{"status":"available","doknr":"OLD240716","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0512.12A3311.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-12","aktenzeichen":"12 A 3311/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, \nweil sie sich nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur zum deutschen Volkstum \nbekannt habe, nicht zu erschüttern.\n\n4\n\nDie Rüge, das Verwaltungsgericht schenke den äußeren Umständen des \nBekenntnisses zum deutschen Brauchtum keine hinreichende Beachtung, sondern \nreduziere die Beurteilung in unzulässiger Weise auf den Nationalitäteneintrag in dem \nPass der Klägerin, greift nicht durch. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist, wer nach \ndem 31. Dezember 1923 geboren ist, deutscher Volkszugehöriger, wenn er von \neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt \nund sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaats zur deutschen Nationalität gehört \nhat. Mit dem am 20. Dezember 1997 ausgestellten Reisepass konnte die Klägerin ein \nBekenntnis zum deutschen Volkstum in der Zeit von seiner Ausstellung bis zum 30. \nDezember 2006, als ihr ein neuer Pass der Republik Kirgisistan mit dem Eintrag der \nVolkszugehörigkeit \"Deutsche\" ausgestellt wurde, nicht nachweisen. Das \nVerwaltungsgericht ist aufgrund des Anhörungsprotokolls und des Vermerks der \nDeutschen Botschaft in C. vom 18. Juni 2004 zu Recht davon ausgegangen, \ndass in dem dort vorgelegten Reisepass der Klägerin ein russischer \nNationalitätseintrag vermerkt war. Es konnte sich insoweit auf das anlässlich der \nAnhörung der Klägerin am 18. Juni 2004 in der Deutschen Botschaft in C. \nerstellte Protokoll stützen. Bei dieser Niederschrift handelt es sich um eine öffentliche \nUrkunde i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis des durch die Behörde oder \ndie Urkundsperson bekundeten Vorgangs - also der Vorlage des Reisepasses mit \ndem russischen Nationalitätseintrag und den Angaben der Klägerin dazu - \nbegründet. \n\n5\n\nVgl. zum Anhörungsprotokoll als öffentliche Urkunde: OVG NRW, Beschluss vom \n27. Juli 2006 - 12 A 3688/05 -.\n\n6\n\nDer Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist gemäß § 415 Abs. 2 \nZPO zulässig. Im vorliegenden Fall ist die Beweiswirkung der Urkunde mangels \nsubstantiierten Vortrags \n\n7\n\n- vgl. zum Erfordernis des substantiierten Beweisantritts: Huber, in: Musielak, \nZPO, 6. Auflage 2008, § 418 Rn. 5; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage \n2008, § 418 Rn. 5 -\n\n8\n\naber noch nicht einmal erschüttert. Den Angaben im Anhörungsprotokoll ist die \nKlägerin lediglich durch einfaches Bestreiten des russischen Nationalitätseintrags in \nihrem Reisepass vom 20. Dezember 1997 entgegen getreten, indem sie erklärte, sie \nsei auch in diesem Reisepass als Deutsche geführt worden und bei der Eintragung \nim Anhörungsprotokoll müsse es sich um ein Versehen handeln. Einen \nsubstantiierten Vortrag ersetzen die von der Klägerin vorgelegten Kopien von \nBescheinigungen, die vom Leiter der Abteilung für Pass- und Visaarbeit der \nAbteilung für Innere Ange-legenheiten des Rayons N. , Herrn N. K. B. , \nstammen sollen und in denen der Klägerin (unter ihrem Geburtsnamen S. ) \nbescheinigt wird, sie habe am 20. Dezember 1997 im Zusammenhang mit der \nallgemeinen Ausstellung von Pässen den Pass Nr. 0000000 erhalten und die \nNationalität \"Deutsche\" sei nicht geändert worden bzw. sie habe ihre \nVolkszugehörigkeit nicht verändert, ebenso wenig wie die bereits ihrem \nAufnahmeantrag beigefügte Kopie des Reisepasses oder die angeb-liche Ablichtung \ndes Passantrags. Aus dem Anhörungsprotokoll und dem zusätzlich von der \nDeutschen Botschaft in C. angefertigten Vermerk ergibt sich, dass die Klägerin \nmit der Erklärung, die jetzige Eintragung sei ein \"Fehler\" gewesen, den russischen \nNationalitätseintrag im vorgelegten Pass sogar