{"status":"available","doknr":"OLD240631","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0514.12A605.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"12 A 605/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf\n\n18.040 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. \nDer Kläger vermag mit seiner Zulassungsbegründung die entscheidungstragende \nAnnahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen, dass ihm der geltend \ngemachte Anspruch auf Bewilligung einer über die bereits mit Bescheid vom 12. \nJanuar 2006 gewährte Förderung hinausgehenden Zuwendung zur Deckung der \nPersonalkosten in Höhe von 18.040 Euro nicht zusteht.\n\n4\n\nSoweit der Kläger diesbezüglich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe \nsich mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht angemessen \nauseinandergesetzt, so stellt dieser Einwand die Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ernsthaft in Frage. Diese hat, wenn \nauch in knapper Form, den Sachverhalt des vorliegenden Falles unter die \nzutreffenden rechtlichen Maßstäbe subsumiert, indem es zunächst festgestellt hat, \ndass dem Beklagten bezüglich der über den gewährten Förderbetrag \nhinausgehenden Fördermittel ein Ermessensspielraum nicht eröffnet gewesen ist, da \ninsoweit der Haushaltsgesetzgeber keine Mittel zur Verfügung gestellt hat.\n\n5\n\nAls Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch gegen den \nBeklagten kommt hier alleine das Haushaltsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 23. Mai 2006 (GV NRW 2006, S. 197ff.) in Verbindung mit dem Haushaltsplan \n2006, Einzelplan 15 (Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration), \nKapitel 15.035 (Aufgabengebiet Gleichstellung von Mann und Frau), Titelgruppe 61 \n(Beratungseinrichtungen für Frauen und Schutz vor Gewalt gegen Frauen), Titel \n68461 (Zuschüsse für laufende Zwecke an soziale und ähnliche Einrichtungen) in \nVerbindung mit der Selbstbindung der Verwaltung über die Anwendung von Nr. 1.3 \nder \"Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von \nZufluchtsstätten für misshandelte Frauen (Frauenhäuser)\" (Runderlass d. \nMinisteriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 18. November 2004 - \nII 2 - 7330.4 -; MBl. NRW 2004, S. 1241ff.) in Betracht. Danach entscheidet die \nBewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der \nverfügbaren Haushaltsmittel.\n\n6\n\nDies bedeutet zugleich, dass der Behörde als Teil der vollziehenden Gewalt, die \nan die Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers gebunden ist, grundsätzlich außerhalb \nder zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,\n\n7\n\nvgl. OVG NRW Urteile vom 15. Januar 1997 - 16 A 2389/96 -, FEVS 47, 394ff.; \nund vom 22. März 2007 - 12 A 217/05 -,\n\n8\n\nein Ermessensspielraum für die Gewährung weiterer Fördermittel nicht zur \nVerfügung steht. Genau so verhält es sich vorliegend, da der Beklagte den Rahmen \nder durch den Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Fördermittel im Fall des Klägers \n- Förderung in Höhe des maximalen ganzjährigen Pauschalbetrages von 87.604 \nEuro - unstreitig vollständig ausgeschöpft hatte.\n\n9\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht etwa aus dem Grundsatz des \nVertrauensschutzes. Dieser führt auf dem Gebiet des Subventionsrechts gegenüber \nder Gesetzgebung - der Gesetzgeber hatte hier die Förderung von Frauenhäusern \ndurch die entsprechende Kürzung von Haushaltsmitteln zurückgefahren - allenfalls \ndann zu einem Anspruch, wenn dem Zuwendungsempfänger eine Zusage gegeben \nworden ist oder ein sonstiges, einer solchen Zusage gleichkommendes staatliches \nHandeln in Betracht zu ziehen wäre.