{"status":"available","doknr":"OLD240677","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0513.11A4656.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-13","aktenzeichen":"11 A 4656/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.873,56 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen genügt bereits nicht den gesetzlichen \nDarlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Hiernach sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Nach § 124a Abs. 5 \nSatz 2 VwGO ist die Berufung (nur dann) zuzulassen, wenn einer der Gründe des § \n124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. \"Dargelegt\" im Sinne dieser \nBestimmungen ist ein Zulassungsgrund im Regelfall nur dann, wenn er vom Kläger \nkonkret benannt wird und substantiiert ausgeführt ist, aus welchen Gründen dieser \nZulassungsgrund vorliegen soll.\n\n4\n\nDiesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen bereits insoweit nicht, \nals weder im Zulassungsantrag vom 5. Dezember 2006 noch in der Begründung mit \nSchriftsatz vom 5. Januar 2007 einer der fünf Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 \nVwGO eindeutig bezeichnet oder der Sache nach thematisch hinreichend konkret \nangesprochen wurde. Vielmehr erschöpft sich das Zulassungsvorbringen in der Art \neiner Berufungsbegründung in Angriffen gegen einzelne Punkte der Beurteilung \nerster Instanz. Angesichts des nach § 67 VwGO bestehenden Vertretungszwangs ist \nes aber nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, aus der immerhin etwa achtseitigen \nBegründungsschrift dasjenige herauszufiltern, was sich einem der Zulassungsgründe \ndes § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen lassen könnte.\n\n5\n\n2. Der Zulassungsantrag könnte aber auch dann nicht durchdringen, wenn der \nSenat mit Blick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Effektivität des \nRechtsschutzes \n\n6\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2005 - 1 BvR 261/04 -, NVwZ 2005, 1176 \n(1177) -\n\n7\n\ndavon ausgehen wollte, dass die Klägerin mit ihren Rügen gegen die \nErwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung konkludent den Zulassungsgrund \nder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \ngeltend machen wollte. \"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, \nwenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein \nErfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des \nZulassungsverfahrens mithin möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn neben den für \ndie Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen \ngewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder \nUnsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der \nBeurteilung der Tatsachenfragen bewirken, wenn also der Erfolg des Rechtsmittels, \ndessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der \nMisserfolg. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b \nVwGO Nr. 1; Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. \nAufl. (2006), § 124 Rdnr. 75 ff., m. w. N.\n\n9\n\nDeshalb reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner \nRechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil \ngestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des \nErgebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Jedoch schlagen \nZweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis \ndurch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig \ndarstellt.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 \nVwGO Nr. 33, S. 9.