{"status":"available","doknr":"OLD240629","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0514.12A292.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"12 A 292/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf\n\n9.020 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. \nDer Kläger vermag mit seiner Zulassungsbegründung die entscheidungstragende \nAnnahme des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen, dass ihm der geltend \ngemachte Anspruch auf Neubescheidung seines Förderantrags vom 25. Oktober \n2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zustehe, da die \nEntscheidung, dem Kläger eine Zuwendung für das von ihm betriebene Frauenhaus \nU. für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 in Höhe von 43.802,00 Euro \nund damit - ohne Übergangszeit - nur noch eine Förderpauschale für die \n\"Grundausstattung (3 Stellen)\" statt wie zuvor für vier Personalstellen zu bewilligen, \nrechtlich nicht zu beanstanden sei.\n\n4\n\nSoweit der Kläger diesbezüglich geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es \nversäumt, die Entscheidung des Beklagten auf Ermessensfehler hin zu überprüfen \nund stattdessen eine eigene Ermessensentscheidung getroffen, verkennt er, dass \ndem Beklagten bezüglich der über den gewährten Förderbetrag hinausgehenden \nFördermittel ein Ermessensspielraum nicht eröffnet gewesen ist, da insoweit der \nHaushaltsgesetzgeber keine Mittel zur Verfügung gestellt hat.\n\n5\n\nAls Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch gegen den \nBeklagten kommt hier alleine das Haushaltsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 23. Mai 2006 (GV NRW 2006, S. 197ff.) in Verbindung mit dem Haushaltsplan \n2006, Einzelplan 15 (Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration), \nKapitel 15.035 (Aufgabengebiet Gleichstellung von Mann und Frau), Titelgruppe 61 \n(Beratungseinrichtungen für Frauen und Schutz vor Gewalt gegen Frauen), Titel \n68461 (Zuschüsse für laufende Zwecke an soziale und ähnliche Einrichtungen) in \nVerbindung mit der Selbstbindung der Verwaltung über die Anwendung von Nr. 1.3 \nder \"Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von \nZufluchtsstätten für misshandelte Frauen (Frauenhäuser)\" (Runderlass d. \nMinisteriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie vom 18. November 2004 - \nII 2 - 7330.4 -; MBl. NRW 2004, S. 1241ff.) in Betracht. Danach entscheidet die \nBewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der \nverfügbaren Haushaltsmittel.\n\n6\n\nDies bedeutet zugleich, dass der Behörde grundsätzlich außerhalb der zur \nVerfügung gestellten Haushaltsmittel als Teil der vollziehenden Gewalt, die an die \nVorgaben des Haushaltsgesetzgebers gebunden ist,\n\n7\n\nvgl. OVG NRW Urteile vom 15. Januar 1997 - 16 A 2389/96 -, FEVS 47, 394ff.; \nund vom 22. März 2007 - 12 A 217/05 -.\n\n8\n\nein Ermessensspielraum für die Gewährung weiterer Fördermittel nicht zur \nVerfügung steht. Genau so verhält es sich vorliegend, da der Beklagte den Rahmen \nder durch den Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Fördermittel im Fall des Klägers \n- Förderung in Höhe des maximalen ganzjährigen Pauschalbetrages von 87.604 \nEuro - unstreitig vollständig ausgeschöpft hatte.\n\n9\n\nRichtig hat das Verwaltungsgericht ferner ausgeführt, dass sich der geltend \ngemachte Anspruch des Klägers auch nicht etwa aus dem Grundsatz des \nVertrauensschutzes ergibt. Dieser führt auf dem Gebiet des Subventionsrechts \ngegenüber der Gesetzgebung - der Gesetzgeber hatte hier die Förderung von \nFrauenhäusern durch die entsprechende Kürzung von Haushaltsmitteln \nzurückgefahren - allenfalls dann zu einem Anspruch, wenn dem \nZuwendungsempfänger eine Zusage gegeben worden ist oder ein sonstiges, einer \nsolchen Zusage gleichkommendes staatliches Handeln in Betracht zu ziehen \nwäre.