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2007 - 12 A 217/05 -, m.w.N.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass keiner dieser beiden \nAusnahmesituationen vorliegend gegeben waren.\n\n12\n\nEin Zusage der Beibehaltung der Förderung in ungekürzter Höhe bezogen auf \ndas Jahr 2006 lag ersichtlich nicht vor. Aber ebenso fehlt es an Anknüpfungspunkten \nfür ein staatliches Handeln, das einer derartigen Zusage gleichzusetzen ist. So ist es \netwa nicht der Beklagte, der die Tätigkeit des Klägers ins Leben gerufen hatte. \n\n13\n\nVgl. hierzu VGH BW, Urteil vom 12. Juni 1990 - 10 S 3081/89 -, NVwZ 1991, \n1199f.\n\n14\n\nAuch die jahrelange Bewilligung der Zuwendung stellt für sich genommen keinen \nderartigen Vertrauenstatbestand dar. Denn ein Subventionsnehmer muss stets mit \ndem künftigen teilweisen oder gar völligen Wegfall der Zuwendung rechnen.\n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 u.a. -, BVerfGE 78, 249ff.; \nBVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220ff. und vom 11. \nMai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33ff.; VGH BW, Urteile vom 12. Juni 1990 - \n10 S 3081/89 -, a.a.O. und vom 10. April 2001 - 1 S 245/00 -, NVwZ 2001, 1428ff.; \nOVG NRW, Urteile vom 15. Januar 1997 - 16 A 2389/96 - und vom 22. März 2007 - \n12 A 217/05 -, a.a.O..m.w.N.\n\n16\n\nDies gilt umso mehr als das Entstehen einer schutzwürdigen Vertrauensposition \nim vorliegenden Fall durch die in den vorhergehenden Zuwendungsbescheiden (seit \n1998) - hier konkret in dem Zuwendungsbescheid betreffend das zweite Halbjahr \n2005 - gegebenen Hinweise verhindert wurde, wonach aus der Bewilligung für das \njeweilige Haushaltsjahr nicht geschlossen werden könne, dass die Förderung auch \nfür das kommende Haushaltsjahr im bisherigen Umfang erfolgen werde. Diese \nHinweise haben angesichts der seit Jahren bekannten angespannten Haushaltslage \ndes Landes ersichtlich keine bloß formelhaft wiederholten Hinweise ohne jeden \nWarnwert bedeutet, \n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2003 - 12 B 1727/03 -, NVwZ-RR \n2004, 501ff., Urteil vom 22. März 2007 - 12 A 217/05 -, \n\n18\n\nsondern stellen klar, dass im Vertrauen auf den Fortbestand ungekürzter \nFörderung getroffene Dispositionen keine Beachtung finden würden, also nicht \nvertrauensschutzwürdig sind.\n\n19\n\nDem Entstehen einer schutzwürdigen Vertrauensposition stand im vorliegenden \nFall auch entgegen, dass der Subventionsempfänger noch vor Beginn des \nFörderzeitraumes von der geplanten Kürzung der Mittel Mitteilung erhielt, nämlich \nEnde Dezember 2005.\n\n20\n\nVgl. zum fehlenden Vertrauensschutz selbst in Fällen des Bekanntwerdens der \nKürzung von Fördermitteln erst im Laufe des bereits angebrochenen \nFörderzeitraumes: BVerwG, Urteil 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, a.a.O. (unveröffentlichte \nÄnderung der VV im laufenden Förderzeitraum); VGH BW Urteil vom 10. April 2001 - \n1 S 245/00 -, NVwZ 2001, 1428ff. (Mitteilung erst durch Bewilligungsbescheid im \nlaufenden Bewilligungszeitraum).\n\n21\n\nAuch das Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe die Kürzung der \nSubventionen durch eine angemessene Übergangsregelung abfedern müssen, \nverhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.\n\n22\n\nEine derartige, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldete Verpflichtung \nzum stufenweisen Abbau einer Subvention kann grundsätzlich nur dann bestehen, \nwenn bei dem Subventionsempfänger ein besonderer Vertrauenstatbestand \ngeschaffen wurde, der über die langjährige Subventionierung hinausgeht,\n\n23\n\nvgl. VGH BW, Urteil vom 12. Juni 1990 - 10 S 3081/89 -, a.a.O.; OVG NRW, \nUrteil vom 22. März 2007 - 12 A 217/05 -, m.w.N.,\n\n24\n\nder ohne Übergangsfrist vorgenommene Eingriff also zu nahezu untragbaren \nVerhältnissen für den Subventionsempfänger führt, \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, a.a.O.