{"status":"available","doknr":"OLD240678","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0513.6A199.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-13","aktenzeichen":"6 A 199/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 30.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben sich weder die in erster Linie \nreklamierte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) noch die auf dieselben Ausführungen gestützten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO).\n\n4\n\nDer Kläger begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, die ihm das \nbeklagte Land im Hinblick auf die Überschreitung der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO \nNRW festgelegten Altersgrenze versagt hat. Die höhere Altersgrenze des so genannten \nMangelfacherlasses gelte für ihn nicht, da sie nach Aufhebung des Erlasses nicht mehr \nanwendbar sei.\n\n5\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 19. Februar 2009 - unter anderem im \nVerfahren 2 C 33.07 - entschieden, dass die Bestimmung in § 52 Abs. 1 LVO NRW, wonach \nin die Lehrerlaufbahnen als Laufbahnbewerber in ein Beamtenverhältnis auf Probe nur \neingestellt oder übernommen werden darf, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, \nunwirksam sei. Diese Urteile sind dem beklagten Land bekannt.\n\n6\n\nMit dem Zulassungsantrag hat das beklagte Land die nach seiner Auffassung \ngrundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage aufgeworfen,\n\n7\n\nob die Verkürzung der Geltungsdauer des so genannten Mangelfacherlasses gegen \nhöherrangiges Recht, konkret das Gebot des Vertrauensschutzes, verstoße und daher dem \nBegehren auf Verbeamtung nicht entgegengehalten werden könne.\n\n8\n\nZur Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe befasst es sich in der Sache \nausschließlich mit den Auswirkungen der Aufhebung des Mangelfacherlasses. Dieses \nVorbringen geht insgesamt ins Leere, denn es setzt die Wirksamkeit des § 52 Abs. 1 LVO \nNRW voraus. Ohne die darin festgelegte Altersgrenze ist der Mangelfacherlass, der lediglich \neine Ausnahme von dieser Altersgrenze regelt, für die Entscheidung über das Klagebegehren \nebenso bedeutungslos wie die Auswirkungen seiner Aufhebung.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240678","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-13/6-a-199-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240678","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240678","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-13/6-a-199-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240678","retrieved":"2026-07-09 02:03:41.233355+00:00"}}