{"status":"available","doknr":"OLD240720","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0512.13C62.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-12","aktenzeichen":"13 C 62/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung \nverbunden. \n\n \nDie Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom \n22. Januar 2009 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann über die entscheidungsreifen Beschwerden entscheiden. Er muss nicht \nden Eingang weiterer Stellungnahmen der Beteiligten abwarten. \n\n3\n\nDie zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im \nGrundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen \n\n4\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW \n2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, NVwZ 2003, \n632 - \n\n5\n\nder Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu \nbeanstanden.\n\n6\n\nZweifel an der Darrstellung des Antragsgegners, dass 277 Studierende im ersten \nFachsemester für den Studiengang Humanmedizin immatrikuliert sind, hat der Senat nicht. \nDer Antragsgegner hat zur Glaubhaftmachung seiner Angaben die Einschreibestatistik im \nStudiengang Humanmedizin vom 18. November 2008 vorgelegt. Dies reicht aus, um die \nRichtigkeit der Angaben zu belegen. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angaben \nliegen nicht vor.\n\n7\n\nAuch das Vorbringen der Antragsteller zu dem von der RFWU C. durchgeführten \nLosverfahren verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragsteller bemängeln, dass \ndie zusätzlich festgestellten 5 Studienplätze im Wege des Losverfahrens verteilt worden seien \nund nicht nur die Studienbewerber im gerichtlichen Eilverfahren, sondern alle \nStudienplatzbewerber beteiligt worden seien, die bis zum 5. Oktober 2008 bei der Hochschule \ndie Zulassung beantragt hätten. \n\n8\n\nDie Hochschule war nach § 10 Abs. 8 der Vergabeverordnung vom 15. Mai 2008 (GVBl. \nNRW S. 386) in entsprechender Anwendung verpflichtet, Studienplätze, die nach Abschluss \nder Nachrückverfahren „noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden\", im \nLosverfahren zu vergeben, da die Kapazität durch das Vergabeverfahren der ZVS nicht \nausgeschöpft wurde. \n\n9\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2007 - 13 C 113/07 -. \n\n10\n\nMit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass es sich bei den festgestellten \nzusätzlichen Studienplätzen daher um solche innerhalb der Kapazität handelt.\n\n11\n\nDer von den Antragstellern als fehlerhaft gerügte Dienstleistungsabzug verhilft der \nBeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.\n\n12\n\nDie mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende Beeinträchtigung \ndes grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf Studienzulassung, der bei NC-\nStudiengängen als Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Ausbildungskapazitäten \ngewährleistet ist, ist nicht unverhältnismäßig, weil die als Dienstleistung exportierte Lehre \nnicht verloren geht, sondern Ausbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft und \nder bei der Bewerbung um einen „verdeckten\" Studienplatz erfolglose Studienbewerber auf \neine Zulassung im zentralen Studienplatzvergabeverfahren der ZVS angewiesen ist, in \nwelchem er nach den Regelungen der VergabeVO infolge seiner unzureichenden \nleistungsbezogenen Auswahlkriterien nach einer gewissen, nicht unzumutbaren Wartezeit - \nauch im Studiengang Medizin - die Zulassung erlangen wird. Ein von einer Lehreinheit für \n„harte\" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dürfte verfassungsrechtlichen \nBedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist oder qualitativ gleichwertig auch \nvon einer Lehreinheit, der keine „harten\" Studiengänge zugeordnet sind, erbracht werden \nkönnte. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - und vom 16. Mai 2008 \n- 13 C 160/08 -.\n\n14\n\nDie Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule als rechtsfähige \nKörperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 HG n. F.) ist letztlich Ausdruck \nder ihr eingeräumten Selbstverwaltung, die sie im Rahmen der Gesetze (Art. 16 Abs. 1 der \nVerfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) ausübt. \n\n15\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 13 C 1283/04 -.\n\n16\n\nVor diesem Hintergrund unterliegt der vorliegend zu betrachtenden Dienstleistungsexport \nkeinen Bedenken. Es ist zudem nicht zu erkennen, dass die Hochschule bestrebt war, die \nAusbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin unabhängig von der Einführung des \nneuen Studiengangs zu verringern.