\n\n26\n\nso dass der mit dem Abbau der Förderung verfolgte gesetzgeberische Zweck des \nstaatlichen Schuldenabbaus in der Hintergrund treten muss.\n\n27\n\nVgl. BVerwG , Urteil vom 11. Mai 2006 \n\n28\n\n- 5 C 10.05 -, a.a.O.\n\n29\n\nEin solcher Fall ist jedoch vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Dies gilt schon im \nHinblick auf die Schwere des Eingriffs, der mit einer Kürzung des Pauschalbetrages \nin Höhe von etwa 30 %, die Aufrechterhaltung der Einrichtung mit drei Vollzeitkräften \ngewährleistet. Dass die Einrichtung als solche um ihren Fortbestand hätte fürchten \nmüssen, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. \n\n30\n\nDer bloße Einwand des Klägers, er habe sich nicht rechtzeitig auf die Kürzung \nder Förderung einstellen können, da diese erst mit dem Schreiben des zuständigen \nMinisteriums vom 19. Dezember 2005 mitgeteilt worden sei und die betreffenden \nArbeitskräfte bereits seit vielen Jahren bei ihm beschäftigt seien, wodurch diese nicht \nkurzfristig kündbar seien, ist nicht geeignet, einen besonderen Vertrauenstatbestand \nzu begründen, der den gesetzgeberischen Zweck der Kürzung der Subvention ganz \nausnahmsweise zurücktreten lassen könnte. Denn er betrifft gerade den typischen \nFall eines Subventionsempfängers, der im Vertrauen auf den unveränderten \nFortbestand der Subvention Dispositionen mit weit in die Zukunft reichenden \nWirkungen trifft, die nach den oben genannten Grundsätzen gerade nicht \nschützenswürdig sind. Es liegt nun einmal im Verantwortungsbereich des \nEmpfängers staatlicher Zuwendungen, gerade auf dem Gebiet der sogenannten \ngesetzesfreien Subventionen, auf deren Gewährung grundsätzlich kein \nRechtsanspruch besteht, seine Einrichtung dergestalt zu bewirtschaften und zu \norganisieren, dass eine gerade in Zeiten knapper öffentlicher Kassen jederzeit \ndrohende Kürzung der Förderung verkraftet werden kann, ohne dass der \nFortbestand der Einrichtung selbst gefährdet wird. Dies hat er \n\n31\n\n- wie es die Hinweise in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden auch ausgeführt \nhaben - bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse genauso zu berücksichtigen wie \nbei dem Umgang mit Sachmitteln und der Ausschöpfung von ggfls. bestehenden \nEinnahmequellen. Dabei setzte die Pflicht des Klägers, sich durch eine flexible \nOrganisationsstruktur auf eventuelle Kürzungen von Fördermitteln einzustellen, nicht \nerst mit der Mitteilung einer konkret bevorstehenden Kürzung - hier durch Mitteilung \ndes zuständigen Ministeriums vom 19. Dezember 2005 - ein; es handelt sich um eine \njederzeit bestehende Obliegenheit eines Empfängers staatlicher Zuwendungen. \nInsofern ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht etwa der Beklagte oder \ndas Gericht gehalten, dem Kläger im Einzelnen aufzuzeigen, wie er die angekündigte \nMittelkürzung konkret umsetzt. Dass dies angesichts der anspruchsvollen Aufgabe \ndes Klägers und den Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung, die der \nBeklagte stellt, schwer zu realisieren ist, liegt auf der Hand. Dass es jedoch \ngrundsätzlich möglich ist, sich auf die Mittelkürzung einzustellen, hat der Kläger \nselbst unter Beweis gestellt, indem er im Wege der Vertragsänderungen alle vier \nArbeitskräfte, wenn auch mit zum Teil gekürzten Stellenanteilen beibehalten hat. \nWarum eine derartige oder auch eine andere Lösung etwa im Wege von \nOrganisationsveränderungen, einer Erhöhung von Entgelten o.