{"status":"available","doknr":"OLD240719","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0512.13C21.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-12","aktenzeichen":"13 C 21/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im \nGrundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen \n\n3\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = \nNJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -\n, NVwZ 2003, 632 - \n\n4\n\nder Antragstellerin befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu \nbeanstanden.\n\n5\n\nDie Einwände der Antragstellerin gegen den Ansatz von jeweils vier Stunden \nLehrdeputat für die befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten verhelfen \nder Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Kapazitätsberechnung nach dem Modell der \nKapVO basiert auf dem sog. Stellenprinzip, nach welchem in die \nKapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem \nAmtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder \nder Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand \neinzubringen ist. Nur dann kann nach der ständigen und bekannten Rechtsprechung \ndes Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule \ndie Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere \nLehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen \nanderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt. \n\n6\n\nNäher dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2005 - 13 C 130/05 - und vom \n27. April 2009 - 13 C 10/09 -, juris.\n\n7\n\nDies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ist die Befristung nicht durch \narbeitsgerichtliche Entscheidung oder übereinstimmende Beurteilung der \nVertragsparteien entfallen. Den vorgelegten Arbeitsverträgen lässt sich Gegenteiliges \nnicht entnehmen. Alle Arbeitsverträge enthalten Befristungsabreden und Verweise \nauf den entsprechenden Befristungsgrund des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes \noder der Vorgängerregelungen im Hochschulrahmengesetz. Die sowohl nach dem \nWissenschaftszeitvertragsgesetz als auch nach den Vorgängerregelungen zulässige \nBeschäftigungsdauer von nach der Promotion neun Jahren und insgesamt 15 Jahren \nist bei keinem der Angestellten überschritten. Dies gilt auch für das ausgedehnte \nBeschäftigungsverhältnis mit der Zeitangestellten Dr. M. , die seit 1997 beschäftigt \nist und nach ihrer Promotion seit Januar 2001 entsprechende \nÄnderungsarbeitsverträge abgeschlossen hat. Im Übrigen folgte bei einer \nÜberschreitung der Höchstgrenze mit Rücksicht auf das oben näher beschriebene \nStellenprinzip daraus nicht automatisch die Berücksichtigung ihrer Stelle als eine \nsolche für einen unbefristet beschäftigten Angestellten. Aus diesem Grund bedarf es \nnicht mehr der Übersendung der mit der Angestellten Dr. M. abgeschlossenen \nArbeitsverträge an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin.\n\n8\n\nZweifel an der Darstellung des Antragsgegners, dass 76 Studierende im ersten \nFachsemester für den Studiengang Zahnmedizin immatrikuliert sind, hat der Senat \nnicht. Der Antragsgegner hat zur Glaubhaftmachung seiner Angaben die \nEinschreibestatistik im Studiengang Zahnmedizin vom 18. November 2008 vorgelegt. \nDies reicht aus, um die Richtigkeit der Angaben zu belegen. Anhaltspunkte für die \nUnrichtigkeit dieser Angaben liegen nicht vor.\n\n9\n\nSoweit die Antragstellerin das Vorliegen eines \"normativen\" Stellenplans \nbezweifelt, ist gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern. \nDie normative Grundlage der Stellenausstattung des Fachbereichs Medizin stellt der \nHaushaltsplan des Landes (zuletzt Haushaltsplan 2008: Kapitel 06 103, Titel 682 10) \ndar. Dieser weist die vom Haushaltsgesetzgeber bestimmte Personalausstattung des \nFachbereichs der RFWU Bonn und des Universitätsklinikums Bonn differenziert nach \nPlanstellen und anderen Stellen der jeweiligen Wertigkeit aus. Die weitere Zuweisung \ndieser Stellen auf die einzelnen Lehreinheiten obliegt auf dieser haushaltsrechtlichen \nGrundlage der Entschließung der hierzu nach dem Recht der Hochschulverfassung \nberufenen Organe. Rechtlich durchgreifende Bedenken bestehen hiergegen \nnicht.