{"status":"available","doknr":"OLD240597","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0515.16B114.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-15","aktenzeichen":"16 B 114/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt G. R. aus K. bewilligt.\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Dezember 2008 geändert. Die aufschiebende \nWirkung der Klage VG Gelsenkirchen 7 K 5581/08 wird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sowie die \nAnwaltsbeiordnung beruhen auf § 166 VwGO iVm den §§ 114 Satz 1, 115 und 121 Abs. 1 \nZPO. Dem Prozesskostenhilfebegehren kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, \ndie Rechtsverfolgung der Antragstellerin biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; \ninsoweit wird auf die nachstehenden Ausführungen Bezug genommen.\n\n3\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu \ntreffende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der sofortigen \nVollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners verschont zu bleiben, \nund dem vom Antragsgegner angeführten öffentlichen Interesse an der vorläufigen \nFernhaltung der Antragstellerin vom motorisierten Straßenverkehr fällt zugunsten der \nAntragstellerin aus. Denn die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Oktober 2008 \nerweist sich nach summarischer Prüfung durch das Beschwerdegericht als offensichtlich \nrechtswidrig.\n\n4\n\nDie Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG \nund § 46 Abs. 1 FeV liegen allem Anschein nach nicht vor. Gesicherte Anhaltspunkte dafür, \ndass bei der Antragstellerin Erkrankungen oder Mängel iSv § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV iVm mit \nder Anlage 4 zur FeV positiv festgestellt sind, werden vom Antragsgegner nicht vorgetragen \nund sind auch nicht ersichtlich. Anders als vom Antragsgegner und ihm folgend vom \nVerwaltungsgericht angenommen, kann auch nicht gemäß § 46 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 8 Satz 1 \nFeV aus einer Verweigerung einer Begutachtung der Schluss gezogen werden, dass die \nAntragstellerin nicht fahrgeeignet sei.\n\n5\n\nDas folgt zum einen daraus, dass die Aufforderung des Antragsgegners an die \nAntragstellerin vom 15. September 2008, zur Klärung ihrer Konsumgewohnheiten im \nHinblick auf Cannabis ein fachärztliches Gutachten über das Ergebnis einer Blutuntersuchung \nbeizubringen, rechtswidrig war. Angesichts des zuvor von der Antragstellerin eingeräumten \nKonsums und Besitzes von Cannabis richtete sich die Zulässigkeit einer \nUntersuchungsanordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV bzw. nach § 14 Abs. 1 Satz 2 \nFeV. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen über die Anordnung von \nGefahrerforschungseingriffen lagen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.\n\n6\n\nDas gilt ungeachtet des Umstandes, dass dem Wortlaut nach beide Bestimmungen \neingreifen, denn die Antragstellerin hat nach ihrem eigenem Bekunden sowohl \nBetäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 FeV) als auch widerrechtlich besessen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV). Anders als vom \nAntragsgegner und dem Verwaltungsgericht angenommen begründet aber weder ein \neinmaliger oder sporadischer Cannabiskonsum noch der Besitz einer nur geringen Menge \neines Cannabisprodukts einen hinreichenden, weitere Aufklärungsmaßnahmen \nrechtfertigenden Verdacht auf einen die Fahreignung in Frage stellenden Cannabiskonsum. \nVielmehr ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n7\n\nvgl. eingehend BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW \n2002, 2378 = DAR 2002, 405 = NZV 2002, 422 (einmaliger Besitz von 5 Gramm Haschisch; \nnoch zu § 15b Abs. 2 StVZO); im Ergebnis ähnlich auch schon BVerwG, Urteil vom 5. Juli \n2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 = DAR 2001, 522 = VRS 101 (2001), 229 (einmaliger \nCannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr; gleichfalls noch zu § 15b Abs. 2 \nStVZO)\n\n8\n\ndarauf Bedacht zu nehmen, dass eine Untersuchungsanordnung unter finanziellem und \nzeitlichem Aspekt und insbesondere im Hinblick auf die Einschränkung der \nPersönlichkeitsrechte einen erheblichen Eingriff bedeutet und daher eine solche \nInpflichtnahme in einem angemessenen Verhältnis zur Intensität der Gefährdung von \nRechtsgütern der Allgemeinheit bzw. Dritter stehen muss. Vor dem Hintergrund der \ndifferenzierenden Bewertung der Gefahren des Cannabiskonsums in der Anlage 4 zur FeV \nkann mithin nicht jeglicher Konsum bzw. im Vorfeld des Konsums jeglicher Erwerb bzw. \nBesitz von Cannabis als hinreichender Grund für den Verdacht gewertet werden, dass die \nFahreignung entfallen sei.