ä. nicht schon zu \neinem früheren Zeitpunkt durch eine vorausschauende, die frühzeitigen \nWarnhinweise des Beklagten ernst nehmende Planung möglich gewesen sein sollte, \nist nicht erkennbar. Damit hat der Kläger nicht substantiiert dargetan, dass es ihm \nschlechterdings nicht möglich war, sich auf die Kürzung der Mittel einzustellen und \nhierdurch der Fortbestand seines Betriebes nachhaltig gefährdet gewesen wäre. \n\n32\n\nDie Rechtssache weist nach alledem auch keine besonderen rechtlichen oder \ntatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der \nverfassungsrechtliche Bezug der Rechtssache alleine verleiht dieser keinen \nbesonderen Schwierigkeitsgrad, zumal die maßgeblichen Rechtsfragen nach den \nobigen Ausführungen bereits in der Rechtsprechung geklärt sind.\n\n33\n\nDie Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.\n\n34\n\nDie vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage,\n\n35\n\n\"ob eine mehrere Jahre lang erfolgte Zuwendung von Landesmitteln, die für den \nZuwendungsempfänger und dessen Tätigkeit im Rahmen einer gesellschaftlich \nnotwendigen sozialen Organisation für die weitere Verrichtung der ausgeübten \nArbeit, insbesondere für die Bestreitung der Personalkosten, grundlegend sind, aus \nhaushaltsrechtlichen Gründen mit einer nur wenige Tage zuvor erfolgten \nVorankündigung in Ansehung des aus Art. 20 III GG resultierenden Grundsatzes des \nVertrauensschutzes gekürzt werden darf,\" ob also \"dem verfassungsrechtlichen \nPrinzip des Vertrauensschutzes in dererlei Fällen dadurch genüge getan sein kann, \ndass in den Nebenbestimmungen bisheriger Zuwendungsbescheide pauschal darauf \nhingewiesen wurde, dass die Höhe der Zuwendungen von Jahr zu Jahr \nentsprechend der bisherigen Haushaltslage neu festgesetzt werden muss und dabei \ngegebenenfalls auch geringer ausfallen kann.\"\n\n36\n\nbedarf keiner grundsätzlichen Klärung, da die sich aus dem Grundsatz des \nVertrauensschutzes ergebenden Folgerungen für die Kürzung von Subventionen \nnach dem oben Gesagten bereits hinreichend verfassungsgerichtlich, \nbundesverwaltungsgerichtlich sowie obergerichtlich geklärt sind. Steht nach den \noben genannten rechtlichen Maßstäben bereits fest, dass die jahrelange Gewährung \nvon Fördermitteln kein schützenswertes Vertrauen zu begründen geeignet ist, bedarf \nes keiner Klärung der Frage mehr, ob eine jahrelange Förderung, die sogar mit dem \nHinweis auf mögliche Kürzungen versehen ist, unter den verfassungsrechtlichen \nVertrauensschutzgrundsatz fällt.\n\n37\n\nDie vom Kläger ferner als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,\n\n38\n\n\"inwiefern bei der Kürzung von Zuwendungen in einem Fall, in dem Mitarbeiter \nüber ein Jahrzehnt beschäftigt sind, darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass der \nArbeitsvertrag nur unter Einhaltung von Kündigungsfristen beendet werden \nkann,\"\n\n39\n\nbedarf ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung, da die rechtlichen Maßstäbe für \ndie Beantwortung dieser Frage sich zwangsläufig aus den oben genannten und \nbereits gerichtlich geklärten Vertrauensschutzgesichtspunkten betreffend die \nKürzung von Subventionen ergeben. Die Frage, welche Umstände im Rahmen der \nVerhältnismäßigkeitsprüfung konkret in die Abwägung einzustellen sind, beantwortet \nsich - wie auch im vorliegenden Fall - nach den Umständen im Einzelfalls und ist \ndaher einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n41\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-14/12-a-605-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-14/12-a-605-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240631","retrieved":"2026-07-09 02:03:37.444454+00:00"}}