{"status":"available","doknr":"OLD240596","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0515.13C20.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-15","aktenzeichen":"13 C 20/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im \nGrundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen \n\n3\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = \nNJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -\n, NVwZ 2003, 632 - \n\n4\n\nder Antragstellerin befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu \nbeanstanden.\n\n5\n\nSoweit die Antragstellerin die Reduzierung des Gesamtlehrdeputats der \nLehreinheit Zahnmedizin um 2 DS von 217 DS auf 215 DS moniert, verfängt ihr \nVorbringen nicht. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Antragsgegner haben \nzutreffend darauf hingewiesen, dass auch in dem Fall einer fehlerhaften Reduzierung \ndes Gesamtlehrdeputats als Folge einer Umwandlung einer W2-Stelle in eine Stelle \neines Akademischen Oberrats auf Zeit sich eine Kapazität von 35 Studienplätzen \nergäbe, die aber tatsächlich besetzt sei.\n\n6\n\nDie Einwände der Antragstellerin gegen den Ansatz von jeweils vier Stunden \nLehrde-putat für die befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten \nDr. L. und Dr. U. -N. verhelfen der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. \n\n7\n\nDie Kapazitätsberechnung nach dem Modell der KapVO basiert auf dem sog. \nStellenprinzip, nach welchem in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der \njeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung \nunabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und \nseinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen ist. Nur dann kann nach der \nständigen und bekannten Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat \nabgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer \nLehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle \nhat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig \nhöherwertigen Amtsinhalt vermittelt. \n\n8\n\nNäher dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2005 - 13 C 130/05 - und vom \n27. April 2009 - 13 C 10/09 -, juris.\n\n9\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall. Die Arbeitsverträge der Wissenschaftlichen \nAngestellten Dr. L. und Dr. U. -N. dürfen gemäß § 2 Abs. 1 des \nWissenschaftszeitvertragsgesetzes bis zu 15 Jahre befristet werden. Nach dem \nglaubhaften Vortrag des Antragsgegners wurde Dr. L. , der im Juni 1995 \neingestellt worden ist, im August 2003 promoviert und Frau Dr. U. -N. , deren \nEinstellung im April 1998 erfolgte, wurde im Oktober 2002 promoviert. Gemäß § 2 \nAbs. 1 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes ist die Befristung von \nArbeitsverträgen von (noch) nicht promoviertem Personal bis zu einer Dauer von 6 \nJahren zulässig. Nach einer abgeschlossenen Promotion ist eine Befristung nach \nSatz 2 dieser Vorschrift bis zu einer Dauer von 9 Jahren im Bereich der Medizin \nzulässig. Die zeitliche Höchstgrenze ist daher bislang in keinem der beiden Fälle \nüberschritten. Im Übrigen folgte bei einer Überschreitung der Höchstgrenze mit \nRücksicht auf das oben näher beschriebene Stellenprinzip daraus nicht automatisch \ndie Berücksichtigung ihrer Stelle als eine solche für einen unbefristet beschäftigten \nAngestellten. \n\n10\n\nEbenfalls kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der \nDienstleistungsexport von 1,09 DS, der die Vorlesung Zahn-, Mund- und \nKieferheilkunde I für Studierende der Medizin betrifft, in die Lehreinheit Klinisch-\npraktische Medizin unberechtigt sei. Zum Einen überstiege bei einem Wegfall des \nExports die Aufnahmekapazität von 35 Studienplätzen im ersten Fachsemester nicht. \nZum Anderen ist - auch hier - die mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit \neinhergehende Beeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines \nStudienbewerbers auf Studienzulassung nicht unverhältnismäßig, weil die als \nDienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in \neinem anderen Studiengang schafft. Ein von einer Lehreinheit für \"harte\" \nStudiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dürfte allerdings \nverfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist \noder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine \"harten\" \nStudiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - und vom 16. Mai \n2008 - 13 C 160/08 -.\n\n12\n\nVor diesem Hintergrund unterliegt der zu betrachtende Dienstleistungsexport von \nProf. Dr. A. , der über eine Doppelqualifikation als Zahnmediziner und als \nMediziner verfügt, keinen Bedenken. Es ist nicht zu erkennen, dass die Hochschule \nbestrebt war, die Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin aus rechtlich \nnicht beachtlichen Gründen zu verringern.\n\n13\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 13 C 75/08 -, juris, vom 13. \nMai 2008 - 13 C 154/08 - und vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -, jeweils mit \nweiteren Nachweisen.\n\n14\n\nVielmehr kann die Veranstaltung nicht von Professoren der Klinischen Medizin \nerbracht werden, da sie ausschließlich Mediziner sind und nicht wie Prof. Dr. A. \nüber eine Doppelqualifikation verfügen. Maßgeblich für die Berechnung von \nDienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge sind zudem nach § 11 Abs. 1 \nder Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die \nFestsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom \n25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) in der Fassung der Änderungsverordnung vom \n12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) die Lehrveranstaltungsstunden, die der \nDienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. In Rede steht eine \nDienstleistungspflicht, also - wie hier - eine rechtlich verbindliche Regelung gemäß \nder jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs, \num feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für \neinen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Danach sind grundsätzlich \nnur solche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot \nabzuziehen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -, m. w. N.; Bay \nVGH, Beschluss vom 19. September 2007 - 7 CE 07.10334 -, juris; \nZimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 182 f. m. w. N.\n\n16\n\nDie von der Antragstellerin gerügten strukturellen Veränderungen in Form der \nVerlagerung der Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Plastische Chirurgie in die \nLehreinheit Klinisch-Praktische Medizin begegnen ebenfalls keinen durchgreifenden \nBedenken. Der Senat hat die Verlagerung, die im Rahmen des \nOrganisationsermessens der Hochschule erfolgt ist, bereits gebilligt und hält an \nseiner Auffassung fest.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 13 C 19/07 u. a. -, juris.\n\n18\n\nSchließlich hat der Senat keine Zweifel an der Darstellung des Antragsgegners, \ndass 36 Studierende im ersten Fachsemester für den Studiengang Zahnmedizin \nimmatrikuliert sind. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben liegen nicht \nvor.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend der geänderten \nRechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige \nZulassung zum Studium auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, \n§ 52 Abs. 1, 2 GKG).\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. - und vom 16. \nMärz 2009 - 13 C 1/09 -, jeweils juris. \n\n22\n\nVon einer Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren hat der \nSenat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung \nabgesehen.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-15/13-c-20-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-15/13-c-20-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240596","retrieved":"2026-07-09 02:03:34.741909+00:00"}}