\n\n17\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 13 C 75/08 -, juris, vom 13. Mai \n2008 - 13 C 154/08 - und vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -, jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n18\n\nSoweit die Antragsteller rügen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den \nDienstleistungsexport der Vorklinischen Medizin für den Master-Studiengang \n„Arzneimittelforschung\" berücksichtigt, verhilft dies den Beschwerden nicht zum Erfolg.\n\n19\n\nMaßgeblich für die Berechnung von Dienstleistungen für nicht zugeordnete Studiengänge \nsind nach § 11 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die \nCurricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - \nKapVO -) vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732) in der Fassung der \nÄnderungsverordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544) die \nLehrveranstaltungsstunden, die der Dienstleistungsstudiengang zu erbringen hat. In Rede steht \neine Dienstleistungspflicht, also in der Regel eine rechtlich verbindliche Regelung, um \nfeststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht \nzugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Danach sind grundsätzlich nur solche \nLehrveranstaltungen als Dienstleistungsexport vom Lehrangebot abzuziehen, die nach der \njeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den \nerfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -, m. w. N.; Bay VGH, \nBeschluss vom 19. September 2007 - 7 CE 07.10334 -, juris; Zimmerling/Brehm, \nHochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 182 f. m.w.N.\n\n21\n\nEine solche Prüfungsordnung war für den Master-Studiengang „Arzneimittelforschung\" \nzwar zum Stichtag 15. September 2008 noch nicht wirksam und wurde erst am 29. Oktober \n2008 durch den Fakultätsrat verabschiedet und am 12. Dezember 2008 amtlich bekannt \ngemacht. Allerdings lagen zum Stichtag die wesentlichen Elemente der Prüfungsordnung wie \nein Studienverlaufsplan, ein Modulhandbuch sowie der Entwurf einer Prüfungsordnung vor. \nDas Verwaltungsgericht hat deshalb zutreffend angenommen, dass die Erforderlichkeit eines \nDienstleistungsexports an den Masterstudiengang „Arzneimittelforschung\" im Umfang von \n0,29 DS vor dem Stichtag i. S. d. § 5 Abs. 2 KapVO hinreichend erkennbar war, so dass \ngegen den Dienstleistungsexport insoweit rechtlich nichts zu erinnern ist.\n\n22\n\nIn Abweichung von § 84 Abs. 4 HG a.F., wonach in einem neuen Studiengang der \nLehrbetrieb erst aufzunehmen war, wenn eine entsprechende Prüfungsordnung in Kraft \ngetreten war, setzt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 HG n. F. die Aufnahme des Studienbetriebs \nden erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus. Eine Akkreditierung war hinsichtlich \ndes Master-Studiengangs „Arzneimittelforschung\" zu Beginn des Wintersemesters 2008/09 \nnoch nicht erfolgt. Statt dessen ist unter dem 11. Juli 2008 eine Ausnahmegenehmigung nach \n§ 7 Abs. 1 Satz 4 HG n. F. für diesen Studiengang durch das Ministerium für Innovation, \nWissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) \nergangen, was kapazitätsrechtlich erheblich ist, da sie die Notwendigkeit der \ndurchzuführenden Veranstaltungen aufzeigt. Diese Wertung stimmt auch mit der Systematik \nder Kapazitätsverordnung überein, wonach grundsätzlich nur existierende Studiengänge \nberücksichtigt werden dürfen.\n\n23\n\nVgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 1997 - 13 C 46/97 und vom - 27. \nJanuar 1999 - 13 C 1/99 - sowie vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n25\n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren entsprechend der geänderten \nRechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum \nStudium auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 \nGKG).\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. - und vom 16. März \n2009 - 13 C 1/09 -, jeweils juris. \n\n27\n\nVon einer Änderung des Streitwerts für die erstinstanzlichen Verfahren hat der Senat vor \ndem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung abgesehen.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-12/13-c-62-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-12/13-c-62-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240720","retrieved":"2026-07-09 02:03:44.523103+00:00"}}