\n\n11\n\nDie Ausführungen der Klägerin erschüttern zunächst nicht die Ergebnisrichtigkeit \nder Feststellung des erstinstanzlichen Urteils, es habe eine Sondernutzung \nvorgelegen. \n\n12\n\nDie Klägerin kritisiert insbesondere die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das \nAbstellen des auf sie zugelassenen Lkw sei eine genehmigungspflichtige \nSondernutzung gewesen, weil die Straße nicht vorwiegend zu Verkehrszwecken - \neinem von der Klägerin behaupteten Parkvorgang - genutzt worden sei. Diese \nBeurteilung steht aber im Einklang mit der vom Verwaltungsgericht zitierten und der \nKlägerin bekannten Rechtsprechung des Senats. Hiernach ist das Abstellen eines \nzugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeuges auf einer zum Parken zugelassenen \nöffentlichen Straßenverkehrsfläche zwar grundsätzlich ein straßenverkehrsrechtlich \nzulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des \nstraßenrechtlichen Gemeingebrauchs. Eine andere Sichtweise ist jedoch bei \nFahrzeugen geboten, die allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck als dem \nder späteren Wiederinbetriebnahme \"geparkt\" werden mit der Folge, dass eine über \nden Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegt. Denn \ndamit wird das Fahrzeug zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden \n\"Sache\", nicht anders als jeder beliebige sonstige körperliche Gegenstand. Derartige \nVorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem \neinschlägigen Gemeingebrauch heraus, da sie nicht \"zum Verkehr\" geschehen. Dies \nist etwa der Fall, wenn die Straße trotz einer scheinbar äußerlichen Teilnahme am \nStraßenverkehr zum alleinigen oder überwiegenden Zweck der Werbung benutzt \nwird. Der Verkehrsraum wird dann zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch \ngenommen, das Fahrzeug seiner Eigenschaft als Transportmittel entkleidet und als \n(motorisierte) Reklamefläche verwendet. Es ist daher in der Rechtsprechung im \nGrundsatz anerkannt, dass der Einsatz von Werbefahrzeugen den Gemeingebrauch \nüberschreiten und eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellen kann. Dies gilt \nsowohl für reine Werbefahrten mit Kraftfahrzeugen oder Anhängern als auch für das \nAbstellen eines Kraftfahrzeuges zu Werbezwecken oder das Abstellen eines \nReklameanhängers. \n\n13\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, NWVBl. 2006, 58 \nf., m. w. N. aus der Rspr. und der Lit. \n\n14\n\nDie Frage, ob das Abstellen eines Kraftfahrzeuges bzw. eines Anhängers im \nöffentlichen Verkehrsraum noch als Parken und damit als zulässige Ausübung des \nGemeingebrauchs zu werten ist oder ob das Abstellen eines solchen Fahrzeuges wie \neine Werbeanlage wirkt und damit eine Sondernutzung darstellt, lässt sich nur auf \nGrund der Umstände des konkreten Einzelfalles beurteilen. Dabei kommt es nicht \nvorrangig auf die innere Motivation des Sondernutzers an. Denn eine Werbewirkung \nkönnen nicht nur speziell zu Werbezwecken in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge \nentwickeln, sondern auch solche, die zwar äußerlich bestimmungsgemäß am \nStraßenverkehr teilnehmen, aber zeitweise faktisch so genutzt werden, dass sie mit \nihrer Werbeaufschrift objektiv die Funktion einer Werbeanlage erfüllen. \n\n15\n\nBereits das objektive Erscheinungsbild des in Rede stehenden Lkw war \ndasjenige eines Werbefahrzeugs. Die Einwände der Klägerin, im gewerblichen \nVerkehr entsprächen Fahrzeuge mit betrieblicher Werbung dem Geschäftsverkehr \nund seien durchgängig im heutigen Straßenbild anzutreffen, greift hier nicht durch. \nAnders als bei dem Liefer- oder Werkstattfahrzeug eines Handels- bzw. \nDienstleistungsunternehmens, bei dem (Werbe-)Hinweise auf dem Fahrzeug zu \nGunsten des Unternehmens regelmäßig nur gelegentlich der Teilnahme des \nFahrzeugs am fließenden oder ruhenden Verkehr wahrzunehmen sind, bot der Lkw \nder Klägerin für einen objektiven Beobachter schon von seinem äußeren \nErscheinungsbild her den Eindruck einer fahrenden Werbefläche. Die normalerweise \nauf dem Lkw der Klägerin angebrachten Hinweise auf die Firma \"Holz S. \" waren \nmit der an der Lkw-Seite angebrachten und diese über die gesamte Länge \nverdeckenden Plane mit der Werbung für den \"m.