{"status":"available","doknr":"OLD240632","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0514.12A738.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"12 A 738/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte \nErfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu \nstellen, dass der Klägerin auch aus \"altem Recht\" kein Anspruch auf \nFamilienzusammenführung durch Aufnahme ihrer Tochter und ihres Enkels \nzusteht.\n\n4\n\nDass sich die Klägerin - entgegen den Feststellungen im Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2000 - 1 C 24.00 - (DVBl. 2001, 664) - \nüber § 100 Abs. 1 BVFG auf § 94 BVFG in der Fassung durch Art. 4 Nr. 4 des \nEingliederungsanpassungsgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I, S. 2398) \nberufen kann, findet im Urteil des VGH Baden-Württemberg - 1 S 2002/07 - vom 21. \nJanuar 2009, auf das sich die Klägerin bezieht, keine Grundlage. Vielmehr knüpft die \nletztgenannte Entscheidung an die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in \ndem vorgenannten Urteil an, § 100 Abs. 1 BVFG in seinem unmittelbaren \nAnwendungsbereich wolle den Personenkreis der §§ 1 - 3 BVFG - vorbehaltlich der \nRegelung in den Absätzen 2 bis 8 - den Bestand an vertriebenenrechtlichen \nRechtspositionen, den ihm das Bundesvertriebenengesetz alter Fassung eingeräumt \nhatte, erhalten, ohne dass dabei auch nur andeutungsweise zum Ausdruck gebracht \nwird, darunter seien auch außerhalb des eigentlichen Vertriebenenstatus liegende \nRechtspositionen - wie etwa der Anspruch auf Familienzusammenführung - zu \nverstehen. Das Urteil des VGH Baden-Württemberg beschäftigt sich vielmehr \nmaßgeblich mit der - hier nicht relevanten - Problematik, welche Anforderungen unter \ndem Gesichtspunkt des § 100 Abs. 1 BVFG das in Art. 116 Abs. 1 GG geforderte \nobjektive Tatbestandsmerkmal \"Aufnahme finden\" genügen muss. Inwieweit das \nOVG Rheinland-Pfalz in dem durch Vergleich beendeten Verfahren 7 A \n11318/08.OVG darüber hinausgehende und im vorliegenden Fall auch verwertbare \nFeststellungen zu einem subjektiven Anspruch auf Aufnahme getroffen hat, ist schon \nnicht substantiiert dargelegt worden.\n\n5\n\nWenn die Klägerin dem angeführten Urteil des VGH Baden-Württemberg \ndennoch - vor dem Hintergrund fehlender ausländerrechtlicher Regelungen zur \nFamilienzusammenführung speziell bei Vertriebenen und unter Annahme eines den \nvor dem 1. Januar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten \nVertriebenen zukommenden Vertrauensschutzes auf eine \nFamilienzusammenführung, so wie sie bis zum Stichtag gemeinhin angeblich \ngehandhabt worden sein soll - das Bestehen eines allgemeinen \nvertriebenenrechtlichen Anspruches auf Familienzusammenführung und zwar \nnunmehr auf der Grundlage von § 100 Abs. 1 BVFG i. V. m. § 94 BVFG a. F. \nentnehmen will, ist dies abwegig. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem \nUrteil - 1 C 24.00 - vom 5. Dezember 2000, a.a.O., das es insoweit mit Beschluss - 5 \nB 20.04 - vom 22. März 2004 bestätigt und vertieft hat und dem auch die \nangefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Verweisung auf den \nBeschluss des Senates - 12 E 1407/08 - vom 25. November 2008 und die dortige \nBezugnahme letztlich folgt, gerade auch unter Auseinandersetzung mit den \nGesichtspunkten der anstelle des § 94 BVFG a. F. anzuwendenden Regelungen, \nunmißverständlich festgestellt, dass die Regelung des § 94 BVFG a. F. über den \nZuzug von Angehörigen Vertriebener nach Aufhebung der Vorschrift durch das \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz ab dem 1. Januar 1993 auch unter Berücksichtigung \nder Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder des Gleichbehandlungsgebotes \nnicht mehr über § 100 Abs. 1 BVFG für den unter §§ 1 - 3 BVFG fallenden \nPersonenkreis anzuwenden ist.