{"status":"available","doknr":"OLD240630","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0514.12A461.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"12 A 461/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, die \nVoraussetzungen zur Bewilligung von Blindengeld nach § 1 Abs. 1 GHBG lägen bei \nder Klägerin schon deshalb nicht vor, weil aufgrund der bestandskräftigen Bescheide \ndes Versorgungsamtes E. und der Bezirksregierung N. feststehe, dass die \nKlä-gerin nicht blind i. S. d. GHBG sei.\n\n4\n\nDie von der Versorgungsverwaltung getroffene und einer sozialgerichtlichen \nAnfechtung zugängliche Regelung ergibt sich nicht allein aus dem \nAusgangsbescheid, sondern aus dem ursprünglichen Verwaltungsakt in der Gestalt, \ndie er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. § 95 SGG). Deshalb spielt \nes zunächst keine Rolle, dass hier im Bescheid vom 28. Februar 2006 des \nVersorgungsamtes E. mangels dahingehenden Antrags keinerlei \nFeststellungen zu dem Merkmal \"Bl\" getroffen worden sind. Es kommt ferner auch \nnicht darauf an, ob die Bezirksregierung N. das Schreiben vom 7. März 2006 als \nWiderspruch gegen den Bescheid des Versorgungsamtes E. vom 28. Februar \n2006 verstehen durfte oder die Eingabe nicht vielmehr als - zunächst von der \nAusgangsbehörde zu entscheidenden - Änderungsantrag ansehen musste. Soweit \nes verfahrensfehlerhaft gewesen sein sollte, dass hier gleich die \nWiderspruchsbehörde über die Feststellung der gesundheitlichen Merkmale zur \nInanspruchnahme des Nachteilsausgleichs \"Bl\" entschieden hat, führte das nämlich \nals bloßer Verstoß gegen die funktionelle Zuständigkeit nicht zur Nichtigkeit, \n\n5\n\nvgl. etwa Roos, in: von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. 2008, § 40, Rn. 18, m. w. N. aus \nder Rechtsprechung u. a. des BVerwG, \n\n6\n\nsondern allenfalls zur Rechtswidrigkeit, die aber mit der Rücknahme der Klage \nbeim Sozialgericht E. (S 30 SB 146/06) überwunden worden ist. Denn die - im \nÜbrigen gerade vor dem Hintergrund eines augenärztlichen Gutachtens zur Blindheit \nder Klägerin erfolgte - Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache \nund die streitgegenständliche Regelung wird für die Beteiligten gem. § 77 SGG trotz \ndes Verfahrensmangels verbindlich. Eine Entscheidung, nach der die insoweit \nbindende Feststellung, dass die Klägerin nicht blind ist, auf ihren Antrag nach § 44 \nSGB X vom 23. Januar 2009 rückwirkend geändert wird, ist dem Senat bisher nicht \nnachgewiesen worden. Solange aber der Bescheid des Versorgungsamtes E. \nvom 28. Februar 2006 in der Fassung durch den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung N. vom 29. März 2006 Bestand hat, ist er für den Beklagten im \nRahmen der Bewilligung von Blindengeld bindend. \n\n7\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Es ist weder \ndargelegt worden noch sonst wie ohne Weiteres ersichtlich, dass die Beantwortung \nder von der Klägerin aufgeworfenen Frage, \n\n8\n\nob die Rechtsprechung zur Bindungswirkung der Entscheidungen der \nVersorgungsbehörden für die Verwaltungsgerichte hier nicht überzogen \nangenommen wird,\n\n9\n\nüber den Einzelfall hinaus der Fortentwicklung des Rechts oder der einheitlichen \nRechtsanwendung dienen könnte. Die Frage der Bindungswirkung der \nEntscheidungen der Versorgungsbehörden ist vielmehr generell bereits durch die \nvom Verwaltungsgericht angeführte obergerichtliche- und höchstrichterliche \nRechtsprechung geklärt, so dass es vorliegend lediglich noch um die Anwendung \nentsprechender Leitlinien auf den konkreten Einzelfall geht. \n\n10\n\nEbenso wenig kommt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nwegen eines Verfahrensfehlers in Betracht. Soweit die Klägerin mit ihrer \nAufklärungsrüge auf die ärztliche Bescheinigung der Internistin Dr. med. I. -L. \nvom 8. Dezember 2008 abheben sollte, kann sie damit von vornherein nicht gehört \nwerden. Die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt \nnämlich u. a. die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem \nTatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. \n\n11\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2008 - 12 A 3497/06 -, vom \n14. Januar 2008 - 12 A 3969/06 - und vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -, jeweils \nm. w. N.\n\n12\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung hier schon deshalb nicht, weil \ndaraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die unterlassene \nAufklärung in der mündlichen Verhandlung am 9. Januar 2009 gegenüber dem \nVerwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgeblichen \nProtokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. \nAuch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. \n\n13\n\nIm Übrigen liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO nur vor, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen \nVerfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 \nZweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar \n1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865. \n\n15\n\nDas kann hier - abgesehen vom mangelnden Aussagewert, der der \nBescheinigung eines Facharztes für innere Medizin zu einem Augenleiden \nzukommen dürfte - mit Blick auf die obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nach denen das Verwaltungsgericht von einer Bindung an \ndie negative Feststellung zur Blindeneigenschaft im Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung N. vom 29. März 2006 ausgehen durfte, nicht festgestellt \nwerden. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-14/12-a-461-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-14/12-a-461-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240630","retrieved":"2026-07-09 02:03:37.372090+00:00"}}