{"status":"available","doknr":"OLD240717","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0512.12A3312.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-12","aktenzeichen":"12 A 3312/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, \nweil ein durchgehendes Bekenntnis i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur zum \ndeutschen Volkstum nicht festzustellen sei, nicht zu erschüttern. Das \nVerwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass \nsie sich im Zeitraum zwischen dem Eintritt ihrer Bekenntnisfähigkeit und der Ausreise \ndurchgehend zur deutschen Nationalität bekannt habe. Ihr am 7. Juni 2001 \nausgestellter Inlandspass weise keinen Nationalitätseintrag mehr auf. Auch für sie \nseien keine Nachweise für die Nationalitätseintragung in ihrem ersten Inlandspass \naus dem Jahr 1989 durch Vorlage entsprechender Urkunden erbracht worden. \n\n4\n\nDie insoweit erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht schenke den äußeren \nUmständen wie Vermittlung der deutschen Sprache und des deutschen Volkstums \nkeine Beachtung, sondern reduziere die Beurteilung auf den Nationalitäteneintrag im \nPass der Klägerin, greift nicht durch. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist, wer nach \ndem 31. Dezember 1923 geboren ist, deutscher Volkszugehöriger, wenn er von \neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt \nund sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaats zur deutschen Nationalität gehört \nhat. Für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin ein Bekenntnis nur zum \ndeutschen Volkstum abgegeben hat, ist hier die erste Alternative dieser Vorschrift \nmaßgeblich. Denn für die Eintragung der Nationalität der Klägerin in ihren ersten \nInlandspass bei Vollendung ihres sechzehnten Lebensjahrs 19 war nach der \nmaßgeblichen Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom \n24. August 1974 eine ausdrückliche Erklärung zu einer bestimmten Nationalität \nerforderlich, da die Klägerin als Abkömmling aus einer gemischt-nationalen Ehe ein \nWahlrecht zwischen der russischen Nationalität ihres Vaters und der deutschen \nNationalität ihrer Mutter hatte. \n\n5\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit der Nationalitätenerklärung bei einem bei Beantragung \ndes ersten Inlandspasses bestehenden Wahlrechts: BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 ff.; Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, \nBVerwGE 105, 60 ff. - jeweils zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum 6. \nSeptember 2001 geltenden Fassung; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 2 A \n1229/02 -, Juris.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat damit zu Recht auf die Frage des \nNationalitätseintrags in den der Klägerin erteilten Inlandspässen abgestellt.\n\n7\n\nDer Vortrag in der Zulassungsbegründung im Hinblick auf den \nNationalitätseintrag der Mutter der Klägerin und den dazu vorgelegten Urkunden geht \nvor diesem Hintergrund an der Sache vorbei. Denn es fehlt ein Bezug zu den \ndargelegten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Nachweis eines \nBekenntnisses der Klägerin nur zum deutschen Volkstum ab Eintritt ihrer \nBekenntnisfähigkeit. Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht leite, da es \nfür die Mutter der Klägerin zu dem Ergebnis mangelnden Deutschtums komme, \ndasselbe für die Tochter, also die Klägerin, ab, trifft vor dem Hintergrund der \ndargelegten, ausdrücklich die Klägerin betreffenden Begründung des angefochtenen \nUrteils ersichtlich nicht zu. \n\n8\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben \nsich auch nicht aus dem Vortrag, das Verwaltungsgericht überspanne die \nAnforderung an ein Bekenntnis zum Deutschtum, wenn es ausführe, dass die \nMitgliedschaft in der gesellschaftlichen Vereinigung der Deutschen ebenso \nunzureichend sei wie die aktive Teilnahme an Veranstaltungen (deutsche \nVersammlungen). Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der im \nerstinstanzlichen Urteil zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nzutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin bezeichneten Umstände \nein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise nicht begründen. \nSoweit die Klägerin auch in der Zulassungsbegründung auf die Vermittlung der \ndeutschen Sprache, deutsch gefeierte religiöse Feiertage, die Pflege der deutschen \nKüche, die Mitgliedschaft im Zentrum der deutschen Kultur und den Besuch von \nTreffen der Deutschen in ihrem Herkunftsort verweist, ist schon nicht ersichtlich, \ninwiefern dieses Verhalten überhaupt über den häuslichen Bereich bzw. den der von \nihr besuchten Gemeinschaft nach außen hervorgetreten ist. Es ist aber jedenfalls in \nseiner Bedeutung und Aussagekraft weder einzeln noch zusammengenommen mit \nder im Rahmen der Beantragung des Inlandspasses erforderlichen ausdrücklichen \nErklärung zum deutschen Volkstum gegenüber offiziellen Stellen vergleichbar. \n\n9\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. \n5 VwGO zuzulassen. \n\n10\n\nDer mit dem Vortrag, das Gericht hätte aufzeigen müssen, welche \nweitergehenden Bekenntnismöglichkeiten bestanden oder bestehen, geltend \ngemachte Verfahrensfehler der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. \n3 VwGO) liegt nicht vor. Es war Sache der anwaltlich vertretenen Klägerin, die \nUmstände ihres Bekenntnisses zum deutschen Volkstum schlüssig vorzutragen. Eine \nPflicht, sie in allen möglichen oder denkbaren materiellen Richtungen zu beraten, \nbestand für das Verwaltungsgericht nicht.\n\n11\n\nDas Vorbringen in der Zulassungsbegründung, es liege ein Verfahrensfehler \ndarin, dass im angefochtenen Urteil ohne vorherigen Verbindungsbeschluss der \nvorliegende Rechtsstreit zusammen mit einem anderen Rechtsstreit entschieden \nworden sei, genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO. Es ist nicht vorgetragen, inwiefern ein solcher Verfahrensfehler, sollte er \nvorliegen, erheblich sein könnte, d.h. warum die verwaltungsgerichtliche \nEntscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann.\n\n12\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 29. August 1984 - 9 B \n11247.82 -, NJW 1985, 757 f.; Beschluss vom 22. Juli 1992 - 6 B 43.92 -, Buchholz \n421.0 Prüfungswesen Nr. 297; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § \n124 Rn. 217.\n\n13\n\nMit Blick darauf, dass das Zulassungsvorbringen in Bezug auf den die \nAbweisung der Klage selbständig tragenden Begründungsteil, die Klägerin habe sich \nnicht nur zum deutschen Volkstum bekannt, insgesamt nicht durchdringt, sind \nAusführungen zu dem übrigen Zulassungsvorbringen nicht mehr veranlasst.\n\n14\n\nDazu, dass eine Zulassung dann, wenn eine Entscheidung in jeweils selbständig \ntragender Weise mehrfach begründet ist, voraussetzt, dass im Hinblick auf jeden der \nBegründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein muss: OVG \nNRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 - 12 A 998/05 -, vom 6. August 2007 - 12 A \n1901/07 -, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und \nvom 23. März 2009 - 12 A 2057/08 -.\n\n15\n\nLediglich am Rande sei angemerkt, dass dem Vorhalt, bei der Klägerin sei eine \nBefähigung zu einem einigermaßen flüssigen Austausch von Rede und Gegenrede \nals Voraussetzung für ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht feststellbar, mit der \nZulassungsbegründung nicht substantiiert entgegen getreten wird.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-12/12-a-3312-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-12/12-a-3312-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240717","retrieved":"2026-07-09 02:03:44.319518+00:00"}}