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2007 - 12 A 217/05 -, m.w.N.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass keiner dieser beiden \nAusnahmesituationen vorliegend gegeben waren.\n\n12\n\nEin Zusage der Beibehaltung der Förderung in ungekürzter Höhe bezogen auf \ndas Jahr 2006 lag ersichtlich nicht vor. Aber ebenso fehlt es an Anknüpfungspunkten \nfür ein staatliches Handeln, das einer derartigen Zusage gleichzusetzen ist. So ist \netwa weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass es der Beklagte gewesen ist, \nder die Tätigkeit des Klägers ins Leben gerufen hat. \n\n13\n\nVgl. hierzu VGH BW, Urteil vom 12. Juni 1990 - 10 S 3081/89 -, NVwZ 1991, \n1199f.\n\n14\n\nAuch die jahrzehntelange Bewilligung der Zuwendung stellt für sich genommen \nkeinen derartigen Vertrauenstatbestand dar. Denn ein Subventionsnehmer muss \nstets mit dem künftigen teilweisen oder gar völligen Wegfall der Zuwendung \nrechnen.\n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 u.a. -, BVerfGE 78, 249ff.; \nBVerwG, Urteile vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220ff. und vom 11. \nMai 2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33ff.; VGH BW, Urteile vom 12. Juni 1990 - \n10 S 3081/89 -, a.a.O., und vom 10. April 2001 - 1 S 245/00 -, NVwZ 2001, 1428ff.; \nOVG NRW, Urteile vom 15. Januar 1997 - 16 A 2389/96 -, und vom 22. März 2007 - \n12 A 217/05 -, a.a.O., m.w.N.\n\n16\n\nDies gilt umso mehr als das Entstehen einer schutzwürdigen Vertrauensposition \nim vorliegenden Fall durch die in den vorhergehenden Zuwendungsbescheiden (seit \n1998) - hier konkret dem Zuwendungsbescheid betreffend das zweite Halbjahr 2005 - \ngegebenen Hinweise verhindert wurde, wonach aus der Bewilligung für das jeweilige \nHaushaltsjahr nicht geschlossen werden könne, dass die Förderung auch für das \nkommende Haushaltsjahr im bisherigen Umfang erfolgen werde. Diese Hinweise \nhaben angesichts der seit Jahren bekannten angespannten Haushaltslage des \nLandes ersichtlich keine bloß formelhaft wiederholten Hinweise ohne jeden Warnwert \nbedeutet, \n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2003 - 12 B 1727/03 -, NVwZ-RR \n2004, 501ff., Urteil vom 22. März 2007 - 12 A 217/05 -, \n\n18\n\nsondern stellen klar, dass im Vertrauen auf den Fortbestand ungekürzter \nFörderung getroffene Dispositionen keine Beachtung finden würden, also nicht \nvertrauensschutzwürdig sind.\n\n19\n\nDem Entstehen einer schutzwürdigen Vertrauensposition stand im vorliegenden \nFall zusätzlich noch entgegen, dass der Subventionsempfänger noch vor Beginn des \nFörderzeitraumes von der geplanten Kürzung der Mittel Mitteilung erhielt nämlich mit \nSchreiben des zuständigen Ministeriums vom 19. Dezember 2005. Die Behauptung \ndes Klägers, er habe erst am 6. Januar 2006 von der Kürzung erfahren ist vor dem \nHintergrund des von der Beklagtenseite vorgelegten Schreibens des Ministeriums \nvom 19. Dezember 2005 nicht nachvollziehbar. Selbst wenn dem Kläger das \nSchreiben vom 19. Dezember 2005 erst im Januar 2006 zugegangen sein sollte, \nwürde dies an einer fehlenden Vertrauensschutzposition nichts ändern.\n\n20\n\nVgl. zum fehlenden Vertrauensschutz selbst in Fällen des Bekanntwerdens der \nKürzung von Fördermitteln erst im Laufe des bereits angebrochenen \nFörderzeitraumes: BVerwG, Urteil 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, a.a.O. (unveröffentlichte \nÄnderung der VV im laufenden Förderzeitraum); VGH BW Urteil vom 10. April 2001 - \n1 S 245/00 -, a.a.O. (Mitteilung erst durch Bewilligungsbescheid im laufenden \nBewilligungszeitraum).