- club\" überdeckt. Dass hier \nobjektiv eine Fremdwerbung erfolgte und der Lkw als Werbeträger verwendet wurde, \nzeigt auch das auffällige Gesamterscheinungsbild. Es bestand ein deutlicher \nKontrast zwischen dem etwa an der Frontseite noch befindlichen weißen Schriftzug \n\"Holz S. \" auf dem grüngrundigen Fahrzeug und der seitlich angebrachten \nhellblauen Werbeplane für den \"m.- club\" mit den in unterschiedlichen Farben \nund Schrifttypen gestalteten Schriftzügen einschließlich einer zusätzlich stilisiert \ndargestellten menschlichen Gestalt. Zudem war zwischen der Werbeplane für einen \nFitness-Club und einem regelmäßig Lieferzwecken dienenden Mehrtonner-Lkw kein \ninnerer Bezug gegeben oder erkennbar, anders als etwa bei dem (Werbe-)Hinweis \nauf einen Holzhandel.\n\n16\n\nBereits hieraus ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für die Bewertung, \ndass eine Werbung der eigentliche Zweck des Abstellens des Lkw war. Dies gilt um \nso mehr, als der Lkw an einer viel befahrenen und damit für eine Werbung \ninteressanten Straße stand. Wenn andere die Straße unter Umständen auch als \nWerbemöglichkeit nutzende Fahrzeuge regelmäßig auf dem Standstreifen der L 158 \nabgestellt werden, gibt dies der Klägerin jedenfalls nicht die Befugnis, ohne \nSondernutzungserlaubnis und ohne Gebührenpflicht ebenfalls eine solche \nWerbemöglichkeit in Anspruch zu nehmen.\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist hier keine andere Beurteilung geboten, \nweil der Lkw im Gegensatz zu dem mit Urteil des Senats vom 12. Juli 2005 - 11 A \n4433/02 - entschiedenen Fall nicht mehr als einen Monat, sondern nur einige Tage \nöffentlichen Straßenraum zu Werbezwecken in Anspruch genommen hat. Denn bei \nder Frage, ob eine gewerbliche Sondernutzung zu Werbezwecken durch ein \nFahrzeug vorliegt, ist die Dauer des Abstellzeitraumes nur einer der zu \nberücksichtigenden Gesichtspunkte.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, a. a. O. (59).\n\n19\n\nDie bei dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt für die Annahme einer \nSondernutzung sprechenden Anhaltspunkte werden auch nicht durch die weiteren \nAusführungen der Klägerin in Frage gestellt, der Lkw sei während eines Kurzurlaubs \ndes Mitgeschäftsführers der Klägerin, Herr S. , mit seiner Lebensgefährtin T. \nauf dem Standstreifen der L 158 abgestellt gewesen. Es ist dem Verwaltungsgericht \nbeizupflichten, dass die dahingehenden Angaben wenig glaubhaft erscheinen. In \ndieser Hinsicht wurde insbesondere nicht dargetan, warum trotz angeblich fehlenden \nSchlüssels für das Werksgelände der Lkw nicht im Bereich der in der Nähe \nbefindlichen H. straße oder jedenfalls nicht in sonstiger Nähe zum Betriebssitz \nder Klägerin hat abgestellt werden können, und es bereits zuvor auf Grund der \nVorgänge aus dem Jahr 2003 bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass \ndas Abstellen des Lkw in dem fraglichen Bereich unter dem Gesichtspunkt einer \nstraßenrechtlichen Sondernutzung rechtlich problematisch ist. \n\n20\n\nUnabhängig davon wird mit dem Zulassungsvorbringen jedenfalls die weitere \ntragende Bewertung erster Instanz nicht hinreichend substantiiert angegriffen, \nspätestens mit dem Aufbruch in den Urlaub des Mitgeschäftsführers S. und \nseiner Lebensgefährtin T. sei der verkehrsrechtlich noch zulässige Vorgang des \nParkens abgebrochen worden. Denn es erschließt sich von allein, dass es ab diesem \nZeitpunkt an dem Willen der Wiederinbetriebnahme des Werbefahrzeugs für die \nDauer des Abstellvorgangs fehlte. Der Verkehrsbezug wird aber dort aufgegeben, wo \nein aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht umgehend betriebsbereites \noder ein vorrangig zu anderen Zwecken als zur Wiederinbetriebnahme abgestelltes \nFahrzeug den öffentlichen Straßengrund in Anspruch nimmt und somit zu einer auf \ndie Straße aufgebrachten verkehrsfremden \"Sache\" - nicht anders als jeder beliebige \nsonstige körperliche Gegenstand - wird. Derartige Vorgänge fallen bereits aus der \nWidmung zum Verkehr und damit aus dem einschlägigen Gemeingebrauch heraus, \nda sie nicht \"zum Verkehr\" geschehen. \n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 299 \n(323).