\n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin einen unzulässigen Dienstleistungsabzug in Höhe von \n0,10 SWS zugunsten des zum WS 2004/05 neu eingerichteten Studiengangs \n\"Molekulare Biotechnologie\" beim Lehrdeputat geltend macht, greift ihre Rüge nicht \ndurch. Denn im Ergebnis hat die Reduzierung des Lehrangebots - wie bereits das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat - keine Auswirkungen auf die Aufnahmekapazität. \nAbgesehen hiervon ist der Abzug weder verfassungsrechtlich noch einfachrechtlich \nzu beanstanden. \n\n11\n\nDie mit jedem Dienstleistungsexport einer Lehreinheit einhergehende \nBeeinträchtigung des grundrechtlichen Anspruchs eines Studienbewerbers auf \nStudienzulassung, der bei NC-Studiengängen als Recht auf Teilhabe an den \nvorhandenen Ausbildungskapazitäten gewährleistet ist, ist nicht unverhältnismäßig, \nweil die als Dienstleistung exportierte Lehre nicht verloren geht, sondern \nAusbildungskapazität in einem anderen Studiengang schafft und der bei der \nBewerbung um einen \"verdeckten\" Studienplatz erfolglose Studienbewerber auf eine \nZulassung im zentralen Studienplatzvergabeverfahren der ZVS angewiesen ist, in \nwelchem er nach den Regelungen der VergabeVO infolge seiner unzureichenden \nleistungsbezogenen Auswahlkriterien nach einer gewissen, nicht unzumutbaren \nWartezeit - auch im Studiengang Zahnmedizin - die Zulassung erlangen wird. Ein von \neiner Lehreinheit für \"harte\" Studiengänge erbrachter Dienstleistungsexport dürfte \nverfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, wenn er sachlich nicht geboten ist \noder qualitativ gleichwertig auch von einer Lehreinheit, der keine \"harten\" \nStudiengänge zugeordnet sind, erbracht werden könnte. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 1999 - 13 C 1/99 - und vom 16. Mai \n2008 - 13 C 160/08 -.\n\n13\n\nDie Einrichtung eines neuen Studiengangs an einer Hochschule als rechtsfähige \nKörperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 HG n. F.) ist letztlich \nAusdruck der ihr eingeräumten Selbstverwaltung, die sie im Rahmen der Gesetze \n(Art. 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) ausübt. \n\n14\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 13 C 1283/04 -.\n\n15\n\nVor diesem Hintergrund unterliegt der vorliegend zu betrachtende \nDienstleistungsexport keinen Bedenken. Es ist vertretbar, dass für den Studiengang \n\"Molekulare Biotechnologie\" Kapazitäten des Studiengangs Zahnmedizin zur \nVerfügung gestellt werden. Der Studiengang \"Molekulare Biotechnologie\" stellt ein \nforschungsorientiertes Studienangebot dar und ist interdisziplinär angelegt. Er \nbündelt auch Kompetenzen aus dem Bereich des Studiengangs der Zahnmedizin. \nWeder das Kapazitätserschöpfungsgebot noch das Teilhaberecht des \nStudienbewerbers vermittelt einen Anspruch darauf, das Lehrpotential der \nwissenschaftlichen Lehrkräfte einer Hochschule ausschließlich in einer den von \ndieser Hochschule angebotenen Studiengängen zugute kommenden Weise \neinzusetzen. Zudem ist nicht zu erkennen, dass die Hochschule bestrebt war, die \nAusbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin unabhängig von der Einführung \ndes neuen Studiengangs zu verringern.\n\n16\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 13 C 75/08 -, juris, vom 13. \nMai 2008 - 13 C 154/08 - und vom 16. Mai 2008 - 13 C 160/08 u. a. -, jeweils mit \nweiteren Nachweisen.\n\n17\n\nSoweit die Antragstellerin schließlich die Höhe des Curriculareigenanteils der \nZahnmedizin in Höhe von 5,92 rügt, bleibt die Beschwerde gleichfalls ohne Erfolg. \nDem Umstand, dass an anderen nordrhein-westfälischen Universitäten der \nCurriculareigenanteil im Bereich der Zahnmedizin in unterschiedlicher Höhe existiert, \nist der ungleichen Organisation der Medizin geschuldet. So beträgt der \nCurricularanteil der Klinisch-Praktischen Medizin in C. 0,45 und (nach dem \nVorbringen der Antragstellerin) an der Universität zu L. 1,0. Die Festlegung des \nCurricularanteils in abweichender Höhe ist grundsätzlich rechtlich nicht zu \nbeanstanden, da sie ihren Grund in unterschiedlichen Organisationsentscheidungen \nder Hochschulen findet. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend der geänderten \nRechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige \nZulassung zum Studium auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, \n§ 52 Abs. 1, 2 GKG).\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. - und vom 16. \nMärz 2009 - 13 C 1/09 -, jeweils juris. \n\n21\n\nVon einer Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren hat der \nSenat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung \nabgesehen.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240719","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-12/13-c-21-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240719","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240719","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-12/13-c-21-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240719","retrieved":"2026-07-09 02:03:44.455092+00:00"}}