\n\n6\n\nDieser höchstrichterlichen Auffassung ist die Klägerin mit ihrer Behauptung eines \nAnspruchs \"auf Aufnahme, den der Ehegatte und der Abkömmling eines \nVertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit hat, soweit er gem. § 100 Abs. 1 BVFG \nanerkannt ist und den Status besitzt,\" nicht substantiiert entgegen getreten. Die \nZulassungsbegründung setzt sich nicht gezielt mit den umfassenden Ausführungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts auseinander, sondern wiederholt lediglich die \nArgumentation des Prozessbevollmächtigten. \n\n7\n\nDer geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht mit der Begründung auf \nArt. 116 Abs. 1 GG stützen, dass auch Abkömmlingen von vor dem 1. Januar 1993 \nzugezogenen Vertriebenen der Zugang nicht verschlossen werden dürfe. Art. 116 \nAbs. 1 GG gewährt als solcher keinen Anspruch auf Aufnahme, sondern der \nStatuserwerb nach dieser Vorschrift setzt eine Aufnahme vielmehr voraus. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 2004 \n\n9\n\n- 1 B 58.04 -, Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 33.\n\n10\n\nSoweit vertreten wird, dass auch für den erwähnten Personenkreis im Rahmen \ndes Art. 116 Abs. 1 GG rein faktisch nicht ausgeschlossen sein darf, im Gebiet des \ndeutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme zu finden, \nführt dies mit Blick auf andere Lösungsmöglichkeiten,\n\n11\n\nvgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. August 2007 - 7 E \n11377/06.OVG -,\n\n12\n\nnicht etwa automatisch, zu einem vertriebenenrechtlichen Anspruch auf \nFamilienzusammenführung des Stammberechtigten. Es reicht dazu nicht aus, dass § \n94 BVFG a. F. in seiner bisherigen Funktion, die er im Rahmen des bis zum 31. \nDezember 1992 gültigen Vertriebenenrechts erfüllt hat, den Vorgaben an ein \n\"Aufnahme finden\" gem. Art. 116 Abs. 1 GG unter dem bis dahin herrschenden \nRechtszustand genügt hat.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2006 - 5 B 37.06 -, Juris, m. w. N. u. a. \nauf Urteil vom 12. Mai 1992 - 1 C 37.90 -, BVerwGE 90, 181, und - 1 C 54.89 -, \nBVerwGE 90, 173.\n\n14\n\n§ 94 BVFG a. F. zählt aber gerade - anders als es die Klägerin dem Sinne nach \neinfach unterstellt - nicht zu dem Bestand an vertriebenenrechtlichen \nRechtspositionen, auf dessen Aufrechterhaltung § 100 BVFG zielt,\n\n15\n\nso ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 22. März 2004 - 5 B 20.04 -,\n\n16\n\nohne dass - wie bereits ausgeführt - dem Urteil des VGH Baden-Württemberg - 1 \nS 2002/07 - vom 21. Januar 2009 Gegenläufiges zu entnehmen wäre.\n\n17\n\nSoweit die Klägerin bei der Anwendung von § 100 Abs. 1 BVFG eine \"selektive\" \nHandhabung je nach Herkunftsland rügt, liegt das neben der Sache und ist ein \nkonkreter Bezug zum vorliegenden Fall nicht feststellbar.