\n\n22\n\nAbgesehen davon kommt es bei einer auf die objektiven Gegebenheiten \nabstellenden Gesamtschau aller Umstände auf die innere Motivation der für die \nKlägerin handelnden Personen nicht entscheidend an, sondern auf die Bewertung \nder durch sie geschaffenen Situation. Aus diesem Grund beanstandet die Klägerin \nauch zu Unrecht, das Verwaltungsgericht sei nicht hinreichend ihrem unter Beweis \ngestellten Vortrag zu der Urlaubsreise des Mitgeschäftsführers nachgegangen und \nhabe es unterlassen, die als Zeugin benannte Frau T. zu dem behaupteten \nParkvorgang zu vernehmen. Denn nach der der Entscheidung zugrunde liegenden \nRechtsauffassung des Gerichts kam es auf eine weitere Sachaufklärung nicht an. \n\n23\n\nAus diesem Grund würde der Zulassungsantrag mit der Rüge einer \nunterlassenen Zeugenvernehmung und damit dem der Sache nach geltend \ngemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass eine weitergehende \nSachverhaltsaufklärung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht, richtet sich \nder Umfang der gebotenen Sachaufklärung - wie vorstehend dargelegt - nach der \nRechtsauffassung des Gerichts. Hiervon ausgehend kam es auf die von der Klägerin \nvermisste Sachverhaltsaufklärung nicht an, weil für die Überzeugung des Gerichts \ndie - von ihm im Einzelnen aufgeführten - objektiven Anhaltspunkte für ein Abstellen \ndes Fahrzeuges an diesem Ort zu Werbezwecken maßgebend waren. \nDemgegenüber war es für das Verwaltungsgericht nicht maßgeblich, ob der \nMitgeschäftsführer der Klägerin den Willen hatte, den Lkw zu parken, denn das \nänderte nach der Rechtsauffassung des Gerichts nichts an der faktischen Nutzung \ndes Fahrzeuges als Werbeanlage an diesem Ort. Im Übrigen verletzt ein Gericht \nseine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, \nwenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt \nvertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat. Einen förmlichen Beweisantrag hat \ndie anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche \nVerhandlung erster Instanz aber nicht gestellt. Die nunmehr erhobene \nAufklärungsrüge kann indes nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein \nBeteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen \nhat. \n\n24\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, NVwZ-RR 2001, \n713 (714).\n\n25\n\n3. Soweit sich die Klägerin gegen die Feststellung der ersten Instanz wendet, \ndass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren auch der Höhe nach rechtmäßig \nist, käme wiederum nur der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Betracht. Die Einwände der \nKlägerin gegen die \"Bemessung der Gebührenerhebung\" zeigen allerdings keine \nernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung auf. \n\n26\n\nBei der Bemessung der Sondernutzungsgebühren sind nach § 19a Abs. 2 Satz 3 \nStrWG NRW (vgl. zum Fernstraßenrecht: § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG) Art und Ausmaß \nder Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche \nInteresse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Diese Bestimmung greift der \nvom Beklagten ebenfalls als Ermächtigungsgrundlage herangezogene inhaltlich \ngleichlautende § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren \nfür Sondernutzungen an Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung \nLandesstraßen - SondGebVO LStr -) vom 22. November 2000, GV. NRW. S. 765, i. \nd. F. der Verordnung vom 24. März 2004, GV. NRW. S. 209, für die Bemessung von \nRahmengebühren auf. \n\n27\n\nDass der Beklagte hiernach bei der Berechnung der Sondernutzungsgebühren \nsowohl die \"Bedeutung der Straße im Netz\" als auch die \"Verkehrsdichte der Straße\" \nberücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Gerade bei einem Gebührenrahmen, der \nbei der Erhebung von Sondernutzungsgebühren unter Bestimmtheitsgesichtspunkten \nim Grundsatz unbedenklich ist, bleibt dem Verwaltungsermessen ein gewisser, in \nseinem Umfang sachentsprechender Entscheidungsspielraum.