{"status":"available","doknr":"OLD240634","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0514.6B179.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"6 B 179/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nNr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.\n\nDer Antrag des Antragstellers wird insgesamt abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner gegen Nr. 2 des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts insoweit wendet, als ihm untersagt worden ist, die dem Polizeipräsidium \nH. für die Monate April 2007, Januar 2008, März 2008 und April 2008 zugewiesenen \nfreien Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit den Beigeladenen zu 1., 2., 3. und \n4. zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers auf diese Stellen unter Beachtung \nder Rechtssauffassung des Verwaltungsgerichts erneut entschieden worden ist, ist zulässig \nund begründet.\n\n3\n\nDer Antrag des Antragstellers bleibt insgesamt ohne Erfolg. Er hat bezüglich der \ngenannten Stellen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 \nVwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es ist nicht zu beanstanden, dass der \nAntragsgegner auf der Grundlage der zum Beurteilungsstichtag 1. August 2008 erstellten \nRegelbeurteilungen über die Besetzung dieser Stellen entschieden hat.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hatte dem Antragsgegner mit dem im Verfahren 1 L 869/08 \nergangenen rechtskräftigen Beschluss vom 4. November 2008 untersagt, die dem \nPolizeipräsidium H. damals zur Verfügung stehenden fünf Planstellen der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO, zu denen auch die hier streitigen Planstellen gehörten, mit \nden dort Beigeladenen zu besetzen, bis über diese Stellen unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erneut entschieden worden ist. \n\n5\n\nBei der deshalb notwendig gewordenen neuen Entscheidung, welchen Beamten die \nvorliegend in Rede stehenden vier Planstellen übertragen werden sollten, musste sich der \nAntragsgegner am Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) ausrichten. Das \nerforderte eine Prognose des Inhalts, wer von den in Frage kommenden Beamten das \nangestrebte Beförderungsamt voraussichtlich am besten ausüben werde. Grundlage dieser \nPrognose mussten die gegenwärtigen Verhältnisse, darunter in erster Linie die aktuellen \nBeurteilungen sein, weil diese den aktuellen Leistungsstand der Beamten und dadurch auch \nderen Eignung für das Beförderungsamt am besten widerspiegelten. Das bedingte eine \nmaßgebliche Mitberücksichtigung der Regelbeurteilungen, die sich auf den Stichtag vom 1. \nAugust 2008 bezogen und nach der vorangegangenen, vom Verwaltungsgericht mit Beschluss \nvom 4. November 2008 - 1 L 869/08 - beanstandeten Auswahlentscheidung erstellt \nworden waren. Damit verbunden war allerdings, dass die Rechtsfehler der vorangegangenen \nAuswahlentscheidung bei der neuen Entscheidung nicht im Sinne der Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts beseitigt werden konnten. Dessen einstweilige Anordnung zielte aber \nauch nicht auf eine solche Fehlerbeseitigung, sondern allein auf die Freihaltung der streitigen \nStellen ab, bis eine fehlerfreie neue Auswahlentscheidung getroffen sein würde. Ist eine \nsolche aber unter maßgeblicher Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse zu treffen, ist es \nunvermeidbar, dass sich die der vorherigen Auswahlentscheidung anhaftenden Fehler mitsamt \nihrer verwaltungsgerichtlichen Beanstandungen - wie im vorliegenden Fall - erledigen \nkönnen. \n\n6\n\nDass die fraglichen Stellen dem Polizeipräsidium H. bereits vor dem \nBeurteilungsstichtag 1. August 2008 zugewiesen worden sind, rechtfertigte es nicht, die \nerneute Auswahlentscheidung auf der Grundlage nicht mehr aktueller Regelbeurteilungen zu \ntreffen. Es handelt sich vorliegend nicht um ein Stellenbesetzungsverfahren mit einem zu \neinem bestimmten Zeitpunkt, etwa dem Ablauf der Bewerbungsfrist, geschlossenen \nBewerberkreis. Der Antragsgegner hat bereits von einer Ausschreibung der \nBeförderungsstellen abgesehen und dementsprechend ein Bewerbungsverfahren im \nherkömmlichen Sinne nicht durchgeführt. Stattdessen hat er alle aktuell beförderungsfähigen \nBeamten in das Verfahren einbezogen. Dem entsprach es, dass sich der Bewerberkreis bis zur \nAuswahlentscheidung durch Versetzungen, Entstehen oder Wegfall von \nBeförderungsverboten etc. verändern konnte. Folglich waren auch Änderungen der für die \nEignungsprognose bedeutsamen Qualifikationen aller für eine Beförderung in Betracht \nkommenden Beamten zu berücksichtigen; insoweit gilt nichts anderes als für Veränderungen \nz.B. bei der gesundheitlichen oder charakterlichen Eignung.\n\n7\n\nDer in der angefochtenen Entscheidung zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofes vom \n22. März 1999 - NotZ 33/98 -, NJW-RR 1999, 932, trägt schon aus diesem Grunde die \ngegenteilige Rechtsansicht nicht. Abgesehen davon ist die vom Verwaltungsgericht mit guten \nGründen befürwortete Festschreibung der entscheidungserheblichen Verhältnisse auf den \nZeitpunkt der Auswahlentscheidung hier gewahrt. Denn die maßgebliche \nAuswahlentscheidung war die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. \nNovember 2008 - 1 L 869/08 - zu treffende, nicht die zuvor getroffene und in diesem \nBeschluss beanstandete Entscheidung.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der \nsich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz \n3 GKG).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-14/6-b-179-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-14/6-b-179-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240634","retrieved":"2026-07-09 02:03:37.664974+00:00"}}