\n\n21\n\nAuch das Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe die Kürzung der \nSubventionen durch eine angemessene Übergangsregelung abfedern müssen, \nverhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.\n\n22\n\nEine derartige, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldete Verpflichtung \nzum stufenweisen Abbau einer Subvention kann grundsätzlich nur dann bestehen, \nwenn bei dem Subventionsempfänger ein besonderer Vertrauenstatbestand \ngeschaffen wurde, der über die langjährige Subventionierung hinausgeht,\n\n23\n\nvgl. VGH BW, Urteil vom 12. Juni 1990 - 10 S 3081/89 -, a.a.O.; OVG NRW, \nUrteil vom 22. März 2007 - 12 A 217/05 -, m.w.N.,\n\n24\n\nder ohne Übergangsfrist vorgenommene Eingriff also zu nahezu untragbaren \nVerhältnissen für den Subventionsempfänger führt, \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, a.a.O.\n\n26\n\nso dass der mit dem Abbau der Förderung verfolgte gesetzgeberische Zweck des \nstaatlichen Schuldenabbaus in der Hintergrund treten muss.\n\n27\n\nVgl. BVerwG , Urteil vom 11. Mai 2006 \n\n28\n\n- 5 C 10.05 -, a.a.O.\n\n29\n\nEin solcher Fall ist jedoch vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Dies gilt schon im \nHinblick auf die Schwere des Eingriffs, der mit einer Kürzung des Pauschalbetrages \nin Höhe von etwa 30 %, die Aufrechterhaltung der Einrichtung mit drei Vollzeitkräften \ngewährleistet. Dass die Einrichtung als solche um ihren Fortbestand hätte fürchten \nmüssen, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. \n\n30\n\nDer bloße Einwand des Klägers, er habe sich nicht rechtzeitig auf die Kürzung \nder Förderung einstellen können, da diese erst zu Beginn des Jahres 2006 mitgeteilt \nworden sei und die betreffenden Arbeitskräfte bis auf eine Ersatzkraft bereits seit \nvielen Jahren bei ihm beschäftigt seien, wodurch diese nicht kurzfristig kündbar \nseien, ist nicht geeignet, einen besonderen Vertrauenstatbestand zu begründen, der \nden gesetzgeberischen Zweck der Kürzung der Subvention ganz ausnahmsweise \nzurücktreten lassen könnte. Denn er betrifft gerade den typischen Fall eines \nSubventionsempfängers, der im Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der \nSubvention Dispositionen mit weit in die Zukunft reichenden Wirkungen trifft, die nach \nden oben genannten Grundsätzen gerade nicht schützenswürdig sind. Es liegt nun \neinmal im Verantwortungsbereich des Empfängers staatlicher Subventionen, gerade \nauf dem Gebiet der sogenannten gesetzesfreien Subventionen, auf deren \nGewährung grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, seine Einrichtung dergestalt \nzu bewirtschaften und zu organisieren, dass eine gerade in Zeiten knapper \nöffentlicher Kassen jederzeit drohende Kürzung der Förderung verkraftet werden \nkann, ohne dass der Fortbestand der Einrichtung selbst gefährdet wird. Dies hat er - \nwie es die Hinweise in den jeweiligen Zuwendungsbescheiden auch beispielhaft \nausgeführt haben - bei der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse genauso zu \nberücksichtigen wie bei dem Umgang mit Sachmitteln und der Ausschöpfung von \nggfls. bestehenden Einnahmequellen. Dabei setzt die Pflicht des Klägers, sich durch \neine flexible Organisationsstruktur auf eventuelle Kürzungen von Fördermitteln \neinzustellen nicht erst mit der Mitteilung einer konkret bevorstehenden Kürzung - hier \ndurch Mitteilung des zuständigen Ministeriums vom 19. Dezember 2005 - ein; es \nhandelt sich um eine jederzeit bestehende Obliegenheit eines Empfängers \nstaatlicher Zuwendungen. Insofern ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht \netwa der Beklagte oder das Gericht gehalten, dem Kläger aufzuzeigen, wie er die \nangekündigte Mittelkürzung konkret umsetzt. Dass dies angesichts der \nanspruchsvollen Aufgabe des Klägers und den Anforderungen an die Qualität der \nLeistungserbringung, die der Beklagte stellt, schwer zu realisieren ist, liegt auf der \nHand. Dass es jedoch grundsätzlich möglich ist, sich auf die Mittelkürzung \neinzustellen, hat der Kläger selbst unter Beweis gestellt, indem er die \nArbeitsverhältnisse zum 1. Juli 2006 umgestellt hat. Warum eine derartige oder auch \neine andere Lösung etwa im Wege von Organisationsveränderungen, einer \nErhöhung von Entgelten o.ä. nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt durch eine \nvorausschauende, die frühzeitigen Warnhinweise des Beklagten ernst nehmende \nPlanung möglich gewesen sein sollte, ist nicht erkennbar. Damit hat der Kläger nicht \nsubstantiiert dargetan, dass es ihm schlechterdings nicht möglich war, sich auf die \nKürzung der Mittel einzustellen und hierdurch der Fortbestand seines Betriebes \nnachhaltig gefährdet gewesen wäre. \n\n31\n\nDie Rechtssache weist nach alledem auch keine besonderen rechtlichen oder \ntatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Der \nverfassungsrechtliche Bezug der Rechtssache alleine verleiht dieser keinen \nbesonderen Schwierigkeitsgrad, zumal die maßgeblichen Rechtsfragen nach den \nobigen Ausführungen bereits in der Rechtsprechung geklärt sind.\n\n32\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.\n\n33\n\nDie vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage,\n\n34\n\n\"Hat ein Subventionsgeber bei der von ihm anzustellenden \nErmessensentscheidung über die Gewährung von Subventionen den Umstand zu \nberücksichtigen, dass ein Subventionsempfänger, der vollständig auf öffentliche \nFörderung angewiesen ist, die Kündigung des von ihm beschäftigten Personals nur \nunter Beachtung der gesetzlichen und arbeitsvertraglich vereinbarten \nKündigungsfristen möglich ist?\"\n\n35\n\nbedarf keiner grundsätzlichen Klärung, da die sich aus dem Grundsatz des \nVertrauensschutzes ergebenden Folgerungen für die Kürzung von Subventionen, \ninsbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit von Übergangsregelungen, nach \ndem oben Gesagten bereits hinreichend verfassungsgerichtlich, höchstrichterlich \ndurch das Bundesverwaltungsgericht sowie obergerichtlich geklärt sind. Die Frage, \nwelche Umstände im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung konkret in die \nAbwägung einzustellen sind, beantwortet sich - wie auch im vorliegenden Fall - nach \nden Umständen im Einzelfall und ist daher einer grundsätzlichen Klärung nicht \nzugänglich. Auch aus dem von dem Kläger angeführten Urteil des \nNiedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 1998 - 4 L 3057/96 - \nNVwZ-RR 1999, 127ff., das die Frage mangels Entscheidungserheblichkeit offen \ngelassen hat, ergibt sich nichts anderes.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Sie entspricht der Hälfte des \nBetrages der streitigen Förderung für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 \nund trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger lediglich die Neubescheidung \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und nicht etwa den bezifferten \nvollen Förderbetrag begehrt (vgl. Ziff. 1.4 des Streitwertkataloges). \n\n37\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-14/12-a-292-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-14/12-a-292-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240629","retrieved":"2026-07-09 02:03:37.298728+00:00"}}