\n\n28\n\nSo schon BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - IV C 137.68 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 1, S. 2.\n\n29\n\nMit dem Verwaltungsgericht ist anzunehmen, dass es nicht ermessenswidrig ist, \nauf beide Kriterien abzustellen. Es mag zwar eine gewisse wechselseitige \nAbhängigkeit zwischen der \"Bedeutung der Straße im Netz\" und der \"Verkehrsdichte \nder Straße\" bestehen. Mit Blick auf § 2 Abs. 2 StrWG NRW, wonach Landesstraßen \nStraßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung sind, die den durchgehenden \nVerkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind und die untereinander \nund zusammen mit den Bundesfernstraßen ein zusammenhängendes Netz bilden, \nkann aber die Netzbedeutung einer Straße wegen ihrer verknüpfenden Funktion trotz \ngeringer Verkehrsdichte sehr hoch sein. Andererseits kann eine Landesstraße eine \ngroße Verkehrsdichte aufweisen, ihre Netzbedeutung aber trotz Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 2 Abs. 2 StrWG NRW nur eine geringe sein. \n\n30\n\nEbenso wenig werden ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil dargelegt, \nsoweit das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Beklagten, einen \"besonderen \nwirtschaftlichen Vorteil\" mit der Maximalpunktzahl zu bewerten, nicht in Frage gestellt \nhat. Bei der Sondernutzung des Standstreifens entlang einer Landesstraße ist der \nStandort zumindest von der gegenüberliegenden Fahrbahn gut einzusehen, zudem \nstand das Fahrzeug nach den insoweit nicht streitigen Feststellungen des Beklagten \nin Höhe der Autobahn-Anschlussstelle N. -N1. , so dass auch, wie das \nvorliegende Fotomaterial belegt, von dem Zu- und Abfahrtsverkehr der Autobahn ein \nSichtkontakt bestand. Gegenüber dem angenommenen \"besonderen wirtschaftlichen \nVorteil\" verfängt schließlich auch nicht der Hinweis der Klägerin, die Werbung auf \nihrem Lkw für den Fitnessbetrieb der Tochter ihres Seniorgeschäftsführers sei \nunentgeltlich erfolgt, weshalb ihr kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. Erfolgt \neine regelmäßig mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene Sondernutzung der \nöffentlichen Straße zur Werbung für Dritte, spielt es für die Annahme eines \nwirtschaftlichen Vorteils im Rahmen der Gebührenerhebung keine entscheidende \nRolle, wenn ein tatsächlich erzielter finanzieller Ertrag nicht nachweisbar ist oder der \nSondernutzer - wie hier behauptet - aus in seiner Sphäre liegenden Gründen auf die \nMöglichkeit verzichtet, einen Gewinn zu erzielen. Denn auch in einem solchen Fall \nsteht der Sondernutzung als Leistung der Verwaltung die Duldung der \nBeeinträchtigung des Gemeingebrauchs unter Ausschluss Dritter und die hierdurch \neröffnete Möglichkeit einer wirtschaftlich regelmäßig vorteilhaften Werbung \ngegenüber. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n32\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n33\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 VwGO). \n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. \nm. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240677","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-13/11-a-4656-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240677","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240677","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-13/11-a-4656-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240677","retrieved":"2026-07-09 02:03:41.158145+00:00"}}