\n\n9\n\nIm Ergebnis weitergehend noch die vom Antragsgegner angeführte ältere \nRechtsprechung, etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. November 2001 - 10 S 1337/01 -, \nDAR 2002, 183 = NZV 2002, 294 = VRS 102 (2002), 146, und OVG NRW, Beschlüsse vom \n22. November 2001 - 19 B 814/01 -, DAR 2002, 185 = NZV 2002, 427 = VRS \n102 (2002), 136 (Besitz von 1 g Haschisch), sowie 19 B 927/01, n.v. (Besitz von 6,7 g \nMarihuana zu dritt).\n\n10\n\nVielmehr setzt die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung tatsächliche Anhaltspunkte \nfür ein Konsum- oder Bevorratungsverhalten voraus, das - anders als ein bloß gelegentlicher \nCannabiskonsum oder nur auf gelegentlichen Cannabiskonsum hindeutende Besitz- oder \nBeschaffungsmengen - Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges \nrechtfertigt. Die dem Wortlaut nach weitergehenden Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 FeV bzw. des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV müssen insoweit verfassungskonform ausgelegt \nwerden.\n\n11\n\nVgl. - im Einzelfall die Zulässigkeit von Untersuchungsanordnungen bejahend - \nOVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 16 A 3899/05 - (Einfuhr von 9 g Marihuana aus \nden Niederlanden) und 16 A 4487/04 (Einfuhr von 4,65 g Haschisch und 5,0 g Marihuana aus \nden Niederlanden), beide veröffentlicht in www.nrwe.de; im Einzelfall die Zulässigkeit von \nUntersuchungsanordnungen verneinend OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2002 \n- 3 Bs 253/02 -, VRS 105 (2003), 470 (Besitz von 4 g \"Cannabis\" bei einer Autofahrt); \nVGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Juli 2003 - 10 S 2270/02 -, DAR 2004, 113 = VRS \n106 (2004), 134 (zweimaliger Cannabisbesitz); Thür. OVG, Beschluss vom 3. März 2004 \n- 2 EO 419/03 -, DAR 2004, 547 = VRS 107 (2004), 77 (einmaliger Cannabiskonsum ohne \nBezug zum Straßenverkehr); OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 4. Dezember 2008 \n- 10 B 11149/08 -, Blutalkohol 46 (2009), 57 (einmaliger Besitz von 9,67 g Marihuana im \nKfz).\n\n12\n\nAnders als für die sog. harten Drogen ist für Cannabis nach der Fahrerlaubnis-\nVerordnung eine differenzierende Betrachtungsweise vorgegeben. Der einmalige \nCannabiskonsum ist fahrerlaubnisrechtlich ohne Relevanz. Bei gelegentlichem \nCannabiskonsum ist die Fahreignung nur dann zu bejahen, wenn die unter Ziffer 9.2.2 der \nAnlage 4 zur FeV genannten - negativ formulierten - zusätzlichen Erfordernisse (u.a. \nTrennung von Konsum und Fahren; kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen \npsychoaktiv wirkenden Stoffen) erfüllt sind. Bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis \nentfällt die Fahreignung; von regelmäßiger Einnahme ist auszugehen, wenn täglich oder \nnahezu täglich Cannabis konsumiert wird.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 3 C 1.08 -, Juris.\n\n14\n\nNach diesen jedenfalls für den Regelfall (vgl. Ziff. 3 der Vorbemerkungen vor Anlage 4 \nzur FeV) geltenden Kriterien bestehen auch dann keine genügenden Verdachtsgründe für \neinen Fahreignungsmangel der Antragstellerin, wenn von deren Angaben gegenüber der \nPolizei anlässlich der Wohnungsdurchsuchung bei Herrn F. N., dem Freund der \nAntragstellerin, ausgegangen wird. Bei diesem Anlass hatte die Antragstellerin am \n14. Februar 2008 eingeräumt - und die Reinschrift des Vernehmungsprotokolls anschließend \nunterschrieben -, dass sie \"ganz selten\", \"vielleicht zwei, drei Mal im Jahr\" Marihuana \nkonsumiere. Es sei auch wahr, dass sie im vergangenen Jahr, also 2007, in zwei Fällen \nMarihuana für den Eigenbedarf von einem Herrn T. W. gekauft habe, einmal für 10 Euro und \neinmal für 15 Euro. Selbst wenn - bei aller Ungewissheit über den Marktpreis, die Qualität \nund die pro Einzelkonsum verwendete Menge - davon auszugehen sein dürfte, dass die \nGesamtaufwendungen von 25 Euro für Marihuana einen häufigeren Konsum als \"vielleicht \nzwei, drei Mal im Jahr\" ermöglicht haben, bietet sich gleichwohl das Bild eines bloßen \nGelegenheitskonsums. Würde die Antragstellerin täglich oder nahezu täglich Cannabis \neinnehmen, wäre von erheblich höheren jährlichen Ausgaben für den Drogenerwerb \nauszugehen bzw. müssten deutliche Hinweise auf weitere Bezugsquellen bestehen, was \nindessen nicht der Fall ist. Es fehlt auch an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die \nAntragstellerin eines der in Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV genannten zusätzlichen \nErfordernisse nicht erfüllt, es also etwa an der Bereitschaft oder am Vermögen fehlt, den \nKonsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen.\n\n15\n\nUnabhängig vom Vorstehenden ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n27. Oktober 2008 auch deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragstellerin die \nNichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens über eine Blutuntersuchung nicht angelastet werden \nkann und mithin nicht den Schluss auf das Fehlen der Fahreignung ermöglicht. In der \nBegutachtungsaufforderung des Antragsgegners vom 15. September 2008, die der \nAntragstellerin am 18. September 2008 zugestellt worden ist, ist ihr für die Vorlage des \nBegutachtungsergebnisses eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung eingeräumt worden. Der \nmehrfach wiederholte und optisch hervorgehobene Hinweis auf die Notwendigkeit einer \nBlutentnahme innerhalb von acht Tagen ist demgegenüber nicht als eine eigenständige \nFristsetzung zu verstehen, sondern wird - gleichfalls mehrfach - lediglich als Voraussetzung \nfür die Einhaltung der 20-Tage-Frist für die Vorlage des Gutachtens benannt. Angesichts \ndieser Information musste die Antragstellerin, nachdem sich ihre Mutter erst am \n29. September 2008 wegen einer Terminsabsprache beim Antragsgegner gemeldet hatte, zwar \ndamit rechnen, dass sie selbst im Falle einer unverzüglichen Blutentnahme die Frist für die \nVorlage des Gutachtens möglicherweise nicht mehr würde einhalten können. Ihr musste aber \naufgrund der ihr vom Antragsgegner gegebenen Informationen nicht vor Augen stehen, dass \nnur eine Blutentnahme binnen acht Tagen ein aussagefähiges Bild über ihren Drogenkonsum \nvermitteln konnte und es sich daher - nach der Vorstellung des Antragsgegners - um eine \nselbstständige zwingende Frist gehandelt hat. Der Antragstellerin kann gleichfalls nicht \nangelastet werden, dass sie nach der telefonischen Unterrichtung durch den Antragsgegner am \n29. September 2008 keine weiteren Bemühungen unternommen hat, möglichst schnell eine \nBegutachtung in die Wege zu leiten. Denn der Antragsgegner hatte ihr deutlich zu erkennen \ngegeben, dass nach dem Ablauf der 8-Tage-Frist für die Blutabnahme eine Begutachtung \nnicht mehr anerkannt werden würde.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \nden §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat differenziert in \nAbkehr von seiner bisherigen Praxis nicht mehr danach, welche Fahrerlaubnisklassen im \nStreit stehen. Der Streitwert richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der \nSache für den Rechtsschutzsuchenden. Insoweit tritt erfahrungsgemäß die jeweils betroffene \nFahrerlaubnisklasse gegenüber dem Interesse an der Erhaltung oder Wiederherstellung der \nindividuellen Möglichkeit, am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, in den \nHintergrund. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu \nverdoppeln ist, ist lediglich weiterhin im - hier nicht gegebenen - Fall der qualifizierten \nberuflichen Nutzung der Fahrerlaubnis, insbesondere als Berufskraftfahrer, anzunehmen (vgl. \nOVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2009 - 16 B 481/09 - und vom 4. Mai 2009 \n- 16 E 550/09 -). Im Übrigen wäre die Streitwertfestsetzung angesichts der hier im Streit \nstehenden Fahrerlaubnis der Klasse B auch nach der bisherigen stärker differenzierenden \nPraxis keine andere gewesen. Wegen der Vorläufigkeit des in Anspruch genommenen \nRechtsschutzes ist allerdings nur die Hälfte des Auffangbetrages von 5.000 Euro in Ansatz zu \nbringen.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240597","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-15/16-b-114-09","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240597","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240597","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-15/16-b-114-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240597","retrieved":"2026-07-09 02:03:34.813045+00:00"}}