{"status":"available","doknr":"OLD240753","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2009:0511.6B467.09.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2009-05-11","aktenzeichen":"6 B 467/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist des \n§ 147 VwGO ordnungsgemäß erhoben worden ist. Sie ist durch die Zustellung des \nangefochtenen Beschlusses am 4. April 2009 in Gang gesetzt worden und \ndementsprechend am Montag, dem 20. April 2009 abgelaufen. Der innerhalb dieser \nFrist am 14. April 2009 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangene, vom einem \nRechtsreferendar unterzeichnete Beschwerdeschriftsatz genügte nicht den \ngesetzlichen Erfordernissen des § 67 VwGO, über die die Antragstellerin in der \nRechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ordnungsgemäß belehrt \nworden ist. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unterzeichnete \nUntervollmacht für den Rechtsreferendar vermag daran nichts zu ändern.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen \nStand. Sie war nicht ohne Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO an der \nEinhaltung der Beschwerdefrist verhindert. Ihr Prozessbevollmächtigter, der seine \nKanzlei allein betreibt, hätte für die Zeit seiner Abwesenheit geeignete Vorkehrungen \ntreffen müssen, um zu gewährleisten, dass während dieser Zeit ablaufende Fristen \neingehalten werden konnten. Vor allem hätte er dafür Sorge tragen müssen, dass ein \nvertretungsbereiter Rechtsanwaltskollege die notwendigen Prozesshandlungen an \nseiner Stelle hätte vornehmen können. \n\n4\n\nVgl. zum Ganzen Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 24. Oktober 1985 - VII ZB \n16/85 -, VersR 1985, 1189, und vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90 -, VersR 1990, 1026; \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 5 B 42.08 -.\n\n5\n\nDas gilt insbesondere für den vorliegenden Streitfall, in dem nach dem \nVorbringen des Prozessbevollmächtigten bereits im Zeitpunkt seiner Abreise nach \nNeuseeland erkennbar war, dass während seiner Abwesenheit die Frist für die \nEinlegung einer eventuell erforderlichen Beschwerde ablaufen konnte. Die \nBeauftragung eines Referendars mit der Einlegung einer solchen Beschwerde wurde \nden vorgenannten Erfordernissen nicht gerecht. Das darin liegende Verschulden des \nProzessbevollmächtigten ist der Antragstellerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. \n§ 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 40, § 47, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-11/6-b-467-09","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2009-05-11/6-b-467-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240753","retrieved":"2026-07-09 02:03:46.809396+00:00"}}