\n\n18\n\nNach alledem ist die Berufung auch nicht wegen besonderer rechtlicher \nSchwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die \nstreitentscheidenden Fragen sind durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. \nDass unterschiedliche Auffassungen zu den maßgeblichen Problemen bestehen, hat \ndie Klägerin nicht darzulegen vermocht. \n\n19\n\nIn diesem Zusammenhang kommt ebenso wenig eine Berufungszulassung nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche \nBedeutung, die ihr die Klägerin beimisst. \n\n20\n\nSo ist schon nicht hinreichend dargelegt worden, dass sich im vorliegenden \nVerfahren die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte \nFrage,\n\n21\n\n \"inwiefern ein nach dem 1. Januar 1993 eingereister Angehöriger\n\n22\n\n gem. § 7 BVFG a. F. die Vertriebeneneigenschaft seiner \nVorfahren\n\n23\n\n erwirbt und wirksam weiterbesitzt,\"\n\n24\n\nvgl. die in der Äußerung des 5. Senats vom 8. Mai 2006 zum Schreiben des \nBundesverfassungsgerichts vom 20. März 2006 - 1 BvR 474/05 - benannten \nEntscheidungen vom 7. Juli 1998 - 9 B 1202.97 -, vom 14. September 1999 - 5 B \n57.99 - und vom 21. März 2000 - 5 B 124.99 -, sowie BVerfG, Beschluss vom 26. \nFebruar 2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361,\n\n25\n\nüberhaupt stellt. Die Vertriebeneneigenschaft der Klägerin wird im angefochtenen \nUrteil des Verwaltungsgerichts nicht bezweifelt. \n\n26\n\nDie von der Klägerin ferner aufgeworfene Frage, \n\n27\n\n \"ob das vor dem 1. Januar 1993 von der Beklagten angewandte\n\n28\n\n Aufnahmeverfahren für Ehegatten und Abkömmlinge von \nAussiedlern\n\n29\n\n und Vertriebenen - wonach die Ehegatten und Abkömmlinge (wenn \nsie\n\n30\n\n selbst keine Aussiedler waren) als \"sonstige aufzunehmende \nPersonen\"\n\n31\n\n in den Aufnahmebescheid oder die Übernahmegenehmigung des \nBundes-\n\n32\n\n verwaltungsamtes eingetragen worden seien und damit aufgrund \neines\n\n33\n\n Visums der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland ihren \nständigen\n\n34\n\n Aufenthalt als Abkömmlinge oder Ehegatten eines Vertriebenen \ndeutscher\n\n35\n\n Volkszugehörigkeit im Bundesgebiet hätten aufnehmen dürfen - gem. § \n100\n\n36\n\n Abs. 1 BVFG unabhängig davon fortgilt, wann sie den \nVertreibungszustand\n\n37\n\n beenden konnten und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist \nsind,\n\n38\n\n und ob dann für diese Personen, die nicht mit dem Stammberechtigten \n\n39\n\n gemeinsam ausgesiedelt sind, ein Anspruch auf Aufnahme im \nvorgenannten\n\n40\n\n Sinne besteht,\"\n\n41\n\nlässt sich - ungeachtet der eingeflossenen Unterstellungen und einer einer \ngeneralisierenden Beantwortung kaum zugänglichen Komplexität der Fragestellung - \nnach Maßgabe der vom Verwaltungsgericht herangezogenen ober- und \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung,\n\n42\n\nsiehe insbesondere den Senatsbeschluss - 12 E 1407/08 - vom 25. November \n2008, m. w. N.,\n\n43\n\nim Ergebnis unschwer verneinend beantworten und bedarf keiner erneuten \nAufbereitung in einem Berufungsverfahren. Neue Aspekte hat die Klägerin - wie im \nRahmen der Prüfung ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt - \nmit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert darzulegen vermocht.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 Satz 2 GKG, wobei der Senat trotz \nunzureichender Klarstellung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin \naufgrund deren persönlicher Eingabe vom 31. März 2009 von lediglich 2 \naufzunehmenden Personen ausgegangen ist. \n\n45\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-14/12-a-738-09","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-14/12-a-738-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240632","retrieved":"2026-07-09 02:03:37.517726+00:00"}}