zugestanden hat. Weder im \nKlageverfahren noch in der Zulassungsbegründung hat sie diese Erklärung rela-\ntiviert. Es fehlt vielmehr jegliche Auseinandersetzung damit und mit den von der \nDeutschen Botschaft in C. vermerkten weiteren detaillierte Angaben der \nKlägerin zu dem russischen Nationalitätseintrag (früherer deutscher \nNationalitätseintrag, Krankenhausaufenthalt bei Abholung des Passes durch ihren \nEhemann). Auch darauf, dass dem Vermerk Bescheinigungen beigefügt sind, welche \nnur von ihr stammen können und die sie offenbar gerade wegen des Eintrags der \nNationalität \"Russin\" in ihrem Pass vorlegte (Bescheinigung über ihren \nKrankenhausaufenthalt, Bescheinigung über den Erhalt des Passes mit dem Zusatz, \ndass die Nationalität \"Deutsche\" nicht geändert worden sei), geht sie nicht ein.\n\n9\n\nKonnte das Verwaltungsgericht damit von einem russischen Nationalitätseintrag \nim Reisepass der Klägerin vom 20. Dezember 1997 ausgehen, kommt es entgegen \ndem Zulassungsvorbringen nicht auf die im Vermerk (hinsichtlich der Angabe der \nKlägerin, der russische Nationalitätseintrag sei ein Fehler) festgehaltene Annahme \ndes Mitarbeiters der Deutschen Botschaft an, die Frage der Nationalität stehe nicht \nzweifelsfrei fest, aber vieles spreche für die Richtigkeit der Aussage der \nKlägerin.\n\n10\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben \nsich auch nicht aus dem Vortrag, das Verwaltungsgericht überspanne die \nAnforderung an ein Bekenntnis zum Deutschtum, wenn es ausführe, dass die \nMitgliedschaft in der gesellschaftlichen Vereinigung der Deutschen ebenso \nunzureichend sei wie die aktive Teilnahme an Veranstaltungen (deutsche \nVersammlungen). Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der im \nerstinstanzlichen Urteil zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nzutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin bezeichneten Umstände \nein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise nicht begründen. \nSoweit die Klägerin auch in der Zulassungsbegründung auf die Vermittlung der \ndeutschen Sprache, die Pflege deutscher Gesänge und der deutschen Küche, die \nMitgliedschaft im Zentrum der deutschen Kultur und den Besuch von Treffen der \nDeutschen in ihrem Herkunftsort verweist, ist schon nicht ersichtlich, inwiefern dieses \nVerhalten überhaupt über den häuslichen Bereich bzw. den der von ihr besuchten \nGemeinschaft nach außen hervorgetreten ist. Es ist aber jedenfalls in seiner \nBedeutung und Aussagekraft weder einzeln noch zusammengenommen mit einer \nNationalitätenerklärung gegenüber offiziellen Stellen vergleichbar.\n\n11\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. \n5 VwGO zuzulassen. \n\n12\n\nDie Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge \nstellt keinen Verfahrensfehler dar. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches \nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt schon deshalb nicht vor, weil die Ablehnung der \nBeweisanträge im Prozessrecht eine ausreichende Stütze findet.\n\n13\n\nVgl. zu dieser Voraussetzung etwa: BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - \n1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.), und Urteil vom 29. November 1983 - 1 BvR \n1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B \n530.99 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend von einer unauflöslichen \nWidersprüchlichkeit des Vortrags der Klägerin ausgegangen. \n\n15\n\nVgl. zur Ablehnung von Beweisanträgen bei in nicht auflösbarer Weise \nwidersprüchlichem Tatsachenvortrag: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 \nB 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 = NVwZ-RR 1990, 379; Beschluss vom 9. September \n1997 - 9 B 412.97 -, Juris; Beschluss vom 20. Juli 1998 - 9 B 10.98 -, Buchholz 310 § \n86 Abs. 2 VwGO Nr. 39; Beschluss vom 26. November 2007 - 5 B 172.07 -, \nJuris.