\n11\n\n- 4 B 175.88 -, BRS 49 Nr. 50,\n\n12\n\nwird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der \nbaulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn auch die von überbauten \nGrundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im allgemeinen \nhinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. \nMaßgeblich ist auch hierbei, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im \nVerhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen.\n\n13\n\nNach diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zur Bestimmung, ob das \nVorhaben auf einer überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden soll, \nzutreffend auf den von der C. Straße, der S.-----straße und der N.-----straße \numgrenzten Bereich abgestellt, zu dem die Bebauung entlang der Stiftsgasse \nzurechnet, die einen Teilbereich im Inneren des von den genannten drei Straßen \nerfassten Bereichs erschließt. In diesem Bereich besteht keine faktische rückwärtige \nBaugrenze, denn die Bebauung erstreckt sich mehr oder weniger weit in den \nrückwärtigen Grundstücksbereich, ohne dass anhand der dem Senat vorliegenden \nKarten und den im Internet nachgewiesen Luftbildaufnahmen (auf die das \nVerwaltungsgericht hingewiesen hat) prägende bauliche Elemente ersichtlich sind, \ndie eine bestimmte oder jedenfalls eine maximale Bebauungstiefe vorgeben würden. \nOhnehin ist die vorhandene Bebauungstiefe zwar ein wichtiges aber nicht das allein \nentscheidende Merkmal, ob sich ein Vorhaben in Bezug auf die überbaubaren \nGrundstücksflächen in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1986\n\n15\n\n- 4 B 7.-9.86, aaO.\n\n16\n\nDessen ungeachtet ergibt sich die prägende Umgebungsbebauung für das \nAntragsgrundstück nicht nur aus den Gegebenheiten entlang der C. Straße, \nund zwar insbesondere deshalb nicht, weil es (auch) dorthin erschlossen ist. Das \nVorhaben soll auf 2 Parzellen, den Parzellen 70 bzw. 133 verwirklicht werden, von \ndenen die Parzelle 133 nicht an die C. Straße angrenzt. Allerdings erstreckt \nsich das eine Gebäude, dass erweitert werden soll, über beide Parzellen. Hieraus \nfolgt jedoch nicht zugleich, dass das Vorhaben hinsichtlich der Bebauungstiefe \nausschließlich als ein Vorhaben betrachtet werden könnte, das von der C. \nStraße erschlossen wird. Denn das Vorhaben soll über die Parzelle 133 auch zur T.--\n---gasse erschlossen werden. Schon aus diesem Grunde ist die Bebauung entlang \nder T.-----gasse als die Umgebungsbebauung mit prägend in die Bewertung \neinzustellen.\n\n17\n\nEs kommt ein Weiteres hinzu: Entlang der S.-----straße erreicht die Bebauung \nauf der Parzelle 64 eine Bebauungstiefe von rund 34 m, die Bebauung auf der \nParzelle 65 eine Bebauungstiefe von rund 31 m. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht \nersichtlich, weshalb nicht der bislang unbebaute Bereich des Grundstücks der \nAntragsteller, die Parzelle 134, rückwärtig der Bebauung T.-----gasse als insgesamt \nüberbaubarer Bereich anzusehen sein sollte. Ähnlich stellte sich die Situation \nnordwestlich der Parzelle 64 auf der Parzelle 62 sowie südöstlich der Bebauung auf \nder Parzelle 62 in Richtung auf das Antragsgrundstück dar. Schließlich übt die \nBebauung entlang der T.-----gasse (die südlich der T.-----gasse eine Tiefe von etwa \n20 m erreicht), die mit der Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller \ngewissermaßen über Eck verläuft, eine deutliche Prägung in nordwestlicher Richtung \naus. Bei diesen Gegebenheiten spricht vieles, wenn nicht alles dafür, dass die \nParzelle 133 als insgesamt überbaubarer Grundstücksbereich anzusehen ist. \n\n18\n\nDie demnach grundsätzlich überbaubare Grundstücksfläche ist auch nicht \ndeshalb unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls als nicht \nüberbaubar anzusehen, weil ihre Bebauung mit dem im Merkmal des Einfügens im \nSinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme nicht \nvereinbar wäre. Die Antragsteller stützen sich darauf, der Baukörper werde eine \nHöhe von 4,5 m aufweisen und damit erdrückend wirken. Jedoch soll der \nErweiterungsbau an das traufseitig grenzständige Wohnhaus der Antragsteller \nangebaut werden. Er wird vor dieses etwa nur 3 m vortreten, dabei aber zugleich von \neiner Höhe von knapp 4,50 m im Verlauf des traufständigen Satteldaches auf 3,09 m \nabfallen. Das Maß der Beeinträchtigung wird ferner dadurch deutlich verringert, dass \ndie Antragsteller in der Tiefe von etwa 3 m auf ihrem Grundstück eine \nTerrassenüberdachung errichtet haben, die entlang der Grenze mit einer verglasten \nSeitenwand versehen ist. \n\n19\n\nDie Antragsteller befürchten eine Beeinträchtigung ihrer Ruhezone. Im umseitig \ngeschlossenen Erweiterungsbereich ist neben einem Abstellraum und Abstellflächen \nein Raum vorgesehen, dessen Nutzung mit \"Kühlraum/Verpackung\" angegeben ist. \nArbeitsabläufe, die auf eine besondere Beeinträchtigung der Antragsteller schließen \nließen, sind für diesen Bereich nicht angegeben. Vorsorglich merkt der Senat \nallerdings an, dass ggf. im Klageverfahren zu prüfen sein wird, ob die \nBaugenehmigung \n\n20\n\n- wie aus dem Betreff der Baugenehmigung hervorgeht - nur auf den Anbau \neines Lager- und Kühlraums und auf den \"Umbau\" eines im Übrigen bestehenden \nMetzgereibetriebes bezogen ist, ohne diesen in nachbarrechtlich relevanter Hinsicht \nzu verändern, oder ob auch solche betrieblichen Gegebenheiten erfasst werden \nsollen, die bislang nicht oder nicht im nunmehr vorgesehenen Umfang von einer \nBaugenehmigung oder einem von den Antragstellern nicht mehr angreifbaren \nbetrieblichen Geschehen umfasst sind. In diesem Zusammenhang könnte \nbeispielsweise von Belang sein, welche Bedeutung der Aussage unter Ziffer 7.1 der \nBetriebsbeschreibung zukommt, wonach es zu Luftverunreinigungen durch \"Koch- \nund Bratdünste, Abluft über Dach\" kommt, ohne dass die Baugenehmigung hierzu \nweitere Einzelheiten regelt, die einen etwaig erforderlichen Immissionsschutz \nberücksichtigen würden. Aus den von der Baugenehmigung umfassten \nSchallschutzgutachten vom 30. September und vom 31. Oktober 2008 geht ferner \nhervor, dass auf dem Dach des Erweiterungsbereichs gewisse lärmrelevante \nAnlagen vorgesehen sind (Luftverflüssiger), die schalltechnisch bewertet wurden und \nin einem Abstand von 7 m einen Immissionspegel von unter 40 dB(A) verursachen \nsollen. Ob damit der erforderliche Immissionsschutz sichergestellt ist (der Gutachter \nist von einem \"ausgewiesenen\" Dorfgebiet ausgegangen), wird ggf. im \nKlageverfahren zu prüfen sein. Der Senat sieht keine Veranlassung, diesen Fragen \nim Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes weiter nachzugehen, da \nsich die Antragsteller im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nhierauf nicht bezogen haben, also wohl davon ausgehen, der bestehende Betrieb \nwerde insoweit nicht nachbarrelevant geändert.\n\n21\n\nDie Antragsteller nehmen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme \nferner an, weil der Kühlraum Temperaturunterschiede und damit Kältebrücken zu \nihrem Wohnraum hervorrufen werde, die zu Kondensat und schließlich zu \nSchimmelbildung führen würden. Die Baugenehmigung lässt jedoch keinen \nKühlraum zu, dessen Betrieb solche Auswirkungen haben könnte. Weshalb ein \nKühlraum trotz ausreichender Isolierung \"unvermeidlich\" die von den Antragstellern \nbefürchteten Auswirkungen nach sich ziehen sollte, erschließt sich dem Senat \nnicht.\n\n22\n\nNach der die Umgebungsbebauung bestimmenden Bauweise - die Gebäude sind \nteils beidseitig grenzständig, teils einseitig grenzständig angebaut - darf auch auf \ndem Grundstück des Beigeladenen an die Nachbargrenze gebaut werden, wenn \ngesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut werden \nwird. Ein auf dem Nachbargrundstück legal vorhandenes Gebäude ersetzt die \nerforderliche Sicherung, wenn sich das bestehende Gebäude und der zu errichtende \nNeubau auf einer nennenswerten Länge an der gemeinsamen Grenze überdecken, \nso dass von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995\n\n24\n\n- 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137; Beschluss vom \n\n25\n\n7. Oktober 2000 - 10 B 1053/00 -, BRS 63 Nr. 198; \nGädtke/Temme/Heintz/Czepuck, BauO NRW,\n\n26\n\n11. Aufl., 2008, § 6 Rdnr. 166.\n\n27\n\nDas Wohnhaus der Antragsteller genügt der danach erforderlichen \nSicherungsfunktion, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Terrassenüberdachung \nan der Sicherungsfunktion teil hat, woran für sich betrachtet allerdings Zweifel \nbestehen dürften.\n\n28\n\nDass durch die Überbauung des Bereichs, für den auf dem Grundstück des \nBeigeladenen eine Abstandflächenbaulast im Baulastenverzeichnis, Baulastenblatt \nNr. 86 unter Nr. 3 eingetragen ist, nachbarschützende Rechte der Antragsteller \nverletzt sein könnten, ist nicht ersichtlich.\n\n29\n\nVgl. zur Wirkung einer so genannten Abstandflächenbaulast: OVG NRW, \nBeschluss vom 21. November 2008 - 10 A 2170/08 -.\n\n30\n\nDas Vorhaben des Beigeladenen ist den Antragstellern gegenüber nach \nsummarischer Prüfung nicht rücksichtslos im Sinne des vom Tatbestandsmerkmal \ndes Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB umfassten Gebots der \nRücksichtnahme. Dies hat der Senat der Sache nach oben bereits dargelegt.\n\n31\n\nDa nach alledem Überwiegendes dafür spricht, dass die Baugenehmigung die \nAntragsteller nicht in nachbarschützenden Rechten des zu prüfenden öffentlichen \nPlanungs- oder Bauordnungsrechts verletzt, überwiegt nach Ansicht des Senats das \nInteresse des Beigeladenen, von der ihm erteilten Baugenehmigung einstweilen \nGebrauch machen zu dürfen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Rechtmäßigkeit \nder Baugenehmigung abschließend erst im Klageverfahren zu klären sein wird.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-15/7-b-335-09","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-15/7-b-335-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240594","retrieved":"2026-07-09 02:03:34.601560+00:00"}}