{"status":"available","doknr":"OLD240715","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0512.12A1963.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-12","aktenzeichen":"12 A 1963/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Er hat unter keinem der \ngeltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDer Beklagte vermag mit seiner Zulassungsbegründung zunächst keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen. Dies gilt schon im Hinblick auf die die \nEntscheidung selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, das \nErsatzverlangen des Beklagten sei auch deshalb rechtswidrig, da die Zahlung der \nUnterhaltsleistung durch den Beklagten nicht dadurch herbeigeführt worden sei, dass \ndie Klägerin vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen \nhabe. \n\n4\n\nAuf diese (letztere) Erwägung geht der Beklagte im Rahmen der Darlegung \nernstlicher Zweifel erst gar nicht substantiiert ein.\n\n5\n\nFehlt es somit hinsichtlich der selbständig tragenden Begründung des \nVerwaltungsgerichts, selbst wenn man von einem leistungsausschließenden \nZusammenleben der Eltern des Kindes M. W. im Streitzeitraum ausginge, sei \ndas Ersatzverlangen des Beklagten rechtswidrig, weil die Klägerin weder vorsätzlich \nnoch fahrlässig eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen habe, an einem \ndurchgreifenden Zulassungsgrund, kommt es auf die weitere selbständig tragende \nBegründung des Verwaltungsgerichts, von einem den Leistungsanspruch des Kindes \nM. W. ausschließenden Zusammenleben der Klägerin mit dem Kindsvater \nwährend des Erstattungszeitraumes nach § 1 Abs. 3 UVG sei nicht auszugehen und \ndie diesbezüglichen Darlegungen im Rahmen des geltend gemachten \nZulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel nicht mehr an.\n\n6\n\nDie Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Im Hinblick auf die \nvermeintlich unzureichende Aufklärung des Zusammenlebens der Klägerin mit dem \nKindsvater gilt das oben Gesagte. Soweit der Beklagte rechtliche Schwierigkeiten in \nder Beantwortung der Frage sieht, ob die Klägerin verpflichtet gewesen sei, ihr \nZusammenleben mit Herrn E. zu melden, vermag der Senat dieser Einschätzung \nschon deshalb nicht zu folgen, da der Beklagte nicht einmal ansatzweise darlegt, \ninwiefern es sich hier um eine besonders schwierige rechtliche Frage handeln soll. \nDie pauschale Behauptung, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 14f. \ndes Urteils hierzu seien unzutreffend, ist insofern offensichtlich nicht ausreichend. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240715","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-12/12-a-1963-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240715","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240715","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-12/12-a-1963-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240715","retrieved":"2026-07-09 02:03:44.179604+00:00"}}