{"status":"available","doknr":"OLD240633","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0514.6A201.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"6 A 201/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich weder die in erster \nLinie reklamierte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch die auf dieselben Ausführungen gestützten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDer Kläger begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die ihm \ndas beklagte Land im Hinblick auf die Überschreitung der in den §§ 6 Abs. 1, 52 \nAbs. 1 LVO NRW festgelegten Altersgrenze versagt hat. Die höhere Altersgrenze \ndes so genannten Mangelfacherlasses gelte für ihn nicht, da sie nach Aufhebung des \nErlasses nicht mehr anwendbar sei.\n\n5\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 19. Februar 2009 - unter \nanderem im Verfahren 2 C 33.07 - entschieden, dass die Bestimmung in § 52 Abs. 1 \nLVO NRW, wonach in die Lehrerlaufbahnen als Laufbahnbewerber in ein \nBeamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das \n35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unwirksam sei. Diese Urteile sind dem \nbeklagten Land bekannt.\n\n6\n\nMit dem Zulassungsantrag hat das beklagte Land die nach seiner Auffassung \ngrundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgeworfen,\n\n7\n\nob die Verkürzung der Geltungsdauer des so genannten Mangelfacherlasses \ngegen höherrangiges Recht, konkret das Gebot des Vertrauensschutzes, verstoße \nund daher dem Begehren auf Verbeamtung nicht entgegengehalten werden \nkönne.\n\n8\n\nZur Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe befasst es sich in der \nSache ausschließlich mit den Auswirkungen der Aufhebung des Mangelfacherlasses. \nDieses Vorbringen geht insgesamt ins Leere, denn es setzt die Wirksamkeit des § 52 \nAbs. 1 LVO NRW voraus. Ohne die darin festgelegte Altersgrenze ist der \nMangelfacherlass, der lediglich eine Ausnahme von dieser Altersgrenze regelt, für \ndie Entscheidung über das Klagebegehren ebenso bedeutungslos wie die \nAuswirkungen seiner Aufhebung.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240633","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-14/6-a-201-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240633","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240633","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-14/6-a-201-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240633","retrieved":"2026-07-09 02:03:37.597895+00:00"}}