\n\n16\n\nDer in nicht auflösbarer Weise widersprüchliche Tatsachenvortrag ist darin zu \nsehen, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung in C. am 18. Juni 2004 den \nrussischen Nationalitätseintrag in ihrem dort vorgelegten Reisepass eingeräumt, im \nKlageverfahren aber behauptet hat, sie sei auch in diesem Reisepass als Deutsche \ngeführt worden. Dieser Widerspruch ist auch nicht mit der Zulassungsbegründung \naufgelöst worden. Soweit darin geltend gemacht wird, die Ablehnung der \nBeweisanträge durch das Verwaltungsgericht wegen einer unauflöslichen \nWidersprüchlichkeit sei fehlerhaft, weil einem Beweisantrag immer gegensätzliche \nVorträge der Parteien zugrunde lägen, wird außer acht gelassen, dass das \nVerwaltungsgericht die Ablehnung der Beweisanträge nicht mit einem Widerspruch \nzwischen dem Vortrag der Klägerin und der Beklagten begründete. Es sah vielmehr \neinen unauflöslichen Widerspruch allein im Vorbringen der Klägerin.\n\n17\n\nDer mit dem Vortrag, das Gericht hätte aufzeigen müssen, welche \nweitergehenden Bekenntnismöglichkeiten bestanden oder bestehen, geltend \ngemachte Verfahrensfehler der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. \n3 VwGO) liegt nicht vor. Es war Sache der anwaltlich vertretenen Klägerin, die \nUmstände ihres Bekenntnisses zum deutschen Volkstum, das zentrales Thema des \nerstinstanzlichen Verfahrens war, schlüssig vorzutragen. Eine Pflicht, sie in allen \nmöglichen oder denkbaren materiellen Richtungen zu beraten, bestand für das \nVerwaltungsgericht nicht.\n\n18\n\nDas Zulassungsvorbringen, es liege ein Verfahrensfehler darin, dass im \nangefochtenen Urteil ohne vorherigen Verbindungsbeschluss der vorliegende \nRechtsstreit zusammen mit einem anderen Rechtsstreit entschieden worden sei, \ngenügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es \nist nicht vorgetragen, inwiefern ein solcher Verfahrensfehler, sollte er vorliegen, \nerheblich sein könnte, d.h. warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem \nbehaupteten Verfahrensmangel beruhen kann.\n\n19\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 29. August 1984 - 9 B \n11247.82 -, NJW 1985, 757 f.; Beschluss vom 22. Juli 1992 - 6 B 43.92 -, Buchholz \n421.0 Prüfungswesen Nr. 297; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § \n124 Rn. 217.\n\n20\n\nMit Blick darauf, dass das Zulassungsvorbringen in Bezug auf den die \nAbweisung der Klage selbständig tragenden Begründungsteil, die Klägerin habe sich \nnicht nur zum deutschen Volkstum bekannt, insgesamt nicht durchdringt, sind \nAusführungen zu dem übrigen Zulassungsvorbringen nicht mehr veranlasst.\n\n21\n\nDazu, dass eine Zulassung dann, wenn eine Entscheidung in jeweils selbständig \ntragender Weise mehrfach begründet ist, voraussetzt, dass im Hinblick auf jeden der \nBegründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein muss: OVG \nNRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 - 12 A 998/05 -, vom 6. August 2007 - 12 A \n1901/07 -, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und \nvom 23. März 2009 - 12 A 2057/08 -.\n\n22\n\nLediglich am Rande sei angemerkt, dass dem Vorhalt, bei der Klägerin sei eine \nBefähigung zu einem einigermaßen flüssigen Austausch von Rede und Gegenrede \nals Voraussetzung für ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht feststellbar, mit der \nZulassungsbegründung nicht substantiiert entgegen getreten wird.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n24\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240716","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-12/12-a-3311-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240716","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240716","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-12/12-a-3311-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240716","retrieved":"2026-07-09 02:03:44.245911+00:00"}}