{"status":"available","doknr":"OLD240599","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0515.6A345.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-15","aktenzeichen":"6 A 345/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nNach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des \nvollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung nach Auffassung des \nRechtsmittelführers zuzulassen ist. Dies erfordert regelmäßig, dass in dem Antrag die als \ngegeben erachteten gesetzlichen Zulassungsgründe benannt werden und dass näher ausgeführt \nwird, weshalb deren Voraussetzungen erfüllt sein sollen.\n\n4\n\nDie Klägerin bezeichnet keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten \nZulassungsgründe, sodass der Antrag schon deshalb den Darlegungsanforderungen des § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.\n\n5\n\nAuch wenn man - obwohl eine klare Zuordnung ihres Vortrages zu bestimmten \nZulassungsgründen kaum möglich ist - zu ihren Gunsten annimmt, sie habe der Sache nach \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beziehungsweise die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht, bleibt der Antrag \ngleichwohl erfolglos.\n\n6\n\nStützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den \nentscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss \ner den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit \nseinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es \nreicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz \nwiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen.\n\n7\n\nAlleiniger Gegenstand des Zulassungsvorbringens ist die Behauptung der Klägerin, ihre \nBeschäftigung an der G. -Hochschule F. sei nicht im Rahmen von Lehraufträgen im \nSinne des § 32 KunstHG NRW erfolgt, sondern auf der Grundlage von Arbeitsverträgen, die \nwegen ihrer fortlaufenden Erneuerung beziehungsweise Fortsetzung als Kettenarbeitsverträge \nanzusehen seien.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass ein privatrechtliches Dienstverhältnis \nim Zusammenhang mit der Lehre an Hochschulen nur dann angenommen werden könne, \nwenn Anhaltspunkte für eine privatrechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses vorlägen. \nDaran fehle es hier. Allein der Umstand, dass die Klägerin Sozialversicherungsbeiträge \ngeleistet habe, sei nicht geeignet, die Rechtsnatur der Lehraufträge als Verwaltungsakte in \nFrage zu stellen.\n\n9\n\nMit diesen Annahmen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin nicht auseinander, \nsondern wiederholt dem Inhalt nach lediglich ihren bisherigen Vortrag. Sie weist erneut nur \nauf die Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen hin, worin das Verwaltungsgericht keinen \nAnhalt für eine privatrechtliche Ausgestaltung der von der Klägerin eingegangenen \nDienstverhältnisse gesehen hat.\n\n10\n\nDie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist ebenfalls nicht dargelegt.\n\n11\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall \nhinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des \nRechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren \nund substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich \ngehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen \nwird.\n\n12\n\nNach dem Vorbringen der Klägerin soll die Feststellung, dass es sich bei ihrem \nBeschäftigungsverhältnis um ein Angestelltenverhältnis handele, grundsätzliche Bedeutung \nhaben, weil dieses Angestelltenverhältnis als \"Lehrauftrag\" bezeichnet worden sei. Der daraus \ngezogene Rückschluss, dass ausschließlich öffentliches Recht anzuwenden sei, sei falsch.\n\n13\n\nEine konkrete Rechtsfrage formuliert die Klägerin damit nicht. Noch viel weniger zeigt \nsie substanziiert auf, warum sie die vorstehenden Ausführungen für klärungsbedürftig und \nentscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen sie ihr Bedeutung über den Einzelfall \nhinaus zumisst.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240599","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-15/6-a-345-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240599","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240599","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-15/6-a-345-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240599","retrieved":"2026-07-09 02:03:34.957410+00:00"}}